Schlüsse des Fränkischen Kreises die Aufnahme der Französischen Emigranten betreffend
Nachdeme gelegenheitlich der in Frankreich sich ereigneten Staats-Umwälzung mehrere Einwohner ihr Vaterland verlassen haben, und den Gränzen dieses Fränkischen Reichskreises sich zu nähern beginnen, so haben auf verfassungsmäßigen Vortrag des Directorii die Fürsten und Stände desselben, eingedenk der im Zweck des gesellschaftlichen Verbands liegenden wechselseitigen Verbindlichkeit und Sorge zur Aufrechthaltung der allgemeinen öffentlichen Ruhe und Sicherheit, sich in Absicht der Aufnahme und der Dultung jener Ausgewanderten über folgende gemeinsame den Reichsgesetzen und der Constitution des Kreises angemessene, und mithin auch gemein verbindliche Grundsätze vereinigt:
| 1) Bleibt jedem Stande die Ausübung der Gesetze der Menschlichkeit und Gastfreundschaft gegen jene Emigranten in der Eigenschaft bloser unschädlicher Fremden und Reisenden als eine Sache überlassen, die das Kreisgesellschaftliche Verband nicht betreffen, und worinnen also auch jeder Stand nach eigenem Gutbefinden handeln kann.2) Verbinden sich die Stände nach dem ruhmvollsten Beyspiel der von Sr. Königl. Majest. in Preußen, als dermaligen allerhöchsten Mitstand dem Kreis geschehenen Erklärung jede Aufnahme gemeinsam zu hindern, die jenen Gesetzen, und der dabey vorausgesetzten Eigenschafft widerstrebt, oder selbige überschreitet, und also für die öffentliche Sicherheit des Kreises gefährlich werden könnte.
Sie verbinden sich zu dem Ende
3) keine Bewaffnung, Waffenübung, Versammlung in Corps, Waffen, Montirung oder sonstige Kriegs-Rüstungen, oder Naturalien- und Pferde-Aufkauf, und überhaupt keinerley Unternehmung zu gestatten, die die Existenz einer öffentlichen Macht bezeichnet, oder eine empfindliche Absicht, gegen wen es seye, verrathen, oder künftig zu irgend einer militärischen Operation führen, oder benutzt werden könnte.
Sie verbinden sich noch ferner
4) noch weit weniger irgend eine ohnehin der Vorschrift der Reichs-Grundgesetze zuwider laufende Werbung einheimischer oder fremder unter irgend einem Namen, oder auf was immer für| Rechnung innerhalb des Fränkischen Kreises zu dulten.5) Vermög des durch die eigenthümliche Lage und Verhältnisse der Fränkischen Kreis-Lande modificirten Geistes der gemeinsamen Erhaltung öffentlicher Sicherheit verbinden sie sich da, wo diesen Emigranten die Rechte der Gastfreyheit zugestanden werden
- a) deren Betragen einer besondern sorgfältigen Beobachtung zu unterwerfen, und darauf zu sehen, daß sie sich durchgängig ruhig, stille, und überhaupt den Gesetzen des Lands und Orts ihres Aufenthalts gemäß betragen müssen,
- b) eben deswegen ihnen den Aufenthalt in geschlossenen Städten anzuweisen,
- c) überhaupt nirgends große, mit den Aufenthalts-Orten und den Kräften der daselbst vorhandenen ordentlichen Polizey-Anstalten unverhältnißmäßige Hauffen auch nur unbewafnet zu dulten,
- d) Personen unbekannter Herkunft, oder bey denen auch sonst Verdacht jetziger oder künftiger Gefahr für die öffentliche Sicherheit entstehen kann, nicht ohne gehörige Beglaubigung oder Cautions-Stellung aufzunehmen, sondern diese von den Gränzen des Kreises entfernt zu halten,
6) Wenn dergleichen Emigranten sich im Fränkischen Kreise, ohne Absicht sich darin aufzuhalten, nur zum Durchzug einfinden sollten, so ist rücksichtlich der ihnen ermangelnden Eigenschaft einer öffentlichen Macht,
|- a) keinem Bewaffneten, so wenig in Corps, als einzeln der Durchzug zu gestatten, sondern sie sind zu entwafnen, und der Betrag ihrer Waffen ihnen nach dem Schätzungspreise zu ersetzen.
- b) Unbewaffneten aber der Durchzug nur in kleinen nicht über 10 Mann steigenden, abgetheilten, und zu escortirenden Haufen zu erlauben
7) die Stände verbinden sich zum wechselseitigen Beystand in Absicht der Aufrechthaltung dieser Grundsätze, so wie zur freundschaftlichen Benachrichtigung aller in deren Gemäsheit in der Folge geschehenden Schritte, und zutreffenden Maasregeln, zu welchem Behuf sie auch den gesellschaftlichen Zusammenhang auf den Kreisversammlungen, so wie ausser demselben die Amtshandlungen des hohen Kreis-Ausschreibamts zweckmäßig benutzen, und übrigens auch in dieser Vorkommenheit die allgemeinen Kreis-Polizey-Anstalten anwendbar und wirksam machen werden, wodurch vorhero schon für den Zweck der öffentlichen Ruhe und Sicherheit vollkommen gesorgt worden ist.
