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ADB:Svarez, Carl Gottlieb

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Artikel „Svarez, Karl Gottlieb“ von Karl Wippermann in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 37 (1894), S. 247–256, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Svarez,_Carl_Gottlieb&oldid=- (Version vom 14. November 2024, 23:31 Uhr UTC)
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Svarez: Karl Gottlieb S., der Bearbeiter des preußischen Landrechts, wurde am 27. Februar 1746 in Schweidnitz geboren als ältester der beiden Söhne des dortigen Rathsherrn und Advocaten Gottfried S. und der Katharina Dorothea, Tochter des Pfarrers Gerhard zu Topliwoda im ehemals niederschlesischen Fürstenthum Münsterberg. Seine Herkunft und seine Lebensverhältnisse waren lange Zeit von Dunkel umgeben. Noch in seinem Todesjahre klagten die Herausgeber der „Beiträge zur Kenntniß der Justizverfassung in den preußischen Staaten“, daß es ihnen unmöglich sei, eine Biographie und ein Bild von S. zu liefern, weil er so anspruchslos gewesen und keine Nachrichten über sich hinterlassen habe. Später wurden einige Anhaltspunkte ermittelt und in Kamptz’ Jahrbüchern niedergelegt; völlige Klarheit brachte jedoch erst der Geh. Ober-Justizrath Stölzel, vortragender Rath im preußischen Justizministerium und [248] späterer Präsident der Justiz-Prüfungscommission, in seinem vom Justizminister Friedberg angeregten, 1885 in Berlin erschienenen Werke „Karl Gottlieb Svarez. Ein Zeitbild aus der 2. Hälfte des 18. Jahrhunderts“. Hiernach darf Folgendes als feststehend angesehen werden. Der Lehnschulze und Schuster Peter Schwartz verließ infolge des Einfalls der Schweden von 1676 seine pommersche Heimath und siedelte nach Frankfurt a. O. über. Sein Sohn Michael Schwartz war hier, später in Züllichau, dann in Crossen Buchdrucker und Buchhändler. In Crossen wurde ihm am 24. August 1693 ein Sohn Gottfried geboren, der sich in der Jugend ebenfalls Schwartz nannte, auf der Universität sich jedoch als Schwaretzius immatriculiren ließ. Diese Bezeichnung behielt er auch später bei, jedoch unter Weglassung der lateinischen Endung, also als Schwaretz, bis er endlich, das w in v ändernd, sich Schvarez nannte. Sein Sohn Karl Gottlieb machte hieraus Svarez und nannte sich so lebenslang, wenn auch Andere ihm hiernach die anscheinend auf spanische Herkunft weisende Bezeichnung Suarez gaben. Svarez’ Kindheit war von den Schrecknissen der schlesischen Kriege erfüllt, ja das Haus seines Vaters, der zuerst Advocat in Hirschberg, seit 1736 in Schweidnitz war, wurde hiervon ganz besonders betroffen. Er hielt als Protestant und geborener Märker zur Sache König Friedrich’s und wurde infolge dessen Mitglied des Magistrats, den der König bei seinem Besuche in Schweidnitz im Januar 1741 an Stelle des oppositionellen Magistrats einsetzte. Die ersten Siege Friedrichs bestärkten den Advocaten S. derart in seinem Vertrauen zur Befestigung der Zustände Schlesiens, daß er 1745 ein stattliches Hauswesen ankaufte. Dieses war jedoch ein Vorwerk vor der Stadt und Festung und wurde daher bei der zweiwöchigen österreichischen Kanonade von 1757 und sodann nochmals beim österreichischen Ueberfall der Festung am 1. October 1761 sehr stark mitgenommen. Mit 16 Jahren ging S. Ostern 1762 von der Schule seiner Vaterstadt ab und wurde am 30. März, behufs Studiums der Rechte, bei der Universität Frankfurt a. O. immatriculirt. Die Familie war zwar durch den Krieg in die allertraurigsten Verhältnisse versetzt, das Studium wurde ihm aber dadurch ermöglicht, daß das 1761, vor des Vaters Tode, ihm verliehene v. Heyne’sche Schulstipendium ihm auch für das erste Studienjahr belassen und ihm dazu das Hahn-Scholze’sche Stipendium auf 3 Jahre verliehen wurde. Im übrigen ließ die Großmutter, welche nach dem Tode des Pfarrers Gerhard mit dem Diakonus Hoffmann in Liegnitz in zweiter Ehe kinderlos lebte, die Versorgung der Enkel sich angelegen sein. Ueber Svarez’ Studienzeit weiß man nur, daß er bei Böhmer und Darjes hörte und mit diesem bemüht war, eine wissenschaftliche Gesellschaft zu gründen, die aber erst 1766 