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ADB:Ladenberg, Adalbert von

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Artikel „Ladenberg, Adalbert von“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 499–502, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Ladenberg,_Adalbert_von&oldid=- (Version vom 9. Oktober 2024, 22:48 Uhr UTC)
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Ladenberg: Adalbert von L., preußischer Staatsmann, geb. am 18. Febr. 1798 in Ansbach als Sohn des preuß. Kriegs- und Domänenraths, späteren preuß. Staatsministers Philipp v. L. – Er besuchte das Friedrich-Wilhelms-Gymnasium in Berlin, trat 1815 als Freiwilliger in das preuß. Garde-Dragoner-Regiment, studirte, nachdem er 1816 als Lieutenant den Militärdienst verlassen, in Berlin, Heidelberg und Göttingen die Rechts- und die Cameralwissenschaft, wurde 1818 als Auscultator in den preuß. Staatsdienst aufgenommen, 1821 Assessor beim Appellationsgericht in Köln, 1823 Landgerichtsrath in Coblenz und 1824 nach seinem Uebergange in den Verwaltungsdienst, Regierungsrath sowie Justitiarius bei der Regierung in Köln, auch Bankcommissar und Justitiar beim dortigen Bankcontor, 1829 Ober-Regierungsrath und Vorstand der Finanzabtheilung bei der Regierung in Königsberg, 1831 in gleicher Eigenschaft in Merseburg, 1834 Präsident der Regierung in Trier, wo er in nähere Beziehungen zum späteren Minister von Rochow trat, die auf seine spätere amtliche Laufbahn nicht ohne Einfluß blieben. Auf besonderen Wunsch des Ministers v. Altenstein wurde L. durch Bestallung vom 31. Mai 1839 als Wirkl. Geh. Regierungsrath zum Director in dem von Altenstein bekleideten Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten ernannt und in dieses Amt am 11. Juli 1839 eingeführt. Ein königlicher Cabinetsbefehl vom 19. Octbr. 1839 berief ihn auch zum Mitgliede des Staatsraths. Nach Altenstein’s Tode verwaltete L. jenes Ministerium in der Zeit vom 14. Mai bis 22. Octbr. 1840. Seit diesem Zeitpunkte war er in dem von Eichhorn versehenen Cultusministerium Director der Abtheilung für die evangelisch geistlichen, die Unterrichts- und die Medicinal-Angelegenheiten und erhielt 1841 die Stelle eines außerordentlichen Bevollmächtigten bei der Universität Berlin. Nachdem L. jene Stellung auch in den sog. Märzministerien, und zwar zunächst unter Graf Schwerin, dann in dem am 25. Juni 1848 ernannten, von Rud. v. Auerswald geführten Ministerium unter Rodbertus bis zum 6. Juli 1848 bekleidet hatte, übernahm er kraft königl. Cabinetsbefehls vom 3. Juli 1848 die interimistische Leitung des genannten Ministeriums in dem zuletzt erwähnten und in dem demselben am 21. Septbr. 1848 folgenden Ministerium von Pfuel-Eichmann. Seine endgültige, bis dahin auf wiederholte Aufforderung abgelehnte Uebernahme des Cultusministeriums erfolgte, als am 8. Novbr. 1848 das Ministerium des Grafen Brandenburg gebildet wurde. Als Mitglied dieses Ministeriums trug er mit die Verantwortlichkeit für die großen Actionen desselben und war er Mitunterzeichner der preußischen Verfassungen vom 5. Decbr. 1848 und 31. Jan. 1850. Obwol Mitglied preußischer Ministerien in den Zeiten größter Erregung, ist L. doch politisch nicht besonders hervorgetreten; als Cultusminister ging sein Streben stets auf Erhaltung des kirchlichen Friedens. Neben einem Erlasse Manteuffel’s an die Prov.