Nürnberg den 3 März 1792.
1) Wäre Ihro Fürstlichen Gnaden Gnaden zu Hohenlohe-Waldenburg, Schillingsfürst und Bartenstein auf Hochderen letztere Erklärung vom 29sten Febr. dieses Jahrs das Conclusum inclyti circuli Franconici de 3. Mart. a. c. statt aller zur öffentlichen Ruhe abzielenden Vorschrift des Kreises unter Begleitung eines anderweiten Conventsschreibens Kreiseswegen mitzutheilen.
2) Dieses durch den General-Major Freyherrn von Eckart als Abgeordneten des gesammten Kreises Hochdenenselben insinuiren zu lassen, ermeldter General aber
3) mit einer gemessenen Instruktion zu versehen, die ihm auf alle Vorkommenheiten und in der Absicht, die französischen Auswanderer entweder auf dem Weg, auf welchem sie in die Fränkischen Kreiß-Lande hergewandert sind, wieder zurückzuweisen, oder ihnen einen den übrigen Kreisständen ungefährlichen Aufenthalt nach dem Kreisschluß vom 3ten März zuzulassen, oder sie durch Schub, auch nach freyem Willen, und einem sonst neuer findlichen Auskunftsmittel, unter irgend einen Kreiß-Dienst zu bringen, oder auch in andern Fränkischen| Kreiß-Landen, jedoch in diesem Fall unter vorheriger Versicherung der Gewißheit darüber aufnehmen zu lassen, die genaueste, und dem Kreiß vorträglichste Maasnehmungen verzeichnet.4) Seye ermeldten General von Eckard die Unterstützung theils zur Sicherung seiner Person, theils zur nöthig findenden Verschickung
- a) durch 6 Unteroffiziers oder geschickte Gemeine benachbarter in conferentia benannter Stände zu Ordonanzen
- b) Durch näher gelegt werdende Commandi von Husaren eben dieser Stände, wozu bereits Anstalten getroffen worden sind,
Kreiseswegen zuzusichern, bis ein weiterer Nachdruck von Kreiß-Truppen, wozu er auch offene Requisition einsweils zu Handen bekommt, nöthig wird.
5) Wäre von diesen so constitutions- als planmäßigen Gesinnungen und Verfügungen des Fränkischen Kreises den benachbarten löblichen Schwäbischen und Ober-Rheinischen Reichs-Kreisen Nachricht durch ein diesseitiges Conventsschreiben zu ertheilen, in specie
6) des Herrn Herzogs zu Würtemberg Durchlaucht in Gestalt einer Antwort auf Hochdero im Namen des dortigen gesammten Kreiß-Ausschreib-Amts eingelangten Erlaß vom 31ten Jener d. J. zu erkennen zu geben, daß man zwar Sr. Herzogl. Durchl. als ausschreibenden Fürsten des löbl. Schwäbischen Kreises gehorsamst zu verdanken habe, von der Absicht jenes Kreises die Französischen Auswanderer| zu zerstreuen, und sie in ihre Heimath, auch wenn sie solches in den Fränkischen Kreis-Landen aufzusuchen, oder durch selbige zu ziehen hätten, mittels Schubs oder Requisition Höchstdero Kreiß-Gesandten von Seckendorf heimzuschicken, nachbarlich unterrichtet worden zu seyn, daß aber dem Fränkischen Kreiß ein eben so verfassungsmäßiger Weeg offen stehen müsse, die in die Fränkischen besonders Hohenlohe-Waldenburgischen Kreiß-Landen von Ihro Herzogl. Durchl. mit Wehr und Waffen ohne Vorwissen des gesammten Kreises escortierte französische Emigranten auf dem Weeg, woher sie unwillkommen eingegangen sind, wieder zuruckzuweisen, besonders wenn ihr forum originis oder domicilii ihr eigener berufener Wegweiser dahin seyn würde. Daß also der diesseitige Reichs-Kreiß dieser hiermit erklärt werdenden Absicht treu und standhaft in denen – in einem darob gefaßten Schluß vom 3ten März d. J. wohl erwogenen Grundsätzen anhänglich verbleiben werde, zu welchem Ende man das Conclusum Circuli Franconici des Herrn Herzogs zu Würtemberg Hochfürstl. Durchl. in einer Beylage mitzutheilen habe.Nürnberg den 5ten Mart. 1792.