Topographia Helvetiae, Rhaetiae et Valesiae: Grawbündten

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Topographia Germaniae
Grawbündten (heute: Graubünden)
Nächster>>>
Chur
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1642, S. 74–79.
Kanton Graubünden in Wikisource
Kanton Graubünden in der Wikipedia
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du unter Hilfe
Link zur Indexseite


[74]
II.
Grawbündten.

Bey den ersten Römischen Käysern / seyn die Rhaetischen Herrschafften Italien zugerechnet worden. Heutigs Tags werden sie mehrertheils vnter Teutschland (dessen Grentz sich gegen Mittag / vnd Abend / sehr erweitert haben) von vielen nicht vnfüglich geschoben. Sie ligen zwischen gesagten beyden Haupt-Ländern innen / gegen Mittag hangen sie an Italien / vnd gegen Mitternacht an Teutschland. Sie seyn auch wegen ihres Anstosses gegen Auffgang / vnd zum theil Mittag / den Illyriern / vnd gleichsfals der Occidentischen Grentzen halber / den Galliern zu vhralten Zeiten bißweilen zugemessen worden. In diesem Begriff bewohnen die Rhaetier einen theil deß Erdreichs / das sich in gantzen Europa / als männiglich achtet / schier am höchsten gegen dem Himmel erhebet. Zu den Zeiten / als die Rhaetier am weitesten außlangten / haben sie gegen Auffgang an die Noricos gestossen / darinn das Ertzstifft Saltzburg gelegen: Gegen Mittag an das Venediger Gebiet / vnnd Hertzogthumb Meyland: Gegen Abend an die Seduner / Salasser / vnnd auch an einen Theil der Helvetier: Gegen Mitternacht langten sie an die Thonaw / vnd etwas darüber in das alte / oder grosse Teutschlandt hinauß. Was demnach den Vrsprung der Rhaetier anlangt / ist vermuthlich / daß sie nicht alle eines Herkommens seyen / vnder denen vnterschiedlichen Völckern doch die Tuscaner ihre vornembsten / vnd gewissesten Stiffter gewesen / als von denen her der meiste vnd gröste Theil entspringt / welche sich / als sie von dem Belloveso, Baldwyß / oder Weltwysen / vnd seinen Galliern / auß der Lombardy / oder dem Land disseits deß Apenninischen Gebürgs / an beyden Seiten deß grossen Fluß Po / oder Padi, noch zu Tarquinii Prisci, deß Königs zu Rom / Zeiten / vertrieben worden / in die nechstgelegene Alpes / oder Gebürg / vnter ihrem Fürsten / vnd Hauptmann / so Raetus hieß / begeben: Zu welchen folgends auch andere Italiänische Völcker / da Hannibal in Italiam kommen / als in eine Sicherheit / geflohen seyn. Daher auch der Vnterscheyd Raetischer Sprach / (so wir Chur-Welsch heissen /) kommet. Dann das Engadeiner Welsch / Ladin, von den Lateinern / vnnd das vbrig Chur-Welsch / Romanisch / von den Römern / den Namen her hat / daß zwischen diesen beyden Welschen Spraachen etwas Vnderscheyds ist / von deßwegen sie nicht einerley Namen tragen. Dann Ladin ist bey den Engadeinern / von ihrer Stifftung an / je vnd allwegen gewest: Romanisch aber hat sich erst zu denen Zeiten erhaben / als die Römer vber etliche Raetier herrscheten / vnnd dieselbigen zu der Römischen Spraach bringen wolten. Dieweil dann Engadin sein Spraach Ladin heisset / vnnd viel Flecken daselbst sich mit viel Lateinischen / Campanischen / vnd vmbgelegener Orthen Nahmen vergleichen / so vermeyndt man / daß