-Regierungen über die Betheiligung der Beamten an den Wahlen zur Volksvertretung erließ L. ein Rundschreiben an die Unterrichtsanstalten, bezüglich dessen in den „Grenzboten“ (1849, 1. Sem. 1. Bd. S. 58) anerkannt wird, daß es haarscharf die [500] Gesinnung scheide, inwieweit der Lehrer Privatmensch, inwieweit er Beamter ist. Unter seiner Verwaltung wurde, auf Grund des Artikels 15 der Verfassung, die Sonderung des staatlichen und des kirchlichen Verfassungsgebietes vorgenommen. Nach dem Circularerlaß der Abtheilung des Ministeriums für die inneren evangelischen Kirchensachen vom 30. April 1850 war diese Abtheilung befugt, in inneren Angelegenheiten der evangelischen Kirche unmittelbar an den König als Inhaber der gesetzgebenden Gewalt in der Kirche zu berichten und dessen Anordnungen für die Kirche zu empfangen ohne daß es eines Dazwischentretens des Ministers der geistlichen Angelegenheiten als verantwortlichen Ministers bedürfe. Daran schloß sich die mittelst königl. Erlasses vom 29. Juli 1850 erfolgte Errichtung des Evangelischen Oberkirchenraths als des an Stelle jener Ministerialabtheilung tretenden Organs zur selbständigen Verwaltung und Anordnung der inneren evangelischen Kirchensachen in höherer Instanz. Ferner war Ladenberg’s Verwaltung ausgezeichnet durch Vorbereitungen zu einem Unterrichts- und einem Medicinalgesetze sowie durch die Einleitung einer Reorganisation des Schulwesens in allen seinen Theilen. Die meisten dieser Angelegenheiten waren unvollendet, als der Verlauf der deutschen Verfassungsangelegenheit seine ministerielle Wirksamkeit für immer beendete. Anfang November 1850 hatte nach langen Kämpfen im Staatsministerium die Ansicht v. Manteuffel’s und v. Stockhausen’s die Oberhand behalten, wonach Preußen die Lösung der deutschen Reformfrage fernerhin in Gemeinschaft mit Oesterreich anstreben sollte. L. trat nicht schon mit v. Radowitz aus, auf dessen Seite er für Fortsetzung der „Union“ eingetreten war. Die Wendung berührte ihn eben zunächst nicht so sehr wie den Minister des Aeußern. Aber schon bald hiernach erschien ihm Manteuffel’s Politik immer bedenklicher für Preußen. Durch die von diesem am 15. Novbr. 1850 im Fürstencolleg der Union abgegebene Erklärung, Preußen habe der österreichischen Regierung mitgetheilt, es werde „als Unionsvorstand die Verfassung vom 28. Mai 1849 nicht ins Leben führen und betrachte dieselbe seinerseits als vollständig aufgehoben“, waren die durch das Bündniß vom 26. Mai 1849 mit Preußen verbündeten kleineren deutschen Staaten sehr bestürzt und fühlten sich dermaßen getäuscht, daß zwei derselben sofort das Bündniß für erloschen erklärten. Dies schien L. um so bedenklicher für Preußen, als eine Einigung mit Oesterreich noch keineswegs in Aussicht zu stehen schien. Standen doch um diese Zeit 130 000 Mann Oesterreicher in Böhmen, um nöthigenfalls gegen Preußen verwendet zu werden. Der wieder kräftigere und zuversichtlichere Ton der Thronrede, mit welcher der König am 21. Novbr. die Kammern eröffnet hatte, machte den Fürsten Schwarzenberg mißtrauisch und am 25. Novbr. stellte er an Preußen das Verlangen, binnen 24 Stunden Kurhessen zu räumen. In dieser Lage ging L., während Manteuffel sich nach Olmütz begab, von der nachher durch die Thatsachen bestätigten Annahme aus, daß wenn Manteuffel in Gemäßheit der fünf Punkte seiner Instruktion verführe, es in Olmütz zu einer Einigung mit Oesterreich nicht kommen werde. Er versuchte daher, Manteuffel’s Abwesenheit benutzend (Voss. Ztg. v. 9. April 1851; Vier Monate ausw. Pol., Berl. 1851), jene am 15. Novbr. zurückgestoßenen Staaten rasch wieder zu gewinnen, da deren Beistand gegen Oesterreich vielleicht schon bald recht werthvoll für Preußen werden könne. Er wollte den Schritt vom 15. Novbr. wieder rückgängig machen, die Sache schleunigst so wenden, daß die Union nicht als schon aufgelöst erscheine. Eine Handhabe dazu bot das von jenen Staaten damals gestellte Ersuchen um Aufklärung, warum mit obiger Erklärung Manteuffel’s die derselben anscheinend widerstreitende Aufforderung verbunden sei, bereit zu sein, ihre Truppen auf die erste Aufforderung hin zu den preußischen Truppen stoßen zu lassen. L. eröffnete [501] daher dem Fürstencolleg der Union am 27. Novbr.: leider hätte die umfassende Darlegung des augenblicklichen Standpunkts der Verhandlungen über die deutsche Frage durch Mittheilung der zwischen Berlin und Wien gewechselten Schriftstücke noch nicht erfolgen