als „gelehrte Gesellschaft zum Nutzen der Wissenschaften und Künste“ die königliche Bestätigung erhielt, worauf er, obwol bereits von der Universität abgegangen, in die zweite Ordnung dieser Gesellschaft aufgenommen wurde. Nach dem Ende seiner Studienzeit im Herbste 1765 widmete er sich mit den Geschwistern zunächst der Herstellung des väterlichen Hauses in Schweidnitz, welches im August 1762 durch eine dritte österreichische Beschießung abermals gelitten hatte. In dem Zustande, in den es S. nunmehr brachte, dient es noch jetzt als Restaurationsgebäude des Schweidnitzer „Volksgartens“. Hiernach trat S. als Auscultator bei der Oberamtsregierung in Breslau ein und nachdem er hier am 17. Mai 1766 das betreffende Examen abgelegt, wurde er am 21. Juni zum Referendar bestellt. Schon bald lernten die Vorgesetzten seine amtliche Thätigkeit schätzen. Als daher die Minister v. Schlabrendorf und Carmer Ende der 1760er Jahre, infolge von Beschwerden über die unordentliche Bearbeitung des Justizwesens einiger schlesischer Städte, Anordnungen trafen, wonach die Bearbeitung der Justizsachen bestimmten Magistratspersonen, getrennt von den Verwaltungssachen, übertragen [249] werden sollte, wurde S. am 9. August 1768 mit der Revision der Justizverfassung in Schweidnitz beauftragt. Diese Aufgabe löste er zu solcher Zufriedenheit, daß er am 24. Mai 1769 zum Pupillenrath befördert wurde und der Minister Carmer im Berichte an den Großkanzler v. Jariges die guten Erfolge des jungen Mannes besonders hervorhob. Die erste für weitere Kreise wohlthätige und verdienstvolle Thätigkeit desselben bestand in der Beihülfe, welche er dem schlesischen Minister Carmer leistete in der Ausführung der vom König ertheilten schwierigen Aufgabe, die Zustände Schlesiens zum Besten des preußischen Staats umzuformen, da es in seiner Gesetzgebung nicht zeitgemäß fortgeschritten und in seiner materiellen Entwicklung durch den Krieg zurückgekommen war. Es sollte neben der Justizreform hauptsächlich auf Hebung des allgemeinen Wohlstands hingearbeitet und es sollten die Verhältnisse des Staats zu der in Schlesien herrschend gewesenen katholischen Kirche, namentlich inbetreff der Schule, geregelt werden. In der Heranziehung des jungen S. zu dieser Aufgabe hatte Carmer sich nicht getäuscht. S. lebte sich auch in die nichtjuristischen Theile der Aufgabe bald mit solcher Sicherheit und solchem Erfolge ein, daß Carmer ihm die Hauptarbeit überließ, sowol beim Aufbau des Systems, wie dem Credite des schlesischen Grundbesitzes abzuhelfen sei, als bei Bildung von Vereinen zur Besserung der Landwirthschaft und bei der Reform des Schulunterrichts. Zunächst handelte es sich darum, den Nothstand Schlesiens durch Hebung der Landwirthschaft, des Handels und der Gewerbe abzustellen. Unter Svarez’ ganz besonderem Einflusse erstattete Carmer am 12. Juli 1769 hierüber an den König einen Bericht, der auf den Vorschlag hinauslief, den Pfandbriefen die Eigenschaft des Geldes zu verschaffen, indem man die neuen Pfandbriefe denen des Fürstenthums Schweidnitz-Jauer, den wegen ihrer Ausfertigung auf Pergament sogenannten ledernen Briefen nachbilde, die S. in Schweidnitz näher kennen gelernt und auf die er zuerst Carmer’s Blick gelenkt zu haben scheint. Nachdem der König diese Vorschläge genehmigt hatte, erhielt S. von Carmer den Auftrag zur Abfassung von Erläuterungen derselben für die Kreisdeputirten. Diese Erläuterungen erschienen als namenlose Druckschrift unter dem Titel „Gedanken eines Patrioten über den Entwurf zur Wiederherstellung des allgemeinen Credits des schlesischen Adels“. Die ganze Schrift athmete Ueberzeugungstreue und reformatorischen Muth des 23jährigen, der sich darin als gewandter Finanzpolitiker erwies. Im Anschluß an diese Arbeiten fiel S. die ganze geschäftliche Leitung bezüglich des Landschaftsreglements zu, welches den Hauptberathungsgegenstand des ersten allgemeinen schlesischen Landtags von 1770 bildete. Hiernach ist’s klar, daß er für Breslau für unentbehrlich galt, als er sich zum Staatsexamen rüstete; es wurde ihm daher auf Carmer’s Wunsch gestattet, die betreffenden Arbeiten hier zu machen. Sie fielen dermaßen