ins Auge fassen[1], oder ob wir auf seine allgemeinen Verwaltungsmaßnahmen blicken wie etwa die Gründungen neuer Städte, deren Bevölkerung, zumal wenn wir von 6000 Neubürgern in Sebaste hören (bell. Iud. I 403), doch wohl mindestens zum Teil einfach gezwungen durch den Befehl des Königs an ihre neue Stätte übergesiedelt sind (s. S. 183), oder ob wir an die von ihm immer wieder in Angriff genommene Regelung der Nachfolge (s. den nächsten Abschnitt) denken.
Auch auf das Sakralwesen hat sich die Allmacht des Königs erstreckt, gegenüber der es – H. erweist sich auch hierin als ein echt hellenistischer Herrscher, sein Vorgehen unterscheidet sich z. B. kaum von dem der Ptolemäer – keine Kirche neben dem Staate, sondern nur eine diesem untergeordnete gab. So hat er dem jüdischen Hohenpriester, der jahrhundertelang zugleich das weltliche Oberhaupt des jüdischen Staates gewesen war und daher eine ganz außergewöhnliche Stellung eingenommen hatte, durch Beseitigung des Prinzips der Erblichkeit und der Lebenslänglichkeit dieses Amtes (vgl. S. 105f.) seine besondere Macht zu nehmen verstanden und hat ihn in die Stellung eines vom Könige abhängigen [RE:112] Kultusbeamten herabgedrückt, der wie jeder andere Beamte die Absetzung zu befürchten hatte, nicht nur wenn er die königliche Politik nicht genügend unterstützte (besonders instruktiv die Absetzung nach der Herunterreissung des Adlers vom Tempel, ant. Iud. XVII 164), sondern auch dann, wenn der König aus rein persönlichen Gründen das Amt frei haben wollte (ant. Iud. XV 319–322). Man darf es auch nicht gering einschätzen, daß H. das Prachtkleid des Hohenpriesters, das dieser bei der Verrichtung seiner priesterlichen Funktionen anzulegen pflegte, bei sich aufbewahrt und nur immer wieder zum Gebrauch herausgegeben hat (ant. Iud. XV 404. XVII 92); denn hierdurch hatte er den Hohenpriester eigentlich ständig in seiner Gewalt (die Bedeutung der Aufbewahrung zeigt uns die spätere Geschichte des Prachtgewandes [ Schürer I³ 483. 565] und Josephus’ Bemerkung in XVIII 92, daß das Volk deswegen nicht gegen H. rebelliert habe; darnach muß man also doch derartiges für möglich gehalten haben). Klugerweise hat H. auch zumeist nicht palästinische Juden, Babylonier und Alexandriner, deren Volksgenossen er sich dadurch zugleich verpflichtete, für das Amt bevorzugt; auch sein eigener Schwiegervater und sein Schwager haben es verwaltet (Joseph. ant. Iud. XV 319ff. XVII 164); er wollte diesen wichtigen Posten eben nur sicheren Leuten anvertrauen (s. hierzu auch die Ausführungen von Derenbourg 154ff.). Er selbst hat ihn jedoch nicht übernommen: in der ersten Zeit, um nicht das Gesetz zu verletzen (s. S. 38), und später, wo er vielleicht solche Bedenken nicht mehr gehabt hat, mag ihm die Bekleidung eines Amtes für den allmächtigen Herrscher nicht mehr angemessen erschienen sein (auch mit der Gegnerschaft [116] Roms gegen eine derartige Handlung konnte man rechnen. Sollte es aber nicht einmal auch eine Zeit gegeben haben, wo H. doch an die Übernahme des Amtes gedacht hat? Dann würde der von ihm wohl unternommene Versuch, sich sogar priesterliche Abstammung beizulegen [s. S. 18], erst ins rechte Licht gerückt sein).
