ADB:Lehzen, Johann Heinrich Wilhelm
Abeken (Bd. I, S. 8) einer hohen Blüthe erfreute, bis Ostern 1824 und studirte dann drei Jahre lang die Rechtswissenschaft in Göttingen. Zuerst als Amtsauditor in Leer, dann in Osnabrück thätig, wurde er 1830 nach dem zweiten Examen supernumerärer Amtsassessor cum voto bei dem Amte Hagen im Bremischen. Die Verwaltungsgeschäfte, die ihm hier hauptsächlich oblagen, verschafften ihm reiche Belehrung über die Marschverhältnisse, und die Geschicklichkeit, welche er in den Verhandlungen über Deiche und Schleusenbauten mit den Interessenten bewies, gereichten ihm bei den vorgesetzten Behörden so zur Empfehlung, daß er 1831 als Hülfsarbeiter in die Landdrostei zu Stade, 1835 in das Ministerium des Innern zu Hannover berufen wurde. Sein Chef, v. d. Wisch, ließ damals Gesetzentwürfe vorbereiten, wie sie zur Ordnung des bäuerlichen Immobilien- und Erbrechts nach den Reformen der Ablösungsgesetze erforderlich waren, und neben seinen Collegen Wendt und von Bothmer erhielt L. die Aufgabe, eine die Dispositionsbefugniß über Bauernhöfe regelnde Vorlage auszuarbeiten. Der königliche Staatsstreich von 1837, dem der Minister sich nicht, wie die Referenten von seinem Rechtssinne erwartet hatten, widersetzte, unterbrach diese heilsame Thätigkeit. Die Verfassung nach dem Herzen des Königs Ernst August stellte die alte Duplicität des Finanzwesens wieder her und setzte zur Verwaltung der Landescasse ein Schatzcollegium ein, theils durch königliche Ernennung, theils durch Wahlen der Provinzialstände gebildet. In der Osnabrücker Landschaft drangen gegen die von dem Einfluß Scheles beherrschte Ritterschaft die Curien der Städte und Bauern, die sich nach einem Candidaten unter den tüchtigen jungen Männern der Ministerialbüreaus umgesehen hatten, durch und erwählten im September 1842 einmüthig, nachdem er sich durch Erwerb des nöthigen Grundbesitzes qualifizirt hatte, den geheimen Canzleisecretär L. zum Schatzrath, der im Februar 1843 die königliche Bestätigung erhielt. Die neue Stellung brachte ihn in folgenreiche Verbindungen: sein aus der Wahl der Calenberger Landschaft hervorgegangener College war der Graf Bennigsen, eine durch Geist wie durch Charakter und Gesinnung ausgezeichnete Persönlichkeit; bei einem Besuche in Osnabrück im Sommer 1843 knüpfte sich die Bekanntschaft mit Stüve, der als Bürgermeister von Osnabrück den größten Einfluß auf Lehzen’s Wahl gehabt hatte, und wurden Pläne zu gemeinsamer Arbeit verabredet. Als Schatzrath nicht-adeligen Standes nahm L. im Frühjahr 1844 seinen Platz in der zweiten Kammer der Ständeversammlung ein und bewährte sich bald durch seine Sachkunde wie durch seine Unabhängigkeit als eines der hervorragendsten Mitglieder. Die Versammlung erwählte ihn zu einem der ständischen Commissare, welche die Verwaltung des Eisenbahnwesens zu überwachen hatten; und die Regierung bewies ihm ihr Vertrauen, indem sie durch ihn wichtige Gesetzentwürfe, wie die ostfriesische und lüneburgische Deichordnung und das Ent- und Bewässerungsgesetz ausarbeiten ließ und ihn zusammen mit dem Banquier Hostmann von Celle zu der Leipziger Conferenz abordnete, welche im Herbst 1847 die deutsche Wechselordnung berieth. [169] Während sein Begleiter gleich anderen kaufmännischen Mitgliedern früh heimkehrte, gehörte L. bis zu Ende zu den aufmerksamsten Theilnehmern der Commission. Das J. 1848 berief ihn an die Spitze der Landesangelegenheiten. Am 20. März reichten Falcke (Bd. VI, S. 546) und sämmtliche Departementsminister dem Könige ihre Entlassung ein und empfahlen, den Grafen Bennigsen mit der Bildung eines