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BLKÖ:Stainhauser von Treuberg, Johann Philipp

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 37 (1878), ab Seite: 100. (Quelle)
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Stainhauser von Treuberg, Johann Philipp (Rechtsgelehrter, geb. zu Lohr im Mainzischen 15. Mai 1719, gest. zu Salzburg 15. April 1799). Die Studien, wobei er vornehmlich Philosophie, Geschichte, Civil-, Kirchen- und Staatsrecht betrieb, machte er zu Würzburg, Heidelberg und Mainz. Nachdem er die akademische Laufbahn beendet, wurde er Hofmeister eines jungen Grafen Fugger, den er auf Universitäten und Reisen begleitete und mit ihm einen großen Theil von Deutschland, die Niederlande und Frankreich besuchte. Nach seiner Zurückkunft begab er sich zunächst nach Wetzlar, wo er mehrere Monate verblieb, um sich mit der Verfassung des damaligen Reichskammergerichtes vertraut zu machen. Im Jahre 1750 ging er mit dem Charakter eines gräflich Fugger-Kirchheim’schen Kanzleirathes nach Wien, um sich dort auch in der Praxis des Reichshofrathes zu üben. Während seines zweijährigen Aufenthaltes daselbst besorgte er neben anderen praktischen Arbeiten bei dem Reichshofrathe in der Eigenschaft eines Consulenten verschiedene wichtige Rechtsangelegenheiten für fürstliche und gräfliche Personen. Auch vertrat er das Benedictinerstift Reichenau in dessen streitigen Angelegenheiten gegen das Hochstift Constanz. Nebenbei besuchte er die Wiener Bibliotheken, deren Schätze er für seine Arbeiten zu verwerthen wußte. Im gesellschaftlichen Leben Wiens, welches er nach seinen verschiedenen Seiten kennen zu lernen suchte, begegnete er dem damaligen Reichshofrathe Heinrich Christian von Senkenberg [Bd. XXXIV, S. 115], mit dem er bis zu dessen Ableben in beständigem brieflichen Verkehre geblieben. Als im Jahre 1752 der Professor an der Salzburger Hochschule Herz zu Herzfeld [Bd. VIII, S. 406] starb, erging an Stainhauser der Ruf zur Annahme dieses Lehramtes, worauf er noch Ende August g. J. die juridische Doctorwürde erlangte. Am 4. November g. J. trat er sein Lehramt an und versah es bis an sein Ableben, durch 47 Jahre. Die Zeit seines vieljährigen Lehramtes ging nicht ohne einige bemerkenswerthe Zwischenfälle vorüber, welche auch als Beiträge zur Geschichte des Rechtsunterrichtes auf deutschen Hochschulen dienen können. Stainhauser lehrte im Anbeginne die Institutionen des bürgerlichen Rechtes, den reichsritterlichen Proceß und das Lehenrecht. Im Jahre 1764 übernahm er nach dem Ableben des Professors Peregrini [Bd. XXI, S. 472] das dadurch erledigt gewordene Lehramt der Pandekten. Bis dahin pflegte man in den Vorlesungen bruchstückweise bald einen Titel aus Peregrini’s „Manuductio In Jurispr. Justin.“, bald einen aus Herz’s „Magistratus Romano-Germanus“, also aus zwei ziemlich dickleibigen Quartanten vorzutragen. Stainhauser wählte, um zunächst diese seinen Zuhörern fühlbare Unbequemlichkeit zu beseitigen, Schöpfer’s „Synopsis juris romani et forensis“ zum Leitfaden seiner Vorträge, welche Vereinfachung seine Zuhörer mit großer Befriedigung aufnahmen. Aber nur wenige Wochen hatte S. vorgetragen, als wider Stainhauser bei dem Erzbischofe eine Klage eingebracht wurde, daß er nach einem Lehrbuche vortrage, das einen Protestanten zum Verfasser habe. Mit dem verleumderischen Zusatze, daß dasselbe unkatholische Grundsätze enthalte, wußten die Denuncianten es so [101] einzurichten, daß S., ohne sich erst rechtfertigen zu können, sofort den Auftrag erhielt, jede weitere Vorlesung nach dem neugewählten Lehrbuche einzustellen, in der nächsten Vorlesung von seinen Zuhörern alle Exemplare abzufordern und sie an den Hof abzuliefern, S. kehrte nun wohl zu den beiden alten