zur Zufriedenheit aus, daß er am 10. Mai 1771 wegen seines „Fleißes und Geschicklichkeit“ zum Rath bei der Breslauer Oberamtsregierung ernannt wurde. In welcher Weise er den Studien obgelegen hatte, geht u. a. hervor aus seiner 1771–73 namenlos erschienenen „Sammlung alter und neuer schlesischer Provinzialgesetze“ (aus der Zeit 1504–1760). Nach dem Zustandekommen der Landschaft legte der Minister Carmer ihr eine ausführliche Denkschrift über deren umfassende Zwecke vor, die von S. verfaßt war. Ebenso ging aus seiner Feder die Eröffnung über Bildung der patriotischen Gesellschaft zur Herstellung und Unterhaltung des Credits hervor, die Carmer am 1. März 1771 den schlesischen Ständen zugehen ließ. Nach dem Zustandekommen dieser Gesellschaft erkannte der Minister den Werth der von S. geleisteten Beihülfe dadurch an, daß er ihn unter die Zahl der von Staatswegen ernannten Mitglieder aufnahm. Als 1777 das ganze neue Finanzsystem Carmer’s in einer Schrift des dänischen Justizraths [250] Struensee angegriffen wurde, trat S. in der namenlosen Schrift „Bemerkungen über die schlesische Landschaft, besonders bei den jetzigen Zeitläuften“ als Vertheidiger auf. Nicht geringeren Antheil als bei den erwähnten Verhältnissen hatte S. als Carmer’s rechte Hand in der Jesuitenfrage Schlesiens und in der Verbesserung des schlesischen Schulwesens. Sein Reformplan wurde am 18. August 1774 vom König genehmigt und als „Schul-Reglement für die Universität in Breslau und die katholischen Gymnasien in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz“ verkündigt. Auch bei den Ausführungsarbeiten war S. überall thätig. Sodann verfaßte er eine gegen die Jesuiten gerichtete „Instruction für die Priester des Schulinstituts in Schlesien“ und eine ausführliche Denkschrift Carmer’s gegen den Anspruch des breslauer Bischofs, daß das katholische Schulwesen allein in seine Hand gelegt werde. Mit der Proceßform wurde S. in ähnlicher Weise und ebenso eingehend, wie bei obigen Angelegenheiten befaßt. Nachdem 1774 ein Project Carmer’s in Berlin verworfen war, ließ dieser von seinem bewährten Beirathe einen neuen Entwurf ausarbeiten und Ende des Jahres 1775 dem Könige vorlegen. Als Carmer zur Besprechung desselben mit dem Könige und dem Großkanzler Fürst sich nach Potsdam und Berlin begab, befand sich S. in seiner Begleitung. Er war außerhalb der Conferenzen mit großem Einflusse thätig, namentlich verfaßte er Gegenbemerkungen wider die Einwendungen gegen den Entwurf. Diesmal drang jedoch seine Arbeit nicht durch und im Gefühl arger Enttäuschung kehrte er nach Breslau zurück. Als der Großkanzler Fürst aber im December 1779 infolge des gegen den Müller Arnold verhandelten Processes plötzlich entlassen war, zog S. als des neuen Großkanzlers Carmer geschätztester Rath hoffnungsvoll in Berlin wieder ein. Er wurde im Juli 1780 „zur Assistenz bei Ausarbeitung des Gesetzbuchs“ berufen und vom Großkanzler in sein vor dem Königsthore, jetzt am Alexanderplatz liegendes Haus aufgenommen, in dem er mit ihm 15 Jahre wohnte. Es begann hiermit die größte und verdienstvollste Thätigkeit Svarez’, zu der alle seine bisherigen Studien und zum Besten Schlesiens geleisteten Arbeiten sich als die geeignetste Vorschule erwiesen. Die große Justizreform für Preußen wurde auf Grund eines vom Könige genehmigten Programms Carmer’s in Angriff genommen, der dabei die Hauptlast von vorn herein auf S. legte. Ein Schreiben, welches dieser in Carmer’s Auftrag an den Advocaten des pariser Parlaments de Villeneuve richtete, gab Auskunft über den zur Ausführung des Reformplanes einzuschlagenden Weg. Svarez’ Gehülfen waren Volckmar, Pachaly und Klein, der ebenfalls in Carmer’s Haus aufgenommen wurde. In einer gewissen Verbindung zu dieser seiner amtlichen Thätigkeit standen Vorträge, welche S. in der Berliner Montagsgesellschaft hielt. Von ihnen sind drei noch vorhanden, welche die Frage behandeln: Inwiefern müssen Gesetze kurz sein; über den Einfluß der Gesetzgebung in (statt auf) die Aufklärung, und über den Zweck des Staats. In Gemäßheit der am 5. Januar 1787 ins Leben getretenen Umbildung des Justizministeriums wurde S. zum Geheimen Oberjustizrath