neuen Ministeriums zu beauftragen. Dieser wandte sich zunächst an seinen Collegen L. und einigte sich mit ihm über die dem Könige zu machenden Vorschläge. Am 20. Abends berief ein Brief Lehzen’s Stüve nach Hannover. Zwei Tage darauf fand in Lehzen’s Wohnung die Berathung des Programmes statt und am Abend begaben sich die neuen Ministerialvorstände zum Könige, um den Eid abzulegen. L. hatte das Finanz- und Handelsministerium übernommen und führte es bis zur Entlassung des Märzministeriums am 28. October 1850. Es war eine Zeit der angestrengtesten, aber auch fruchtbarsten Thätigkeit. Dank der Nachgiebigkeit Ernst Augusts und der Unterstützung beider Kammern gelang es dem Ministerium, unter strenger Einhaltung des Rechtsweges eine befriedigende Umgestaltung der Verfassung in dem Gesetz vom 5. Septbr. 1848 zu Stande zu bringen. L. hatte dabei für sein eigenes Ressort die tiefgreifendsten Reformen durchgeführt, vor allem die dem Könige wie dem Lande verderbliche Cassentrennung durch Cassenvereinigung ersetzt, das Schatzcollegium und das Eisenbahncassenwesen neugeordnet, außerdem verschiedene Gesetzentwürfe namens des Gesammtministeriums für die ständische Berathung bearbeitet, wie die Geschäftsordnung der Kammern, das Preßgesetz u. a. m. und innerhalb wie außerhalb der Kammern dem Führer des Ministeriums in den schweren Kämpfen dieser wie der nachfolgenden Zeit getreulich secundirt. Auch in der deutschen Frage theilte er ganz den Standpunkt Stüve’s, und nach seinem Wunsch hätte Stüve sich sofort nach Ablehnung der Kaiserkrone nach Berlin begeben sollen, um zu versuchen, König Friedrich Wilhelm IV. auf seinem Wege zu befestigen. Die Unterstützung Lehzen’s war um so werthvoller, als er, in Hannover lebend und an den öffentlichen Geschäften betheiligt, von den maßgebenden Personen und Verhältnissen genauere Kenntniß hatte als Stüve, den man elf Jahre lang widerrechtlich von der Theilnahme an den landständischen Geschäften fern gehalten hatte, durch das eindringende Studium der Finanzen mit den Kräften des Landes vertraut war und in seiner Ruhe und Kaltblütigkeit wie in der Bestimmtheit seines Wesens eine nicht zu unterschätzende Ausrüstung für die Anforderungen solch’ aufgeregter Zeiten besaß. Leider ließ sich nicht dasselbe von seiner Körperconstitution sagen, die an sich schon nicht stark, durch die gewaltigen Arbeitsanstrengungungen des Frühlings und Sommers 1848 heftig erschüttert wurde. Der Harz, wo er Erholung suchte und fand, brachte ihn mit Verhältnissen zusammen, die zu den besserungsbedürftigsten seines Ressorts gehörten; Arbeiten, die ihren Abschluß in der königlichen Verordnung vom 9. August 1850 fanden, organisirten die Harzverwaltung durch eine Sonderung der technischen und der Regierungsgeschäfte. Schon vorher war es ihm gelungen, das von Adelsvorrechten und Protectionswesen beherrschte Forstfach zu reformiren. 1848 wurden die Oberforstämter und die adelige Forstcarriere aufgehoben, durch die Verordnung vom 12. Juli 1849 die bisher fehlende Scheidung einer höheren Dienstlaufbahn für wissenschaftlich ausgebildete von einer unteren Laufbahn für blos praktisch geschulte Forstleute eingeführt. Im Postwesen wurde ein einheitlicher Groschentarif für den Umfang des Landes festgesetzt, die Portofreiheiten beseitigt, die Besoldungsverhältnisse der bisher mannigfach auf Nebenerwerb angewiesenen Beamten geregelt. In der Domanialverwaltung bewirkte er eine Veräußerung der Gewerbebetriebe wie der fiscalischen Mühlen, die Ueberlassung kleinerer Grundflächen in Einzelpacht an Bedürftige und [170] erlangte er vom Könige im Gegensatz