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ADB:Keller, Friedrich Ludwig

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Artikel „Keller vom Steinbock, Friedrich Ludwig“ von Johann Caspar Bluntschli in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 15 (1882), S. 570–579, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Keller,_Friedrich_Ludwig&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 04:25 Uhr UTC)
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Keller: Friedrich Ludwig K. vom Steinbock. Als Rechtsgelehrter und Rechtslehrer nahm K. fortwährend, zuerst in Zürich und später in Halle und Berlin unter den Romanisten unseres Jahrhunderts eine hervorragende Stellung ein. Sein politisches Leben bewegte sich in der Schweiz und in Preußen in verschiedener Richtung, bewies aber in beiden Ländern seine ungewöhnliche Begabung. K. stammte aus einem der ältesten Zürchergeschlechter, das schon zu Anfang des 13. Jahrhunderts das Stadtbürgerrecht erworben hatte *). Sein Vater war ein sehr wohlhabender Mann, der von seinen Zinsen lebte und ein Landgut in Goldbach am Zürichsee nahe der Stadt besaß. Seine Geburt fällt in die Zeit der helvetischen Revolution, welche die Herrschaft der souveränen Stadt über das Land beseitigt, die Selbständigkeit der Kantone zerbrochen [571] und die ganze Schweiz in eine einheitliche Demokratie umgestaltet hatte. Er wurde am 17. Octbr. 1799 in Zürich geboren, einige Wochen nach dem Siege der Franzosen unter Massena über die Russen bei Zürich und ein paar Wochen vor dem 18. Brumaire, an dem der General Bonaparte den gesetzgebenden Körper auseinander jagte. Als Knabe hatte er das rasche Wachsthum des Napoleonischen Kaiserreiches und den Zusammensturz desselben gesehen. Seine wissenschaftliche Ausbildung fiel in die ruhige Restaurationsepoche, welche den Stürmen der Revolution gefolgt war. Die gelehrte Schule Zürichs, dem Chorherrenstifte zum Großmünster zugehörig und zu Ehren des Kaisers Karls des Großen Carolinum genannt, war nur insoweit eine Hochschule, als sie die wissenschaftliche Heranbildung der reformirten Geistlichen vollständig besorgte, den Studirenden der Jurisprudenz aber und der Medicin zugleich als Vorschule diente, soweit sie einer allgemeinen Vorbildung in den humanen Wissenschaften, insbesondere in den altklassischen Sprachen bedurften. Für Juristen gab es daneben nur ein neu gegründetes „politisches Institut“, das ziemlich dürftig besetzt war. Der junge K. hatte sich frühzeitig für den Staatsdienst entschieden. Die Aussichten waren damals für einen Stadtbürger aus einer wohlhabenden und angesehenen Familie sehr günstig. Er konnte auf baldige Anstellung und rasches Steigen sicher rechnen und hatte eine schöne und freie Wirksamkeit vor sich. Freilich waren auch die obersten Stellen nur sehr dürftig besoldet, aber diesen Mangel ersetzte er leicht durch eigenes Vermögen. In den Jahren 1819 bis 1822 studirte er auf den Universitäten Berlin und Göttingen zugleich mit einigen Jugendfreunden, unter denen Georg Finsler, sein späterer Nachfolger in dem Amte eines Obergerichtspräsidenten, ihm an Geist und Eifer für die Rechtswissenschaft am nächsten kam. Mit Vorliebe und mit großer Energie gab sich K. vorzugsweise dem Studium des alten Römerrechtes hin. Insbesondere übte Savigny auf seine Studien und auf seine wissenschaftliche Bildung einen mächtigen und nachhaltigen Einfluß aus. Er zog auch die persönliche Aufmerksamkeit des berühmten Romanisten auf sich, der zugleich als das Haupt der historischen Rechtsschule geehrt ward. In Göttingen erlangte K. im J. 1822 die Doctorwürde. Seine Inauguraldissertation „Commentatio ad l. 32 p. § 1 de peculio“ erregte durch die seltene Gediegenheit seiner Untersuchung und den merkwürdigen Scharfblick, mit dem er aus einer kleinen, wenig beachteten Pandektenstelle mit Hülfe des wieder gefundenen Gajus die bisher dunkle Natur der Pekulienklage und überhaupt der actiones adjectitiae qualitatis aufstellte und eine damals noch unbekannte Anwendung der klassischen Formular-Jurisprudenz der Römer entdeckte, ein verdientes Aufsehen. Der erste Keim seiner bedeutenden civilistischen Leistungen wurde damals schon für Kenneraugen sichtbar. Nach einem kurzen Aufenthalte in Paris, der ihm wenig Früchte brachte – er nannte denselben später eine partie de plaisir manquée und warnte jüngere Freunde vor ähnlicher Träumerei in der großen, leichtlebigen Hauptstadt – kehrte der junge Doctor der