ernannt. Als solcher hatte er den Vortrag über alle Generalien im Departement des Großkanzlers sowie über die Privatjustizsachen im Departement des Justiz-Ministers v. Zedlitz. Nachdem der königliche Erlaß vom 14. April 1780 die Proceßreform in die Wege geleitet hatte, ließ Carmer durch S. den 1775 verfaßten Entwurf der Proceßordnung unter Berücksichtigung der damals dagegen erhobenen Monita umarbeiten. Es gelang schon nach wenigen Wochen, worauf S. einen „Vorläufigen Unterricht für sämmtliche Justizbedienten über den Unterschied der alten und der neu einzuführenden Proceßordnung“ verfaßte, der mittelst Rescripts vom 15. August 1780 den Gerichten zu dem Zwecke zugefertigt wurde, sie auf die Einführung der Proceßordnung vorzubereiten und mit ihren [251] Hauptgrundsätzen vertraut zu machen, auch zu Anzeigen etwaiger Bedenken aufzufordern. Ferner verfaßte er einen anonym erschienenen „Briefwechsel über die gegenwärtige Justizreform“ in der Absicht, dem neuen Werke Freunde zu gewinnen. Im März 1781 wurde die Gesetzcommission ernannt, wozu S. die Vorschläge gemacht hatte. Sie wurden genehmigt und die Namen durch Svarez’ eigenen Namen ergänzt. Sodann kam es darauf an, ein Bild, wie die Rechtspflege im Lande praktisch geübt werde, durch eigene Anschauung zu gewinnen. Zu diesem Zweck bereiste der Großkanzler 1781 und 82 mit S. die Provinzen. Der Fortgang der Arbeiten wurde hierauf längere Zeit gehemmt durch den im Januar 1782 anhebenden Untersuchungsproceß gegen den Staatsminister v. Görne, der als Vorstand der Seehandlung Staatsgelder im Betrage von mehr als einer Million zu großartigen Gutsankäufen veruntreut hatte. Das erste Verhör Görne’s hielt der Großkanzler unter Zuziehung von S., dem alsdann die Hauptarbeit zufiel, als Carmer die Oberleitung über die zur Führung der Untersuchung niedergesetzte besondere Commission übernahm. Sodann nahm die Justizreform ihren Fortgang, indem S. in Carmer’s Auftrag als Annexe der Proceßordnung eine neue allgemeine Depositalordnung und eine neue allgemeine Hypothekenordnung verfaßte. Erstere erhielt am 15. September 1783 die königliche Genehmigung. Inmittelst hatten Selchow in Göttingen und Schlettwein in Gießen die Proceßordnung öffentlich kritisirt und als ersterer hierbei S. den Verfasser nannte, erließ dieser im „Deutschen Museum“ eine abwehrende Erklärung, wonach er nur den größten Theil der in der Proceßordnung vorkommenden Materialien unter des Ministers Direction in Ansehung des Stils und der Fassung bearbeitet habe. Wenngleich er für die Idee dieses Gesetzes nicht verantwortlich ist, so war er doch sein überzeugungstreuer Vertheidiger. Als solcher trat er auf mit einer für das größere Publicum bestimmten „Vergleichung des neuen Processes mit dem alten“, die er 1782 anonym in deutscher und französischer Sprache veröffentlichte. Darin wurden mit kurzen lebendigen Worten und in einer jedermann verständlichen Form die wesentlichsten Gegensätze der alten und der neuen Gerichtsverfassung gegenübergestellt. An diese Arbeit reihte sich behufs weiterer Vertheidigung der Proceßordnung die Fortsetzung des oben erwähnten „Briefwechsels“. Darin wies S. den Vorwurf zurück, daß der neue Proceß den Richter zum Despoten erhebe, kritisirte die frühere Reform Cocceji’s und that bezüglich der Proceßreform den Ausspruch, daß man, soweit als menschliche Vermuthungen reichen können, sicher annehmen dürfe, diese neue Ordnung werde solange bestehen, „als gesunder Menschenverstand das Ruder führt“. Zu Svarez’ Schmerze fand im Pariser Journal der Encyklopädisten, die für die wissenschaftliche und philosophische Richtung der Zeit tonangebend war, ein Angriff des Kammergerichtspräsidenten v. Rebeur auf die neue Proceßordnung eine günstige, diese selbst eine sehr abfällige Beurtheilung. Dies veranlaßte ihn zu einer ausführlichen Antwort an die Redaction der Zeitschrift, er sandte sie jedoch schließlich nicht ab und sie wurde 1785 durch eine besondere in deutscher und französischer Sprache erschienene Schrift ersetzt, welche sich als eine von anderer Seite bewirkte Umarbeitung jenes Svarezischen Schreibens herausstellte. Rebeur antwortete mit einem