zu dem bisher befolgten System, das die aus der Ablösung der Domanialgefälle sich reichlich ansammelnden Capitalien lieber zu allen anderen Unternehmungen und oft unvortheilhaft verwendet, als dem Lande zur vorschußweisen Bestreitung seiner Ausgaben anvertraut hatte, die Darleihung dieser Summen für die Zwecke des Eisenbahnbaues. So gelang es, ohne zu dem von Ernst August wie von seinem Finanzminister gleichmäßig perhorrescirten Mittel des Papiergeldes zu greifen, den gesteigerten Anforderungen an die Staatscasse, wie sie namentlich aus dem Kriege mit Dänemark erwuchsen, mittels einer Anleihe und einer Erhöhung der indirecten Steuern gerecht zu werden. So segensreich sich die Reformen für das Land bewährten, so wenig verlegen war der mißvergnügte Adel, als die Zeit der Reaction günstig wurde, dem Könige die Minister und den der Finanzen ganz besonders um jener Neuerungen willen zu verdächtigen. Wer hatte die Unzufriedenheit der getreuen Forstleute verschuldet, Domanialverkäufe eingeleitet? Als er nun gar auf Abstellung der Unordnungen im Militärhaushalt drang, die Vertretung einer widerrechtlichen Veräußerung von Domanialgrundstücken aus der vormärzlich Zeit ablehnte und offen und loyal dem ständischen Ausschuß die Acten vorlegte, stieg die höfische Mißstimmung gegen L. aufs höchste. Dazu kam daß L., der in seiner Gründlichkeit und Gewissenhaftigkeit dem Könige die Schwierigkeiten und Bedenken jeder Frage auseinanderzusetzen für nöthig erachtete, diesem niemals eine bequeme und sympathische Persönlichkeit war. So wurde denn auch, als das Ministerium auf sein wiederholtes Ersuchen endlich seine Entlassung erhielt, fast ihm allein von seinen Collegen kein Antrag zum Wiedereintritt in den Staatsdienst gemacht. Später nach Klenze’s Tode (Herbst 1853) hat man ihn wiewol vergebens zu dessen Nachfolger in der Zollvereinsconferenz oder zum Chef der neuen Zolldirection zu gewinnen gesucht. Dennoch blieb keiner der Märzminister so in der vollen Kenntniß des weiteren Ganges, den die Geschäfte nahmen, als L. Sein Nachfolger im Amte, von Hammerstein, erholte sich vielfach bei ihm Rathes, und bei den Verhandlungen über den Anschluß Hannovers an den Zollverein gelang es dem Einfluß seiner Gutachten eine Ermäßigung der Tarife durchzusetzen. Ihm fiel dann auch in der zweiten Kammer, deren Mitglied er ununterbrochen blieb, das finanzielle und volkswirthschaftliche Referat über den Vertrag vom 7. Septbr. 1851 zu, während Stüve die politische Seite zu beleuchten hatte. Aber auch in der in Folge der ritterschaftlichen Ansprüche immer bedrohlicher sich gestaltenden Verfassungsangelegenheit war er einer der Führer. So suchte er im Sommer 1853 als Referent des Verfassungsausschusses einer maßvollen die Beschwerden der Gegner entwaffnenden Verfassungsänderung das Wort zu reden, gewann auch für seine Anträge eine große Zahl der Mitglieder, in Folge unkluger demokratischer Gegnerschaft aber nicht die volle Mehrheit. Als das Ministerium Lütcken im November 1854 die Landesverfassung in Frankfurt als unrechtmäßig und unheilvoll verklagte, vereinigten sich die Väter jenes Gesetzes, Stüve und L., zu dessen Vertheidigung in einer nachher unter dem Titel: „Beleuchtung der königl. hannoverschen Denkschrift“ veröffentlichten Eingabe, die das Ministerium so empfindlich traf, daß es Stüve, L., Braun und Bennigsen als einen Wohlfahrtsausschuß, ein stetiges Ministercomité der Bundesversammlung denunzirte, das bei jedem Anlaß zu besonderen Conferenzen zusammentrete und mit Hülfe der parlamentarischen und demokratischen Parteien die wirklichen Minister paralysire. Die