BLKÖ:Würth, Joseph Edler von
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 58 (1889), ab Seite: 230. (Quelle) | |||
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Anton Ritter v. Schmerling, geb. in Wien 1817, gest. daselbst am 17. Jänner 1855). Nachdem er das Gymnasium und die philosophischen[WS 1] Studien in seiner Vaterstadt zurückgelegt hatte, widmete er sich an der Wiener Hochschule dem rechtswissenschaftlichen Fache und erlangte auch an derselben die juridische Doctorwürde. Neben seiner dem Staatsdienste, in den er getreten, zugewendeten Thätigkeit, in der er am 17. November 1847 zum Rathsprotokoll-Adjuncten bei der k. k. Obersten Justizstelle ernannt worden, wirkte er in seinem Fache auch auf schriftstellerischem Gebiete und durch den Scharfsinn und die Gründlichkeit seiner Arbeiten mit solchem Erfolge, daß er die Aufmerksamkeit seiner Fachgenossen und der Behörde auf sich lenkte. Als dann im Bewegungsjahre 1848 auch in Oesterreich die Wahlen für das constituirende deutsche Reichsparlament in Frankfurt a. M. stattfanden, erhielt er im Wiener Hauptwahlbezirke Josephstadt ein Mandat in dasselbe, und Anton Ritter von Schmerling, am 15. Juli [231] 1848 von dem Reichsverweser Erzherzog Johann als Minister des Innern berufen, ernannte ihn zu seinem Unterstaatssecretär. In der Paulskirche hielt Würth treu den österreichischen Standpunkt fest und zählte nächst Sommaruga und Beda Weber zu den entschiedensten Parteigängern Oesterreichs, und als am 12. März 1849 nach der denkwürdigen Rede Welcker’s auf Uebertragung der erblichen Kaiserwürde an die Krone Preußen die Dinge eine Wendung nahmen, welche es einem wahren Oesterreicher unmöglich machten, länger Mitglied dieser Versammlung zu bleiben, meldete Würth, zugleich mit dem alten ehrwürdigen Arneth seinen Austritt aus derselben mit der Erklärung an: „Meine Hoffnung und mein Wunsch liegt darin, daß die künftigen Beziehungen zu Oesterreich und dem übrigen Deutschland so innig als irgend möglich geregelt werden mögen. Dafür in Oesterreich zu wirken, soll mir stets eine heilige Pflicht sein.“ Nach seiner Rückkehr nach Oesterreich trat er seinen amtlichen Posten wieder an, wurde zum k. k. Oberlandesgerichtsrathe ernannt und starb als solcher in der vollsten Manneskraft im Alter von erst 38 Jahren. Aber in diese ihm vom Geschick gesetzte kurze Spanne Zeit fällt eine ungemein verdienstliche Wirksamkeit auf rechtswissenschaftlichem, namentlich strafgesetzlichem Gebiete. Schon vor dem Bewegungsjahre 1848 erschien von ihm das Werk: „Die neuesten-Fortschritte des Gefängnisswesens in Frankreich, England, Schottland, Belgien und der Schweiz“ (Wien 1844, Fr. Beck), zu dessen Bearbeitung er eine neunmonatliche Studienreise ins Ausland unternommen, auf derselben die reichsten Materialien gesammelt, mit eigener Beobachtung die reiche Quelle einer unmittelbaren Berathung mit den meisten Fachberühmtheiten, französischen, englischen und belgischen Gefängnißinspectoren verbunden und die verschiedenen Gefängnißsysteme kritisch geprüft hatte. Fand dies Werk in der Fachliteratur die günstigste Aufnahme, so hatte es auch den Erfolg, daß schon im Jahre 1846 Pläne nach dem Isolirungsprincip für ein auf 800 Gefangene berechnetes Zellengefängniß in Wiener-Neustadt ausgearbeitet und 1849 der Grundsatz der Einzelhaft allen künftigen Neubauten von Gefängnissen infolge einer a. h. Entschließung zu Grunde gelegt wurde, ein Ergebniß, das der als Referent im Justizministerium v. Schmerling fungirende Oberlandesgerichtsrath v. Würth durch seine hervorragende Autorität in dem Fache der Gefängnißkunde mit herbeiführte. Von anderen Arbeiten Würth’s im Vormärz kennen wir in der Wagner’schen „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“ den „Rechtsfall über die Frage: Welches Vorzugsrecht der Nationalbank auf die bei ihr verpfändeten Effecten im Falle eines Concurses über den Verpfänder zustehe? [1844, Bd. I, S. 65, u. f.]; – dann „Das