Ankündigung einer Mobilien-Brandassecuration

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Autor: Anonym
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Titel: Ankündigung einer Mobilien-Brandassecuration
Untertitel:
aus: Journal von und für Franken, Band 6, S. 333-342
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
Auflage:
Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1793
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
Kurzbeschreibung:
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IX.
Ankündigung
einer Mobilien-Brandassecuration.[1]

Brandversicherungen für Gebäude fanden, so lange sie neu waren, mancherley Widersprüche und Bedenklichkeiten, gleichwohl aber überzeugte man sich nach und nach von ihrem ausgebreiteten Nutzen so sehr, daß sie nun fast allgemein geworden sind, und durchgängig für eine wahre Wohlthat angesehen werden.

 Allgemach fängt man auch an, das Bedürfniß einer Brandversicherung der Mobilien zu fühlen; dieses nützliche Institut hat sich aber ausserhalb London noch nicht verbreiten können. Eine obrigkeitliche Anstalt von der Art findet zu viele Schwürigkeiten, und auch in London ist diese Art von Assekuranz nur Unternehmung von Privatpersonen.

 Es giebt der Leute viele, die einen sehr beträchtlichen Theil ihres Vermögens auf Mobilien verwenden müssen, und für welche also eine solche Anstalt eine große Wohlthat wäre. Diese Betrachtung hat eine kleine Gesellschaft von wohldenkenden Schwaben veranlaßt, einen Versuch zu machen, ob sich nicht eine Privatanstalt von der Art zu Stand bringen lassen möchte. Sie macht hiemit ihren| Plan bekannt, und invitirt alle und jede Bewohner des Schwäbischen und Fränkischen Kreises, ohne Unterschied zum Beytritt.
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 1) Jedem stehet es frey, sein Mobiliarvermögen assecuriren zu lassen, und den Werth desselben selbst zu schätzen, ohne deswegen zu specificiren, worinnen es bestehe. Das Institut gründet sich hauptsächlich auf Treue und Glauben, man hoft aber auch, solche Anstalten vorschlagen zu können, welche einem großen Mißbrauch dieses Zutrauens wichtige Hindernisse entgegen setzen. So bald das Institut durch den Beytritt einer hinlänglichen Anzahl von Mitgliedern zur Wirklichkeit kommt, wird man einem jeden Mitgliede ein gedrucktes Verzeichniß aller Mitglieder und der Taxation ihrer Mobilien zusenden. Jeder wird darinnen ein Mitglied aus seiner Nachbarschaft finden, deme es auffallen müßte, wenn er sein Mobiliarvermögen, aus bösen Absichten, weit über den Werth versichern lassen wollte. Er könnte keinen Vortheil davon haben, er müßte nur sein Haus in Brand stecken, um durch den Ersatz seiner Mobilien Geld zu gewinnen; allein nicht nur müßte er besorgen, die benachbarten Mitglieder, deren Interesse darunter versirt, möchten darüber Aufsehen erregen, sondern er würde auch die Eigenthümer seines bewohnenden Miethquartiers und seine Nachbarn gegen sich mißtrauisch machen. Bewohnt er hingegen| sein eigenes Haus, so hält ihn entweder dessen Verlust vor einem so bösen Übernehmen ab, oder wenn es ebenfalls assecurirt ist, so hat die Obrigkeit schon deswegen Vorsehung getroffen. Überhaupt aber ist das Mobiliarvermögen der Leute von der untersten Klasse von sehr unbedeutendem Belange, und andere werden durch die Ehre im Zaume gehalten, wenn sie nicht ganz unbemerkt betrügen können.

 2) Nach der Summe, für welche jeder seine Mobilien versichern läßt, werden auch seine Beyträge regulirt, wenn ein Brandschaden entstehet.

 3) Verliert jemand seine Mobilien durch Brand ganz oder zum Theil, so muß er sich bey seiner ordentlichen Obrigkeit melden und von derselben ein beglaubtes Zeugniß beybringen, daß er seine Angabe, den wie vielten, z. E. 3ten 4ten 6ten 8ten Theil seiner Mobilien verlohren habe, mit einem feyerlichen Handgelübde an Eides statt bekräftiget habe; daß der Obrigkeit kein hinlänglicher Grund bekannt seye, die Wahrheit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen; und daß auch kein Verdacht, die Feuersbrunst vorsätzlich veranlaßt zu haben, auf ihm ruhe.

