17) Caelius Attianus (so lautet der Name Hist. Aug. Hadr. [im folgenden nur Hadr. citiert] 1, 4; Attianus an den übrigen Stellen der Hist. Aug.; doch finden sich in den Hss. auch abweichende Formen Tacianus, Tatianus, Atutinus; Ἀττιανός Dio LXIX 1, 2; Τατιανός Zonar. XI 23) war römischer Ritter (Hadr. 1, 4. 4, 2) und Landsmann Hadrians (Dio LXIX 1, 2), d. h. er stammte aus Italica in Baetica. Als Hadrians Vater im J. 85/86 starb, übernahmen M. Ulpius Traianus, der nachherige Kaiser, und C. die Vormundschaft über den zehnjährigen Knaben (Hadr. 1, 4. Dio LXIX 1, 2). Unter Traians Regierung gehörte C. zu den Freunden Hadrians (Hadr. 4, 2). Nach Dios Bericht war es C., der im Verein mit der Kaiserin Plotina die Thronbesteigung seines ehemaligen Mündels im J. 117 ins Werk setzte (Dio LXIX 1, 2. Zonar. XI 23; vgl. Hadr. 9, 6). Unter Hadrian erscheint C. als Praefectus praetorio (Hadr. 8, 7. 9, 3. 4); doch ist es wegen seiner Anwesenheit beim Tode Traians und wegen seiner Rolle bei der Erhebung von dessen Nachfolger wahrscheinlich, dass er dieses Amt schon unter Traian bekleidete (Plew Quellenuntersuch. z. Gesch. Hadrians, Strassb. 1890, 35f.). In den ersten Tagen der Herrschaft des neuen Kaisers forderte C. diesen brieflich auf, mehrere Vornehme aus dem Wege zu räumen, doch erzielte er keinen Erfolg (Hadr. 5, 5). Mit Plotina und Matidia führte er Traians Leiche von Selinus nach Rom (Hadr. 5, 9). Die guten Beziehungen des C. zu Hadrian trübten sich bald. Der Kaiser, dem C. schon allzu mächtig schien, ging sogar damit um, ihn zu töten. Er stand davon ab, weil die Hinrichtung von vier Consularen, für welche er übrigens C.s Ratschläge verantwortlich machte, ohnehin grosse Missstimmung hervorgerufen hatte (Hadr. 9, 3). Im J. 119 entzog er ihm die Praefectur der Praetorianer (Hadr. 9, 4). Wohl zur selben Zeit nahm er C., der bereits die Ornamenta consularia erhalten hatte, in den Senat auf, indem er dies als die grösste Ehre hinstellte, die er ihm hätte erweisen können (Hadr. 8, 7). Später behandelte er ihn als Feind (Hadr. 15, 2).