RE:Caelius 20
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Calvinus Balbinus, D., röm. Kaiser 238 n. Chr. | |||
Band III,1 (1897) S. 1258–1265 | |||
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20) D. Caelius Calvinus Balbinus, römischer Kaiser im J. 238 n. Chr., zugleich mit M. Clodius Pupien(i)us Maximus.
I. Quellen.
a) Balbinus Lebensbeschreibung in den Scriptores Historiae Augustae (Maximus et Balbinus), verfasst von Iulius Capitolinus, stützt sich hauptsächlich auf drei Quellen: Aelius Iunius (?) Cordus, P. Herennius Dexippus und Herodianus (vgl. K. Dändliker Die drei letzten Bücher Herodians, Untersuchungen zur röm. Kaisergeschichte, herausgeg. von M. Büdinger, Leipzig 1870, III 259ff.), deren letzte erhalten ist (Herod. VII 10–12. VIII). Dass diese von dem Biographen unmittelbar benützt wurde, lässt sich bei dem engen Anschluss des letzteren an Herodians Geschichte, der in der Lebensbeschreibung des Maximus und Balbinus stellenweise unzweifelhaft stattfindet, trotz der gegenteiligen Ansicht W. Böhmes (Dexippi fragmenta ex Iulio Capitolino, Trebellio Pollione, Georgio Syncello collecta, Leipz. 1882 = Diss. Jenens. II) nicht leugnen (vgl. H. Peter Philol. XLIII 171; die Script. Hist. Aug., Leipz. 1892, 49–76). Ausserdem finden sich Notizen über den Kaiser in den Biographien der beiden Maximine und der drei Gordiane (im folgenden citiert als Max. und Gord., die des Maximus und Balbinus als Max.-Balb.). Gegen die Authenticität des Max.-Balb. 1. 2 eingelegten Protocolls der Senatssitzung können begründete Bedenken erhoben werden, da das durch den Zusatz ludis Apollinaribus gesicherte Datum (9. Juli) mit den bestimmten Zeugnissen der Münzen und Papyri [1259] im Widerspruch steht; noch weniger lässt sich das hsl. überlieferte Datum (26. Mai) mit dem für die Erhebung der Gordiane gegebenen (24. Mai oder 26. Juni, Max. 16, 1) vereinbaren. Ebenso zweifelhaft erscheint die Echtheit des Glückwunschschreibens des Consuls Claudius Iulianus (Max.-Balb. 17).
b) Ziemlich verwirrt und gänzlich abweichend von Dexippus (bei Iulius Capitolinus) ist die Darstellung dieser Regierung bei Zosim. I 14, 2. 15. 16, weshalb für diese Zeit wenigstens die herkömmliche Meinung, dass Dexippus Zosimus Hauptquelle sei, aufzugeben ist (vgl. L. Mendelssohn Zosim. p. XXXIIIf.; Herod. p. XVf.). Durchaus unrichtig und in sich widersprechend ist der Bericht bei Zonar. XII 16–17. Nur spärliche Nachrichten finden sich bei Victor Caesares 26, 7. 27, 4–6; Epit. 26. Eutrop. IX 1. 2, 1f. (= Eusebios-Hieronymus chronicon a. Abr. 2254. 2256 = Cassiodori chronicon. Mommsen Chronica minora II 146. Oros. VII 19, 2. 3. Iord. Rom. 282). Ioannes Antiochenus (p. 249–251 in Mendelssohns Ausg. Herodians) schreibt Herodian aus.
c) Die Inschriften finden sich zusammengestellt bei Ruggiero Dizion. epigr. I 961 (E. Ferrero). Dazu kommt eine in Mainz gefundene Inschrift im Corresp.-Bl. d. Westd. Ztschr. VI nr. 144. Ausserdem ist sein Name, und zwar aus der Zeit vor seiner Thronbesteigung, auf einem Fragment aus dem Verzeichnis der palatinischen Salier erhalten (CIL VI 1981).