 4) Dieses obrigkeitliche Zeugniß sendet der Verunglückte an die Direktion der Gesellschaft ein, und ohne selbiges wird ihm keine Vergütung geleistet.

|  5) Wer seine Mobilien durch Feuer ganz oder zum Theil verlohren hat, muß der Direktion den erlittenen Schaden, auf vorbeschriebene Art, längstens bis zum ersten December jeden Jahres anzeigen, welche sodann die Summe sämtlicher Brandschäden des laufenden Jahrs, den Beytrag, welchen jedes Mitglied von 100 fl. Schätzungswerth seiner Mobilien zahlen muß, und den Namen und Wohnort der verunglückten Mitglieder allen Mitgliedern bekannt machen wird.

 6) Da diese Bekanntmachung längstens bis zum Ablauf des Monats Januar erfolgen wird, so müssen auch die Mitglieder ihre Beyträge längstens bis zum letzten März jeden Jahrs an die Direktion franco eingesendet haben.

 7) Der Verunglückte giebt am letzten März, oder vorher schon, der Direktion Nachricht, durch welche Gelegenheit ihm die gebührende Ersatzsumme übersendet werden solle, und bezahlt die Transportkosten selbsten.

 8) Weil der Weg der gerichtlichen Klage zu Beytreibung der allenfallsigen Ausstände zu langsam und kostbar wäre; so wird man die Namen derjenigen Mitglieder, welche ihre schuldigen Beyträge bis zum letzten März jeden Jahres nicht eingesendet haben, in mehreren Zeitungen zu ihrer öffentlichen Schande bekannt machen, und sie aller Ansprüche an die Wohlthat der Assecuranz für verlustig erklären.| Man verspricht sich von diesem Exekutionsmittel zwar mehr Wirksamkeit als von jedem andern, behält sich aber gleichwohl das Recht bevor, solche Mitglieder, welche diese Schande nicht achten, noch über dieses mit einer gerichtlichen Klage verfolgen zu können.

 9) Um der Weitläufigkeit willen, wird kein Mitglied über die einschickenden Beyträge quittirt, sondern wer im Monat April nicht als Restant in der Zeitung angezeigt wird, der hat schon den Beweis der geleisteten Zahlung vor sich. Wer hingegen dennoch eine Quittung haben will, der muß sie bey Einsendung des Beytrags ausdrücklich fodern, und erhält sie sodann mit der Post, aber unfrankirt.

 10) Alle Jahre in dem Monat December kann man seinen Anschlag ändern, oder gar aus der Gesellschaft tretten, oder sich derselben neuerlich einverleiben lassen.

 11) Wenn in einem Jahr kein Brandschaden vorfällt, so werden auch keine Beyträge ausgeschrieben.

 12) Damit jedes Mitglied den ihn betreffenden Beytrag selbsten berechnen und sich von dessen Verwendung überzeugen kann, wird man nicht nur jedem bey dem Anfang das ganze Kataster gedruckt, sondern auch alle Jahre ein weiteres Verzeichniß der ab- und zugegangenen, so wie derjenigen Mitglieder zusenden, welche| ihren Anschlag verändert haben. Ist hingegen in einem Jahr kein Brandschaden entstanden, so unterbleibt diese Anzeige bis auf das nächste Jahr.

 13) Damit die Beyträge nicht auf eine allzu drückende Summe erwachsen können, so werden Brandschäden, welche durch feindliche Einfälle und Kriegsverheerungen veranlaßt werden, von der Assecuranz ausgeschlossen.

 14) Aus gleicher Ursache wird auch kein Mobiliarvermögen assekurirt, dessen Anschlag mehr als 6000. fl. rheinl. beträgt.

 15) Da hingegen werden auch Waarenlager der Kaufleute assecurirt, wenn sie obige Summe nicht übersteigen, so wie nicht nur die wirklich verbrannten, sondern auch die bey einer Feuersbrunst durch das Ausräumen und andere Rettungsanstalten verlohrne oder ruinirte Mobilien, nach ihrem Anschlag ersetzt werden.

 16) Wer etwas an diesem Plane zu verbessern weis, der hat sich für seine Vorschläge des Danks der Gesellschaft zu versichern.