Pamphlet gegen S. und sandte es nach dem Thronwechsel dem neuen Könige, der es jedoch als ungebührlich zurückwies. Erfreulicher war die private Correspondenz, die er Namens des Ministers mit denjenigen zu unterhalten hatte, von welchen schriftliche Aeußerungen über die Proceßordnung eingingen. Alle solche den verschiedensten Kreisen angehörigen Stimmen fanden die eingehendste Beachtung. Die zahlreichen von S. entworfenen und von Carmer unterzeichneten Dankschreiben für eingereichte Monita enthielten eine sachliche Entgegnung bis ins einzelnste. In gleicher Weise wurden die von Gerichten [252] eingesandten Monita behandelt; schließlich wurde 1792 ein Auszug aus sämmtlichen Monitis nach der Reihenfolge der einzelnen Paragraphen der Proceßordnung angefertigt und jedem Monitum die gutachtliche Aeußerung von S. beigefügt, worauf dieser die Proceßordnung umarbeitete, die dann am 6. Juli 1793 als Allgemeine Gerichtsordnung verkündigt wurde. Nach dem im Cabinetsbefehle vom 14. April 1780 vorgezeichneten Plane eines neuen Gesetzbuchs sollten die Provinzial- und statutarischen Rechte der einzelnen Provinzen gesammelt und statt des recipirten römischen Rechts ein allgemeines subsidiarisches Gesetzbuch für die gesammten preußischen Staaten angefertigt werden. Nachdem die Landescollegien 1784 vollständige Sammlungen der Provinzialrechte eingesandt hatten, bildete die Erledigung des zweiten Theils jenes Planes die Hauptaufgabe von Svarez’ arbeitsreichem Leben. Beim Beginn der Arbeit legte er in einer Denkschrift die Grundsätze nieder, nach welchen er zu verfahren gedenke. In Gegenwart Klein’s, welcher die Materialien zu sammeln hatte, pflegte S. dem Großkanzler fortlaufend Vortrag zu halten, dann brachte er die Materialien in eine gewisse Form und Ordnung, prüfte die eingegangenen Monita, ergänzte Klein’s Bericht und nahm hiernach die eigentliche Fassung der Gesetze vor. Die Materialien zu dieser Entstehung des Allgemeinen Landrechts sind in 88 Folianten niedergelegt. Aus ihnen geht klar hervor, daß S. das Element war, welches das ganze Werk zusammenhielt. Der erste Theil dieser seiner 14jährigen Thätigkeit gehört der Zeit Friedrich’s d. Gr. an, der zweite stand unter dem Einflusse, welchen der Thronwechsel im Gefolge hatte, ein dritter enthält die Geschichte der Umwandlung des Entwurfs in das Allgemeine Landrecht. In die zweite Periode fällt Svarez’ Abfassung eines Rescripts zur Beschwichtigung der gegen das Wöllner’sche Religionsedict vom 9. Juli 1788 erhobenen Bedenken und seine Abfassung des Censuredicts vom 19. December 1788. Bei Veröffentlichung des letzten Theils des Entwurfs des Allgemeinen Gesetzbuchs forderte ein aus Svarez’ Feder geflossener Vorbericht wiederum zur Einreichung von Gutachten auf. Hierauf nahm Schlosser Anlaß, im J. 1789 „Vier Briefe über die Gesetzgebung überhaupt und den Entwurf des preußischen Gesetzbuchs insbesondere“ zu veröffentlichen. Dadurch wurden noch manche andern Einwendungen veranlaßt, infolge dessen S. eine Anweisung zur Abfassung eines Auszugs aus denselben abfaßte. Alle in diesen Auszug aufgenommenen Einwendungen wurden von S. Punkt für Punkt begutachtet und so entstand der für Ermittelung des Willens des Gesetzgebers bei Auslegung des Landrechts werthvolle, 38 Folianten füllende Theil der Materialien, eine unerschöpfliche Fundgrube für den Commentator und zugleich diejenige Arbeit Svarez’, in welcher sein überall eindringendes kritisches Talent und sein unermüdlicher Fleiß gipfelte. Gleichzeitig hiermit arbeitete er den gedruckten Entwurf des Gesetzbuchs zu einem neuen Entwurfe um. Das von S. verfaßte Publicationspatent des Allgemeinen Gesetzbuchs vollzog König Friedrich Wilhelm II. am 20. März 1791. Im Anschluß an die große Arbeit sprach sich S. im Vorberichte zum Schlußbande des Entwurfs über die sachgemäße Umgestaltung der bisher üblich gewesenen Vorträge an den Universitäten über Römisches Recht aus; später machte er hierüber positive Vorschläge. Als im J. 1791 der Kronprinz Friedrich Wilhelm in die Rechtswissenschaft eingeführt werden sollte, fiel, wahrscheinlich auf Carmer’s Empfehlung, die Wahl auf S., obwol er der Richtung Friedrich