d) Münzen des Kaisers Balbinus bei Eckhel IV 88. VII 305–307. Cohen V² p. 7–13; die alexandrinischen Münzen bei Mionnet VI 405f. Poole Catalogue of the Greek coins, Alexandria, London 1892, 238f. Vgl. A. v. Sallet Die Daten der alexandrinischen Kaisermünzen 58f.; Ztschr. f. Numismatik VIII 26.
e) Neuere Litteratur: H. Schiller Geschichte der römischen Kaiserzeit I 2, 790–796. E. Herzog Geschichte und System der römischen Staatsverfassung II 1, 508–512. B. Niese Grundriss der römischen Geschichte 216. Jos. Löhrer De C. Iulio Vero Maximino, Diss. Münster 1883, 20–27. O. Seeck Preuss. Jahrb. LVI (1885) 267–300; Rh. Mus. XLI (1886) 161–169. A. Sommer Die Ereignisse des J. 238 n. Chr. und ihre Chronologie, Görlitz Progr. 1888, 21–32. E. Sadée De imperatorum Romanorum tertii p. Chr. n. saeculi temporibus constituendis, Diss. Bonn. 1891, 8–28. Vgl. auch J. J. Bernouilli Römische Ikonographie II 3, 128–130. E. Ferrero in Ruggieros Diz. epigr. I (1894) 961. W. Kubitschek Rundschau über ein Quinquennium der antiken Numismatik (1890–1894), Wien 1896, 76–77 und die dort angegebene Litteratur. E. Klebs Prosopographia imperii Romani I 259f.
II. Leben vor dem Regierungsantritt.
Über die Abstammung des Kaisers Balbinus ist uns nichts Sicheres bekannt; er selbst leitete seinen Stammbaum auf Cornelius Balbus (Max.-Balb. 7, 3 a Balbo Cornelio Theophane originem ducens, wobei eine Vermengung des Mytilenaeers Theophanes mit dem von diesem adoptierten [vgl. Cic. ad Att. VII 7, 6; pro Balb. 57] Gaditaner L. Cornelius Balbus vorliegt) zurück, eine Fiction, die allem Anschein nach in dem Cognomen des Kaisers ihren Ursprung hat. Immerhin scheint [1260] er, obwohl Eutrop. IX 2, 1 das Gegenteil berichtet, aus vornehmem Geschlecht gewesen zu sein, wie dies Max.-Balb. 2, 7. 7, 1 und Herod. VII 10, 4. VIII 7, 4. 8, 4 übereinstimmend bezeugt wird; denn als Mitglied des Collegs der palatinischen Salier (s. u.) musste er Patricier sein, wenn es auch nicht unmöglich ist, dass er erst von Septimius Severus unter die Patricier aufgenommen wurde. Wahrscheinlich ist er ein Verwandter (Sohn?) des Legaten Caelius Calvinus Nr. 19; dass er ein Bruder seines Mitkaisers gewesen sei, ist Erfindung des Orosius (VII 19, 3). Seine Familie besass beträchtliche Reichtümer, die er durch Erbschaften vermehrte (Max.-Balb. 7, 4).
Über sein Alter äussert sich Zonaras (XII 17), dem zufolge er mit 60 Jahren getötet wurde (im J. 238), er wäre demnach im J. 178 geboren. Das lässt sich einigermassen vereinbaren mit dem Umstand, dass er frühestens im J. 191 unter die palatinischen Salier aufgenommen wurde. Denn er trat in demselben Jahr in das Collegium ein, in welchem Cornelius Scipio Orfitus ausschied (CIL VI 1891), der seinerseits im J. 189 eingetreten war, während 190 keine Veränderung in dem Stand der Mitglieder des Collegiums vor sich ging (CIL VI 1890); und es waren nur ganz junge Männer, die unter die Salier aufgenommen wurden. Waddington (Fast. p. 744) nimmt daher an, dass dieser Eintritt 197 oder 198 erfolgte. Jedenfalls stand er zur Zeit seiner Thronbesteigung, im J. 238, bereits in höherem Alter (Herod. VIII 8, 3. 6. 8).
