Was ist ein Söldengut
Herr Professor Westphal zu Halle führt in seinem Teutschen und Reichsständischen Privat-Recht (Leipzig 1783.) Th. I. Abh. 34. Seite 358. §. 2. bey Gelegenheit eines rechtl. Responsums über einen im Hildburghausischen obgewalteten Rechts-Streit an, daß ihm nicht bekannt wäre, was Söldenhäuser seyen? Mit dem Zusatz: „daß es wohl Häuser seyn müßten, welche etwas Gewisses an Geld gäben, und dagegen von andern Lasten frey wären.“
Da der Name: Söldengut, Söldenhaus, vorzüglich in Franken einheimisch ist; so glaube ich dem Zweck des Journals v.| u. f. Franken nicht zuwider zu handeln, wenn ich diesen Gegenstand hier zur öffentlichen Sprache bringe, um die Meinungen und Erklärungen sachkundiger Fränkischer Gelehrten hierüber zu hören, und hierdurch sowohl zum Fränkischen Statutar-Recht, als auch überhaupt zum allgemeinen Teutschen Privat-Recht einen kleinen Beytrag zu liefern.
Ausser dem, was Herr Professor Westphal von Söldenhäusern angeführt hat, finde ich auch noch bey folgenden Schriftstellern derselben Erwähnung:
a) in Schwesers theatro servitutum oder Schauplatz der Dienstbarkeiten, Tit. XX. §. 3. pag. 946. werden Söldner solche genennt, welche wenig Feld besitzen, und nicht mehr Vieh halten, als sie zu ihrem Unterhalt bedürfen, daher auch ihre Frohndienste nur mit Hand- und Fuß-Arbeit, (im Gegensatz von feldbegüterten Bauern, welche mir Anspann zu frohnen schuldig sind,) entrichten müssen.
b) Lauterbach im Colleg. theor. pract. ff.
Libr. XXXVIII. Tit. I. §. 9. setzt gleichfalls| die Söldner[1] mit den Hintersiedlern, Köttnern, Kotfaßen, in eine Classe, und beschreibt sie als solche, qui non habent integrum mansum; ideoque operas manuarias i. e. manibus et corpore, praestant. Die Pferdner, Anspänner, Hüffner, qui habent hubam vel mansum, stellt er ihnen entgegen. c) Ertel in praxi aurea etc. und zwar im Anhang von Anschlag, Taxation und Schätzung aller hochgültigen Landgüter etc. p. 16. f. f. führt an, daß Haussölden, schlechte einfache Sölden, im Churfürstenthum Bayern solche Bauerngüter seyen, „wo weder Garten, noch Getraid, noch Viehzucht ist.“ In Schwaben wären Sölden, solche, „welche mit der| Hauen und Hand scharwerken (frohnen) müßten.“d) Von Buri in seiner ausführlichen Erläuterung des in Teutschland üblichen Lehen-Rechts (neue Auflage Giesen 1783) beschreibt in der IV. und Vten Fortsezzung (oder in der Abhandlung von Bauerngütern) pag. 567. die Söldengüter als gewisse in Franken befindliche Güter, deren Besitzer einen jährlichen Zins an Geld und Hünern bezahlen müssen, auch zu einigen Frohnden verbunden sind; und führt zu dessen Beweis eine Stelle aus von Falkenstein Cod. Diplom. Antiquit. Nordgav. n. 482. an, wo der Graf von Castell sechs Söldengüter zu Stübach, verliehen hat. Ob sie von Sold ihren Namen hätten, konnte jedoch Herr von Buri, wie er hinzusetzt, wegen Mangel näherer Nachrichten nicht entscheiden.
