Zum Inhalt springen

Topographia Palatinatus Rheni: Ladenburg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Topographia Germaniae
Ladenburg
<<<Vorheriger
Klingenmünster
Nächster>>>
Laimen
aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1645, S. 53–54.
Ladenburg in Wikisource
Ladenburg in der Wikipedia
Bearbeitungsstand
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du unter Hilfe
Link zur Indexseite


[T24]
[53]
Ladenburg.

Diese Stadt gehört zum theil Chur-Pfaltz / und zum theil dem Herrn Bischoff zu Wormbs (als dessen Residentz sie sonsten ist) und ligt ein Meil unterhalb Heydelberg am Neckar / weder im Odenwald / noch an der Bergstraß; sondern ist ein angräntzende Herrschafft / in dem alten Teutschen Franckenland / auff einer schönen Ebne / welche am Alter keiner verwanthen / und benachbarten Stadt disseit Rheins / weichet / die auch allein in gantz Teutschland disseit Rheins / so vor Alters das alte Barbarische genant worden / ihren Namen unfelbarlich anzeigen / und vertheidigen kan; wie sie dann das Haupt hierum gewesen / ehe Heydelberg zu einer Stadt gemacht worden ist. Und beweisen allerhand antiquiteten, und Stein / so in den Weingärten / und Aeckern herumb gefunden werden / genugsam / daß die Römer auch allhie ihre Stationes, Läger / Castell / und Vestungen / gehabt haben. Ist auch noch vor wenig Jahren / im Bischofflichen Hoff allhie / ein außgehauener Stein / mit dieser Schrifft / gesehen worden: Iunoni Reginae, Minervae Deae, pro salute et incolumitate D. D. nostrorum, Diocletiani, Maximiniani feliciss. Augustorum, Constantii et Maxim. nobb. Caes. civitas etc. Hat vorhin Loboduna, Lupoduna, Teutsch Lobdenburg / und Lopdemburc / wie solcher Nahm noch im kleinern / und grössern Stadt Sigill stehet / geheissen; darauß man unrecht Ladenburg / und Laudenburg / gemacht hat. Und ist auch das Göw / oder die Gegend herumb / pagus Lobodunensis, Lobodunouua, und Lobotingöw genant worden / Ausonius de Mosella heist diesen Orth Lupodunum, und sagt vers. 423. seq. also:

Hostibus exactis Nicrum super, et Lupodunum,
Et fontem Latiis Ignotum Annalibus Istri.