Lehrbüchern zurück, aber das neue abzuliefern, weigerten sich die meisten seiner Zuhörer. Bemerkenswerth erscheint es nun, daß zehn Jahre nach diesem Vorfalle, im Jahre 1774, unter Erzbischof Hieronymus zu allen juridischen Vorträgen, das Kirchenrecht ausgenommen, lauter von Protestanten verfaßte Lehrbücher vorgeschrieben wurden. So war der Zeitraum nur eines Decenniums genügend, solch einen Umschwung eintreten zu lassen! S. versah das Lehramt der Pandekten nur drei Jahre, im Jahre 1767 legte er es freiwillig nieder. Er sollte nun, wie es hergebrachte Ordnung war, die Vorträge aus dem Staatsrechte, über das er als publicistischer Schriftsteller anerkannte Arbeiten geliefert, übernehmen. Auffallenderweise wurde S., dem Vorschlage des akademischen Senates entgegen übergangen und dieses Fach an den Nürnberger Johann Heinrich Drümel (geb. 1707, gest. 1770), den der berühmte Johann Jacob Moser in seiner Geschichte des „deutschen Staatsrechtes“ (Frankfurt a. M. 1770), S. 92, nicht Geringeres als einen Abenteurer (avanturier) genannt, übertragen. Es hatte dieß als eine Zurücksetzung S.’s erscheinen können, doch nach den Beweisen der Gewogenheit und Zufriedenheit, die ihm von Seite des Erzbischofs zu öfteren Malen zu Theil geworden, war dieß nicht der Fall. Als im Jahre 1770 Drümel mit Tode abging, wurde nun das Lehramt des Staatsrechtes ohne weiteres an S. übertragen. Das war auch das Gebiet, in welchem S. glänzte, denn noch bevor er auf demselben im Lehramte thätig gewesen, hatte er durch seine Kenntnisse und Arbeiten sich darin so bewährt, daß er von verschiedenen Reichsfürsten in Staatsangelegenheiten zu Rathe gezogen und auf verschiedenen Hochschulen und Lehranstalten, wie z. B. zu Mainz, Heidelberg, Trient, Straßburg, als Professor des Staatsrechtes in Vorschlag gebracht wurde. Jede an ihn ergangene Berufung hatte S. entschieden mit dem Ausspruche, an seinem Platze verbleiben zu wollen, abgelehnt. Das deutsche Staatsrecht trug S. nach Mascov und eigenen Zusätzen vor, seit dem Jahre 1773 las er auch noch über deutsche Reichsgeschichte. Auch als Schriftsteller in seinem Fache hat Stainhauser folgende Werke herausgegeben: „Dissertatio de unico, vero et adaequato juris naturae principio“ (Moguntiae 1749, 4°.), als Inauguralschrift für Christian Kaden verfaßt und unter dessen Namen herausgegeben; – „Succincta facti species de ortu, incremento et decremento augiae divitis“ (o. O. und J. [Wien 1751]) betrifft das Benedictinerstift Reichenau, und nur der Titel der Schrift ist lateinisch, die Abhandlung selbst deutsch; – „Dissertatio academica de feudis ecclesiasticis“ (Salisburgi 1756, 4°.), auch im fünften Bande von A. Schmidt’s „Thesaurus juris ecclesiastici“; – „Dissertatio academica de feudis imperii“ (ebd. 1759, 4°.); – „Unpartheiische Abhandlung, ob den Herzogen in Baiern das von so Vielen hochgepriesene jus regium in ecclesiasticis zustehe, wobei besonders eine von dieser Frage zu München in Druck gegebene Dissertation mit Bescheidenheit [102] geprüfet wird“ (Frankfurt und Leipzig 1762, 4°.), unter dem Pseudonym J. C. P. Rathe, unter welchem Namen er auch im folgenden Jahre über den nämlichen Gegenstand eine weitere Vertheidigungsschrift veröffentlichte; – „Akademische Reden über J. Jacob Moscov’s Principia juris publici Imperii Romano-germanici“ (Frankfurt und Leipzig 1768, 8°.). unter dem Pseudonym J. C. P. v. Rhol; – „Eines geheimen Rathes unpartheiische Gedanken über eines alten Staats-Ministers Bedenken von der Frage: Ob und wie bei so vielen sowohl in Schriften, als in besonderen Berichten vorkommenden Klagen gegen die Geistlichkeit und derselben Immunität, ein Landsherr in Gewissen schuldig, die Hände einzuschlagen?