BLKÖ:Thurn-Valsassina, Karl
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 45 (1882), ab Seite: 111. (Quelle) | |||
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ich nicht aufzufinden. Allem Anscheine nach ist er ein Sproß des schon erloschenen Zweiges der Görzer Thurn, der ein ganz schönes Contingent ausgezeichneter Männer, wie Franz, Franz Ulrich, Nicolaus, Raimund, Sigismund Thurn (della Torre, Turriano), dem Staate gestellt hatte. Als Landeshauptmann von Görz ließ er sich in die Tattenbach’sche gegen Kaiser Leopold I. gerichtete Verschwörung ein, deren Häupter Franz Frangipani, Peter Zriny und Franz (III.) Nádasdy [Bd. XX, S. 15, Nr. 5] ihren Verrath mit dem Tode büßten. Die Verschwörung datirte vom Jahre 1666. Der Graf stand mit den Theilnehmern im Briefwechsel, wohnte ihren Zusammenkünften bei und schloß mit ihnen am 18. Juli 1668 ein Bündniß ab. Als sie endlich 1670 entdeckt wurden, lud man Karl Thurn zur Verantwortung vor, er erschien aber nicht und ward nun wegen Unterschleif, Meineid, Ehebruch, Blutschande, Todtschlag und Hochverrath angeklagt. Als man den Flüchtigen später aufgegriffen hatte, erfolgte 1672 seine Verurtheilung zu lebenslänglicher Kerkerstrafe auf dem Grazer Schloßberge, wo er auch nach achtzehnjähriger Haft starb. Im Urtheile, welches über ihn gefällt wurde, heißt es von ihm: „daß er Mitwisser und Mitschuldiger der Rebellion sei, daß er die kaiserliche Post überfallen und geplündert, der Republik Venedig, dem Patriarchen von Aquileja und wo es ging, den Hauptrebellen die geheimen Weisungen der Regierung verrathen, venetianische Banditen und Rebellen und andere österreichische Feinde in seine Grenzfestung mehr bei Nacht als bei Tag ein- und ausgelassen habe und entschlossen gewesen sei, die Grenzhäuser dem Feinde in die Hände zu spielen“. [Krones (Franz Dr.). Handbuch der Geschichte Oesterreichs (Berlin 1878, Theob. Grieben, 8°.) Bd. III, S. 618. – Wolf (Adam). Fürst Wenzel Lobkowitz (Wien 1869, Braumüller, gr. 8°.) S. 266 und 329.] –
35. Karl (gest. auf dem Gratzer Schloßberge im März 1689). Wie seine Eltern geheißen und welcher Linie seines Hauses er angehört, vermochte