RE:Ῥῆτραι
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Prosaweisungen d. Gottes in Plutarchs Lebensbeschreibung d. Solon Gesetze | |||
Band I A,1 (1914) S. 696–698 | |||
rhetra in Wikidata | |||
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Ῥῆτραι heißen in Plutarchs Lebensbeschreibung des Solon eine Reihe kurzer Weisungen in Prosa, die Plutarch als Aussprüche des delphischen Gottes und Grundgesetze des spartanischen Staates ansieht. Das Wort ῥήτρα, das schon bei Homer vorkommt und sich nur in den Dialekten erhalten hat, kann sowohl Weisung, Gesetz als auch Vertrag bedeuten (vgl. Meyer Forsch. zur gr. Gesch. I 263f. Toepffer Beitr. z. Altertumswiss. 347); doch unterliegt es nach den Ausführungen Hirzels (Abh. Sächs. Ges. Wiss. phil.-hist. Kl. XX [1900] 74 Anm.) wohl keinem Zweifel mehr, daß das Wort in Sparta immer nur für ,Gesetz oder Gesetzesantrag‘ gebraucht worden ist. Plutarch zählt vier Rhetren auf, die somit alle gleich gut bezeugt sind; drei davon in c. 13 sind ganz kurz und nicht im Wortlaut erhalten, sondern in die Darstellung verwoben. Die erste untersagt den Gebrauch geschriebener Gesetze (μὴ χρῆσθαι νόμοις ἀγράφοις), die zweite den Gebrauch andrer Werkzeuge als Säge und Beil beim Hausbau, die dritte verbietet, immer dieselben Feinde zu bekriegen. Abgesondert davon steht in c. 6 die große Rhetra, die folgenden Wortlaut allerdings in ziemlich verdorbener Überlieferung hat: Διὸς Σελανύου καὶ Ἀθανᾶς Σελανύας (so Collitz Gr. Dialektinschr. III nr. 3342 für das hsl. Συλλανίου od. Ἑλλανίου) ἱερὸν ἱδρυσάμενον (Bryan, Hs.-ος), φυλὰς φυλάξαντα καὶ ὠνὰς ὠβάξαντα, τρίακοντα γερουσίαν σὺν ἀρχαγέταις καταστήσαντα, ὥρας ἐξ ὥρας ἀπελλάζειν μεταξὺ Βαβύκας τε καὶ Κνακίωνος. οὕτος εἰσφέρην καὶ ἄφίστασθαι · δάμῳ δὲ τὰν κυρίαν εἶμεν καὶ κράτος (so Otfr. Müller und Sintenis für das sinnlose γαμωδᾶν γοριᾶν ἧ μὴν oder γυριανήμην der Hs.). Dazu kommt noch ein angeblich unter König Theopompos angefügter Zusatz αἰ δὲ σκολιὰν ὁ δᾶμος ἕλοιτο (Coraes statt des hsl. ἔροιτο), τοὺς πρεσβυγενέας καὶ ἀρχαγέτας ἀποστατῆρας εἶμεν.
Um die Erklärung der Worte hat sich besonders G. Gilbert (Beitr. zur altspart. Geschichte 1872, 121–139) Verdienste erworben, doch vgl. auch die oben angeführten Schriften Toepffers und Meyers. Die Rhetra gibt sich als eine Anweisung des Gottes an den Staatsgründer, dem befohlen wird ‚nach Begründung eines (gemeinsamen) Heiligtums für Zeus und Athene, nach Einrichtung von Phylen und Oben, sowie nach Einsetzung eines Rates von dreißig Mitgliedern einschließlich der Könige, von Vollmond zu Vollmond (so Schoemann Antiq. iur. publ. Gr. 122) eine Volksversammlung abzuhalten (ἀπελλάζειν kausativ, wie auch ἐκκλησιάζειν zuweilen gebraucht wird) und zwar zwischen Babyka und Knakion‘. Mit dieser letzten Angabe ist nicht ein bestimmtes Lokal in Sparta, sondern die Ausdehnung des spartanischen Stadtgebietes bezeichnet, innerhalb dessen Grenzen die Volksversammlung stattfinden mußte (L. Urlichs Neues Rh. Mus. 1848. VI 211ff.). Im folgenden beginnen aber die Schwierigkeiten bei den Worten οὕτως εἰσφέρην καὶ ἀφίστασθαι. Gilbert übersetzt etwa ,in dieser Weise Anträge einzubringen und abzulehnen‘, wobei er das εἰσφέρην auf die Gerusie, [697] das ἀφίστασθαι aber auf die Volksversammlung bezieht. Allein ganz abgesehen davon, daß doch auch die Möglichkeit einer Zustimmung des Volkes vorliegt, ist schon der Subjektswechsel völlig unerträglich, und man wird sich demnach entschließen müssen, auch bei ἀφίστασθαι die Gerusie als Subjekt zu denken. Dann wäre zu übersetzen ,in dieser Weise sollen sie Gesetzesvorschläge einbringen und fallen lassen, dem Volke aber soll die ausschlaggebende Gewalt zustehen‘. So kommt wenigstens einigermaßen ein Sinn heraus, und die Begrenzung der Gewalten würde sich auch so ziemlich mit den Tyrtaiosversen vereinigen lassen, die Plut. am Ende von c. 6 anführt und die sich schon bei Ephoros fanden, vgl. Diod. VII 14, 5 ἄρχειν μὲν βουλῆς θεοτιμήτους βασιλῆας | οἶσι μέλει Σπάρτης ἱμερόεσσα πόλις | πρεσβυγενεῖς τε γέροντας ἔπειτά τε δημότας ἄνδρας | εὐθείας ῥήτραις ἀνταπαμειβομένους: bekanntlich ist Göttling dadurch auf den Gedanken gekommen, auch die Rhetra in Verse umzugießen (Ges. Abh. I 317ff.), wozu keine Veranlassung vorliegt. Wenn übrigens die Herstellung des letzten Satzes richtig ist, der dem Volk die ausschlaggebende Gewalt sichert, so ist es allerdings höchst wahrscheinlich, daß die noch folgenden Worte ,wenn aber das Volk den schiefen Weg wählt, so sollen Gerusie und Könige vom Beschluß zurücktreten‘ ein späterer Zusatz sind, durch die der Gerusie dieselbe Befugnis wie dem Volke verliehen ward.
