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ADB:Gildemeister, Johann Friedrich

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Artikel „Gildemeister, Johann Friedrich“ von Hermann Müller (Bibliothekar) in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 9 (1879), S. 169–170, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Gildemeister,_Johann_Friedrich&oldid=- (Version vom 24. Dezember 2024, 00:59 Uhr UTC)
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Gildemeister: Johann Friedrich G., geb. am 16. October 1750 in Bremen, wurde durch häusliche Information zur Aufnahme in das Pädagogium seiner Vaterstadt vorbereitet, besuchte darauf das Gymnasium daselbst, welches er 1771 verließ, um in Göttingen Rechtswissenschaft zu studiren. Auf Grund einer, im J. 1775 unter Joh. Steph. Pütter’s Präsidium öffentlich vertheidigten Inaugural-Dissertation „De communione bonorum inter conjuges, maxime ex legibus Bremanis“ (Gottingae. 1775, 4°) promovirte er zum Doctor beider Rechte. Um das processualische Verfahren und den Geschäftsgang am Reichskammergericht genau kennen zu lernen, hielt er sich sodann eine Zeit lang in Wetzlar auf und fungirte darauf als Advokat in Bremen. Am 24. Juni 1776 wurde ihm die dritte Professur der Rechte an dem akademischen Gymnasium daselbst übertragen, die er nur kurze Zeit beibehielt, denn bereits am 5. September desselben Jahres erfolgte seine Berufung als dritter Professor der Rechte und Assessor des Spruchcollegiums nach Duisburg. Er trat dies neue Amt am 21. December 1776 an. Im J. 1784 zum Syndicus des Collegium Seniorum nach Bremen zurückberufen, rückte er nach einigen Jahren zum ersten Syndicus des ebengenannten Collegiums auf und bekleidete diese Stelle bis zur Vereinigung der Hansestädte mit dem französischen Reiche. 1811 ernannte ihn die französische Regierung zum Richter bei dem Tribunal erster Instanz in Bremen, er lehnte diese Ernennung jedoch ab. Noch in demselben Jahre bot ihm die Kaufmannschaft in Bremen die Präsidentenstelle am Handelsgerichte an, welche er zwar annahm, doch starb er noch vor dem wirklichen Antritt seines Amtes, am 15. Jan. 1812. Mit gründlicher Fachgelehrsamkeit verband er eine warme, aufrichtige Verehrung für das Christenthum, der er in Gedichten geistlichen und religiösen Inhalts warmen Ausdruck gegeben hat. Außer fünf akademischen Gelegenheitsschriften, welche als solche nicht in den Buchhandel gekommen sind, hat er für Zeitschriften, wie das „Teutsche Museum“ und das „Hanseatische Magazin“ mehrere werthvolle Beiträge geliefert, verschiedene Schriften anonym [170] erscheinen lassen und seit dem 1. Juli 1781 die Redaction des „Duisburgischen Magazins“ geführt. Als selbständige Schriften seiner Feder erschienen: „Juristische Encyklopädie und Methodologie“, 1783. „Zwei Abhandlungen aus den Handvesten und dem Pfandrechte der Reichsstadt Bremen“, 1794. „Beyträge zur Kenntniß des vaterländischen Rechts“, Bd. I–II, 1806–8. Auch auf dem Gebiete der Poesie und Belletristik thätig, hat er unter Anderem Oliver Goldsmith’s Gedicht „Das entvölkerte Dorf“ aus dem Englischen übersetzt und dabei eine Anzahl eigener und übersetzter Gedichte als Anhang abdrucken lassen. Die von ihm verfaßten „Religiösen Gedichte“ sowie seine „Untersuchung über die alte deutsche Sprache und Rechte“, welche nie an die Oeffentlichkeit gelangt sind, besitzt handschriftlich die Stadtbibliothek in Bremen.

Vgl. Joh. Steph. Pütter, Progr. VII. De instauratione imperii Romani sub Carolo M. et Ottonibus facta ejusque effectibus. – Beiträge zur jurist. Litteratur in den preußischen Staaten, 2. Samml. S. 246. – Christ. Weidlich’s Biograph. Nachrichten Thl. I, S. 226. – Nachträge S. 97. – Allgem. Litteratur-Zeitung 1812, S. 667. – Marburger Theolog. Nachrichten 1812, S. 216. – Rotermund, Lexikon aller Gelehrten, die seit der Reformation in Bremen gelebt haben, Thl. I, S. 136–38.