Außer der Ernennung des Hohenpriesters wird wohl schon H. die Oberaufsicht über den Tempel, sowie über den Tempelschatz für sich beansprucht haben. Rom hat später beides zugleich mit dem Recht, die Hohenpriester zu ernennen, sowohl dem König Herodes von Chalkis (s. S. 209), als auch Agrippa II. verliehen (ἐξουσία τοῦ νεὼ καὶ τῶν ἱερῶν χρημάτων, bezw. ἐπιμέλεια τοῦ ἱεροῦ ant. Iud. XX 15. 222; s. Schürer II⁴ 338), und wir dürfen wohl annehmen, daß nicht erst von den Römern diese Gerechtsame miteinander vereint worden sind, sondern daß sie von dem Augenblick an, wo der Staat die Kirchenhoheit für sich in Anspruch genommen hat, d. h. seit der Zeit des ersten H. den Inbegriff derselben gebildet haben. So darf man wohl die Vornahme des Tempelneubaus durch den König als Anzeichen für die von ihm in Anspruch genommene ἐπιμέλεια τοῦ ἱεροῦ fassen (vgl. hierzu z. B. bell. Iud. V 37), und vielleicht darf man auch die eigentümliche griechische Bezeichnung des nach dem Hohenpriester ranghöchsten Priesters, dem die Aufrechterhaltung der Ordnung im Tempel oblag, mit στρατηγὸς τοῦ ἱεροῦ aram. [RE:113] סְגַן (s. über ihn Schürer II⁴ 320ff. Brieß Wien. Stud. XXXIV 356f.) hierfür verwerten. Nimmt man nämlich an, daß auch dieser hohe und wichtige Tempelbeamte vom König ernannt worden ist – auch sein Amt ist nicht erblich gewesen, wie uns die Mehrzahl der uns mitunter begegnenden στρατηγοί zeigt[2] – nimmt man die königliche Ernennung an, so erklärt sich der Titel ohne weiteres: er ist ein Analogon zu den anderen staatlichen στρατηγοί-Titeln, vor allem zu dem στρατηγὸς τοῦ βασιλέως, der vom König für Jerusalem bestellt worden ist (der mit ihm schon verglichene ὁ ἐπὶ τοῦ ἱεροῦ in Smyrna, der dem städtischen Strategenkollegium angehört hat, würde dann erst recht mit ihm auf eine Stufe zu stellen sein, und vielleicht darf man noch besser die ἐπιστάται τῶν ἱερῶν des ptolemäischen Ägyptens mit ihm vergleichen [zu ihnen s. Otto Priest. u. Temp. im hell. Ägypt. I 38ff. II 72ff. und zum Teil berichtigend Oertel Die Liturgie, Leipzig 1912, 39ff.], da auch hier die Übertragung der reinen Verwaltungsfunktion für den Tempel an einen Priester gerade durch den Staat erfolgt sein dürfte. Wir hätten dann hier wieder die Übernahme von allgemein-hellenistischen Verwaltungsmaximen durch den Staat des H. vor uns).
Gegenüber der alles umfassenden königlichen Macht hat es im Staate des H., soweit wir sehen, kein Organ gegeben, das ihr auf Grund seines eigenen Rechte hätte hemmend entgegentreten können. Denn wenn wir davon hören, daß H. bei
- ↑ Sehr charakteristisch ist für sie z. B. sein Vorgehen gegen Sohaemus – auch er ist hingerichtet worden vgl. S. 53f. –, Alexandra, Kostobar und dessen Anhänger, ant. Iud. XV 229. 251f. 266; beachte auch S. 97f.
- ↑ Untere στρατηγοί neben ihm mit Schürer anzunehmen, erscheint mir verfehlt. Die Mehrzahl der στρατηγοί hat man vielmehr ebenso wie die Mehrzahl der mit ihnen zusammen genannten ἀρχιερεῖς zu beurteilen; auch die nicht mehr amtierenden sind unter ihnen zu verstehen.
Walter Otto: Herodes. Beiträge zur Geschichte des letzten jüdischen Königshauses. Metzler, Stuttgart 1913, Seite 115. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Otto_Herodes.djvu/078&oldid=- (Version vom 1.8.2018)