Rechte in seine Heimath zurück. Mit dem vollen Ernste, der nur einer starken sittlichen Kraft eigen ist, wendete er sich hier der juristischen Praxis und Wissenschaft zu, in deren Verbindung er für beide das Heil, in deren Trennung er frühzeitig das Verderbniß beider erkannte. Die einheimischen Verhältnisse machten es ihm möglich, gleichzeitig eine öffentliche Wirksamkeit als Lehrer der Jurisprudenz und als praktischer Richter zu erwerben. Die Universität Zürich bestand damals noch nicht. Nur das politische Institut sorgte einigermaßen für die Ausbildung der künftigen Juristen und Staatsmänner. An dieser Anstalt wurde K. 1825 eine Professur für römisches Recht übertragen. Im Allgemeinen folgte K. zumeist dem Vorbilde seines gefeierten Meisters von Savigny, indem er römische Rechtsgeschichte, Institutionen und Pandekten vortrug. Aber [572] in einer sehr wesentlichen Beziehung faßte er von Anfang an die Aufgabe eines Professors des römischen Rechtes anders auf, als es auf den deutschen Universitäten von Alters her geschah und heute noch geübt wird. Es fiel ihm nicht ein, das römische Recht, welches freilich in der Schweiz niemals die Geltung eines gemeinen und subsidiären Rechtes erlangt hatte, wie ein heute noch geltendes Recht und das Corpus juris Justinians als ein Gesetzbuch mit Autorität für die Gegenwart aufzufassen. So begeistert er für das Studium des römischen Rechtes war, so unnatürlich kam ihm diese Behandlung vor, welche auf der thörichten Einbildung sowohl von einer Fortdauer des römischen Kaiserreiches als von der ewigen Wahrheit des römischen Rechtes als einer ratio scripta beruhte. Er sah den Hauptwerth des römischen Rechtes in seiner wissenschaftlichen, nicht in seiner praktischen Bedeutung. Von den klassischen römischen Juristen sollte der moderne Jurist zu juristischem Denken angeleitet werden. Deshalb wendete er den Pandekten und den übrigen Fragmenten aus der klassischen Periode die volle Aufmerksamkeit zu, und kümmerte sich um die kaiserlichen Constitutionen des Codex und um die Novellen nur so viel, als es unerläßlich war, ein Bild von der späteren Geschichte des römischen Rechtes zu geben. Seine Schüler lernten unter seiner Leitung den Gedankengang der großen römischen Juristen nachdenken. Mit Vorliebe interpretirte er, wie vor Jahrhunderten Cujacius, insbesondere die schwierigen Stellen aus den Schriften des wortkargen Papinianus und legte so den reichen Kern blos, der in dessen Responsen zu finden war. Aehnlich wie die Römer, hatte K. wenig Sinn und Neigung zu allgemeinen Abstractionen, aber um so mehr Geschick und scharfsinniges Urtheil für die juristische Zergliederung und Bestimmung konkreter Streitfälle. Diese Eigenschaft bewährte er auch in seinem Urtheile als Richter. Seine Erwägungen (Entscheidungsgründe) waren immer kurz, klar und entschieden. Er traf meistens den Nagel auf den Kopf. Das römische Recht, wie es zur Zeit der römischen Juristen gelebt hatte, nicht wie es die neueren Juristen als sogenanntes gemeines Recht mißverstanden, war der Gegenstand seiner Forschung. In diesem Geiste erklärte er auch die Institutionen des Gajus, dessen Actionenrecht vorzüglich seinen Scharfsinn zeigte und seinem innerlichen Behagen an den krystallharten und krystallhellen Bildungen der prätorischen Formeln zusagte. Ebenso hielt er Vorlesungen über die Schriften Cicero’s, welche für die Kenntniß des antiken Römerrechtes zur Zeit der Republik so sehr lehrreich sind. Seine besten schriftstellerischen Werke sind alle aus dieser Richtung seiner Studien erwachsen. Zuerst das Buch über „Litiscontestation und Urtheil nach klassischem römischen Recht“, Zürich 1827, welches in diesen Dingen eine neue Bahn eröffnet und seinem Verfasser unter den neueren Romanisten einen ehrenvollen Platz gesichert hat. Sodann die „Semestrium ad C. Tullium Ciceronem libri sex“ (Zürich 1841–1851). Das in lateinischer Sprache verfaßte Werk war auf die klassisch gebildete Gelehrtenwelt der heutigen Culturvölker berechnet, wurde aber wie heute überhaupt lateinisch geschriebene neuere Werke, sehr wenig gelesen. Den Philologen mochte es zu juristisch, den Juristen zu philologisch und den Meisten zu gelehrt erscheinen. Nur die gründlichsten und fleißigsten Freunde der klassischen Jurisprudenz kannten und schätzten die Arbeit. Endlich das Buch über den „Römischen Civilproceß und die Actionen, in summarischer Darstellung zum Gebrauche bei Vorlesungen“, zuerst Leipzig 1852. Dieses kleine