Ebendaselbst pag. 644. bringt er aber am Schluß noch ein Beyspiel solcher Söldengüter aus Lünig Corp. Iur. feud. germ. Tom. III. pag. 19. bey, wo ein Lehen-Revers über unterschiedene dergleichen Güter, womit die Herren Grafen von Castell die von Heßberg belehnt haben, befindlich ist. Hierauf erklärt er solche| ferner dahin, daß die Besitzer dieser Söldengüter Söldner genannt wurden, welches im Fränkischen überhaupt solche Bauern seyen, die wegen Mangel oder Wenigkeit ihrer Feldgüter kein eigen Geschirr halten, und also dem Gutsherrn nur die Leib- oder Handfrohnden verrichten; wobey er sich auf den schon oben von mir allegirten Lauterbach und Ertel, ingleichen auf Grollmann diss. de operar. debit. mutat. Part. I. Cap. I. §. 3. beruft.In den Anmerkungen und berichtigenden Zusätzen endlich, die Herr Hofrath Runde zu dem Burischen Lehen-Recht geliefert hat, wird in der 90ten Anmerkung pag. 48. noch hinzugefüget: daß der Name Sold schlechthin auch schon ehedem ein solches Söldengut für sich bedeutet habe, und daß in dem alten Verzeichniß der Reichslehen beym Moser im Reichshofraths-Proceß Th. 3. S. 673. sich mehrere dergleichen Zinsgüter fänden, die unter dem Namen Sold zu Lehen ertheilt würden.
Als characteristische Kennzeichen habe ich an denselben folgendes bemerkt:
a) zu einer Sölden – Söldenhaus, gehören, der Regel nach, lediglich keine Feldstücke, als höchstens ein daran stoßender Gartenplatz. Sind Äcker und Wiesen noch dabey, so darf man beynahe immer annehmen, daß sie bey der Entstehung der Sölden ursprünglich nicht damit consolidirt waren, sondern erst von den nachherigen Besitzern dazu gezogen und darein vererbt wurden.
b) Die Besitzer solcher Sölden haben ein ausschließendes nutzbares Eigenthum (dominium utile) darüber; können sie| veräussern, verpfänden, wie und an wen sie wollen, und es gehen solche an alle und jede Erben, Kinder und Seiten-Verwandte, Eheweiber, durch die Erbfolge gültig über. Jedoch muß bey Verpfändungen die ausdrückliche Einwilligung des Gutsherrn eingehohlt, und darf bey Veräusserungen die Sölden nicht vertheilt, noch überhaupt deteriorirt werden.c) An Gefällen reichen die Besitzer von ihren Sölden: Michaelis- Walburgis-Zins, Fastnachthennen, Dienst-Geld, Weinfuhr-Geld (eine besondere Unter-Gattung vom Dinst-Geld;) der Regel nach aber von der Sölden selbst, niemahls Frucht- oder Getraid-Gefälle, die bey uns mit dem ausschließenden Namen Gült ausgedrückt werden. Sobald eine Gült darauf haftet, so kommt diese erst von nachher einvererbten Feldstücken her.
d) Dem Handlohn, Lehnwaare, Auf- und Abfarth-Geld etc. sind Söldenhauser der Regel nach nicht unterworfen. Daß sich solches bey vielen Sölden dennoch findet, rührt, wie ich glaube, nicht von ihrer ersten Entstehung, sondern von nachher erst darein vererbten Feldstücken her, bey welcher Gelegenheit dieses dabey von| dem Gutsherrn ausdrücklich vestgesetzt wurde:e) alle Inhaber der Sölden sind zu Handfrohndiensten verpflichtet. Diese haften darauf, niemahls aber Spanndienste.
Ich überlasse billig Fränkischen – mit historischen und diplomatischen Hülfsmitteln versehenen Gelehrten die Entscheidung; so wie ich überhaupt den Wunsch wiederhohle, von diesen über die wahre Natur und Eigenschaften der Söldengüter hinlänglich berichtiget und unterrichtet zu werden. Jede Verbesserung werde ich mit dem lebhaftesten Dank erkennen. –
Ich füge noch aus Frischens Teutschen Wörterbuch einen Artikel bey, der manchen Zweifel heben wird.
Seld, sagt Frisch, ist ein veralteter Name einer Bauern-Hütte. Lat. barb. selda, oder sellda.