sie auß Latio, Campania, etc. herkommen / vnd das nicht gerad aller erstens mit den vertriebenen Tuscanern / sondern nachfolgender Zeiten: dessen auch der Nam Venones, das ist / Zukommene / bey ihnen / vnd den Vinstgäwern / nit böse Anzeigung gebe. Man hält auch darfür / daß ein Theil dieses Alpen Gebürgs / von den alten Tuscanern / vor den erzehlten Vberfällen der Gallier / wegen der grossen Menge ihres Volcks / mit einer Anzahl Einwohnern / an den besten / vnnd gelegnesten Orthen / besetzt gewest. Den andern Theil achtet man (doch ohne [75] Grund bewehrter Historien /) das fürnemblich 4. oder 5. Völcker hin vnd her in gar geringer vnd kleiner Anzahl zuvor gewohnt haben / welches die Lepontier / Coruantier / Rhucantier / Saruneter / vnnd Estner / alle Teutschen Vrsprungs / gewest seyn sollen. Man achtet auch / daß die Alten Bürg / Vestenen vnd Thürn / so der Enden / alleinig Teutsche Namen haben / von den alten Lepontiern / das ist Leuthen beym Adler / oder dem Gebürg Adula abkommen: Vorbehalten / was / nach Zerstörung deß Römischen Reichs / die Gothi / Longobardi / Franci / vnd andere Teutsche dahin gebawet haben. Vnnd seyn besagte Vestungen je vnd allweg / auch in den ältesten Lateinischen Brieffen / vnd da schon das Landvolck / seyd der Raetier Anfang / daselbsten allwegen Welscher Spraach gewesen (vorbehalten die / so es kurtz verrückter Jahren geändert /) mit Teutschen Worten benambset worden. Es haben aber die Lepontier allenthalben an einander gestossen / vnd was zwischen den Helvetiern / Sedunern / Salassern / Insubrern / vnd vbrigen Raetiern ist / zu Berg vnnd Thal bewohnt. Vnd haben dieselbigen die Strassen vber das Gebürg erhalten / vnd die hin vnd her wanderenden mit Herbergen / vnd anderem versehen. An die Lepontier stossen die Corvantier / so sich dem Wasser Plessur nach / von desselben Einfluß in den Rhein / biß an den Vrsprung hinder Chur hinein erstrecken / vnd ferner biß an die Berg Septmer / Julien / Albelen / Scaletten / vnd Flülen / mit allem Geländ / so zu Berg vnd Thal sich von denselbigen Bergen auff Chur zu hanget. In welchem Begriff die Churwalder seyn / so für Coruantier also genennet werden. Eswas vnter diesen / vnd den Lepontiern / dem Rhein nach hinab / haben die Rhucantier gewohnet / so von der Gelegenheit / da jetzund die Statt Chur ligt / angehebt / vnd sich an der lincken Seiten Rheins hinunder / biß an das Wässerlein Saren erstreckt: An der rechten Seiten aber / für die Lanquart / in Rhaetisch Langarus genannt / vnd das Thal Prettigöw (so auch hierinn begriffen) biß an die Estnerberger hinab gelangt haben. An die Rhucantier oder die Rauchen / auff der Gallischen Seiten deß Rheins / langen herauff die Sarnganser / nemblich die / so vnder dem Wässerlein Sarn gesessen / sich für Walhenstatt / demselbigen See nach / hinab biß gen Ober-Kirch in Gastern erstrecken / für Werdenberg aber hinab biß gen Forsteck. Auff der Germanischen Seiten deß Rheins / ligen vnden an den Rhucantiern die Estiones oder Esthner / so hinunderwerths biß an die Yll / vnd ein wenig darunder langen. Als aber die Tuscaner / vnd ihre Mit-Gefährten / vnter ihrem Fürsten vnd Heerführer Raeto / das Alp-Gebürg mit Macht / vnnd grosser Anzahl Volcks / vberfallen / sich auch zu den ersten Einwohnern gesellet / oder hin vnnd wider vnder sie gemischt hatten; seynd sie all miteinander / so wol die ersten Einwohner / als die new ankommen / vnd hernach gefolgten / in gemein Rhaetier / oder kurtz außgesprochen / Riesen / vnnd die gantz vberfallene Landschafft Rhaetia / (das Rieß) nach dem Namen deß erstgemelten Fürsten Raeti / genennet worden / inmassen auß vielen vnterschiedlichen Völckern ein eintzige Nation entstanden ist: Doch hat man darneben derselbigen besonderbahre Völcker mit ihren eygenen zum theil alten / zum theil auch newen Namen / von einander vnderscheyden. Dieweil aber die zukommenen Rhaetier zarte Leuth waren / haben sie die rauchisten Orth / vnnd hohe Wildene den alten Inhabern gantz vnd gar gelassen / welche rauhe vnd starcke Leuth gewesen / Hitz / Kält / Hunger vnd Durst erleyden mochten. Dannenher die Rheinwalder / Aferser / Vbersaxer / Thenner / Savier / vnnd Tschappiner / vnvertrieben vnnd vnvermengt geblieben / haben auch ihre vhralte gute heiter Teutsche Spraach / von ihren Alt-Vordern her / biß auff heutigen Tag steiff behalten / ob sie schon ringsweiß herumb an keine Teutschen stossen. Dann sie allenthalben mit Welsch vmbgeben seyn / vnd biß in die Statt Chur hinab kein gantz Teutschredendt Orth antreffen mögen. Die vbrigen alten Landleuth / so an den zähmern Orthen gesessen / seyn dermassen vnter die Welschen Rhaetier kommen / daß sie nach vnnd nach ihr angeborne Mutter-Spraach allenthalben verlassen / vnnd der Rhaetier annehmen müssen / als welche die zahmen Teutschen / die vnder ihnen verblieben / weit vbertroffen haben. Raetus selbst hat sich im Domleschg / oder Tomiliasca, [76] das von Getreyd / Wein vnnd Obst / sampt anderm / ein gut fruchtbar Land / oder Thal ist / nieder gelassen / vnnd die vernambte Veste / Raetia alta, jetzt Realt genannt / ob dem Dorff Tusis / oder Thuscia, gebawen vnd besessen. Von ihm soll auch das Herrlich alte Schloß / zu vnderst Domleschg / oder Valle domestica, auff einer Eckhöhe eines schönen Felds / auff Teutsch Rhezüns / auff Churwelsch Rhaezüm / were zu Latein Raetia ima; wie auch Reams / oder Raetia ampla, zu Oberhalbstein / genannt seyn. Andere Italische Raetier haben andere Schlösser / etc. erbawt. Vnd achtet man / daß in gantz Europa kein Land / das nicht grösser ist / als dieses / mit so viel alten Schlössern vnd Thürnen / vorauß an so rauhen Orthen / als eben Raetia, besetzt sey. Dann (anderer Thäler zugeschweigen /) allein das Ländlein Domleschg / so nicht vber ein Teutsche Meyl lang / vnd ein viertel einer Meyl breit / in die siebenzehen Schlösser / vnnd darob / begreifft / welches alles nicht ohne groß frembd vnd zubracht Gut / in solcher Meng / so stattlich vnd köstlich hat mögen zu wegen gebracht werden. Darbey wol zu erachten / daß diese Leuth / so in diese Alpes kommen / reiche vnd vornehme Leuth in ihrem Heymath gewest seyn. Dannenher die Raetier von altem / je vnd allweg / wie auch noch heutigs Tags / sich von alten vornehmen Edlen Geschlechten erboren zu seyn rühmen. Von alten Graffen vnnd Herren seyn allein die von Montfort / Hohen-Embs (wiewol ausser deß