aber gedankenreiche und elegante Werk ist die reifste Frucht seiner Studien über klassisches römisches Recht. Die Grundlage desselben war in Zürich bereitet worden, in Berlin erhielt es seine Vollendung. Wer nur diese Schriften Keller’s oberflächlich kennt, mag leicht zu dem Irrthume verleitet werden, K. habe zu jenen antiquarischen Gelehrten gehört, die sich aus dem Leben der Gegenwart in ihre Studierstube hinweg flüchten und nur unter [573] alten Büchern und in Verehrung der Denkmale aus früheren Jahrhunderten sich heimisch fühlen. Ein guter Leser auch dieser gelehrten Bücher wird aber bald bemerken, daß im Gegentheile der klare Blick in das wirkliche Volksleben ihm auch das Verständniß des Alterthums aufgeschlossen hat und daß er hinwieder aus dem Studium des antiken Rechtes für die wissenschaftliche Behandlung des heutigen Rechtes Gewinn zu ziehen verstanden hat. Sogar ein bedenklich-realistischer Zug seiner Wirthschaft, der ihm vielen Tadel und Haß zuzog, hing vielleicht mit der in der römischen Schule ausgebildeten Neigung zusammen, die harten und zwingenden Rechtsformen egoistisch auszunutzen. In Geldsachen war er sehr genau und gewandt. Aber man warf ihm nicht ohne Grund vor, daß er zuweilen seine Schuldner durch Rechtscautelen strenger binde und unter Umständen härter drücke als billig sei. K. ward bald nach seiner Heimkehr als Mitglied in das Amtsgericht des damaligen Oberamtes Zürich, des Civil- und Strafgerichts erster Instanz aufgenommen. Dieses Gericht, in welchem K. mit dem Oberamtmann, dem Präsidenten von Meiß, dem Amtsrichter Ulrich und Dr. Finsler, dem stimmberechtigten Schreiber des Gerichtes, zusammenwirkte, wurde in den zwanziger Jahren der Hauptsitz einer neuen, wissenschaftlichen Richtung. Die bewußte Klarheit und Grundsätzlichkeit, die das Amtsgericht in der Durchführung der Processe und in seinen mit Erwägungen versehenen Urtheilen an den Tag legte und die Energie, mit der es die richterliche Selbständigkeit auch der Regierung und dem Obergerichte gegenüber wahrte, machte damals in der kleinen Republik großes Aufsehen und erlitt auch manche Anfechtung. Es wurde viel über die Anmaßung der jungen Juristen geklagt. K. vertheidigte sich und seine Freunde in der Broschüre: „Die neuen Theorien in der Zürcherischen Rechtspflege“ (Zürich 1828) und schlug die Gegner. In dieser Schrift sprach er sich über sein Verhältniß zum römischen Rechte deutlich aus: „Wir studiren das römische Recht nur in der Absicht, uns die Weise der römischen Juristen zu merken, wir wollen von ihnen blos lernen, unser Recht ebenso geschickt zu erkennen und anzuwenden, wie ihnen das mit dem ihrigen gelungen ist. Jedem wissenschaftlichen Manne aber ist es ebenso begreiflich, daß man römisches Recht zum Zweck der formellen Bildung des Verstandes studiren könne, wie er einsieht, daß beim Studium römischer und griechischer Sprache die allgemeine formelle Bildung im Ganzen Hauptzweck ist: und so lächerlich man es finden würde, wie jemand aus dem letzteren den Verdacht schöpfen wollte, man gehe damit um, in unserm guten Zürich die Leute lateinisch oder griechisch reden zu machen, gerade so verkehrt ist der Schluß: „Weil man römisches Recht kenne und liebe, so strebe man danach, dasselbe auf Kosten des Zürcherischen einzuführen.“ Das bestrittene Bedürfniß eines Juristenstandes rechtfertigte er damit, daß auch im Staate das Princip der Arbeitstheilung gelte, und nur sehr wenige befähigt seien, alle Zweige der Staatsverwaltung überhaupt zu überschauen und zu pflegen, für die Meisten, damit sie Tüchtiges leisten, die Beschränkung auf ein besonderes Fach nothwendig sei. Ihn erfreute dieser Wirkungskreis, und er fand denselben schöner und fruchtbarer als irgendwo einen ähnlichen in Deutschland. Er schrieb darüber an seinen Schüler Bluntschli, den er für Zürich zu gewinnen suchte: „Wir schöpfen unmittelbar aus der Quelle, während Andere durch gelehrten Stoff erdrückt sind, wir können unserem Rechts- und Gerichtswesen auf Jahrhunderte hin gute Bildung geben, während Andere ihre besten Gedanken an der schiefen Richtung, welche schon unabänderlich da ist, scheitern sehen: wir sind schon durch unsere Staatseinrichtung darauf hingewiesen, theoretische Forschung und praktische Anwendung ihrer Resultate mit einander zu verbinden, während anderswo der Praktiker von seinen Amtsgeschäften erdrückt wird und dem Theoretiker eine erfreuliche Praxis nicht offen [574] steht.