Er konnte auch auf eine verhältnismässig rühmliche Laufbahn zurückblicken. Er hatte eine ganze Reihe von Provinzen verwaltet (Max.-Balb. 7, 2, wo die Provinzen in absteigender Reihenfolge angeführt sind. Herod. VII 10, 4). Zweimal war er Consul (Max.-Balb. 7, 1. 15, 2. Herod. VII 10, 4. VIII 8, 4), das erstemal Consul suffectus in einem unbestimmten Jahr (nach Waddington a. a. O. 210 oder 211), dann Consul ordinarius im J. 213 mit Kaiser Caracalla IIII (Klein Fasti consulares p. 93). Noch vor der Bekleidung des ersten Consulats muss er Statthalter von Gallien (Gallias; über den Plural s. Mommsen Herm. XXV 232, 7), Thracien (vgl. Dumont Mélanges d’archéologie et d’épigraphie, réunies par Th. Homolle, Paris 1892, 526. D. Kalopothakes De Thracia prov. Rom., Diss. Leipz. 1893, 48) und Galatien und Pontus (vgl. G. Perrot De Galatia prov. Rom., Paris 1867, 53, 1. 121–122; dessen Ansatz 205–208 ist in etwas spätere Zeit hinabzurücken, da Balbinus doch nicht vor 204 die Praetur bekleidet haben konnte) gewesen sein; wahrscheinlich schon als Consular hat er Bithynien verwaltet (s. Brandis Herm. XXXI 168. Perrot a. a. O. 122), während der Proconsulat von Africa, der ohne Grund gewöhnlich in das J. 221 versetzt wird (s. Tissot Fastes de la province de l'Afrique, Paris 1885, 155) und der von Asien (Waddington a. a. O.) bestimmt nach seinem zweiten Consulat, also nach 213 fallen. Dass er Praefectus urbi gewesen sei, gerade so wie sein späterer Mitkaiser Maximus, findet sich nur an einer Stelle (Max.-Balb.[WS 1] 15, 2) und ist jedenfalls ein Irrtum, da ausdrücklich berichtet wird, dass Maximus sich dem Balbinus gegenüber auf die Bekleidung der Stadtpraefectur [1261] etwas zu gute that (Herod. VIII 8, 4). Sicher aber ist, dass beide zu den XXviri ex senatus consulto rei publicae curandae (s. CIL XIV 3902 = Dessau 1186) gehörten (Gord. 10, 1. 22, 1; Max. 32, 3). Als die Nachricht von dem Tode der beiden Gordiane in Rom bekannt wurde, wählte der Senat aus der Zahl dieser Zwanzigercommission, die wahrscheinlich schon unter den beiden Gordianen eingesetzt worden war (Gord. 10, 1. 2. 14, 3. 4. 22, 1, hingegen Max. 32, 3; Zosimus Bestätigung I 14, 2, hat hier weniger zu bedeuten; vgl. Mommsen St.-R. II³ 708, 3. Klebs Prosopogr. imp. Rom. I 260), ausser Balbinus noch einen zweiten Kaiser, den M. Clodius Pupien(i)us Maximus, und drückte dadurch, wenn auch nur vorübergehend, die Rückkehr zu altrepublicanischen Principien aus (Max.-Balb. 1. 2; Max. 20, 2; Gord. 22, 1. Herod. VII 10, 2; vgl. Mommsen St.-R. II³ 708. 1108). Das Princip der Collegialität ging so weit, dass beide zugleich Pontifices maximi wurden, wie dies die Münzen und Inschriften zeigen; vgl. auch Max.-Balb. 8, 1. Die Senatssitzung, in welcher diese Wahl erfolgte, fand im Tempel der Concordia statt (Max.-Balb. 1, 1. Herod. VII 10, 2f. irrt, wenn er sagt, es sei eine geheime Sitzung im Iuppitertempel auf dem Capitol gewesen). Iulius Capitolinus giebt das unrichtige Datum des 9. Juli an; letzteres ist unmöglich, weil den alexandrinischen Münzen zufolge Gordian III. spätestens am 28. August 238 Alleinherrscher geworden war (Mionnet VI p. 409–416. Sallet Alex. Münz. 59. Poole Catalogue p. 241–247), während die Regierung der beiden Senatskaiser nach dem Ansatz des Chronographen vom J. 354 (Mommsen Chron. min. I 147) 99 Tage dauerte, ihre Wahl also spätestens auf den 21. Mai zu setzen ist. Aber auch die sonstigen chronologischen Angaben, die uns zur Verfügung stehen, widersprechen einander; den Versuch diese verwickelte Frage zu lösen, hat zuletzt P. v. Rohden unternommen (s. Bd. I S. 2622ff., wo auch die anderen Ansätze zusammengestellt sind).