Wilhelm’s II. und Wöllner’s nicht angehörte. Die Vorträge dauerten das Jahr 1791 hindurch bis in die ersten Monate des Jahres 1792 und dabei behandelte S. das neue Gesetzbuch, welches im Juni 1792 in Kraft treten sollte, bereits als das geltende Recht. Er arbeitete einen kurzen Leitfaden für diese Vorträge aus und schrieb sie dann, auf Wunsch des Kronprinzen, nieder. Das Concept dieser Vorträge [253] ist aus Svarez’ Nachlaß in den Besitz des preußischen Justizministeriums übergegangen, die Reinschriften befinden sich im preußischen Hausarchiv. Er schloß die Vorträge mit einer Ansprache, in welcher er dem Kronprinzen sagte: „Ich habe Ihnen mitunter dreiste Wahrheiten gesagt, welche den Ohren der Fürsten selten willkommen sind; aber ich hielt es für meine Pflicht, dies zu thun. Denn es kommen die Zeiten, wo Ew. kön. Hoheit Dero Person und künftig Dero Thron mit Leuten umgeben sehen werden, denen es an Muth oder an Uneigennützigkeit fehlt, ihrem Gebieter unangenehme, aber nothwendige Wahrheiten vorzutragen. Möchten doch Ew. Kön. Hoheit sich in diesen Zeiten zuweilen an gewisse Grundsätze erinnern, die Ihnen ein Mann sagt, der keine andere Regel seiner Handlungen kennt, als seine Pflicht und die innigste Zuneigung für sein Vaterland und dessen erhabenen Beherrscher.“ S. hatte in diesen Vorträgen auf dem Grunde der Worte weiter gebaut, die Friedrich d. Gr. seinem Neffen beim potsdamer Obelisken sagte. Besonderen Nachdruck legte er auf Staats- und Völkerrecht; für das Privatrecht galt ein cursorischer Ueberblick als genügend. Vielfach erläuterte er die aufgestellten Grundsätze durch geschichtliche Beispiele aus dem Alterthum und der deutschen Vergangenheit wie Gegenwart; bald lieferte ihm Rom, Athen oder Karthago, bald England oder Frankreich, Rußland und Oesterreich einen schlagenden Vergleich. Einfach, klar, präcis und in einer gewissen philosophirenden Richtung waren diese sämmtlichen Vorträge gehalten. Seine Thätigkeit am Gesetzbuche beendete S. mit einer Art von Rechenschaftsbericht in Klein’s Annalen. Die infolge des kammergerichtlichen Erkenntnisses in Sachen des Predigers Schulz in Giesdorf am 18. April 1792 vom König verfügte Suspendirung des Gesetzbuchs auf unbestimmte Zeit traf S. hart, er legte jedoch nicht die Hände in den Schoß. Die von ihm verfaßte Gegenvorstellung des Großkanzlers vom 2. Mai wurde freilich zurückgewiesen, der gänzlichen Aufgebung des Werkes suchte er aber vorzubeugen durch Vollendung des von ihm schon seit Mai 1788 vorbereiteten populären Auszugs aus dem neuen Gesetzbuche. So entstand der „Unterricht über die Gesetze für die Einwohner der preußischen Staaten“. Als Verfasser wurden auf dem Titelblatte „zwei preußische Rechtsgelehrte C. G. S. und C. G.“ genannt. Damit waren S. und Goßler gemeint, der größte Theil der Arbeit rührt aber von ersterem her. Vier Wochen nach dem Erscheinen dieses Buches, im Mai 1793, wurde infolge politischer Ereignisse die Frage nach Zurückziehung der Suspension des Landrechts in den Vordergrund geschoben und für deren Bejahung dieser „Unterricht“ mit ins Feld geführt. Im Januar 1793 war zwischen Preußen, Oesterreich und Rußland die zweite Theilung Polens vereinbart. Für die Verschmelzung dieses neuen preußischen Erwerbs mit dem Hauptlande konnte die Gestaltung der Rechtsverhältnisse der neuen Unterthanen nicht gleichgültig sein. Die Sonderrechte wollte man Südpreußen unbedenklich lassen, aber es entstand die Frage, welches Recht hier subsidiarisch gelten solle in den Fällen, in welchen das Provinzialrecht nicht ausreichte. Hierüber entstand im Mai 1793 eine lebhafte Correspondenz zwischen Danckelmann und dem Großkanzler oder vielmehr Namens desselben mit S., der zur Einführung des für Preußen suspendirten Gesetzbuchs in Südpreußen rieth. Danckelmann hielt diese Einführung in bloß einer Provinz für bedenklich, zumal der König nicht geneigt sein dürfe, die von ihm beanstandeten, das Staatsrecht betreffenden Stellen, welche hauptsächlich den Anlaß zur Suspension gegeben, in einer Provinz eingeführt zu sehen. Diese Eröffnung wurde von S. geschickt benutzt, indem er das Unzutreffende des aus vermeintlicher Staatsgefährlichkeit