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Statistische Darstellung des Kreises Moers/XXIV. Kreis- Provinzial- und Landesvertretung. Kreishaushalt

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« XXIII. Staats- und Provinzial-Abgaben Statistische Darstellung des Kreises Moers XXV. Gemeindeverwaltung und Gemeindehaushalt »
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XXIV. Kreis- Provinzial- und Landesvertretung. Kreishaushalt.

Die Kreisvertretung besteht aus den Rittergutsbesitzern, den Abgeordneten der Städte und der Landgemeinden.

Es gibt fünfzehn Rittergüter im Kreise: Alpen, Balken, Bloemersheim, Caldenhausen, Erbrath, Eyll, Gelinde, Grunland, Lauersfort, Loo, Mörmter, Ossenberg, Strommoers, Winnenthal und Wolfskuhlen. Von diesen gehören drei Frauen und Minderjährigen, eines einer Ausländerin; die übrigen eilf sind zur Zeit auf dem Kreistage vertreten. Das Gut Strommoers, dessen Rittergutsqualität in Folge der Abtrennung einiger Parzellen zweifelhaft geworden war, ist inzwischen durch das Königliche Ministerium des Innern als landtagsfähig anerkannt worden, weil, wenn auch kein Katastralreinertrag von 1000 Thalern, so doch ein wirklicher Reinertrag von mindestens diesem Betrage übrig geblieben war. Sämmtliche 15 Rittergüter haben einen Umfang von 10231 Morgen, oder 4,6 pCt. vom Areal des ganzen Kreises, jedes also durchschnittlich eine Größe von 648 Morgen. Das größte ist 1361, das kleinste 223 Morgen groß. Der Katastralreinertrag sämmtlicher Rittergüter beträgt 24984 Thlr., durchschnittlich also 1666 Thlr., das bedeutendste hat 6090, das geringste 661 Thlr. Reinertrag. Die Rittergüter fallen mit demjenigen, was man nach den hiesigen Verhältnissen den großen Grundbesitz nennen kann, keineswegs zusammen. Der Kreis umfaßt ohne Einrechnung der Staatsforsten 23 Besitzungen mit Katastralreinerträgen von mehr als 1000 Thalern; von diesen sind nur acht Güter landtagsfähig.

Jede Stadt ist durch einen, jede Bürgermeisterei ebenfalls durch einen Abgeordneten auf dem Kreistage vertreten, so daß vier städtische und fünf und zwanzig ländliche Abgeordnete vorhanden sind, die kreisständische Vertretung demnach einschließlich der Rittergutsbesitzer 40 Mitglieder zählt. Die Zahl der Einwohner, welche jeder der städtischen und ländlichen Abgeordneten vertritt, ist natürlich sehr verschieden: um nur die Extreme anzuführen, so vertritt der Abgeordnete von Veen 3942, derjenige von Orsoy Land dagegen nur 49 Einwohner. Die Steuerkraft der einzelnen Bürgermeistereien ist, wie dies aus dem 23. Abschnitte zu ersehen ist, weniger verschieden. Die städtischen und ländlichen Abgeordneten werden von den Stadtverordneten-Versammlungen beziehungsweise Bürgermeisterei-Versammlungen auf 6 Jahre gewählt. Wählbar sind nur diejenigen Mitglieder dieser Collegien und Magistratspersonen, welche seit mindestens 5 Jahren ein Haus in der Stadt resp. ein Haus mit einem ländlichen Grundstücke in der betreffenden Bürgermeisterei besitzen.

Zum Provinziallandtage wählt die Ritterschaft der Regierungsbezirke Düsseldorf und Aachen gemeinschaftlich 13 Deputirte. Im Stande der Städte wählen die Städte unseres Kreises gemeinschaftlich mit Geldern, Goch, Wesel und Cleve einen Deputirten. Bei dieser Wahl wird jede Stadt durch so viel Wähler vertreten, als 150 Feuerstellen vorhanden sind. Zum Deputirten wählbar ist derjenige,| welcher mindestens 15 Thaler Grund- und Gewerbesteuer zahlt. – Die Landgemeinden des Regierungsbezirks Düsseldorf wählen gemeinschaftlich sechs Deputirte, welche wenigstens 20 Thaler Grundsteuer bezahlen. An dieser Wahl nehmen Seitens des Kreises Moers vier von den Landgemeinden durch indirekte Wahl gewählte Bezirkswähler Theil.