“ K. fing nun an, sich ernstlich mit der wissenschaftlichen Bearbeitung des zürcherischen Privatrechtes zu beschäftigen. Ein privatrechtliches Gesetzbuch gab es damals nicht: die Satzungen des Stadt- und Landrechtes von 1716 waren zum Theil veraltet und zum großen Theile lückenhaft. Sie entsprachen dem modernen Rechtsbedürfnisse längst nicht mehr. Eine rechtswissenschaftliche Litteratur gab es auch nicht. Das eidgenössische Stadt- und Landrecht von Leu von 1746 genügte nicht mehr den wissenschaftlichen Anforderungen des 19. Jahrhunderts. K. schöpfte seine Nechtskunde aus dem Rechtsleben des Volkes, mit dem sicheren Blicke eines geborenen und dem geübten Verstande eines gutgeschulten Juristen. Er verstand die historische Schule seines Lehrers Savigny, der er zugehörte, vorzugsweise als Auffassung des gewordenen und in dem Privatleben sich offenbarenden nationalen Gewohnheitsrechtes. K. hat an dem politischen Institute und später an der Universität Zürich auch Vorlesungen über Zürcherisches Recht gehalten. Ein systematisches Werk darüber hat er nicht veröffentlicht. Er betrachtete diese Vorlesungen selber nur als eine Vorarbeit und als ersten Versuch, den noch rohen Stoff wissenschaftlich zu ordnen und zu gestalten. Es fehlten ihm damals noch die rechtsgeschichtlichen Kenntnisse und in der Geschichte des eigentlich deutschen Rechtes, im Unterschiede von dem römischen, war er nicht so bewandert, wie es für die Bearbeitung des wesentlich auf deutschrechtlicher Grundlage beruhenden deutsch-schweizerischen Rechtes unerläßlich war. Aber wenn man diese Mängel abrechnet, so hat er in der ersten Darstellung des Zürcherischen Rechtes kraft seines eminenten juristischen Sinnes Bewunderungswürdiges geleistet, und einen nachwirkenden Impuls gegeben für die rechtswissenschaftlichen Arbeiten seiner Nachfolger. Ihm gebührt der Ruhm, der erste Begründer einer wissenschaftlichen schweizerischen Jurisprudenz zu sein, sowohl mit Bezug auf die Erkenntniß des Rechtes als mit Bezug auf die Handhabung des Rechtes. Die Wissenschaft übte überhaupt auf Keller’s Leben sichtbar eine reinigende und veredelnde Macht aus. Indem er sich den wissenschaftlichen Studien hingab, trat die ideale Seite seiner Natur in hellem Glanze hervor. Der Schmutz des täglichen Lebens und die Flecken der eigenen Leidenschaften wurden wie in einem frischen Bade abgewaschen. Da war er immer unbefangen, heiter, frei, nach Wahrheit ringend. Er kannte den häßlichen Neid nicht, und nicht die Autoreneitelkeit, nicht einmal die pedantische Rechthaberei, welche so viele Gelehrte entstellt. Jeder Fortschritt, den Andere in seinem Umkreise machten, war für ihn eine Freude, und er war stets bereit, ebenso die Studien Anderer zu fördern, wie die Resultate fremder Forschung willig aufzunehmen. Von ganzer Seele liebte er die Wahrheit. Sobald er das erforderliche Alter erreicht hatte, im J. 1829 wurde er von seiner Zunft in den großen Rath der sogenannten Zweihundert der Republik gewählt, welcher die gesetzgebende Gewalt ausübte. Mit seinen Freunden Melchior Hirzel, Ferdinand Meyer und Ludwig Heß arbeitete er hier mit Erfolg daran, dem großen Rathe, der aus 212 theils von den Stadt- und Landzünften gewählten, theils von ihm und dem kleinen Rathe cooptirten Mitgliedern, größtentheils Stadtbürgern bestand, eine selbständige Stellung gegenüber der Regierung, dem sogenannten kleinen Rath von 25 Mitgliedern, zwei Bürgermeister an der Spitze, und eine freiere Bewegung zu verschaffen. Die Regierung war im Ganzen wohlwollend, aber unwissenschaftlich, ängstlich und reformscheu. Die Bürgermeister, welche alljährlich im Amte wechselten, von Reinhard und von Wyß, hatten die Schweiz im Jahre 1814 von einer heftigen Reaktion gerettet und auch bei der auswärtigen Diplomatie persönliche Hochachtung erworben. Aber die ganze Restaurationsperiode hatte sich unfruchtbar erwiesen und die Regierung hielt nicht Schritt mit den Bedürfnissen des Lebens und mit den Ideen der Zeit. Ihr [575] Kredit in der Stadt war in der letzten Zeit erschüttert worden und sank in demselben Verhältnisse, in welchem die Hoffnungen auf die junge Schule sich erhoben. Es entstand so eine liberale Partei im großen Rathe, die auch innerhalb der Regierung in dem Staatsrath Usteri einen Gönner fand. Die Einführung der Preßfreiheit war ein Sieg dieser Partei. Der Fortgang dieser reformatorischen Bewegung wurde nur durch die französische Julirevolution von 1830 unterbrochen. Nun wurden auch die Massen aufgeregt; die