Stadtrecht von Wiener-Neustadt aus dem XIII. Jahrhundert. Ein Beitrag zur österreichischen Rechtsgeschichte“ [1846, Bd. I, S. 203 u. f., 265 u. f., 353 u. f.], auch im Sonderabdrucke (Wien 1846, Sollinger, 8°.); worin er, gegen die bisherige einseitige ungeschichtliche Jurisprudenz ankämpfend, den Boden der Rechtsgeschichte betrat und das Bedürfniß betonte, daß die einheimische Rechtsliteratur sich den leider nur zu lange vernachlässigten Studien der vaterländischen Rechtsgeschichte zuwenden möge. Im Wildner’schen „Jurist“ erschienen aber seine Abhandlungen: „Rechtsfälle über die Frage, [232] ob bei einer von Vermächtnissen überstiegenen Verlassenschaft die Legatare auf den Schätzungswerth derselben beschränkt sind?“ [Bd. III, S. 453 u. f.]; – „Criminalrechtsfälle zur Erläuterung der Lehre vom Betruge“ [Bd. V, S. 73 u. f.]; – „Ueber die Grenzen der richterlichen Beurtheilung bei Gutachten von Sachverständigen im Strafverfahren“ [Bd. VII, S. 420 u. f.] und „Ueber das Recursverfahren gegen die criminalgeschichtlichen Beschlüsse zur Einleitung einer Criminaluntersuchung“ [Bd. VIII, S. 86 u. f.]. Bei seiner Rückkunft von Frankfurt aber wurde ihm die Aufgabe, den Entwurf einer Strafproceßordnung zu bearbeiten. Er entledigte sich derselben in unglaublich kurzer Zeit, indem er 1850 die Strafproceßordnung fertig vorlegte, welche mit wesentlichen Aenderungen für die einzelnen Theile der Monarchie bereits am 17. Jänner 1850 durch das kaiserliche Wort Gesetzeskraft erhielt. Im Laufe genannten Jahres gab er noch das Werk: „Die Oesterreichische Strafproceßordnung vom 17. Jänner 1850, erläutert und in Vergleichung mit den Gesetzgebungen des Auslandes dargestellt“ (Wien 1850, 8°.) heraus. Dasselbe fand seitens der Fachkritik einstimmigen Beifall, und die darin ausgesprochenen Ansichten wurden nicht nur in Werken namhafter Processualisten, sondern auch in Motivenberichten zu den neuesten Strafproceßentwürfen in Deutschland häufig benützt und angeführt. Nach dieser Arbeit beschränkt sich Würth’s fachwissenschaftliche Thätigkeit auf einige Abhandlungen und kritische Vergleichungen in der „Oesterreichischen Gerichtszeitung“, und seine letzte Arbeit war eine „rechtshistorische Studie über das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten“, abgedruckt in der genannten Zeitung gegen das Ende des Jahres 1854, mit welcher er, zugleich gegen eine mehrfällig unrichtige Auslegung des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (§. 757) polemisirend, wieder nachwies, wie sehr das Verständniß und die Anwendung des bestehenden Gesetzes durch eine gründlichere Kenntniß der geschichtlichen Entwicklung des Rechtes gefördert werde. Oberlandesgerichtsrath von Würth war seit 7. Juni 1845 mit Karoline geborenen Freiin von Sacken (geb. 22. August 1820) vermält, welche er nach achtjähriger Ehe am 9. April 1853 durch den Tod verlor. Aus dieser Ehe stammen zwei Töchter Ottilie und Johanna. Edler v. Würth wurde auf dem Friedhofe zu Dornbach im eigenen Grabe beigesetzt.
Würth, Joseph Edler von (Rechtsgelehrter, Mitglied des ersten deutschen Parlaments in Frankfurt a. M. 1848 und Unterstaats-Secretär des Reichsministers- Klagenfurter Zeitung, 1855, Nr. 20 im Feuilleton [Abdruck des Nekrologes aus dem Wiener Blatte „Die Donau“. 1855, Nr. 9]. – Laube (Heinrich). Das erste deutsche Parlament (Leipzig 1849, Weidmann, 8°.) Bd. II, S. 69; Bd. III, S. 65, 216, 355.– Oesterreichische Blätter für Literatur und Kunst. Beilage zur „Wiener Zeitung“ 1855, Nr. 7, S. 41: „Dr. Joseph Edl. v. Würth“. – Springer (Anton Heinrich). Geschichte Oesterreichs seit dem Wiener Frieden 1809 (Leipzig, 1865, Hirzel, gr. 8°.) Bd. II, S. 672, 678. 690.
- Porträt. Facsimile des Namenszuges: „Joseph von Würth“. Nach Biow’s Lichtbild Schertle (lithogr.). Gedruckt von Ed. Gust. May in Frankfurt a. M. Verlag und Eigenthum der H. Schmerber’schen Buchhandlung (4°.).
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: phylosophischen