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Söhne aus seiner zweiten Ehe, Alexandros und Aristobulos, nach Rom gesandt, um hier ihre Erziehung zu vollenden (bell. Iud. I 445; ant. Iud. XVI 6), und hauptsächlich auch wohl, um ihnen die wichtige persönliche Bekanntschaft mit dem Kaiser, dem Kaiserhofe, überhaupt die Vertrautheit mit den römischen Verhältnissen zu vermitteln (ant. Iud. XV 342f.: ἔγνω τοὺς παῖδας αὐτοῦ πέμπειν εἰς Ῥώμην ... συντευξαμένους Καίσαρι; ihr [RE:69] Absteigequartier war das Haus des dem König sehr nahestehenden Asinius Pollio). Damals hat sich Augustus nicht nur den Söhnen, sondern auch dem Könige [72] besonders gnädig gezeigt. Er hat ihm nicht nur die bereits erwähnte frühzeitige Regelung der Nachfolge zugestanden (s. S. 65f.), sondern es ist, anscheinend zugleich mit dieser Erlaubnis, auch eine neue Erweiterung des jüdischen Reiches durch ihn vorgenommen worden. H. hat von Augustus drei Landschaften im Osten von Galiläa: Trachonitis, Batanaia und Auranitis, die bisher dem Tetrarchen und Hohenpriester Zenodoros unterstellt gewesen, diesem aber von Rom wegen seiner ungenügenden Verwaltung abgenommen worden waren, zugewiesen erhalten trotz des Protestes des Zenodoros und des Nabatäerkönigs, dem Zenodoros kurz vorher die Auranitis abgetreten hatte[1]


  1. Schürer I³ 714f. bestimmt das Herrschaftsgebiet des Zenodoros nicht richtig (auch Wellhausen 324 ist nicht ganz klar). Zenodoros hat nämlich nicht das ganze Gebiet des von Antonius hingerichteten Lysanias, Königs von Chalkis, das der Kleopatra von Antonius verliehen worden war, dieser abgepachtet (Schürer widerspricht auf S. 715 seiner S. 714, wenn er den Zenodoros nur einen Teil des Gebietes pachten läßt; von einer teilweisen Pachtung steht auch nichts im Text), sondern nur den οἶκος des Lysanias (bell. Iud. I 398; ant. Iud. XV 344), d. h. hier den speziellen Privatbesitz dieses Herrschers (zu dem Ausdruck vgl. etwa Pap. Genf im Arch. f. Papyrusf. III 226: μισθωταὶ οἴκο[υ][(πρότερον)] βασιλέως Πτολεμαίου; s. auch Pap. Fay. 87. Bei Josephus tritt uns der Gegensatz zwischen dem Herrschaftsgebiet, der χώρα und dem οἶκος eines Fürsten besonders deutlich auch noch in ant. Iud. XVII 355 [vgl. ant. Iud. XVIII 26] aus Anlaß der Absetzung des Herodes Archelaos entgegen; s. aber auch z. B. bell. Iud. II 14. 99f.; ant. Iud. XVII 219. 321). Als sein Herrschaftsgebiet, von dem Zenodoros sogar an andere Könige abtritt, WS: Die auf der nächsten Seite fortgesetzte Anmerkung wurde hier vervollständigt ist also dieser οἶκος nicht zu fassen (die Pachtung des οἶκος scheint vor allem erwähnt zu sein, um die Einkünfte des Zenodoros zu illustrieren, ant. Iud. XV 344), sondern seine χώρα besteht, wie uns ant. Iud. XV 349 und 352 zeigen, einmal aus den im Text erwähnten Landschaften und dann noch aus den Landschaften Ulatha und Panias, ant. Iud. XV 360.
Empfohlene Zitierweise:
Walter Otto: Herodes. Beiträge zur Geschichte des letzten jüdischen Königshauses. Metzler, Stuttgart 1913, Seite 71. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Otto_Herodes.djvu/056&oldid=- (Version vom 4.11.2022)