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ADB:Nebenius, Carl Friedrich

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Artikel „Nebenius, Karl Friedrich“ von Friedrich von Weech in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 23 (1886), S. 351–355, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Nebenius,_Carl_Friedrich&oldid=- (Version vom 25. November 2024, 04:12 Uhr UTC)
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Band 23 (1886), S. 351–355 (Quelle).
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Nebenius: Karl Friedrich N., großherzoglich badischer Wirklicher Geheimer Rath, Ministerialpräsident und Präsident des Staatsrathes, geb. zu Rhodt, in der Rheinpfalz am 29. Sept. 1785, † zu Karlsruhe am 8. Juni 1857, ein durch hohe Fähigkeiten, große Arbeitskraft, unbeirrbare Treue und Hingebung an Fürst und Vaterland, einen weiten Blick und eine seltene Vielseitigkeit des Wissens hervorragender Mann, der neben der mühsamen und aufreibenden Thätigkeit des Beamten eine umfassende Wirksamkeit als Politiker und Gelehrter entfaltete, wie sie in dieser Vereinigung wohl nur selten vorkommt. – Der Marktflecken Rhodt, sein Geburtsort, wo sein Vater der Verwaltung als Amtmann vorstand, gehörte zur Markgrafschaft Baden-Durlach bis in Folge der französischen Revolution das ganze linke Rheinufer der französischen Republik zufiel. 1792 wurde der Amtmann N. durch die Franzosen vertrieben und von seinem Markgrafen zum Obervogt der Herrschaft Mahlberg ernannt. Nach seinem frühen Tode (1801) lag der Mutter, einer energischen und begabten Frau, die Erziehung der verwaisten Kinder ob, eine Aufgabe, der sie sich mit bestem Erfolg unterzog und an deren Früchten sie sich bis in das hohe Alter von 90 Jahren (sie starb 1846) erfreuen durfte. Von dem Karlsruher Gymnasium, wo er ein Mitschüler A. Böckh’s, des später hochberühmten Philologen war, ging N. 1802 an die Universität Tübingen über, wo er bis 1805 juristischen Studien oblag, daneben aber unter Kielmayer’s Einfluß auch der Mathematik und den Naturwissenschaften nicht fremd blieb. In der Zeit, in welcher der Code Napoléon auch für Baden die Grundlage des Civilrechts wurde, hielt N. es für angemessen, die Ausübung des französischen Rechts in Frankreich selbst praktisch kennen zu lernen und arbeitete einige Zeit in der Kanzlei des Präfecten von Besançon, Debry, des einzigen der französischen Gesandten beim Rastatter Kongreß, der dem vielgenannten Mordanfall entgangen war. 1807 trat er als Geheimer Secretär beim Finanzdepartement in den badischen Staatsdienst und benutzte 1809 einen längeren Urlaub zu einem Aufenthalt in Paris, um auch dort den Geschäftsgang der französischen Behörden zu studiren. 1810 zum Kreisrath in Durlach ernannt, wurde er 1811 in das Finanzministerium berufen, wo er mit dem späteren Finanzminister Böckh[WS 1] während einer Reihe von Jahren höchst schwierige und complicirte Aufgaben auf dem Gebiete der Organisation und der Gesetzgebung in ganz vortrefflicher Weise löste. Es gehörten dazu die umfassende Revision des Steuerkatasters, die Einleitungen zum Vollzug der Gesetzgebung über die indirecten Steuern und die Umgestaltung des gesammten Staatsrechnungswesens – ganz gewaltige Aufgaben, wenn man bedenkt, daß es galt, neue Geschäftsformen für eine große Reihe von Territorien [352] auszuarbeiten und in denselben einzuführen, in