Zum Herrenhause sind die Besitzer der Rittergüter Caldenhausen, Eyll, Erbrath, Alpen, Wolfskuhlen, Bloemersheim, Grunland und Lauersfort berechtigt, in Gemeinschaft mit den übrigen Berechtigten der Landschaftsbezirke Cleve, Geldern und Niederberg-Niederjülich zwei Mitglieder als Vertreter des alten (über 50 Jahre in derselben Familie gewesenen) und befestigten Grundbesitzes zu präsentiren.

Zum Abgeordnetenhause wählt der Kreis Moers allein einen Abgeordneten. Über die Theilnahme an den Urwahlen vom 19. November 1861 und 28. April 1862 gibt folgende Übersicht Auskunft.

  1te
Abtheilung
2te
Abtheilung
3te
Abtheilung
Überhaupt
1. Zahl der berechtigten Urwähler
1861 466 1220 10072 11757
1862 472 1272 10206 11950
2. Zahl der Urwähler, welche an der
Wahl Theil genommen haben
1861 193 281 615 1089
1862 249 409 911 1569
3. Prozentsatz der Urwähler, welche
an der Wahl Theil genom. haben
1861 41,4 23,0 6,1 9,3
1862 52,8 32,1 8,9 13,1

Nach uns vorliegenden Angaben haben an den Urwahlen vom 19. November 1861 von sämmtlichen Berechtigten Theil genommen Prozente:

  1te
Abtheilung
2te
Abtheilung
3te
Abtheilung
Überhaupt
im Regierungsbezirk Düsseldorf
45 27 9,3 12,9
im Staate
55,6 42,4 23,0 27,2

Man sieht hieraus, daß das Recht der Theilnahme an den Urwahlen im Durchschnitt des Staats weit höher geschätzt wird, als im Regierungsbezirke Düsseldorf, und in diesem höher, als im Kreise Moers.

1861 waren 214 und 1362 216 Urwähler zu wählen. Im Durchschnitte wählten also 1861 je 5, und 1862 je 7,2 Wähler einen Wahlmann. Im Jahre 1861 wählten im Regierungsbezirke Düsseldorf je 6,7, und im Staate je 13,98 Wähler einen Wahlmann.

Wenn die Theilnahme an den Urwahlen eine mangelhafte war, so fehlten dagegen bei den Wahlen des Abgeordneten 1860 nur zwei und 1861 nur drei Wahlmänner.

Wenn man den Kreis als eine mit Vermögensrechten ausgestattete und zur Erfüllung öffentlicher Zwecke bestimmte Corporation betrachtet, so ist die Bedeutung desselben, namentlich seit in Folge der neuen Armeeorganisation die Stellung der Landwehrkavalleriepferde zu Übungen und Mobilmachungen aufgehört hat, nur eine geringe. Der Schwerpunkt der Verwaltung liegt wie überhaupt in der Rheinprovinz, nicht im Kreise, sondern in den Gemeinden. Das Armenwesen, der Unterricht, die Polizei, der Wegebau ist Sache der Gemeinden. Nur bei Mobilmachungen, wenn Lieferungen ausgeschrieben werden und die Familien eingezogener Landwehrleute und Reservisten zu unterstützen sind, tritt der Kreis in die erste Reihe. Die zu Provinzialzwecken zu leistenden Ausgaben (siehe oben im 23ten Abschnitte) werden zwar von der Regierung auf die Kreise vertheilt, von den Landräthen aber sofort auf die Gemeinden nach dem für jede Ausgabe feststehenden Maßstabe umgelegt, so daß die Kreiscorporation als solche nichts mit denselben zu thun hat. Andere Provinzial-Ausgaben (für den Bezirksstraßenfonds, zu den Justizkosten) werden sogar unmittelbar mit den direkten Steuern von den einzelnen Steuerpflichtigen erhoben.

