Topographia Palatinatus Rheni: Ladenburg
Diese Stadt gehört zum theil Chur-Pfaltz / und zum theil dem Herrn Bischoff zu Wormbs (als dessen Residentz sie sonsten ist) und ligt ein Meil unterhalb Heydelberg am Neckar / weder im Odenwald / noch an der Bergstraß; sondern ist ein angräntzende Herrschafft / in dem alten Teutschen Franckenland / auff einer schönen Ebne / welche am Alter keiner verwanthen / und benachbarten Stadt disseit Rheins / weichet / die auch allein in gantz Teutschland disseit Rheins / so vor Alters das alte Barbarische genant worden / ihren Namen unfelbarlich anzeigen / und vertheidigen kan; wie sie dann das Haupt hierum gewesen / ehe Heydelberg zu einer Stadt gemacht worden ist. Und beweisen allerhand antiquiteten, und Stein / so in den Weingärten / und Aeckern herumb gefunden werden / genugsam / daß die Römer auch allhie ihre Stationes, Läger / Castell / und Vestungen / gehabt haben. Ist auch noch vor wenig Jahren / im Bischofflichen Hoff allhie / ein außgehauener Stein / mit dieser Schrifft / gesehen worden: Iunoni Reginae, Minervae Deae, pro salute et incolumitate D. D. nostrorum, Diocletiani, Maximiniani feliciss. Augustorum, Constantii et Maxim. nobb. Caes. civitas etc. Hat vorhin Loboduna, Lupoduna, Teutsch Lobdenburg / und Lopdemburc / wie solcher Nahm noch im kleinern / und grössern Stadt Sigill stehet / geheissen; darauß man unrecht Ladenburg / und Laudenburg / gemacht hat. Und ist auch das Göw / oder die Gegend herumb / pagus Lobodunensis, Lobodunouua, und Lobotingöw genant worden / Ausonius de Mosella heist diesen Orth Lupodunum, und sagt vers. 423. seq. also:
Hostibus exactis Nicrum super, et Lupodunum,
Et fontem Latiis Ignotum Annalibus Istri.
Wie hievon Marq. Freherus part. 1. et 2. Orig. Palatin. und in einem besondern Büchlein / oder Commentariolo, von solchem Ort gemacht / (so anno 1618. in fol. zu Heydelberg / nach seinem Tode / getruckt worden) / und andere / können gelesen werden. Gasp. Bruschius schreibet cap. 7. de Episc. German. p. 105. daß König Dagobertus auß Franckreich dem Stifft Wormbs Ladenburg / mit dem gantzen Gebiet / geschenckt habe / wie dann auch selbiges Bistum diese Stadt / und Grafschafft / vor der Zeit gantz inngehabt hat; davon aber / nach viel hundert Jahren / solches den halben Theil / wie auch Stein / ein Veste / und Kellerey am Rhein / sampt seiner Zugehörd / einem Grafen von Sponheim versetzt; so folgends im Jahr 1373. ihnen / den Grafen von Sponheim / etliche von Adel abgetrungen / und solchen halben Theil der Stadt / und Gebiets / Pfaltzgraf Ruprechten dem Eltisten / umb sechs tausend Gulden / verpfändet; den andern halben Theil aber dem Bischoff zu Wormbs gelassen haben. Wiewol es auch seyn kan / daß Wormbs dem Pfaltzgrafen vergönnt hat / das halbe Theil / so den Grafen von Sponheim versetzt gewesen / zu lösen / wie es dann auch von ihme / Pfaltzgraf Churfürst Ruprechten / gelöst worden ist. Man liset auch / stehet in einer geschriebenen Verzeichnuß / daß einsmals der halbe Theil an Ladenburg / vom Stifft der Pfaltz / umb 15. tausend Goldgülden seye versetzt worden; und daß es zun Zeiten Käysers Friederichs deß Andern viel Streit zwischen dem Pfaltzgrafen / und dem Bischoff / geben; und daß diese Grafschafft etwan auff die siebenzig Dörffer / (Freherus in d. Commentariolo de Lupoduno, fol. 13. hat seiner Zeit 30. in dem Ladenburger Göw / gezehlet) unter sich / umb Heydelberg herumb / gehabt; und daß deß Saals zu Ladenburg Meldung gethan werde; sich auch die Teutsche Käyser Caroli Ludovici, Othones, Henrici, in ihren Brieffen unterschrieben: Gegeben in der Gemeinen Stadt Lobodun (Lobetdenburc, Lobodone, Lobduna, Lobdenensi Civitate publica, Lobotenburc, etc. deren Exempel besagter Freherus etliche setzen thut; wiewol Cluverius lib. 3. Germaniae antiquae, cap. 4. wider Freherum schreibet / daß Lupodunum nicht dieses Ladenburg / sondern das Schloß Lupff / sieben