welchen bisher die verschiedenartigsten Grundsätze geherrscht hatten, und daß dies geschah in einer Zeit, in welcher die durch die napoleonischen Kriege und ihre Folgen der Staatskasse wie den Bewohnern des Landes auferlegten Lasten sich bis zum Unerträglichen steigerten. Auch der Nothstand, welcher, nach endlicher Herstellung des Friedens, in den Theuerungsjahren 1816 und 1817 herrschte, nahm seine Arbeitskraft in Anspruch, sowohl durch die vermehrten Geschäfte im Finanzministerium als durch die anstrengende Thätigkeit in einer zur Linderung des Nothstandes besonders niedergesetzten Immediatcommission[WS 2]. Daneben wurde seine gewandte Feder auch noch in Anspruch genommen zum Zwecke publicistischer Ausarbeitungen bezüglich der Erbfolge- und Territorialfrage, welche damals alle Gemüther beschäftigte und sich immer mehr zu einer Lebensfrage für das Land gestaltete. Nicht ohne Zusammenhang mit der Gefahr, durch die Ansprüche Baierns und Oesterreichs das Land zerstückelt und die Söhne aus Großherzog Karl Friedrichs zweiter Ehe ihrer Erbansprüche verlustig werden zu sehen, war die Ertheilung der Verfassung. Nach langen, von verschiedenen seit 1815 niedergesetzten Commissionen gepflogenen Verhandlungen beauftragte Großherzog Karl den damaligen Finanzrath N., einen neuen Entwurf einer Verfassungsurkunde auszuarbeiten, und auf Grund dieses Entwurfes erfolgte am 22. August 1818 die Verkündung der seitdem mit geringen Abänderungen in Kraft stehenden Verfassung des Großherzogthums Baden, welche die Quelle einer auf allen Gebieten des Staatslebens segensreich wirkenden Entwicklung wurde. (Vgl. v. Weech, Geschichte der badischen Verfassung, Karlsruhe 1868.) Auch diesem Werke, dessen Schwerpunkt natürlich in seinen staatsrechtlichen Festsetzungen beruht, merkt man es an, daß sein Urheber sich eingehend mit dem Studium der wirthschaftlichen Fragen beschäftigt hatte. Die gründliche Kenntniß des Wirthschaftslebens nicht nur des eigenen Landes und der Nachbarstaaten, sondern auch – nach damaligen Begriffen – ferner Länder, welche N. sich durch rastlose Studien erworben hatte, machten sich in seinen wissenschaftlichen Arbeiten geltend, welche in den zunächst folgenden Jahren entstanden. 1820 erschien sein classisches Werk über den „öffentlichen Credit“, das Treitschke auf eine Stufe mit dem Werke Ricardo’s stellt und als „eine unschätzbare Schule streng methodischen Denkens rühmt“, Roscher als „die beste Monographie in der volkswirthschaftlichen Literatur Deutschlands“ bezeichnet. Vorher waren zwei Arbeiten gegangen, welche die für die weitere wirthschaftliche und politische Gestaltung Deutschlands wichtigste actuelle Frage behandelten: die „Bemerkungen über den Zustand Großbritanniens in staatswirthschaftlicher Hinsicht“ (1818), eine Schrift, welche auch Deutschlands Handelsverhältnisse berührte und Verkehrsfreiheit im Innern, Grenzzölle nach Außen unter Einführung eines gemeinsamen Mauthsystemes an den Grenzen verlangte, und die (erst 1833 im Buchhandel veröffentlichte) Denkschrift über das deutsche Zollwesen, welche im April 1819 einzelnen Mitgliedern des badischen Landtages vertraulich mitgetheilt, sodann bei den Ministerialconferenzen in Wien durch den Minister v. Berstett den dort anwesenden Bevollmächtigten, wenn auch nur als eine Privatarbeit ohne amtlichen Charakter, vorgelegt wurde (vgl. v. Weech, Correspondenzen und