III. Regierung.
a) Name und Titel: imp. Caes. D. Caelius Calvinus Balbinus Pius Felix Augustus, pontifex maximus, tribunicia potestate, pater patriae, consul II, proconsul. Der Name ist vollständig erhalten auf den africanischen Inschriften (CIL VIII 10342. 10365. Ephem. epigr. VII 660), ferner auf einem Papyrus (Mitteilungen aus der Sammlung der Papyrus Erzherzog Rainer II/III 23) und auf einer Münze aus Amisos in Pontus (Sallet Alex. Münz. 59, 134); die übrigen Münzen geben nur die Namen D. Caelius Balbinus; bemerkenswert ist die Umschrift einer alexandrinischen Münze: Α(ὐτοκράτωρ) Κ(αῖσαρ) Δέκ(ιμος) Κ(αίλιος) Ἀν(τώνιος?) Βαλβῖνος Σεβ(αστός), wobei AN wohl auf einen Irrtum zurückzuführen ist (Mommsen Ztschr. f. Numism. VIII 26. Sallet Alex. Münz. 59. Eckhel VII 307). Die Angabe proconsul findet sich nicht auf den Münzen. Andrerseits kommt der Titel patres senatus nur auf Münzen, sowohl des Balbinus wie des Maximus vor (Eckhel VII 306. Cohen V 10. 16). Bei der im J. 238 herrschenden Verwirrung und bei dem wiederholten Wechsel von Erhebung und Sturz der Kaiser war man in den Provinzen nicht immer über den jeweilig anerkannten Kaiser im [1262] klaren. So erklärt es sich, dass auf einer kleinasiatischen Inschrift die Namen des Balbinus und Maximus aus Versehen eradiert worden sind (Mommsen zu CIL III Suppl. 6953). In Bezug auf den Namen des Kaisers Balbinus finden sich bei den Schriftstellern mannigfache Irrungen; so ist durch Vermengung mit dem Namen seines Mitkaisers entstanden der Name Clodius Balbinus (Gord. 10, 1. 22, 1; nach einigen Hss. auch Max. 20, 1). Ebenso unrichtig ist Caecilius Balbinus (Vict. Caes. 26, 7. 27, 6) und Albinus (Eusebios-Hieronymus chronicon a. Abr. 2256 = Cassiodori chronicon a. a. O. Iord. Rom. 282. Zonar. XII 16; hingegen wird XII 17 von P. Balbinus als einem ganz andern Kaiser gesprochen).