tausend Schritt von dem Ursprung der Thonau / gegen Abend / gelegen seye.) Item [54] in dem Gemeinen Richt- oder Landhauß zu Lobbedenberg / etc. Item / daß vor etlich hundert Jahren die Pfaltzgrafen bey Rhein ihr Hoffgericht / etc. allhie gehalten haben / als man noch damalen von Heydelberg gar wenig wuste. Folgends / und zu unsern Zeiten / ist das weltlich Regiment / und Justitz-Wesen / allhie / beyden Herrschafften Chur-Pfaltz / und dem Stifft Wormbs / zugleich zugestanden. Anno 1621. ist Ladenburg vom General Graf Tilly eingenommen; aber folgenden Jahrs wiederumb vom Grafen von Manßfeld / in Beyseyn seines Herrn / deß Pfaltzgraf Friderichs / (nach dem Treffen bey Mingelßheim / einem Speyerischen Dorff / darinn sie beyde wider Tilly obgesieget /) den sechs und sechzehenden May / mit sturmender Hand / erobert worden / nach dem er es zween Tag / mit vier doppel Cartaunen / von Mannheim dahin gebracht / beschossen hatte; da dann damals viel nidergehauen / ein grosse Menge Meels / Korns / Weins / Haußraths / gefunden / und hinweg geführt / auch mit der Pfaltz Unterthanen übel gehaust worden / daß man sich solcher That von Freunden wenig zu erfreuen gehabt; ist auch deß Bischoffs zu Wormbs (dessen Residentz sonsten dieses Ladenburg ist / und sein Schloß allhie / insgemein von den Innwohnern / und Bauren herum / noch der Saal genennt wird) Bibliothec nach Heydelberg / so damalen noch Pfältzisch / gewesen / geführt; aber ein Viertel Jahr hernach ihme wieder zugestellt worden. Folgends hat dieser Ort / bey währendem Krieg / und da bald diese / bald die andere Partey die Oberhand gehabt / noch mehrers außgestanden; weil sonderlich auch / wie geschrieben worden / besagter Manßfelder / die Stadtmauren / sambt der gedachten Bischofflichen Wormbsischen Residentz / und Schloß / hat niderreissen lassen; daß man hernach solchem / als einem fast offnen Orth / desto besser hat zukommen können. Anno 1631. hat der König aus Schweden / Ladenburg und die gantze Bergstraß eingenommen. Anno 44. im Herbstmonat / bekamen Ladenburg die Frantzosen. Nicht weit von hinnen ligt das Dorff Seckenheim am Neckar / so vor Zeiten Sigenheim / und Sickenheim genant worden / dabey / auff dem Felde / im Jahr 1462. Pfaltzgraf Friederich der Sieghaffte / ein stattliche Victori erlangt / (wie solche mit Umbständen Nauclerus, Generat. 49. und Freherus in notis ad Trithemium de gestis Friderici Palatini, beschreiben) deßwegen allda am im freyen Feld auffgerichten steinern Creutz / folgende Wort gezeichnet worden seyn: Als man zahlt nach Gottes Geburt 1462. Jahr / auff S. Paulus Gedächtniß Tag / seynd auff dieser Wahlstatt / durch Hertzog Friederichen Pfaltzgrafen bey Rhein / und Churfürsten / nidergeworffen worden / Herr Jörg Bischoff zu Metz / Marggrafe Carl von Baden / und Grafe Ulrich von Würtenberg / mit einer mercklichen Zahl ihrer Diener / Grafen / Herren / und Knecht / und denselben / die in solchem Geschäffte tod blieben seynd / wolle GOtt barmhertzig seyn: Wie besagter Freherus liset; auch mit ihme Caspar Lerch von Dürmstein / de Ord. Equ. Germ. fund. 2. Sum. 65. f. 149. vast überein stimmet; aber zwischen Herren / und Knecht / auch das Wort Ritter setzet. Andere sagen noch weiters / daß er der Churfürst diese 3. gefangene Fürsten im Schloß zu Heydelberg stattlich tractiren / aber ihnen das erste mal kein Brod / weil sie die Früchten auff dem Felde wider das Kriegsrecht / so greulich verwüstet / das Getraid in den Scheunen / oder Scheuren; wie auch die Mühlen allenthalben verbrennt hatten / habe geben lassen; welche gemeine Histori aber gedachter Freherus, wie er schreibt / bey keinem der ältern Scribenten selbiger Zeit / gefunden hat. Besihe im übrigen von diesem Sieg und was darauff erfolgt ist / auch von der gemeldten Schrifft / Trithemium in Chron. Sponh. Freherum. p. 1. Orig. Palat. c. 7. und Heberer in der Egyptischen Dienstbarkeit oder Reyßbuch.