 17) Leicht zu erachten ist es, daß die erste Einrichtung und Fortsetzung dieser Anstalt nicht ohne beträchtliche Kosten gemacht werden kann, und einer oder mehrerern Privatpersonen wird man es mit Billigkeit nicht zumuthen können, diesen Aufwand, zum Besten zweyer Reichskreise aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Immer wird es genug seyn, daß die Stifter des| Instituts die erste Auslage bestreiten, ohne auf einen sichern Wiederersatz hoffen zu dürfen. Zu Bestreitung dieser Kosten also hat jeder, welcher beytretten will, für jedes Hundert Gulden seines Anschlags, 6 kr. Einschreibgeld franco einzusenden. Dieses Einschreibgeld wird aber nur bey dem Eintritt ein für allemahl bezahlt und nur in dem einzigen Falle wiederholt, wenn man seinen Anschlag mindern oder mehren will. In der Folge wird man bloß, wenn in der Austheilung das Hundert einen Bruchpfennig zum Beytrag trifft, statt dessen zween Pfennige, ausserdeme aber nur einen Pfenning über den Betreff ausschlagen, und mit diesem unbedeutenden und ungewissen Überschuß macht sich die Direktion auf ihre Lebenstage verbindlich, alle Administrationskosten zu bestreiten, sie mögen nun weniger oder mehr betragen.
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 18) Zu Entscheidung der etwa entstehenden Streitigkeiten werden dem Director 4 Assistenten zugegeben und von sämmtlichen Mitgliedern durch Mehrheit der Stimmen gewählt. Jedes Mitglied, wenn es sein Einschreibgeld einsendet, äussert sich zugleich, wen es zum Assistenten wählt, und diejenigen 4, welche auf solche Art die meisten Stimmen erhalten, überkommen das Amt der Assistenten. Sollten aber mehrere eine ganz gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so werden| sie als gar nicht gewählt angesehen, und die Reihe kommt an denjenigen, welcher nach ihnen die meisten Stimmen hat.

 Der Director und diese 4 Assistenten entscheiden alle Streitigkeiten, nach den meisten ihrer 5 Stimmen und dabey muß sich jedes Mitglied beruhigen, nur stehet ihm frey, wenn ihm diese Verfassung nicht länger mehr anstehen sollte, am Ende des Jahrs aus der Gesellschaft zu tretten.

 19) Wenn es hingegen nicht auf die Beylegung vorwaltender Anstände, sondern auf die Abänderung der gesellschaftlichen Verfassung selbsten ankommt, so kann dieser gesellschaftliche Ausschuß nicht mehr entscheiden, sondern es müßen die Meinungen sämmtlicher Mitglieder eingeholt werden, und was die meisten Stimmen von ihnen beschliessen, wird zum Gesetze.

 20) Wer dem Institut unter diesen Bedingnissen beytreten will, der muß sich längstens bis zum 1ten Septemb. dieses Jahres melden, und neben seinem Namen und Stande auch den Namen seines Wohnortes, das Land oder die Herrschaft, unter welche er gehört, und die nächste Stadt, wobey der Ort liegt, wenn er nicht selbsten eine bekannte Stadt ist, anzeigen, auch zugleich angeben, wie hoch er seine Mobilien versichern lassen will.

|  21) Die Briefe werden unter der Aufschrift: an die Schwäbische Mobilienassecurationsgesellschaft, an den Herrn Stadtgerichtsassessor und Buchhändler Beck zu Nördlingen, franko eingesendet.

 22) Nicht gleich mit diesem Briefe, sondern erst, wenn eine hinlängliche Gesellschaft sich formirt hat, wird das Einschreibgeld eingesendet, und dafür der Anfnahmsschein abgeschickt.

 23) So bald eine hinlänglich starke Gesellschaft zusammen gebracht worden ist, wird man solches in den Augspurgischen, Nürnbergischen, Stuttgartischen, Frankfurtischen und Erlangischen Zeitungen, so wie auch in dem Schwäbischen Merkur bekannt machen, und die Einlieferung der Einschreibgelder verlangen, und bis dahin verschweigt auch die Direction ihren Namen.

 24) Zu Ersparung des Porto können sich in jeder Gegend mehrere Mitglieder vereinigen, und ihre Briefe an eines derselben gemeinschaftlich addressiren lassen, zu welchem Ende sie der Direction den Namen ihres erwählten Kommissionärs bekannt zu machen haben.

 25) Wer am Ende des Jahres aus der Gesellschaft ausrretten will, muß vorhero noch seine Beyträge zu den in diesem Jahr vorgefallenen Brandschäden beytragen.

|  26) Der Beschädigte erhält um so viel weniger, als sein eigener Beytrag ausmacht, denn sonsten könnte man mehrere Brandschäden eines und desselben Jahrs nicht zusammen werfen, sondern müßte für jeden eine besondere Austheilung machen.
Mobilienassecurationsgesellschaft.



  1. Sie wurde schon im vorigen Jahr verbreitet, von ihrem Erfolg ist uns nichts bekannt. d. H.