Thatsache, daß die Ministerialvorstände von 1848 auch nach ihrer Entlassung zusammengehalten, wiederholt in Bielefeld sich zu politischer Besprechung vereinigt und demgemäß gehandelt hatten, war richtig, aber welche Stirn gehört dazu, die Möglichkeit dieser Erscheinung, welche nach dem geltenden Rechtszustande nicht verhindert werden [171] könne, als einen Beweis für dessen Mangelhaftigkeit zu benutzen! Als dann nach dem Verfassungsumsturz vom 1. August 1855 im December Neuwahlen zur zweiten Kammer stattfanden, gab das Land L. ein glänzendes Zeichen seines Vertrauens, indem es ihn sechsmal wählte. Aber noch ehe die Stände zusammentraten, setzte eine heftige Lungenentzündung, die ihn zu Anfang Januar 1856 befiel und sich nach kurzer Hoffnung auf Genesung wiederholte, seinem Leben am 3. März ein Ziel. Die Regierung erwies ihm noch im Tode die Aufmerksamkeit, daß sie durch die Polizei die Theilnehmer des Leichengefolges aufzeichnen ließ. Am Tage seines Todes wurde der Druck des Werkes vollendet, dessen Bearbeitung ihn in den letzten fünf Jahren beschäftigt hatte. Nachdem ihn schon früher der Nationalökonom Georg Hanssen, mit dem L. zuerst in Leipzig 1847 bekannt geworden war, zur Umarbeitung des älteren Ubbelohde’schen Buches über die Finanzen Hannovers aufgefordert hatte, wurde das Werk: „Hannovers Staatshaushalt“, in zwei Theilen, der letzte in zwei Hälften zerfallend, 1853–1856 erschienen, besonders auf den ihm von Windthorst vorgetragenen Wunsch von Ständemitgliedern zur Erleichterung der Budgetprüfung geschrieben. Die Darstellung schließt sich deshalb an die Positionen des Etats nach dem Gegensatz von Einnahmen und Ausgaben an, erläutert diese dann aber aufs sorgfältigste nicht blos nach der finanziellen Seite hin, sondern auch auf die Quellen der Einnahmen und die Zwecke der Ausgaben eingehend, und liefert in der Entwickelung der gegenwärtigen Zustände aus denen der letzten Jahrhunderte neben der Statistik auch der Geschichte des Landes die willkommensten Beiträge. – Zwischen L. und Stüve bestand seit ihrer Collegenschaft im Ministerium die innigste Freundschaft; wiederholt wohnte er während seiner Anwesenheit als Ständemitglied in Hannover in Lehzen’s Hause; und wenn dies Zusammenleben für Stüve nach seinen eigenen Worten eine Quelle vieler schöner Stunden und der Grund einer Gemeinschaft des Denkens und Handelns geworden ist, die er zu den besten Gütern seines Lebens zählte, so liegt darin eine für beide Freunde gleich ehrende Anerkennung.
Lehzen: Johann Heinrich Wilhelm L. wurde am 5. Januar 1806 zu Neustadt unter dem Hohnstein bei Ilfeld geboren. Sein Vater, Justizbeamter, wurde bald darauf nach Verden und 1811 an das Tribunal erster Instanz zu Osnabrück versetzt, wo er sich rasch in das französische Recht einarbeitete, wie verschiedene Schriften über den französischen Civilprozeß, den Familienrath, das Vormundschaftsrecht beweisen, sich aber doch zu der deutschen conservativen Partei des Gerichts hielt, unter der wiederhergestellten Landesherrschaft als bewährter Kenner des Landesrechts mit der Bearbeitung des zweiten Theils des „Corpus constitutionum Osnabrugensium“ betraut und zum Rath bei der Justizkanzlei und Director des Consistoriums ernannt wurde. Der Sohn besuchte das Rathsgymnasium, das sich unter Fortlage und- Biographie Lehzen’s von Stüve, handschriftlich, mir durch die Güte der Schwäger Lehzen’s freundlichst zur Benutzung überlassen. Hausmann, Erinnerungen S. 211, 236. Meine Aufsätze über Stüve in den Preußischen Jahrbüchern Bd. 31 u. 32. Hanssen, Gött. gel. Anz. 1855 St. 21 ff., 1856 St. 136 ff.