Aktenstücke zur Geschichte der Ministerialconferenzen in Karlsbad und Wien. Leipzig 1865. S. 79 ff.). Dem Verfasser erschien als das wirksamste Heilmittel zur Rettung aus dem herrschenden Nothstande, unter welchem Handel und Industrie Deutschlands zu erliegen drohten, ein Verein von ganz Deutschland, etwa mit Ausschluß von Oesterreich, dessen Verhältniß zu Ungarn und Italien Schwierigkeiten darbieten und das sich durch einen Handelsvertrag freundlich verbinden mochte. Indem N. in seiner Denkschrift die Nothwendigkeit der Zollgemeinschaft betonte, wies er [353] auch die Möglichkeit und die Bedingungen der Ausführung nach. Wenn auch später die Gestaltung der Verhältnisse, wie sie im großen deutschen Zollverein in die Erscheinung trat, von den Gedanken, denen N. in jener Denkschrift Ausdruck gab, mannigfach abwich, so durfte ihr Urheber sich doch nach Abschluß des preußisch-hessischen Zollbundes der Anerkennung seiner Arbeit durch keinen geringeren als Eichhorn erfreuen, welcher am 28. November 1833 schrieb: „Zur großen Genugthuung wird es dem Verfasser gereichen, wenn er aus den Verträgen der jetzt zu einem gemeinsamen Zoll- und Handelssystem verbundenen Staaten ersehen wird, wie vollständig nunmehr die Ideen ins Leben getreten sind, welche von ihm schon im J. 1819 über die Bedingungen eines deutschen Zollvereins gehegt und bekannt gemacht worden sind.“ Als der ausgezeichnete preußische Staatsmann diese Worte schrieb, handelte es sich um die Vereinigung des preußisch-hessischen Zollbundes mit dem Zollbund von Baiern und Würtemberg und den Anschluß Badens an dieselbe. Gegen den Abschluß der Verträge sprachen gewichtige Stimmen in der würtembergischen Kammer, sowie die entschiedene Abneigung der namhaftesten badischen Liberalen, besonders Rottecks und Sander’s. Der junge Mathy, der für den Anschluß sich aussprach, stand mit seiner Ansicht lange Zeit fast allein. Bisher, in den seit 1823 zu Darmstadt und Stuttgart geführten Verhandlungen, an denen N. als Vertreter Badens Antheil genommen, hatte er sich gegen den Anschluß Badens an einen der beiden Bünde ausgesprochen, da die Bedürfnisse Badens in Folge seiner geographischen Lage seiner Meinung nach mit den Wünschen der anderen Staaten sich als unvereinbar erwiesen. Nun aber, da es sich um die Vereinigung der getrennten Bünde und im Fall der fortgesetzten Weigerung Badens sich anzuschließen, um dessen Isolierung handelte, schwankte N. keinen Augenblick mehr, wofür man sich entscheiden müsse. Obgleich er seit einigen Jahren aus dem Finanzministerium in das Ministerium des Innern übergetreten war und demnach das Zollwesen nicht mehr zu seinem amtlichen Geschäftskreise gehörte, hatte man doch nie aufgehört, seinen werthvollen Rath in allen einschlägigen Fragen einzuholen. Doch nahm er an den amtlichen Verhandlungen über den Anschluß Badens an den Zollverein keinen Antheil. Er empfand dies als eine schwere und unverdiente Kränkung. Aber er war nicht der Mann, sich darum in den Schmollwinkel zu setzen. War es ihm nicht gegönnt, amtlich an der Vollendung des großen nationalen Werkes mitzuarbeiten, so warf er nun das ganze Gewicht seiner persönlichen Autorität für den Anschluß in die Wagschale. Die 1833 geschriebene „Denkschrift für den Beitritt Badens zum Zollverein“, in deren Anhang er die obenerwähnte Denkschrift von 1819 veröffentlichte, verfehlte nicht, allenthalben tiefen Eindruck