können. Vielleicht dürfte auch hier der Einfluß von Mißverständnissen vorwalten, denen die Eröffnung vom 15. Novbr. allgemein zu unterliegen scheine. Daß Preußen sich von der Verfassung vom 28. Mai 1849 losgesagt habe, sei eben nur Preußens Ansicht. Man möge zwischen der Unausführbarkeit und dem Aufgeben der Verfassung unterscheiden. Das Bündniß vom 26. Mai bestehe unabhängig von der Verfassung „unwandelbar fest“. Preußen werde für das ungekränkte Fortbestehen der Unionsstaaten eintreten. Zugleich forderte L. im Namen Preußens als Vorstandes der Union die schleunigste Mobilmachung der Truppen aller Verbündeten. In der That gelang es ihm durch diesen Schritt wenigstens einige Staaten bei Preußen festzuhalten. Alle thüringischen, die anhaltischen, die reußischen und die schwarzburgischen Staaten erklärten sich unter diesen Umständen bereit, beim Bündniß auszuharren und begannen auch aufs schleunigste die Ausrüstung der Truppen. Ladenberg’s Schritt kann nicht als auffällig erscheinen und sollte kein eigentliches Widerspiel gegen die Handlungen des Ministers des Aeußern sein. Es geht dies besonders daraus hervor, daß letzterer die Erlaubniß nach Olmütz zu gehen, nur dadurch erhalten hatte, daß er vorstellte, man müsse, da die Rüstungen Preußens noch nicht vollendet wären, jedenfalls verhandeln, um Zeit zu gewinnen. Erst der Abschluß des Vertrags von Olmütz belehrte L., daß die Politik Preußens hinfort von ganz anderen Voraussetzungen ausgehen solle als welche er für selbstverständlich gehalten und welche ihn zu dem ebenso entschiedenen als patriotischen Schritte bewogen hatten. Sein Eingreifen war nun vergeblich gewesen, seine Betheuerungen im Fürstencolleg waren thatsächlich Lügen gestraft. Daß dies der Grund seines am 19. Decbr. 1850 erfolgten Rücktritts (Pr. St.-Anz. S. 2037) war, ging auch aus der Ansprache hervor, mit welcher er sich, nach einem Berichte der halbamtlichen Berliner Zeitung „Deutsche Reform“ (Nr. 1274) am 21. Decbr. 1850 von den Räthen des Cultusministeriums verabschiedete. Er bemerkte damals ausdrücklich, daß seine „Auffassung von Preußens Ehre und Wohl“ ihm den schweren Schritt geboten habe. Der Wirkl. Ober-Consistorialrath und Oberhofprediger Ehrenberg sowie der Geh. Oberregierungsrath Joh. Schulze beantworteten seine Ansprache mit Worten großer Anerkennung. L. ward, unter Belassung des Prädicats „Excellenz“, zum Chef der Oberrechnungskammer in Potsdam ernannt, wo er am 15. Febr. 1855 am Nervenfieber starb. L. schrieb anonym: „Uebersicht der französischen und preußischen Hypothekenverfassung“ (Köln 1829) und „Preußens gerichtliches Verfahren in Civil- und Criminalsachen“ (3. Aufl. Köln 1842). Es mag erwähnt werden, daß der Potsdamer Depeschendiebstahl auch L. betraf (Augsb. Allg. Ztg., Beil. z. Nr. 89 vom 29. März 1856). L. war 1849 Mitglied der ersten Kammer. 1850 stiftete der König für ihn, Graf Brandenburg, Manteuffel und v. Strotha eine besondere Auszeichnung: sie sollten allen ihren Ehrenzeichen Krone und Scepter beifügen als Zeichen, daß die Träger „Thron wie Vaterland gerettet haben“. Im Nekrolog Ladenberg’s in der Augsburger Allg. Ztg. vom 18. Febr. 1855 hieß es: „Wenn die Bethmann’sche Fraction ihre Häupter zählte und ihre Fähigkeiten prüfte, ein Ministerium zu bilden, so dachte sie an L. stets als an den künftigen Premier. L. war dem Pietismus abgeneigt. Daher die schiefe Stellung, in der er sich mehrere Jahre hindurch zum Ministerium Eichhorn befand. Aus dem Ministerium Brandenburg schied er aus, als ihm dessen Politik bedenklich wurde. Sein Standpunkt war der des „Preußischen Wochenblatts“ und in der Nähe des Prinzen von Preußen“.

[502] Aus d. Briefwechsel Fr. W.’s IV. mit Bunsen. Von L. v. Ranke (Lpz. 1873, S. 36); Deutsche Rundschau. 1881. August-Heft (Potsd. u. Berl. Briefe eines preuß. Offiz. a. d. J. 1848); Bernstein. Die Jahre der Reaction (Berl. 1881); Rimpler, D. berl. Bürgerwehr (Brandenb. 1883).