des Gesetzbuchs hergeleiteten Vorwurfs ausführlich darlegte und für die Aufhebung der Suspension überhaupt eintrat. Als hierauf Danckelmann das Bekenntniß ablegte, daß er sich mit dem [254] mühsam und vortrefflich ausgearbeiteten Gesetzbuche nicht befreunden könne, weil der Staatsbürger darin nur vom Gesetze, nicht vom Rechte Kenntniß haben müsse, stellte S., als ein Act der Selbstvertheidigung, die Gründe entgegen, welche es geboten hätten, dem Gesetzbuche die Form zu geben, in der es erschienen war. Nunmehr stellte das Staatsministerium, ohne daß von Südpreußen ferner die Rede war, beim Könige den Antrag, dem Großkanzler die Revision des Gesetzbuchs anzubefehlen, und insbesondere bestimmte, in einer Denkschrift des Justizministers und Chefpräsidenten des Kammergerichts, Goldbeck, näher bezeichnete Stellen wegzulassen. Die dem entsprechend am 17. November 1793 ergehende königliche Ordre stellte die Einführung des also umgeänderten Gesetzbuchs für alle Provinzen in Aussicht. Während nun der Großkanzler zur Rettung des Werks seine Stütze bei Wöllner, Danckelmann, Bischofswerder und Goldbeck suchte, rechnete S. noch immer auf die Möglichkeit, das Gesetzbuch unverändert zu erhalten und unternahm, in einer umfangreichen Ausführung die Vorwürfe der Gegner zu widerlegen. Er hob hervor, daß das Werk in staatsrechtlicher Beziehung völlig unverfänglich sei, indem es nichts enthalte, als was „Preußens Monarchen von Despoten unterscheide, die sie nie hätten sein wollen“, und daß Diejenigen, welche behaupteten, es stehe auf den Grundsätzen der französischen Constitution, in blindem Eifer diese zeitlich dem Gesetzbuche vorgehen ließen, während doch das letztere längst vor dem September 1792 abgeschlossen gewesen sei. Im December 1793 veranlaßte S. den Großkanzler, einen letzten Versuch zur Rettung dessen zu machen, was noch zu retten sei und er entwarf zu diesem Zweck eine Denkschrift, in welcher die für Umformung der anstößigen Stellen sprechenden Gründe entwickelt waren. Unter Nichtbeachtung dieser Vorschläge erhielt Carmer Ende December 1793 den Auftrag, Goldbeck bei der Bearbeitung zuzuziehen. Dies geschah, für Carmer aber fiel die schwierige und zeitraubende Arbeit auf S. Dieser unternahm es mit gewohnter Gewissenhaftigkeit und Gründlichkeit, jeden Paragraphen des Gesetzbuchs auf die Frage zu prüfen, ob er im Verhältniß zum Bisherigen etwas Neues enthalte; denn dies war der Haupttheil der nunmehr sich ergebenden, in ihrer Tragweite von Goldbeck nicht übersehenen Aufgabe. Dabei tauchten massenhaft Stellen auf, in welchen Neuerungen gefunden werden konnten. Goldbeck hatte an sie nicht gedacht, sondern hatte in seiner Denkschrift nur das Verbot des Geisterspuks und drei Punkte aus dem Privatrecht als Neuerungen bezeichnet. S. beschränkte sich aber nicht darauf, die einzelnen in Betracht kommenden Stellen aufzuzählen, sondern er legte auch dar, aus welchen Gründen manches nicht für neu zu halten sei, was neu scheine. Diese Ausführungen hatte er im Staatsrathe vorzutragen und er drang fast überall damit durch. Nachdem das Gesetz unter dem Namen des Landrechts zum zweiten Male verkündigt war, stellten die Deputirten der Kur- und Neumark die Bitte, es wegen der darin vorkommenden Abweichungen vom Römischen Rechte nochmals zu suspendiren; die Ablehnung dieses Gesuchs erfolgte auf Grund einer energischen Denkschrift Svarez’. Dessen Hauptthätigkeit war hiermit beendet. Der im Februar 1795 an Carmer’s Stelle zum Großkanzler ernannte Goldbeck hatte bei der Schlußrevision des Landrechts Svarez’ Vorzüge so schätzen gelernt, daß er ihn ebenso an seine Seite zog, wie Carmer es gethan. Schon bald, im Juni 1795 sah Goldbeck sich auf S. als Gehülfen angewiesen, als nach der Dienstenthebung Danckelmann’s die Oberleitung der Justizangelegenheiten Südpreußens in die Centralinstanz gezogen war. S. entwarf ein ausführliches Patent „über die Einrichtung des südpreußischen Hypothekenwesens“ und im Anschluß hieran eine Bekanntmachung, in der die Bedingungen der Zulassung bedrängter südpreußischer Schuldner für ein Moratorium festgestellt wurden. Beide Entwürfe erlangten, nachdem S. mit Goldbeck