zu machen. Zunächst war ihr die dem Anschluß günstige Abstimmung der würtembergischen Kammer mit zu verdanken, sodann aber trug sie wesentlich zur Umstimmung der dem Anschluß abgeneigten öffentlichen Meinung in Baden bei. Diesen ganz zu überwinden, ließ N. 1835 eine zweite Schrift „Der deutsche Zollverein, sein System und seine Zukunft“ erscheinen. Als am 1. Januar 1836 der im Mai 1835 abgeschlossene Zollvertrag in Kraft trat, wurden Gegenstimmen nur noch ganz vereinzelt laut. Wie schon erwähnt, war N. im J. 1823 aus dem Finanzministerium in das Ministerium des Innern übergegangen. In der neuen Stellung war eine seiner ersten Arbeiten die Vorbereitung eines neuen Maß- und Gewichtssystemes. Mit dem Scharfblick, der ihn auszeichnete, legte er das Metersystem zu Grunde und hielt, trotz vielfacher Einreden, daran fest. Durch sein Verdienst wurde schon im J. 1828 in der badischen Maßordnung ein System eingeführt, das nunmehr in den meisten europäischen Ländern in Kraft ist. Vor den Landständen hatte N. regelmäßig [354] als Regierungscommissär die Vorlagen der Regierung, die in sein Ressort gehörten, zu vertreten. Er that dies mit der Gründlichkeit seines reichen Wissens, aber ohne blendende Beredsamkeit, die ihm nicht verliehen war. Seine gediegenen juristischen Kenntnisse hatte er insbesondere als Mitglied der Gesetzgebungs-Commission zu bethätigen, namentlich bei Erstattung des Vorberichtes zur Civilproceßordnung. Seit 1831, nachdem bald nach Großherzog Leopolds Regierungsantritt seine Ernennung zum Staatsrath und Ministerialdirector erfolgt war, hatte er das wichtige Respiciat über die Universitäten und die höheren Lehranstalten übernommen. Den Universitäten wandte er seine Sorgfalt in erster Reihe durch Ordnung ihres bis dahin verwirrten Haushaltes zu, er bemühte sich ferner um Hebung ihrer wissenschaftlichen Institute und hatte eine glückliche Hand bei Berufungen. Die einheitliche Organisation der Gelehrtenschulen, die Gründung von höheren Bürger- und Gewerbeschulen, sowie die Umwandlung einer bis dahin in engen Grenzen sich bewegenden technischen Lehranstalt in die erste technische Hochschule Deutschlands ist sein Werk. Im gleichen Jahre, in dem die Denkschrift über den Beitritt zum Zollverein entstand (1838), schrieb er auch die sehr interessante Brochüre „Ueber technische Lehranstalten in ihrem Zusammenhange mit dem gesammten Unterrichtswesen“. Nicht minder hatte er seinen Theil an dem badischen Volksschulgesetz von 1835. Nur ein Jahr später ist wieder eine Leistung ersten Ranges auf dem wirthschaftlichen Gebiete zu verzeichnen. Als im J. 1836 ein Concessionsgesuch für einen Schienenweg durch die Rheinebene in geradester und kürzester Linie von Mannheim nach Basel bei der Regierung eingereicht wurde, bestanden in Deutschland nur ein paar kurze Bahnstrecken, die aus Privatmitteln erbaut waren. Dem zur Prüfung des Vorschlags niedergesetzten Regierungscomité schlug N. vor, die Bahn auf Staatskosten zu bauen. Sein später durch den Druck vervielfältigtes Gutachten, das einen weiten Blick mit der minutiösesten Gründlichkeit in allseitiger Prüfung der einschlägigen Punkte verbindet, bestimmte zunächst eine Notabelnversammlung und 1838 auch den Landtag, dem Project zuzustimmen. Seiner Initiative und Energie ist auch der für die damaligen Verhältnisse sehr bedeutende Hafenbau in Mannheim zu verdanken. – Weniger glücklich