ganze Verfassung der Restauration wurde in Frage gestellt, eine neue Verfassung gefordert, welche die Volksfreiheit entschiedener schütze und fördere, dem Lande Gleichberechtigung mit der Stadt verschaffe und zeitgemäße durchgreifende Verbesserungen einführe. Während dieser Kämpfe von 1830 benahm sich die Regierung schwach und unsicher, sie hatte es versäumt, rechtzeitig die unerläßliche Reform zu vollziehen und verlor nun in der Revolution allen Halt und alle Autorität. Eher war sie noch geneigt, mit den „Bauern“ sich zu vertragen, als mit den „Gelehrten“, da jene vornehmlich das Repräsentationsverhältniß zu Gunsten der Landschaft ändern wollten, während diese nun eine durchgreifende Verbesserung auch der Rechtszustände überhaupt und der Politik anstrebte. Vergeblich protestirte K. gegen die schmähliche Selbstauflösung des Großen Rathes, welcher nun vor der Ueberfluthung des Stromes flüchtete, den einzudämmen er versäumt hatte. Von dem neu gewählten Großen Rathe, in dem nun die Hauptstadt auf ein Drittheil der Stimmen beschränkt war, wurde eine Verfassungscommission zur Ausarbeitung der neuen Verfassung eingesetzt, in welcher K. eines der einflußreichsten Mitglieder war. Er hatte sich nun rasch entschlossen, die Revolution zu leiten, die er vergeblich abzuwenden gesucht hatte, und seine Führerschaft zur wirklichen Verbesserung, insbesondere im Interesse der Rechtspflege zu benutzen. In die neue Regierung trat er nicht ein. Er zog es vor, sich zum Präsidenten des Obergerichtes wählen zu lassen, welches der Regierung nun gleichberechtigt gegenüber trat, und als Mitglied des Großen Rathes und Führer der Mehrheit den Staat zu leiten. Es glückte ihm in den ersten dreißiger Jahren thatsächlich den Kanton Zürich zu beherrschen. Es geschah nichts ohne seine Billigung, und an Einfluß auf die liberal-radikale Partei kam ihm kein Anderer, selbst der Bürgermeister Hirzel nicht gleich. Mit großer Gewandtheit und einer ungewöhnlichen Klugheit erkannte er die Lage, die Kräfte und die Hindernisse und berechnete er die geeigneten Mittel, um seinen Willen durchzusetzen. Dabei beherrschte er sich selber vollständig und gewann oder entwaffnete durch sein heiteres liebenswürdiges Aeußeres auch öfters die Zweifler und Gegner. Er war der beste Redner im Großen Rathe. Seine Reden waren frei von allem Pathos und aller Rhetorik, immer klar, verständig, auf das Ziel gerichtet; und er verstand es durch die Volksthümlichkeit seiner Sprache die Hörer glauben zu machen, sie wissen nun Alles, worauf es ankomme und haben einen Antheil an seinem Verständniß. Auch die Schlagwörter der Zeit handhabte er mit Geschick. Daß der lächelnde Mund einen energischen Willen, wie ein scharfes Schwert hinter Blumen verberge, ahnten Manche, gaben sich aber nur um so eher gefangen. Als zeitweise gewählter Präsident des Großen Rathes leitete er die Verhandlungen mit kräftiger Hand und wußte die Abstimmungen ebenso anschaulich als seiner Absicht dienstbar zu machen. Weniger glücklich war K. als Gesandter des Kantons Zürich auf der eidgenössischen Tagsatzung, wo er sich an der äußeren Politik betheiligte. Als von Frankreich ernste Beschwerden gegen die Schweiz darüber erhoben wurden, daß einzelne Kantone das Asyl, welches sie politischen Flüchtlingen gewähren, zu revolutionärer Bedrohung der Nachbarstaaten mißbrauchen lassen, glaubte K. einen geschickten Gegenzug auf dem politischen Schachbrette dadurch zu machen, [576] daß er einen solchen Flüchtling, Namens Conseil, als Söldling der französischen Polizei entlarvte. Der diplomatische Streit, in welchem Frankreich eine Grenzsperre drohte, konnte doch nicht wie ein gewöhnlicher Civil- oder Strafproceß erledigt werden. Ueberhaupt war der juristische Standpunkt, von dem aus K. den Staat zu beherrschen suchte, ungenügend und unhaltbar. Es war doch nicht möglich, die Leitung der politischen That, das Regieren im eigentlichen Sinne, außerhalb des für die Regierung geordneten Organes, in Zürich des Regierungsrathes, in das oberste Gericht und daneben noch in den gesetzgebenden Körper zu verlegen. Wollte K. den Staat regieren, so mußte er in die Regierung eintreten und Bürgermeister werden. Dem widerstrebte aber seine Juristennatur. Neben seinen Verdiensten um die Rechtspflege verdient auch seine Theilnahme an der Verbesserung des Schulwesens und insbesondere seine erfolgreiche Bemühung um die Stiftung und die Wirksamkeit der Universität Zürich besondere Anerkennung. K. war