b) Alsbald zeigte sich die wahre Stimmung des Volkes. Denn nachdem die neuen Kaiser unmittelbar nach der Senatssitzung sich in den Iuppitertempel auf dem Capitol begeben hatten, um zu opfern, strömten unruhige Menschenmassen von allen Seiten herbei, um die Zugänge zum Capitol zu versperren. Diese und die folgenden Unruhen in Rom sind bei Herodian im allgemeinen deutlich und richtig erzählt, während Iulius Capitolinus mehrere Berichte vermengt und so Scenen aus dieser Erhebung in die Erzählung der späteren Unruhen hineinträgt, hingegen in einigen Einzelheiten genauer und verlässlicher ist (vgl. Dändliker 268–270); die übrigen Schriftsteller lassen uns teils ganz im Stich, teils sind sie, wie Zosimus und Zonaras, nur geeignet, die Sache noch mehr zu verwirren. Der eigentliche Sachverhalt scheint folgender zu sein. Die Leute waren hauptsächlich auf Maximus erbittert, der sich während seiner Stadtpraefectur verhasst und gefürchtet gemacht hatte (Max.-Balb. 8, 2. 6, 5. Herod. VII 10, 5f.). Zugleich zeigten sich im Volke dynastische Regungen, und es verlangte die Erhebung des Enkels des älteren Gordian (Max.-Balb. 8, 3. Herod. VII 10, 6). Erst als die Begleiter der Kaiser den jungen Gordian holten und ihn, auf die Schultern erhoben, der Menge zeigten (Max.-Balb. 9, 4. 5, aber in anderm Zusammenhang erzählt. Herod. VII 10, 7–9; vgl. Max.-Balb. 15, 6), stand diese von ihrer drohenden Haltung ab, und die Kaiser konnten ungehindert in den Palast einziehen. Noch am selben Tage wurde Gordianus zum Caesar ausgerufen (Max. 20, 2; Gord. 22, 2–3; Max.-Balb. 3, 3–5. 8, 3. 16, 6. Herod. VII 10, 9; vgl. Gord. 19, 9; unrichtig ist, dass die Erhebung des jungen Gordian gleichzeitig mit der seines Grossvaters und Oheims erfolgt sei, Max. 16, 7).
Eine der ersten Regierungshandlungen der beiden Kaiser war die Consecration der zwei Gordiane (Gord. 16, 4; Max.-Balb. 4, 1–3; die hier geäusserten Zweifel werden durch die Inschriften beseitigt; vgl. v. Sallet Ztschr. f. Numism. VII 239f.). Hierauf wurde Vettius Sabinus zum Praefectus urbi, Pinarius Valens zum Praefectus praetorio ernannt (Max.-Balb. 4, 4; vgl. 5, 5). Nachdem noch dem Volke prächtige Spiele (Max.-Balb. 8, 4) nebst einem ansehnlichen Congiarium (Chronograph. vom J. 354, a. a. O.; auch Münzen mit der Aufschrift Liberalitas Augustorum, Eckhel VII 306. Cohen V 9f. 15f., weisen darauf hin) gegeben worden waren, schritt man zur Teilung der Regierungsaufgaben. Entsprechend der Persönlichkeit [1263] der beiden Herrscher wurde Maximus ausersehen, gegen Maximin zu ziehen, während Balbinus in Rom blieb (Max.-Balb. 8, 4; Max. 20, 6. Herod. VII 12, 1).
Nach dem Abmarsch des Maximus kam es in Rom zu blutigen Kämpfen, welche der schwache Kaiser Balbinus vergebens zu unterdrücken bemüht war. Diesmal war es eine Erhebung der Praetorianer gegen das Volk und den Senat, veranlasst durch den Übermut zweier Senatoren. Als sich nämlich einige Veteranen der Praetorianer, die von Maximus in Rom gelassen wurden (Max.-Balb. 8, 4. 9, 1), während einer Senatssitzung aus Neugier bis in die Mitte des Versammlungssaales vorwagten, wurden sie, die Unbewaffneten (vgl. Löhrer a. a. O. 22), von dem Consularen Gallicanus und dem Praetorier Maecenas erdolcht (Max. 20, 6; Gord. 22, 8f.; Max.-Balb. 9, 2. Herod. VII 11, 1–4; wie eng sich Iulius Capitolinus in seiner Erzählung an Herodian anschliesst, mag man unter anderm auch aus dem Missverständnis στρατηγικός [Herod. VII 11, 3] = dux [Gord. 22, 8] anstatt praetorius ersehen; vgl. Mommsen Herm. XXV 237, 1), worauf die übrigen Praetorianer in ihr Lager flüchteten. Es fand nun eine regelrechte Belagerung der Praetorianer durch das von den Senatoren aufgehetzte Volk statt, dem man Gladiatoren beigesellte; aber bei einem Ausfall richteten die Praetorianer namentlich unter diesen ein Blutbad an und zogen sich dann wieder zurück (Herod. VII 11, 5–9). Mit erneuerter Heftigkeit wurde die Belagerung fortgesetzt; Balbinus nahm in seiner Hülflosigkeit zu Bitten und Versprechungen seine Zuflucht, aber ohne Erfolg, der Kampf wütete nur umso ärger (Herod. VII 12, 2–3. Max.-Balb. 9, 2. 10, 5), und Balbinus geriet sogar persönlich in Gefahr (Max.-Balb. 9, 2–3). Als endlich die Belagerer nach langen fruchtlosen Anstrengungen die in die Castra praetoria führenden Wasserleitungsrohre abschnitten, machten die Praetorianer in ihrer Verzweiflung einen zweiten, weit heftigeren Ausfall; es kam zu einem erbitterten Strassenkampf, in welchem angeblich ein grosser Teil der Stadt verbrannte und viele Menschen umkamen (Herod. VII 12, 3–7. Max.-Balb. 9, 2. 10, 6–8; Max. 20, 6. Vict. Caes. 27, 2; der Chronogr. vom J. 354, a. a. O. verzeichnet diesen Kampf unter der Regierung Maximins, was insofern richtig ist, als dieser damals wahrscheinlich noch nicht gefallen war).