als in diesen für das geistige und wirthschaftliche Leben des Großherzogthums so wichtigen Angelegenheiten war N. auf dem rein politischen Gebiete. Nach dem Tode des Ministers Winter (im März 1838[WS 3]) zum Präsidenten des Ministeriums des Innern ernannt, sah er, der grundsätzlich constitutionell gesinnte und einem gemäßigten Liberalismus huldigende Staatsmann sich bald in einen unversöhnlichen Gegensatz zu dem Minister v. Blittersdorff versetzt, der nicht anderes als mit seinem Rücktritt (October 1839) enden konnte. Und als er nach dem Schiffbruch des Blittersdorff’schen Systems (im März 1845) zum zweiten Male sich an die Spitze des Ministetiums des Innern gestellt sah, waren seine liberalen Anschauungen von den Führern der Opposition in der zweiten Kammer so weit überholt, daß er sich beeilte, sobald als möglich sein Portefeuille den Händen seines Freundes Bekk zu übergeben. Nur in der Eigenschaft als Präsident des 1844 neu begründeten Staatsrathes behielt N. noch Sitz und Stimme im Staatsministerium. Mit seinen gleichgesinnten Collegen kämpfte N. im J. 1848 vergebens gegen den Andrang eines bald zur Revolution übergehenden Radicalismus. Als die Ordnung im Lande wiederhergestellt war theilte er deren Loos; am 1. Juli 1849 erfolgte seine Versetzung in den Ruhestand. Fortan lebte er bis zu seinem Tode nur noch den Wissenschaften. Einen Ruf, als Mitglied der Akademie der Wissenschaften nach Berlin überzusiedeln, der bald nach dem Regierungsantritt König Friedrich Wilhelm’s IV. an ihn gelangte, hatte er aus Anhänglichkeit an sein Heimathland abgelehnt. Diesem gedachte er in einer Biographie des Großherzogs [355] Karl Friedrich ein würdiges Denkmal seiner staatlichen Bildung und Entwickelung in der vorconstitutionellen Zeit zu widmen. Ein schweres Augenleiden hinderte ihn, das Werk zu vollenden, das 11 Jahre nach seinem Tode der Verfasser dieser biographischen Skizze (Karlsruhe 1868) aus seinem Nachlasse herausgegeben hat. – Von seinen litterarischen Arbeiten ist schließlich noch eines Buches zu erwähnen, das er (1841) als Antwort auf schwere Angriffe der damals ihre unheilvolle Thätigkeit in Baden durch eine leidenschaftliche Brochüre „Die katholischen Zustände in Baden“ eröffnenden ultramontanen Partei unter dem gleichen Titel ausgehen ließ, und eine scharfe Duplik auf die Replik des anonymen Verfassers, als welcher sich später der Archivdirector Mone herausgestellt hat. Dem nämlichen polemischen Gebiete gehört eine 1847 erschienene Schrift: „Der Streit über gemischte Ehen und das Kirchenhoheitsrecht im Großherzogthum Baden“ an. Daß nicht rechtzeitig eine Auswahl der fast alle Staatsaufgaben berührenden großen Zahl seiner Aufsätze in Zeitungen und Zeitschriften, seiner Gutachten u. dgl. gesammelt und veröffentlicht wurde, ist zu bedauern.

Beck, C. F. Nebenius. Mannheim 1866. – Badische Biographien. Heidelberg 1875, Bd. II, S. 99 ff.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Christian Friedrich von Boeckh, ein Bruder des vorher erwähnten August Boeckh. Christian Friedrich Boeckh wurde 1825 in den erblichen Adelsstand erhoben.
  2. Immediatkommission: eine Kommission, die unmittelbar von der Landesregierung beauftragt wurde.
  3. Der Autor F. v. Weech schreibt in seinem ADB-Artikel zu L. G. Winter, daß dieser im März 1839 verstorben sei. Das in diesem Beitrag genannte Todesdatum 1838 ist jedoch richtig.