neben Hirzel das einflußreichste Mitglied des Erziehungsrathes. Er trat selber in der Eigenschaft eines außerordentlichen Professors in die juristische Facultät der 1833 gestifteten Hochschule ein, als außerordentlicher Professor deshalb, weil er zugleich als Obergerichtspräsident ein anderes öffentliches Amt bekleidete. Als Lehrer beschäftigte er sich nun vorzugsweise mit der Bearbeitung und Darstellung des Zürcherischen Privatrechtes. Es entsprach das am besten seiner Doppelstellung. Um die Rechtspflege mit der Rechtswissenschaft in steter Beziehung und Wechselwirkung zu erhalten, gründete er die „Monatschronik für die zürcherische Rechtspflege“ (XII Bände von 1833 bis 1838). Im J. 1837 legte K. seine Stelle als Obergerichtspräsident nieder, weil die radicale Mehrheit des Großen Rathes, welche sonst sich meistens von ihm leiten ließ, diesmal sein Verlangen, daß Professor Bluntschli, obwohl ein politischer Gegner, in das Obergericht gewählt werde, ablehnte und einen Gesinnungsgenossen, der gar keine Rechtsstudien gemacht hatte und nur Setzer in einer Buchdruckerei gewesen war, vorzog. Er betrachtete diese Wahl als eine Mißachtung seines ganzen Strebens für eine wissenschaftliche Rechtspflege und als einen Sieg der Roheit über die Cultur. Von da an widmete er sich ausschließlich dem akademischen Lehrberufe und erhielt nun selbstverständlich auch den Charakter eines ordentlichen Professors. Freilich konnte ihm die beschränkte Wirksamkeit an einer kleinen Universität auf die Dauer nicht genügen. Der große Rath übertrug ihm, um seine Kräfte auch jetzt noch für das Vaterland zu benutzen, die Redaction des zürcherischen Civilgesetzbuchs, für welches er indessen nur ein paar Abschnitte ausarbeitete, und in der Monatschronik bekannt machte. Die Revolution von 1839 entleidete ihm auch diese Thätigkeit. Es war ein Unglück für K. und für die öffentlichen Zustände in der Stadt wie in dem Kanton Zürich, daß sich die früheren Freunde zur Zeit der Kämpfe von 1830 und 1831 gespalten und in zwei getrennte Parteien entzweit hatten, die mit einander keine Fühlung mehr unterhielten und einander überall feindlich entgegen standen. K. war mit liberalen Intentionen das Haupt der radicalen Partei geworden, welche im Großen Rathe wie in dem Lande das entschiedene Uebergewicht erlangt hatte; aber nicht immer vermochte er der rohen Leidenschaft zu wehren, welche in ihr gährte und ließ sich selber gelegentlich von radicalen Doctrinen bestimmen, die er an sich nicht hoch schätzte. Mit ihm gehörten dazu die Bürgermeister Hirzel und Heß, Staatsanwalt Ulrich, Dr. Furrer und andere. In der anderen Partei, welche sich anfangs die Gemäßigten, später die Konstitutionellen nannte, fanden sich Ferd. Meyer, Oberrichter Ulrich, Dr. Finsler, Bluntschli, Gysi u. s. f. zusammen. Dieselbe galt in der Stadt als liberal, auf dem Lande als aristokratisch und konservativ. War die erste Partei nicht frei von radikalem Doctrinarismus und revolutionären Tendenzen, so war die letztere durch absolutistische Elemente gehemmt und geschwächt. [577] Im J. 1834 machte Bluntschli den Versuch mit K., dem er als seinem Lehrer dankbar blieb, wenngleich die Politik beide getrennt hatte, neuerdings in näheren Verkehr zu treten und dadurch eine Annäherung, unter Umständen eine Verständigung der beiden Parteien zu bewirken. K. ging willig auf den Vorschlag ein, dem eine gegenseitige offene Darstellung je der eigenen Ansicht und eine Beleuchtung der wechselseitigen Absichten vorhergegangen war. Eine Zeit lang wirkte so die freie und versöhnliche Besprechung der Führer ermäßigend auf den Parteihader und war einer friedlichen Förderung des öffentlichen Wohles nützlich. Aber später schieden sich die Freunde nochmals, weniger aus politischen als aus individuellen Motiven. Wenngleich das Privatleben nicht der Oeffentlichkeit angehört, so wirken doch Privatfehler unter Umständen nachtheilig auf den Kredit auch des Staatsmannes und bringen ihn in Gefahr, von Freunden verlassen und von Feinden mit Vorwürfen überschüttet zu werden. Auf Keller’s Leben hatten so immer zwei Leidenschaften störend und schädigend eingewirkt, die Sucht sein Vermögen zu vergrößern und seine geschlechtliche Reizbarkeit. Er war mit einer sehr liebenswürdigen und reizenden Frau, Ida geborene Lavater verheirathet, welche ihm mehrere Kinder gebar. Er lebte mit derselben im Ganzen in glücklicher Ehe, aber auch dieses Verhältniß wurde gelegentlich durch seine Begierden