Wie hievon Marq. Freherus part. 1. et 2. Orig. Palatin. und in einem besondern Büchlein / oder Commentariolo, von solchem Ort gemacht / (so anno 1618. in fol. zu Heydelberg / nach seinem Tode / getruckt worden) / und andere / können gelesen werden. Gasp. Bruschius schreibet cap. 7. de Episc. German. p. 105. daß König Dagobertus auß Franckreich dem Stifft Wormbs Ladenburg / mit dem gantzen Gebiet / geschenckt habe / wie dann auch selbiges Bistum diese Stadt / und Grafschafft / vor der Zeit gantz inngehabt hat; davon aber / nach viel hundert Jahren / solches den halben Theil / wie auch Stein / ein Veste / und Kellerey am Rhein / sampt seiner Zugehörd / einem Grafen von Sponheim versetzt; so folgends im Jahr 1373. ihnen / den Grafen von Sponheim / etliche von Adel abgetrungen / und solchen halben Theil der Stadt / und Gebiets / Pfaltzgraf Ruprechten dem Eltisten / umb sechs tausend Gulden / verpfändet; den andern halben Theil aber dem Bischoff zu Wormbs gelassen haben. Wiewol es auch seyn kan / daß Wormbs dem Pfaltzgrafen vergönnt hat / das halbe Theil / so den Grafen von Sponheim versetzt gewesen / zu lösen / wie es dann auch von ihme / Pfaltzgraf Churfürst Ruprechten / gelöst worden ist. Man liset auch / stehet in einer geschriebenen Verzeichnuß / daß einsmals der halbe Theil an Ladenburg / vom Stifft der Pfaltz / umb 15. tausend Goldgülden seye versetzt worden; und daß es zun Zeiten Käysers Friederichs deß Andern viel Streit zwischen dem Pfaltzgrafen / und dem Bischoff / geben; und daß diese Grafschafft etwan auff die siebenzig Dörffer / (Freherus in d. Commentariolo de Lupoduno, fol. 13. hat seiner Zeit 30. in dem Ladenburger Göw / gezehlet) unter sich / umb Heydelberg herumb / gehabt; und daß deß Saals zu Ladenburg Meldung gethan werde; sich auch die Teutsche Käyser Caroli Ludovici, Othones, Henrici, in ihren Brieffen unterschrieben: Gegeben in der Gemeinen Stadt Lobodun (Lobetdenburc, Lobodone, Lobduna, Lobdenensi Civitate publica, Lobotenburc, etc. deren Exempel besagter Freherus etliche setzen thut; wiewol Cluverius lib. 3. Germaniae antiquae, cap. 4. wider Freherum schreibet / daß Lupodunum nicht dieses Ladenburg / sondern das Schloß Lupff / sieben tausend Schritt von dem Ursprung der Thonau / gegen Abend / gelegen seye.) Item [54] in dem Gemeinen Richt- oder Landhauß zu Lobbedenberg / etc. Item / daß vor etlich hundert Jahren die Pfaltzgrafen bey Rhein ihr Hoffgericht / etc. allhie gehalten haben / als man noch damalen von Heydelberg gar wenig wuste. Folgends / und zu unsern Zeiten / ist das weltlich Regiment / und Justitz-Wesen / allhie / beyden Herrschafften Chur-Pfaltz / und dem Stifft Wormbs / zugleich zugestanden. Anno 1621. ist Ladenburg vom General Graf Tilly eingenommen; aber folgenden Jahrs wiederumb vom Grafen von Manßfeld / in Beyseyn seines Herrn / deß Pfaltzgraf Friderichs / (nach dem Treffen bey Mingelßheim / einem Speyerischen Dorff / darinn sie beyde wider Tilly obgesieget /) den sechs und sechzehenden May / mit sturmender Hand / erobert worden / nach dem er es zween Tag / mit vier doppel Cartaunen / von Mannheim dahin gebracht / beschossen hatte; da dann damals viel nidergehauen / ein grosse Menge Meels / Korns / Weins / Haußraths / gefunden / und hinweg geführt / auch mit der Pfaltz Unterthanen übel gehaust worden / daß man sich solcher That von Freunden wenig zu erfreuen gehabt; ist auch deß Bischoffs zu Wormbs (dessen Residentz sonsten dieses Ladenburg ist / und sein Schloß allhie / insgemein von den Innwohnern / und Bauren herum / noch der Saal genennt wird) Bibliothec nach Heydelberg / so damalen noch Pfältzisch / gewesen / geführt; aber ein Viertel Jahr hernach ihme wieder zugestellt worden. Folgends hat dieser Ort / bey währendem Krieg / und da bald diese / bald die andere Partey die Oberhand gehabt / noch mehrers außgestanden; weil sonderlich auch / wie geschrieben worden / besagter Manßfelder / die Stadtmauren / sambt der gedachten Bischofflichen Wormbsischen Residentz / und Schloß / hat niderreissen lassen; daß man hernach solchem / als einem fast offnen Orth / desto besser hat zukommen können. Anno 1631. hat der König aus Schweden / Ladenburg und die gantze Bergstraß eingenommen. Anno 44. im Herbstmonat / bekamen Ladenburg die Frantzosen. Nicht weit von hinnen ligt das Dorff Seckenheim am Neckar / so vor Zeiten Sigenheim / und Sickenheim genant worden / dabey / auff dem Felde / im Jahr 1462. Pfaltzgraf Friederich der Sieghaffte / ein stattliche Victori erlangt / (wie solche mit Umbständen Nauclerus, Generat. 49. und Freherus in notis ad Trithemium de gestis Friderici Palatini, beschreiben) deßwegen allda am im freyen Feld auffgerichten steinern Creutz / folgende Wort gezeichnet worden seyn: Als man zahlt nach Gottes Geburt 1462. Jahr / auff S. Paulus Gedächtniß Tag / seynd auff dieser Wahlstatt / durch Hertzog Friederichen Pfaltzgrafen bey Rhein / und Churfürsten / nidergeworffen worden / Herr Jörg Bischoff zu Metz / Marggrafe Carl von Baden / und Grafe Ulrich von Würtenberg / mit einer mercklichen Zahl ihrer Diener / Grafen / Herren / und Knecht / und denselben / die in solchem Geschäffte tod blieben seynd / wolle GOtt barmhertzig seyn: Wie besagter Freherus liset; auch mit ihme Caspar Lerch von Dürmstein / de Ord. Equ. Germ. fund. 2. Sum. 65. f. 149. vast überein stimmet; aber zwischen Herren / und Knecht / auch das Wort Ritter setzet. Andere sagen noch weiters / daß er der Churfürst diese 3. gefangene Fürsten im Schloß zu Heydelberg stattlich tractiren / aber ihnen das erste mal kein Brod / weil sie die Früchten auff dem Felde wider das Kriegsrecht / so greulich verwüstet / das Getraid in den Scheunen / oder Scheuren; wie auch die Mühlen allenthalben verbrennt hatten / habe geben lassen; welche gemeine Histori aber gedachter Freherus, wie er schreibt / bey keinem der ältern Scribenten selbiger Zeit / gefunden hat. Besihe im übrigen von diesem Sieg und was darauff erfolgt ist / auch von der gemeldten Schrifft / Trithemium in Chron. Sponh. Freherum. p. 1. Orig. Palat. c. 7. und Heberer in der Egyptischen Dienstbarkeit oder Reyßbuch.