Selda im du Cange ist taberna mercatoria. Auf den Dörfern aber, geringe Bauernhäuser, da kein Acker dabey. Als Besold. Thes. pract. p. 43. beym Wort Anschlag: „Die zwo von der Herrschaft neuerbaute, und dem Besitzer allein aus Gnaden auf ihr Lebenslang verliehene Sölden, darein weder Acker, Gärten noch Wiesen gehörig.“ Sonst hieß eine Sölde auch eine Gan-Hube, und war also etwas Acker dabey, oder ein Garten. Eine halbe Sölde, war ein| halber Acker, 5. Ruthen. – Ein solches Bauern-Gütlein hieß man einen Seldenhof. Reiher. Thuring. Sacra; und der Unterthan, so darinnen wohnte, hieß ein Seltner. Besold. thes. pr. Wenn ein Bauer jährl. 2 fl. Dienstgeld gab, so gab der Seltner nur einen. –Das alte Vocabular. 1482. nennt dergleichen Häuser nur Hütten, als pergulum, eine Warthütte, Seldtner-Hütte.
Eccard ad Leg. p. 44. weiset das Selida, das Diminutiuum von Sal (wenn es für ein Hauß insgemein genommen wird) und ist also Selda von Selida, und Seltner so viel, als was man in andern Landen Häußler nennt. d. H.
- ↑ Cf. Ionae Eucharii Erhardt tract. de operis rustic. pag. 310. §. XIX. wo es ingleichen heißt, daß diejenigen, die ad operas manuarias verbunden wären, und Hausfrohnen – Getraid abschneiden etc. mußten, Söldner, Hintersiedler, Handfröhner etc. genennt würden, qui pro modo facultatum et agri concessi, cum operas Domino suo praestant, tum annuum aliquid exhibent, vel ex constitutione vel regionis consuetudine, ex. gr. aliquot modios frumenti, Korn-Pacht etc. Item Wachs, Faßnachtener, Pfingstkäse, item numos vel grossos aliquot, Geld-Pacht, Silber-Zinß, Schatzung etc.
- ↑ Schon dieses, daß den Söldengütern und deren Besitzern die Hübner s. Hüfner i. e. diejenigen, welche eine Hube – Hufe – (bekanntlich eine gewisse Morgenzahl Aecker und Wiesen etc. dem ersten Ursprung nach) gerade entgegen gestellt werden, (s. § 2.) zeigt an, daß der Regel nach bloße Söldner keine Feldstücke als Pertinenz inne haben.
- ↑ In recognitionem dominii directi. Oder sollte dieses Zins-Gefäll etwan nur zum Andenken der ersten Übergabe und des ehemahligen Eigenthums [320] an den Gutsherrn bezahlt werden, folglich der Zinsmann beydes, das domin. vtile et directum vereint besitzen, wie bey den gemeinen schlechten Zinsgütern in Sachsen? Ich zweifle, ob irgend ein Sölden-Possessor in Franken ein wirkliches Ober-Eigenthum über seine Sölden erweisen kann.
- ↑ Zwar scheint die Abgabe der Fastnachtshenne, die auf allen Sölden in Franken beynahe durchgängig haftet, schon von selbst die Lehenwaare mit sich zu bringen, nach der Regel: die Henne trägt das Handlohn auf dem Schwanz. [322] Allein diese Parömie ist wenigstens bey Ansbachischen Söldengütern nirgends üblich, und die Fastnachtshenne ist nichts als eine modificirte Natural-Zinsabgabe, deren Daseyn bey dieser Art Zinsgüter an und für sich kein Handlohn involvirt.
- ↑ cf. Bodmann die Lehre vom Rauchhuhn, Rauchpfund etc. diplomatisch und kritisch, theoretisch und practisch erläutert, in Prof. Siebenkees Beytr. z. T. Recht V. Th. §. 10. pag. 9. f.
- ↑ Bekanntlich war auch bey den alten Teutschen auf Allodial-Besitzungen die Verbindlichkeit in den Krieg zu gehen gelegt, cf. Schnauberts Erläuterung des Lehen-Rechts etc. I. Th. §. 13. pag. 19.
- ↑ Daher auch jetzt noch im Fränkischen der Ausdruck: bezimmertes – und unbezimmertes Lehen etc. herkömmlich ist.
- ↑ In den §. 2. von ihm allegirten Stellen.