gestört. Die Berufung von David Strauß auf den Lehrstuhl der Dogmatik an der Universität war von K. in Gemeinschaft mit Bürgermeister Hirzel nachdrücklich betrieben worden. Hirzel hatte offenbar den Gedanken, damit eine zweite Reformation der Kirche einzuleiten, wie im 16. Jahrhunderte die erste Zwingli’sche in Zürich vollzogen war. K. war dieser kirchliche Gedanke fremd, er wollte eher der Wissenschaft und den unkirchlichen Neigungen der radicalen Partei einen Triumph bereiten und die Geistlichkeit demüthigen. Als das zürcherische Volk in allen Gemeinden des Landes im Frühjahr 1839 lauten Protest dagegen erhob, sah sich auch der Große Rath wider Willen genöthigt, die frühere Billigung jener Berufung zurückzunehmen. Vergeblich hatte K. versucht, die beschämende Flucht aufzuhalten. Er mußte selber zu der Pensionirung von Strauß, bevor derselbe sein Amt angetreten hatte, mitwirken. Im Sommer machte die herrschende liberal-radicale Partei neue Anstrengungen, die verlorene Autorität und die augenblicklich gehemmte Richtung zu erneuern und wieder entbrannte der Streit zwischen ihr und den Führern der aufgeregten Massen, welche die Abdankung und Neuwahl des Großen Rathes verlangten. Endlich brach zu Ende des Septembers 1839 der Unwille des Volkes gegen die Regierung und die herrschende Partei in einer gewaltsamen Revolution aus: K. floh am 6. Septbr. erschreckt mit einigen anderen Parteiführern vor dem tobenden Sturme verkleidet nach Baden. Die oberste Behörde, der Große Rath, dankte nun ab. Die Regierung und das Obergericht wurden neu besetzt. Für einige Zeit war das liberal-radicale Regiment vollständig gestürzt. K. stellte sich der neuen Regierung, in welcher konservativ-liberale und absolutistische Elemente gemischt waren, nicht geradezu feindlich entgegen, sondern eher gleichgültig gegenüber. Er hatte mit schweizerischer Politik abgeschlossen und zog sich von jetzt an ganz auf seine Professur zurück. Er war entschlossen, möglichst bald die Schweiz zu verlassen und an einer deutschen Universität der Wissenschaft zu leben. Auch die Redaction des Civilgesetzbuches gab er nun auf, die sodann an Bluntschli übertragen ward. Durch Savigny’s Vermittelung erhielt er 1843 einen Ruf als Professor des römischen Rechtes nach Halle, dem er gerne folgte, und bekam dann nach Puchta’s Tode (1847), aber noch bei Lebzeiten Savigny’s, der damals preußischer Minister geworden war, die Professur des römischen Rechtes an der Universität [578] Berlin, als Nachfolger Savigny’s und Puchta’s. In Berlin ist sein bestes Werk, der römische Civilproceß, ausgearbeitet worden. Als Lehrer aber hat er dort keineswegs einen hervorragenden Einfluß, gleich seinen Vorgängern geübt. Zwar konnte es nicht fehlen, daß seine Gelehrsamkeit und sein eminenter praktischer Scharfsinn unter den fleißigsten und begabtesten Studenten eifrige Zuhörer und Schüler gewann, deren Studien er namentlich in den von ihm geleiteten exegetischen Uebungen mit freundlicher Bereitwilligkeit zu fördern wußte. Auf weitere Kreise dagegen blieben seine Vorträge ohne die seiner wissenschaftlichen Bedeutung entsprechende Anziehungskraft. Es fehlte ihnen nicht nur jene feierliche Würde, welche den Vorträgen Savigny’s gleichsam eine priesterliche Weihe verlieh, sondern selbst jene Wärme, welche das jugendliche Gemüth vom Lehrer fordert. Die nicht selten durchschimmernde Gleichgültigkeit des vielerfahrenen Weltmannes wirkte erkältend. Wenig anziehend waren die Aeußerlichkeiten: das berlinisch gefärbte Zürichdeutsch und die ermüdende Form des Vortrags, ein durch eingestreute Bemerkungen unterbrochenes Dictat. Und was über sein Privatleben und seine politische Richtung verlautete, war nicht dazu angethan, seiner Person die Sympathie der studirenden Jugend zu gewinnen. Sein vollständig ausgearbeitetes Pandektenheft ist nach seinem Tode herausgegeben: ein ungleich gearbeitetes, nicht für den Druck bestimmtes Werk, welches sich vor ähnlichen durch die lehrreiche Berücksichtigung der wirthschaftlichen Bedeutung der Rechtsinstitute auszeichnet. Seine Politik bewegte sich in Preußen in einer der früheren schweizerischen entgegengesetzten Richtung. Er hatte in der Schweiz die Demokratie gründlich kennen gelernt und ihre Launen und Stimmungswechsel in seinem Leben in heftigen Gegensätzen erfahren. Die Volksgunst hatte ihn emporgehoben, die Volksgunst von der Höhe gestürzt. Er war beider überdrüssig geworden. Seine bedeutende, auf Machtübung angelegte