“ (Salzburg 1770, 8°.); – „Observationes succinctae ad J. J. Mascovii Princip. iuris publ. Rom. Germ. Edit. (Lips. 1759) Caput V. de principiis iuris publici ecclesiastici in specie ubi de concordatis Nationis Germaniae cum Curia Romana etc.“ (Salisb. 1773, Fol.); – „Replik auf Herrn Joseph Joh. Moser’s Abhandlung von der Verbindung der evangelischen Reichsgerichtsbeisitzer an die Schlüsse des Corporis Evangelicorum“ (Frankfurt und Leipzig [Salzburg] 1776, 4°.) erschien ohne Namen; – „Verteidigte Replik gegen J. J. Moser’s nochmal befestigte Verbindung der evangelischen Reichsgerichtsbeisitzer an die Schlüsse des Corporis Evangelicorum“ ([Salzburg] 1778, 4°.); – „Geschichte und rechtmässige Prüfung der Gedanken eines Baiern, über einige Stellen der letzthin in Druck erschienenen Anmerkungen, über das Absterben des churfürstl. Hauses Baiern“ (Frankfurt und Leipzig 1778, 4°.), auch im ersten Theile des ersten Bandes der in Wien erschienenen Sammlung der bayerischen Erbfolgeschriften; diese Schrift ist gegen M. A. von Bergmann gerichtet; – „Widerlegung der Antwort auf die Geschichte and rechtmässige Prüfung der Gedanken eines Baiern u. s. w.“ (Salzburg 1778, 4°.), auch in der vorerwähnten Sammlung baierischer Erbfolgeschriften; – „Commentationes ad J. J. Mascovii princ. jur. publ. Rom. Germ. edit. Viennensis 1768 librum I“ (Salisb. 1779, neue Titelaufl. 1780, 8°.); – „Anmerkungen über die Schritt u. d. T.: Von der Gerichtsbarkeit der höchsten Reichsgerichte in geistlichen Sachen, bei Gelegenheit des neuesten Dr. Bohudi’schen Rechtsstreites“ (Frankfurt und Leipzig (Augsburg) 1780, 8°.); – „Meine Gedanken über die alten und neuen Beschwerden der vier teutschen Erzbischöfe und einiger Bischöfe gegen den römischen Hof“ (Frankfurt und Leipzig [Wien] 1787, 8°.), erschien ohne Namen; – „Staatsrechtliche Erörterung einiger Hauptfragen, welche bei der im Jahre 1790 eingetretenen Reichsverwesung vorgefallen sind“ (Regensburg [Salzburg Mayer] 1790, 8°.); – „Anderweite nöthige Beiträge zu Reuss teutscher Staatskanzlei, u. zw. den 21. und 22. Theil, die fränkischen Grafen Irrungen betreffend“ (1791, 8°.); – „Ueber Missbrauch der Philosophie in dem Staatsrechte, eine Rede....“ (Salzburg 1794, Meyr, 8°.); – „Vertheidigung seiner Rede über Missbrauch der Philosophie in dem Staatsrechte“ (ebd. 1794, 8°.); – „Abgenöthigte Erklärung an das Publicum (in Betreff eines Professors Wahl) vom 1. Februar 1797“, war auch in einigen Journalen abgedruckt. Stainhauser besaß in seinem Fache eine reiche und auserlesene Büchersammlung. In Würdigung seiner Verdienste wurde er im Jahre 1777 mit Diplom vom 30. December in den Reichsadelstand mit dem Prädicate von Treuberg erhoben. Ueber seine Lehrhätigkeit findet Baader, ohne seine sonstigen Vorzüge zu schmälern, zu tadeln, daß er, zu fest am [103] Alten haltend, mit dem Geiste der Zeit nicht fortschritt, daß Verträglichkeit mit seinen Collegen nicht zu seinen Tugenden zählte, daß sein Vortrag monoton war und er sich der eben nicht zweckentsprechenden Methode des Dictirens bediente.

Zauner (Jud. Thad.), Memoria J. P. Stainhauseri de Treuberg (Salisburgi 1799, 8°.). – Zauner (J. Th.), Biographische Nachrichten von den Salzburgischen Rechtslehrern, von der Stiftung der Universität an bis auf gegenwärtige Zeiten. (Salzburg 1789, 8°.) S. 125–140. – Meusel (Johann Georg), Lexikon der vom Jahre 1750 bis 1800 verstorbenen teutschen Schriftsteller (Leipzig 1813, Gerh. Fleischer d. Jüng., 8°.) Bd. XIII, S. 281. – Weidlich (Christ.), Biographische Nachrichten von den jetzt lebenden Rechtsgelehrten in Deutschland (Halle 1781 u. f., 8°.) Theil II, Seite 389. – Allgemeiner literarischer Anzeiger 1800, Seite 724 und 1330. – Oesterreichische National-Encyklopädie von Gräffer und Czikann (Wien 1837, 8°.) Bd. V, S. 124.