Während so der Bürgerkrieg in Rom grosse Verluste zur Folge hatte, wurde der gefährlichste Feind Maximin fast ohne Blutvergiessen beseitigt. Obgleich nämlich der Senat die umfassendsten Verteidigungsmassregeln in ganz Italien getroffen (Max. 23, 2. 3; Max.-Balb. 10, 1–3. Herod. VIII 5, 4–5) und starke Aushebungen vorgenommen hatte (Herod. VII 12, 1), kam Maximus mit dem so gebildeten Heere, dem sich germanische Hülfstruppen freiwillig zugesellten (Herod. VIII 6, 6; vgl. Max. 24, 5), nicht in den Kampf, denn in Ravenna wurde ihm der Fall Maximins gemeldet (Herod. VIII 6, 6. Max. 24, 5; vgl. Max.-Balb. 11, 1), dessen Marsch nach Italien vor den Mauern Aquileias ein Ende gefunden hatte (Herod. VIII 1–5. Max. 21–23; Max.-Balb. 11, 1–3. 12, 2. Eutrop. IX 1. Vict. Caes. 27, 4; epit. 25, 2. Zosim. I 15. Zonar. XII 16). Nachdem Maximus der Sicherheit [1264] halber noch bis Aquileia gezogen war (Max.-Balb. 12, 3. Herod. VIII 7, 1), trat er den Rückmarsch nach Rom an, wo die Nachricht vom Tod der beiden Maximine ungeheuren Jubel erregte (Max. 24, 6. 25. Herod. VIII 6, 7–9); besonders dem ängstlichen Balbinus war damit ein schwerer Stein vom Herzen gefallen (Max. 24, 7; Max.-Balb. 11, 4–7. Herod. VIII 6, 9). Maximus wurde überall auf seinem Wege von Deputationen der Städte begrüsst und zu dem Siege beglückwünscht (Herod. VIII 7, 1); selbst das Heer Maximins schloss sich diesen Glückwünschen an, aber hier war diese Stimmung nur erheuchelt, und trotz der Amnestieversprechungen des Maximus blieb es den beiden Senatskaisern übel gesinnt (Max.-Balb. 12, 7–9. Herod. VIII 7, 2–6; vgl. 6, 1). Das Heer wurde übrigens entlassen, und Maximus behielt nur die Praetorianer und die germanischen Hülfstruppen bei sich (Herod. VIII 7, 7–8; irrig ist Max. 24, 6, da die Germanen später wirklich in Rom sind). Der Senat decretierte ihm für den unblutigen Sieg überschwengliche Ehren und sprach den Kaisern den Dank aus (Max. 26; Max.-Balb. 12, 4. 9. 13, 1. 3); Münzen mit der Aufschrift Victoria Augg. wurden geprägt (Cohen V 12. 18).