Natur hatte ihn in der Schweiz bestimmt, im Interesse seiner Ideale von Wissenschaft und Rechtspflege sich mit den Radicalen zu verbinden und die Führerschaft dieser Partei zu übernehmen. Er hatte dann diese Herrschaft verloren und die heftige Niederlage des Radicalismus erlebt. In Preußen wendete er sich von Anfang an der Monarchie zu, als der entscheidenden Macht, welche dauerhafter und stärker schien, als die Souveränetät des Demos. In Halle bequemte er sich sogar zu regelmäßigem Kirchenbesuche, den er in Zürich völlig gemieden hatte. Selbst die Revolution von 1848, die er in Berlin erlebte, mit ihren Aufwallungen und ihren Stürmen ließ ihn kühl. Er theilte die Hoffnung auf den Völkerfrühling nicht und blieb auf der Seite der königlichen Regierungsautorität auch dann, als sie bedenklich ins Schwanken gerathen war. Er trat zu dem damals kleinen Häuflein der Konservativen über und gab ihnen manchen klugen Rath. Der Vorwurf der Reaktion erschreckte ihn jetzt eben so wenig als früher der Vorwurf der Revolution. Er benutzte die gesammelten Lebenserfahrungen, um vor Illusionen zu warnen und auch auf die Strömung und Richtung der Zeit Rücksicht zu nehmen. Auch bei Hofe genoß er einige Gunst und wurde zuweilen zu den vertrauten Zirkeln des Königs Friedrich Wilhelm IV. geladen. Er erlangte die Aufnahme in die preußische Adelsmatrikel, indem er die geschichtliche Stellung seines Geschlechtes geltend machte, auf den alten Adelsbrief von 1487 und auf seinen ererbten Wappenschild in der alten Gesellschaft der Böcke hinwies. Da in der preußischen Armee der adeliche Namen immer noch einen thatsächlichen Vorzug gewährte, so kam diese innerlich berechtigte Auszeichnung seinem Sohne zu Statten. Er selber bedurfte derselben nicht und legte darauf auch für sich keinen Werth. In das Abgeordnetenhaus gewählt wurde er ein Führer der Konservativen und bekämpfte nun die national-radicale Mehrheit des Hauses mit Geschick, entging aber auch dem Vorwurfe eines Abfalles von seinen früheren [579] Grundsätzen nicht. Berlin war nicht der Boden, auf dem K. als Politiker bedeutendes zu leisten vermocht hätte: Obwohl er seinem Collegen Stahl an praktischem Scharfblick wie an politischer Gewandtheit überlegen war, so erreichte er doch entfernt nicht eine solche Autorität unter der konservativen Partei des Abgeordnetenhauses wie dieser im Herrenhause. Es stand ihm ein begreifliches Mißtrauen im Wege, über welches die neuen Parteigenossen sich gelegentlich hinwegsetzten, das aber immer wieder geschürt würde. Und auch hier ward seine Geltung gemindert durch die Schatten, welche aus seinem Privatleben auf den Glanz seines Talentes fielen. Er berieth je nach Umständen die Partei, die Minister, selbst den König, aber er erwarb keine dauernde und bestimmende Autorität. Die geistigen und moralischen Schwächen und Fehler der preußischen Politik der fünfziger Jahre blieben ihm nicht verborgen. Er konnte auch seinerseits nur mit vielen Vorbehalten denselben dienen. Dieselben zu verbessern, hatte er die Macht nicht. Der politische Umschwung in Preußen durch den Prinzregenten Wilhelm von Preußen wirkte auch auf K. befreiend. Die liberalen Strebungen seines früheren Lebens wurden wieder geweckt und suchten sich aus der künstlichen Ueberwucherung der absolutistischen Tendenzen loszuringen. Als von Berlin aus der deutsche Juristentag, als Gesammtorgan des deutschen Juristenstandes geplant wurde, nahm auch er an diesem Gedanken einen lebhaften Antheil. Es war ihm aber nicht beschieden dem ersten Juristentage, der im August 1860 in Berlin zusammentrat, beizuwohnen. Als er zu der Zeit aus der Schweiz, wo er noch, gleichsam zu Abschied, alte Freunde besucht hatte, zurückreiste, wurde er in Halle vom Schlage getroffen, und kam in Berlin als ein kranker und sterbender Mann an. Sein bewegtes und fruchtbares Leben wurde am 11. Septbr. 1860 durch den Tod beendigt. Nur wenige Verwandte und Bekannte geleiteten die Leiche zu dem Kirchhofe. Man wurde es kaum gewahr, daß ein bedeutender Mann, dessen wissenschaftlicher Ruhm Deutschland erfüllte und dessen ungewöhnliche politische Kraft bekannt war, nun abgeschieden sei und eine große Lücke zurücklasse.


[570] *) Die Keller hatten ihren Namen von dem Kelleramte der Propstei Großmünster in dem nahen Dorfe Schwamendingen. Im 15. Jahrhundert hielten die K. zu der österreichischen Partei in Zürich und wurden dafür 1487 durch einen Adels- und Wappenbrief von Kaiser Maximilian belohnt.