Die Kreiskasse hat folgende regelmäßige Einnahmen:

1. Die Zinsen der aus den Jagdscheingeldern eingesammelten Provinzialkassen-Depositen,
2. die Jagdscheingelder, über welche die Kreisstände nach freiem Ermessen verfügen können, und
3. die von dem Landwehr-Bataillons-Commando gegen Wehrmänner erkannten Geldstrafen, welche zur Unterstützung der Familien einberufener Wehrmänner bestimmt sind.
| Diese Einnahmequellen brachten in den drei letzten Jahren folgendes auf:
1859 1860 1861
Thlr. Thlr. Thlr.
1. Zinsen
  65   94 151
2. Jagdscheingelder     
547 561 578
3. Geldstrafen
    7     2

Die regelmäßigen Ausgaben waren folgende:

1859 1860 1861
Thlr. Thlr. Thlr.
1. Druckkosten der Jagdscheine
18 19 19
2. Pension zweier ehemaligen Kreisboten des Kreises Geldern
40 40 40
3. Beitrag zur Rheinischen Stiftung für Preußens Krieger
20 20
4. Erziehungsgelder für die Kinder des im Dienste gefallenen Polizeidieners Murmann
40 40
5. Diäten und Reisekosten der Klassensteuer-Reclamationskommission
30 30 27
6. Diäten der Civilmitglieder der Kreis-Ersatzcommission
70 48 68

Diese Ausgaben werden mit Ausnahme derjenigen ad 1, 3 und 4, welche aus den Jagdscheingeldern bestritten werden, auf die Gemeinden nach dem Maaßstabe der directen Staatssteuern umgelegt. Außerdem gehören noch zu den regelmäßigen Ausgaben die Gebühren des Empfängers, welche sich nach der Höhe der Einnahme richten und von Posten bis zu 300 Thlrn. 3 pCt., von Posten über 300 und bis zu 1000 Thalern 2 pCt., und von Posten über 1000 Thalern 1 pCt. betragen; ferner die Kosten des Kreistags mit jedesmal 25 Sgr., wozu seit 1862 die Saalmiethe mit 2 Thlrn. kommt. – Zu den außerordentlichen Ausgaben gehörten die nach dem Maaßstabe der direkten Staatssteuern auf die Gemeinden umgelegten Kosten der Mobilmachung von 1859, über welche im 23ten Abschnitte das Nähere mitgetheilt worden ist; ferner einige durch den Kreistag aus den Jagdscheingeldern besonders bewilligte Ausgaben, z. B. für Anschaffung einer lithographischen Presse, für den Druck der statistischen Übersicht etc.; sodann die Diäten und Reisekosten der ländlichen Bezirkswähler, welche übrigens lediglich von den Landgemeinden zu tragen sind, endlich die Kosten der Fuhrengestellung für gerichtliche und militärische Zwecke, soweit die betreffenden Gemeinden hierfür nicht vom Staate ausreichend entschädigt werden. Zur Bewilligung dieser letzteren Kosten, welche auf sämmtliche Gemeinden nach dem Fuße der directen Staatssteuern – immer ausschließlich der Hausirsteuer – repartirt werden, ist der Kreistag dadurch bewogen worden, daß die Last des Militärvorspanns in der Regel stets dieselben Gemeinden trifft. – Außerdem gibt es einige blos durchlaufende Einnahmen und Ausgaben, nämlich die Gebühren für Pässe, Wanderbücher, Paßkarten, Klassen- und Gewerbesteuerdrucksachen, die Hengstkörgelder und die Lehrerwittwen-Pensionsgelder.

Das Vermögen des Kreises betrug

Ende 1858 Ende 1861
in Provinzialkassen-Depositen       2650 Thlr. Sgr. Pf.      4050 Thlr. Sgr. Pf.
in Baar
  130 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf.          49 Thlr. 29 Sgr. 9 Pf.
Sa.     
2780 Thlr. 23 Sgr. 11 Pf.      4099 Thlr. 29 Sgr. 9 Pf.

so daß dasselbe in diesen Jahren um 1319 Thlr. 5 Sgr. 10 Pfg. gestiegen ist.

Über den Antheil des Kreises am Landwehrmobilmachungs-Fonds ist oben im 22ten Abschnitte das Nöthige mitgetheilt worden.


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