Natürlich wird diese letzte Frage gegenstandslos, wenn man überhaupt die Echtheit der Rhetren bezweifelt, und das ist in letzter Zeit mehrfach im Zusammenhang der ganzen Lykurgfrage (s. d.) geschehen, so jedoch, daß sich bei den einzelnen Forschern die Ansichten über die beiden Punkte nicht immer decken. Zu der Zerstörung der Lykurglegende hat niemand mehr beigetragen als v. Wilamowitz (Philol. Unters. VII 230ff.) und doch gilt ihm ebenso wie Schoemann (Gr. Altertümer I² 235) und Duncker (Gesch. d. Altert. V⁵ 273) die Rhetra als das älteste Prosadenkmal in griechischer Sprache, das wir besitzen (Aristot. und Athen II 24). Umgekehrt ist C. J. Neumann, der unter den Neueren mit Toepffer am energischsten für die Geschichtlichkeit eines spartanischen Staatsordners eingetreten ist, keineswegs von der Echtheit der Rhetren überzeugt (Hist. Ztschr. XCVI [1905] 68). Starke Bedenken hat gegen sie zuerst Ed. Meyer erhoben (Rh. Mus. XLI u. XLII wiederholt und erweitert in Forsch. zur gr. Gesch. I, vgl. S. 261ff.). Er lehnt zunächst die Auffassungen v. Wilamowitz und Gilbert ab, die ῥήτρα als Vertrag fassen und das Stück als einen Staatsvertrag entweder der drei Gemeinden ansehen, aus denen Sparta erwuchs (Gilbert), oder als Friedensvertrag zwischen König, Adel und Volk: beides ist allerdings mit der von Hirzel festgestellten Bedeutung von ῥήτρα als Gesetz nicht zu vereinigen. Vielmehr ist die Erklärung der Rhetra als Weisung des Gottes an den Gesetzgeber die einzig mögliche Erklärung; mit Recht weist Toepffer (a. a. O.) auf die Rolle hin, die der delphische Apollon in der Reform des Kleisthenes spielt. Allein [698] Meyer leugnet, daß aus solchen Normen ganz allgemeiner Natur ein Staat geschaffen werden könne; vielmehr faßt er die Rhetra als einen Versuch, das Wesen des bestehenden Staates in einer kurzen Formel auszudrücken, die freilich nur dem verständlich sein konnte, der mitten in diesem Staate stand, und deshalb auch schwerlich älter ist, als ihr erstes Erscheinen in den Quellen am Anfang des 4. Jhdts. Diesen Ausführungen stimmt mit einiger Reserve auch Busolt zu (Gr. Gesch. I² 511 Anm.), der mit Recht noch die Nichterwähnung der Ephoren bemängelt, die doch nach unsrer ältesten Überlieferung ebenfalls eine lykurgische Einrichtung sind. Dazu kommt endlich, daß die drei kleinen Rhetren in c. 13 sicher späteren Ursprungs sind: für die zweite und dritte hat schon Urlichs (a. a. O.) gesehen, daß sie schwerlich älter sind als die Anekdoten, mit denen sie im Zusammenhang stehen, und für die erste weist Keßler (Plutarchs Leben d. Lykurgos in Sieglins Quellen und Forsch. z. alten Gesch. u. Geogr. XXIII 56ff.) im Anschluß an Hirzels eben zitierten Aufsatz über ἄγραφος νόμος nach, daß sie am besten in die Zeit paßt, wo man eifrig den Vorzug der ἄγραφα νόμιμα vor den νόμοι ἔγγραφοι erörterte, ein Gegensatz, der zugleich in den führenden Staaten Sparta und Athen hervortrat. Alles das führt in den Beginn des 4. Jhdts., als die Rhetren zuerst in der Überlieferung auftauchen. Auch ist der Umstand, daß Aristoteles sie für echt hielt, kein Gegenbeweis gegen ihren späteren Ursprung (Toepffer): hat sich doch Aristoteles durch die nicht viel ältere Fälschung der Drakontischen Verfassung ebenfalls täuschen lassen. Jedenfalls ist der Glaube an die Echtheit und das Alter der Rhetren durch alle diese Ausführungen stark erschüttert.