Bundts /) vnnd von Bellmont, oder von Schönberg / in Teutschland: Item die von Schonenstein / Frey-Herren zu Eherenfelß / Herren zu Heldenstein / noch vbrig. Auß dem Adel aber seyn noch viel vorhanden / deren theils auch / als die von Salis / in den Freyherren Stand kommen seyn. Die jetzige Churwelsche Spraach / ob sie schon in Vergleichung der alten / vnd newen Lateinischen / vnnd Tuscanischen Art deß redens / Barbarisch oder grob geachtet werden möchte / so hat sie doch auch gerad so wol / als ein jede andere Spraach / ihre besondere Eygenschafft / Richtigkeit / Vollkommenheit / vnd Zierlichkeit / die auch je länger je mehr zunimbt / seyd daß man sie hat angefangen in die Feder zu fassen / vnd in Truck zu geben / als insonderheit bey den Eingadeinern / vnnd Bergellen geschicht / so die Rhaetische Spraach am säubersten / vnd reinisten / vnter ihnen zu haben vermeinen. Dann dißhalb Gebürgs gegen Teutschland / von wegen stäter Handthierung mit den Eydgnossen / Schwaben / vnd andern Teutschen / man sie abgehen läst / vnnd derselben Zung / an statt der Raetischen / annimbt / wie dann von ein hundert vnd achtzig Jahren her / nicht allein die Estner / vnd Saruneter / sondern auch die Rhucantier / sampt der Statt Chur / vnd den mehrerntheil Schanficks / auch Churwalder Landschafft / in der Corvantiern Gezirck / widerumb Teutscher Spraach worden seyn / die sich immerzu je länger je weiter der Enden außstreckt / vnd zunimbt. Man gibt den alten rechten Raetiern / so auß Italien mehrertheils abkommen / einen besondern vnderschiedlichen Zunahmen / daß man sie die grauen / Canos auff Raetisch Grisones, nennet / vnd daß von deßwegen / daß sie die Eltesten deß Vrsprungs deß Rhaetischen Namens gewesen / oder / weil sie grawe Kleyder / von einheimischem Tuch / getragen haben / oder von einem vornehmen Herrn dieser Landsart / wie man muthmasset / so Canus geheissen. Vnd obwoln diese Rhaetier von den meisten ins gemein alle die Grawebündter genannt werden / vnd in drey Bünde vnderschieden seyn / so wird doch eygentlich nur der Obere / der grawe Bund genannt / welche Grisaei am ersten / durch Herrschafften / vnd Gemeinde / sich zusammen gethan / vnd ist solcher ihr Bund Anno 1424. im mitten deß Mertzens / schrifftlich verfasset worden / zu Trun / oder Tron / daselbsten auch dieser Bund bißweilen zusammen kompt. Vnd ligt in solchem Bund das Stättlein Ilantium, allda / der Ordnung nach / aller dreyer Bünde Land- oder Bundstag pflegt gehalten zuwerden / wie auch offtmals deß besagten grawen Bunds. Vnd gehört hieher auch obgedachtes Thal Domleschg / oder Tomiliasca: Item / Tusis, vnnd Splügen / Ein Fleck / hoch / vnd fast zu oberst am hindern Rhein / gelegen / allda Teutsche Lepontier wohnen / an dem Berg Vogel / darüber die Straß in das Monsaxer-Thal gehet. Vnnd redet man im Rheinthal / Vbersachs / S. Peters Thal / [77] vnd noch in drey Gemeinden / die alte Celtisch- oder Teutsche: In den andern aber die Rhaetische: Vnd im Misauxer / oder Masaxer Thal / ein böß Italianische Sprach. Der ander Bund / so dem Obern mit Pflichten vnd Eyden zugethan / wird deß Gottshauß Bund genannt / von dem Bisthumb Chur / so an Leuten der gröste ist / sonsten / wie der vorige 19. Gemeinden hat / darunder die erste die Statt Chur ist / welche sich zwar zum Theil Anno 1400. vnd 1419. zusammen gethan / aber erst nach dem Obern Bund / sich steiffer miteinander verbunden haben. Es seyn in demselbigen Trimis, bey einer halben Meylen vnter Chur / allda die heilige Emerita mit der Marter deß Fewers gekrönet worden ist / Lateinisch Trimontium genannt / Vatz / Fürstenow / Ober vnd Vnter Engadein / Summada / Stalla / (an einem Wasser gelegen / so in den Fluß Aelbelen / vnd mit solchem in den Rhein fällt. Es ist Stalla / vorzeiten / Bevio, vnd Bivium, genannt worden / weil sich allda 2. Strassen vber das Gebürg theilen / als vber den Setmer in Bergell / vnd vber den Julien / ins Ober-Engadin:) Münsterthal / Trun / allda man bißweilen Tagsatzungen hält / vnd andere / so meistentheils / ausser der Statt Chur / vnd etlich ander wenige / so Teutsch seyn / Churwelsch reden / der Pergeller / vnd Pesclaver / Spraach aber sich nahend zu der Italianischen lencken thut. Der dritte Bund ist der Zehen Gerichte / so zun Zeiten Ertzhertzogs Sigismundi ans Hauß Oesterreich kommen / gleichwol solchem dero Freyheiten / vnd anders gelassen / vnd folgends bestättiget worden / wiewol es vor wenig Jahren / derentwegen Vnruhe / Enderung / vnd Krieg / geben hat. Der Hauptfleck ist Davos oder Tafaas: Darnach ist Rhaetigow / von vielen Prettigow genannt: Item / Castels / Seewyß / das Gericht / oder Herrschafft / Schloß vnd Stättlein Meyenfeld / so den dreyen Bündten mit einander / als von ihnen erkaufft / gehörig / vnd andere vornehme Ort mehr / da man allenthalben / ausser an gar wenig Orten / die Teutsche alte / oder Celtische Spraach / redet. Vnd diese 3. Bünd haben auch ihre Vogteyen / als da erstlich gewesen der Potestat / oder Potestas, zu Plours, drey welscher Meilen von Cleve / am Fluß Meira, in der Graffschafft Cleve gelegen / ehe solcher herrlicher Fleck Anno 1618. den 25. Augusti / vntergangen ist. 2. Die gemelte Statt / vnd Grafschafft Cleven / 3. Valltelin, oder Veltlein / in welchem Ländlein / so Maximilianus Sfortia, Hertzog zu Meyland / den Grawbündern geschenckt / Bormio, oder Wormbs / Sondrio, (allwo der Vogt / so deß gantzen Landes Hauptmann ist / vnd / neben den Kriegs-Verrichtungen / mit seinem Vicario, in Criminal-Sachen / so auß dem gantzen Thal zu seinem Gerichtstuel kommen / Recht spricht / vnnd / in seinem Rath / gelehrte / vnnd Rechtserfahrne Leute hat / vnnd das Vrthel nach den Gesätzen / vnnd Statuten / deß Veltlins / fället; von deme man aber an den Rath / oder Bundstag der Grawbündter / oder die von Ihnen deputirte Commissarios, oder an die Gemeinden selbsten / appelliren kan:) Tyran, Tel, (so hoch ligt / vnd deß gantzen Landes Schloß / vnd Vestung zu seyn erachtet worden ist / ehe / vor wenig Jahren / man andere Orth daselbst befestigt hat:) Morben, vnd Trahon, alles vornehme Orth / ligen. Besihe von diesem allem Phil. Cluverium lib. 1. Antiquae Italiae cap. 16. Munsterum in der Cosmographi, Stumpfium, vnd Stetlerum, in ihren Schweitzer Chronicken / Simlerum de Republ. Helvetiorum, etc. Weiter sind hievon / vnnd zugehörigen Landschafften / Joann Petrus Gulerus, vnnd andere / insonderheit Fortunatus Sprecher von Berneck / beeder Rechten Doctor / Ritter / vnd gewester Commissarius der Graffschafft Cleven / (so noch Anno 1643 den 14. Novembris / zu Davos / gelebt hat) in seiner Rhaetischen Chronick / vnd wie / vor zeiten / Rhaetia regiert worden / die Vorrede zu der Topographia Sueviae, zu lesen. Es haben die Churwalen noch von Rhaetien / jenseit deß Gebürgs / innen / Ober / vnd vnder Engadin / das Münsterthal / Mals / Fürstenberg an der Etsch / Bergel / Veltlin / (vom Vrsprung der Ada / biß in den Chumer See /) Cleven / vnd das Thal darob / Masax / Ruflee / vnd Galancken. So ist die Veste Churberg / im Vinstgöw / an [78] der Etsch / ein Churisch Lehen. Disseit deß Gebürgs / gehet der Graubünter Gebiet den Rhein hinab / biß an die Vadutzer Herrschafft / vnnd das Sarganser Land. Was obgedachtes Veltlin anbelangt / so stehet im Newen Meterano lib. 53. es hätten im Jahr 1635. die Frantzosen daselbsten allein Riva / vnnd Cleve / behalten / biß der Hertzog von Rohan die Vestung Bormio, vnd gantz Veltlin / den Keyserischen wider abgenommen. Vnnd im 55. Buch / daß An. 37. besagter Hertzog von Rohan / wegen Franckreich / den Graubüntern / das Veltlin / die Graffschafft Cleven / vnnd Bormio, oder Wormbs; wie auch die Vestungen Zu Mantel / Riffa / Grosso / vnnd an andern Orten / wieder abgetretten habe. Was sich Anno 1642. in dem Zehen Gerichts Bunde für Vneinigkeit erhebt hat / das ist auß folgendem Bericht zu ersehen. Anno 1642. hat sich zwischen dem Zehenden Gericht-Bundt / als denen Sechs Hochgerichten in Rhaetien / gegen der Landschafft Davos / ein Vngelegenheit angezettelt. Dann die Landschafft Davos / der Sieben Hochgerichten in alt Rhaetia eines / sich biß dahin angemasset / daß ihr bestellte sonderbare Land-Amman / Landschreiber / vnd Landweibel / auch deß gantzen Gemeinen Bunds der Sieben Hochgerichten / oder aber der Zehen Gerichten / wie solcher gemeinlich / auch bißweilen der Eylff Gericht / genennet wird / Beamptete seyen: Item / daß bey Ihnen / vnd in ihren Handen / auch allein seyn / vnd bleiben solten / deß Gemeinen Bunds Siegel / das gemeine Archivum, sampt dem gemeinen deß Bunds Panner / vnd solches in Krafft deren / seythero deß Bunds Auffrichtung im Jahr 1436. praetendirten Posseß. Es haben aber vmb die Herbstzeit deß gedachten 1642. Jahrs / die übrigen Sechs Hochgerichte / als das Land vnnd Gericht zum Closter in Pretigow / das Land vnnd Gericht zu Castels in ermeltem Pretigöw; das Land vnnd Gericht zu Schiers / vnnd Seewis / auch in Pretigöw / sampt dem Capitul-Gericht; dem Gericht zu Malans / sampt dem Gericht zu Meyenfeld / vnd was darzu gehört; dem Land vnd Gericht zu Belfort vnnd Churwalden; dem Land vnd Gericht zu S. Peter / wie auch an der Langenwieß in Schanfick / vnternommen / solche gemeine Aempter selbst zu bestellen; vnnd als sich dessen die Davoser geweigert / so ist Ihnen der Bund auffgekündt worden / so lang Sie sich zu dem Mehrern samptlicher deß Bunds Gliedern nicht bequemen werden. Es haben sich aber Zürich / Bern / vnd Glaris / interponirt / daß die strittige Partheyen / so Democratischen Regiments / es zu einem Compromiß / auff 4. Richter / deren jede Parthey 2. geben