Nun begann die geordnete Regierung der beiden Kaiser, recht eigentlich eine Senatsherrschaft (Max.-Balb. 13, 4. Herod. VIII 8, 1. Zonar. XII 17); auch die auswärtige Politik wurde geregelt, indem Balbinus gegen die Gothen, welche die Stadt Istros in Moesia inferior zerstört hatten (Max.-Balb. 16, 3), Maximus gegen die Parther ziehen sollte (Max.-Balb. 13, 5). Aber die anfängliche Eintracht, von der zahlreiche Münzen mit den Bezeichnungen amor mutuus Augg., caritas mutua Augg., fides mutua Augg., pietas mutua Augg., concordia Augg. und der Darstellung von verschlungenen Händen Zeugnis ablegen sollen (Eckhel VII 305f. Cohen V² 8. 11. 15. 16), schwand bald. Der erste Anlass dazu war die Eifersucht des Balbinus auf die dem Maximus erwiesenen Ehren (Max.-Balb. 12, 5); bald war der Zwiespalt, obwohl verborgen gehalten, kein Geheimnis mehr (Max.-Balb. 14, 1. Herod. VIII 8, 4). Darauf rechneten nun die Praetorianer, wohl hauptsächlich die mit Maximin ins Feld gezogen und mit Maximus nach Rom zurückgekehrt waren, als sie den Entschluss fassten, die Kaiser zu ermorden. War ihre Stimmung von Anfang an für die Senatskaiser ungünstig gewesen, so wurde sie es noch mehr durch die für die Truppen Maximins beleidigenden Acclamationen des Senats (Max.-Balb. 12, 9. 13, 1–3). Als eines Tages der grösste Teil der Hofleute und Garden scenischen Spielen beiwohnte, benützten die erbitterten Praetorianer den Augenblick, in welchem die germanischen Leibwächter um Balbinus waren (doch nicht in dessen unmittelbarer Nähe, s. u.), und drangen in den Teil des Palastes ein, wo Maximus wohnte; vergebens bat dieser Balbinus, ihm die Germanen zu Hülfe zu schicken, aus Argwohn verweigerte Balbinus diese Bitte (Max.-Balb. 14, 2–4. Herod. VIII 8, 3. 5); so wurden, da die Germanen auch für Balbinus zu spät kamen, beide nach grausamen Misshandlungen getötet (Max.-Balb. 14, 5. 6; Gord. 22, 5. Herod. VIII 8, 6. Zonar. XII 17. Vict. Caes. 27, 6; Epit. 26. Eutrop. IX 2, 2 = Euseb.-Hieron. chron. a. Abr. 2256 = [1265] Cassiod. a. a. O. = Oros. VII 19, 3. Polem. Silv. Mommsen Chron. min. I 521; wenn Iord. Rom. 282 sagt, dass sie durch Gordian umkamen, so hat diese Nachricht gar nichts zu bedeuten). Ihre Regierung hatte 99 Tage gedauert (Chronogr. vom J. 354 a. a. O.; die abgerundete Zahl von drei Monaten giebt Zonar. XII 17. Chron. Pasch. 501 Dind., die andere Version bei Zonaras, 22 Tage, die auch Glykas, bei Migne LVIII 459 hat, beruht auf Verwechslung mit den Gordianen; vgl. Borghesi Oeuvres V 485).
c) Balbinus war von Haus aus eine ängstliche Natur von geringer Energie (Max. 20, 6. 24, 7; Max.-Balb. 9, 2. 11, 5–7. Herod. VIII 6, 9), aber durch Einfachheit und Reinheit der Sitten immerhin eine achtungswürdige Gestalt (Max. 20, 1; Max.-Balb. 2, 7. 7, 2. Herod. VII 10, 4); dabei wird seine Herzensgüte gerühmt und in Gegensatz gestellt zur Strenge und Festigkeit seines Mitkaisers (Max.-Balb. 7, 7. 15, 1). Balbinus hatte sich auch in der Beredsamkeit und in der Dichtkunst hervorgethan (Max.-Balb. 7, 5; vgl. 2, 7). Den Tod hat er nach dem Bericht des Dexippus (Max.-Balb. 16, 4) standhaft ertragen.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Balb.-Max.