auf einer [255] gemeinsamen Dienstreise nach Thorn und Posen sich über die Zweckmäßigkeit dieser Vorschläge vergewissert hatten, am 10. und 12. August 1795 Gesetzeskraft. Dann folgte am 10. October eine von S. verfaßte neue Instruction inbetreff des südpreußischen Hypothekenwesens. Neben diesen Arbeiten beschäftigte er sich mit einer gemeinsam mit Goßler unternommenen „Unterweisung für die Parteien zu ihrem Verhalten bei Processen, und anderen gerichtlichen Angelegenheiten nach Anleitung der allgemeinen Gerichtsordnung“. Dieses Werk erschien im April 1796. Endlich wurden er und Goßler im Sommer 1796 noch mit der Abfassung des Entwurfs einer revidirten Criminalordnung betraut. S. begann die Arbeit, führte sie aber nicht zu Ende. Seine Gedanken über die hierbei zu befolgenden Grundsätze legte er in einem Gutachten nieder und stellte auch den Plan für das Ganze auf, aber ein Unterleibsleiden hemmte seine fernere Thätigkeit. Im Frühjahr 1797 genas er noch einmal von einem gefährlichen Anfall und einige Monate später, als sein Schüler, der Kronprinz, als Friedrich Wilhelm III. den Thron bestieg, belebten sich seine Hoffnungen auf eine neue Zeit. Zwei Angelegenheiten waren es, die S. nun noch beschäftigten. Die eine betraf die Frage nach der Einführung eines landschaftlichen Creditsystems in Südpreußen. Während Hoym dessen Einführung betrieb, erklärte S. sie für zu frühzeitig. Als Hoym ein Jahr später einen neuen Versuch machte, verfaßte S. die näher begründete Ablehnung des Großkanzlers. Ungleich wichtiger für ihn war die Bearbeitung des märkischen Provinzialgesetzbuchs. Er verfaßte nämlich einen Immediatbericht über die Säumigkeit der märkischen Stände und schlug vor, der König möge sich über die zu befolgenden Grundsätze in einem Regulative aussprechen. Dieser Vorschlag wurde am 1. April 1798 genehmigt, den Ausgang dieser Sache erlebte S. jedoch nicht mehr. Ende März verfiel er in eine heftige Krankheit, durch die er auch verhindert wurde, an der Einweihungsfeier der durch Ordre vom 11. April 1798 neu organisirten Akademie der Wissenschaften theilzunehmen, als deren vom König ernanntes Directorialmitglied er eingeführt werden sollte. Als er sich dem Tode nahe fühlte, wandte er sich an den König mit der Bitte, die Existenz seiner Gemahlin zu sichern. Umgehend ward ihm von Potsdam aus ein Trosteswort, welches alle drückende Sorge verscheuchen und die Erinnerung an mannichfache Widerwärtigkeiten in den letzten Jahren abschwächen mußte. In der Ordre, die ein Denkmal wahrhaft königlicher Dankbarkeit war, hieß es: „Ich kenne den ganzen Umfang Eurer Verdienste um den Staat, für den allein Ihr 33 Dienstjahre gelebt und in demselben mit einer beispiellosen Anstrengung Euere seltenen Talente und allumfassenden Kenntnisse lediglich dazu angewendet habt, meinen Staaten die Segnungen einer so vollkommenen Justizverfassung zu verschaffen, als solche noch nie ein Staat besessen hat.“ Wenige Tage später, am 14. Mai 1798 verschied S. nach sechswöchentlichem Krankenlager und wurde am 19. Mai auf dem Luisenstädtischen Kirchhof von Berlin an einer von ihm selbst gewählten Stätte beerdigt, die gegenwärtig mitten im belebtesten Theile der Großstadt liegt. Nachrufe brachte die Spener’sche Zeitung vom 17., die Vossische Zeitung vom 19. Mai. In Biester’s Berlinischen Blättern wurde S. von Geh. Oberfinanzrath v. Beyer dichterisch gefeiert und in den Jahrbüchern der preuß. Monarchie vom Oberamtsregierungsrath Gerhard mit einer Ode. Kircheisen ließ, als er 1810 Justizminister wurde, im Garten des damaligen Justizministeriums einen Denkstein setzen, welcher später in den Garten des neuen Ministerialgebäudes übergeführt wurde. Die Juristische Gesellschaft in Berlin stiftete 1876 eine Eisenplatte am Grabe, welche ein Relief mit Brustbild in Goldbronce und die Inschrift trägt: „Dem Gedächtniß des ruhmreichen Mannes Svarez, welcher den Gedanken des großen Königs, seinen Landen ein allgemeines Landrecht zu geben, mit schöpferischer [256] Kraft ausführte.“ Die Wittwe Johanna Dorothea, geb. am 25. März 1755 als Tochter des Oberproviantmeisters Arndt in Breslau, starb in Berlin am 20. Juni 1827 kinderlos.