solte / gestellt. Vnd wurde von Ihnen der Edel Ehrnvest / Fromme / Fürsichtige / Weise Herr Hans Heinrich Waser / Stattschreiber zu Zürich / zum Obmann ernennet / vnd Ihme zugegeben / als Richter / wegen Davos Herr Hauptmann Paul Sprecher von Bernegg / ein Davoser; vnd auß dem Gottshauß-Bunde / Herr Hauptmann Georg Wietzel von Zutz / alter Land Amman im Obern Engadin: die übrige Gerichte aber haben auß Ihnen selbst geben / Herrn Obrist Lieutenant Hans Anthoni Buol / alten Landt-Amman zu Churwalden / gewesenen Potestat zu Morben / vnd Trahona; vnd auß dem Obern Bund / Herrn Julius Otto / Freyherrn zu Ehrenfelß / Herrn zu Haldenstein / etc. Vnd hat obbesagter Herr Stattschreiber von Zürich / als Schied-Richter / Anno 1644. den 11. Januarij / in der Statt Chur / folgenden offentlichen Außspruch (deme die Richter / wiewol Sie vngleicher Meynung gewesen / endlich auch vnterschrieben) gethan: Das nemblich eine Landschafft Davos / bey dem Vorgang / vnd Vorsitz / in der Ordnung der Gerichten verbleiben; die Tagleistungen zu Davos angestellt werden; Ingleichen auch der Land-Amman daselbst / wann man in Sachen allein den Bund betreffend / zusammen kompt / die Direction / vnnd Vmbfrag haben: Aber die gemeine Aempter dem Gemeinen Bund zuerkant seyn; Jedoch daß Davos in dem Vmbgang der BundLand-Ammanschafft 2. Jahr haben solle / wo der andern Gerichten eins nur ein Jahr hat; also / daß das erste Jahr Davos / biß mitten Aprilen dieses 44. Jahrs / darnach die drey folgende Jahr / die drey Hochgerichte / Closter / Castels / Schiers vnd Seewis in Praetigau; folgends / als im vierdten Jahr / wieder Davos / darauff die nächste 3. Jar / die noch vbrigen Hoch-Gerichte / namlich [79] die Herrschafft Mayenfeld / Belfort / vnd Churwalden / S. Peter vnd an der Langenwiß in Schanfick; darnach wieder die von Davos / vnnd so fortan / die Bund-Land-Ammanschafft haben solle. Die Erwöhlung aber eines solchen Bund-Land-Ammans soll durch die Abgeordneten deß Gesampten Bunds / auff mitten Aprilen / zu Davos geschehen; daselbsten auch das Archivum, wie bißhero / vnd die Panner; das Sigill aber in jedes Bunds-Land Ammans Handen / verbleiben solle.

Nach diesem Vergleich / hat es andere Strittigkeiten Anno 44. in den Pündten / zweyer Kirchen wegen / geben. Es haben sich gleichwol die zu Zizers verglichen / daß die grössere Kirch allda den Römisch-Catholischen / als den meisten; die Obere aber den Evangelischen angehören solle. Anno 46. hat sich der Capuciner halber ein Strittigkeit erhoben / da die Catholischen Sie haben; die Reformirten aber solche nicht gedulden wolten. Es hat aber Herr Johann Flungius, Bischoff zu Chur / Anno 1647. seine eigene Beicht-Vätter / zween Capuciner abgeschafft / mit vermelden / wolte lieber gute Nachbarschafft / als Sie / haben / könte wol Andere / bekommen. Worüber / auff der Reformirten Seiten / Herr Feldmarschall von Salis ein stattliche Red gethan / vnd ist ein allgemeiner Schluß erfolgt / daß so wol in gemeinen drey Bünten / als auch im Veltlin / auffs new / alle Capuciner solten auß- vnnd abgeschaffet werden. Vnd so viel stehet in dem angezogenen Theatro.

Von Stätten nun haben die Grawbünter folgende / als

[T67]