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RE:Gallius 6

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Q. Aedilis plebeius 67 v. Chr.
Band VII,1 (1910) S. 672
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6) Q. Gallius, 687 = 67 Aedilis plebeius (Hölzl Fasti praetorii, Diss. Leipzig 1876, 40). Das Jahr ergibt sich aus Ascon. in tog. cand. 78, 29 K. verglichen mit in Corn. 54 K. (Leo Gött. Nachr. 1895, 450 Anm.). Die Spiele, welche er wegen des Ausbleibens der wilden Tiere nicht hatte abhalten können, holte er im folgenden Jahre bei seiner Bewerbung um die Prätur nach (Ascon. a. O.); unter dem Vorwand, er wolle Leichenspiele für seinen Vater geben, warb er Gladiatoren an mit Hilfe und für die Zwecke Catilinas, der Consulatskandidat war (John Rh. Mus. XXXI 401ff.), und dem er in seiner Lebensführung glich (Cic. pro Q. Gallio frg. 1 bei C. F. W. Müller IV 3, 236). Die bei den Spielen gefallenen staatsgefährlichen Äußerungen (frg. 3. 5) sowie seine Wahlumtriebe zogen ihm eine Anklage (nach der Lex Calpurnia) durch M. Calidius zu, der außerdem behauptete, G. habe auf ihn einen Giftmordversuch gemacht (Cic. Brut. 277, daraus Val. Max. VIII 10, 3. Quint. XI 3, 155. Daß, wie Ps.-[Ascon.] in Verr. act. prima 38 p. 145 Or. behauptet, G. einst den Vater des Calidius wegen seiner spanischen Statthalterschaft belangt hatte, wird durch Cic. Verr. III 63 ,Lollius‘ widerlegt; vgl. o. Bd. III S. 1353). Als Zeit des Prozesses empfiehlt sich 688 = 66 besser als 690 = 64; da das Commentariolum petitionis wohl anfangs 64 geschrieben ist (Bücheler Q. Ciceronis rell. 3), so umfaßt das § 19 erwähnte biennium, innerhalb dessen die Klage stattfand, noch das J. 66 (der Prozeß des Fundanius kann trotz Cic. pro Fundanio frg. 6 C. F. W. Müller IV 3, 236 ins J. 65 gehören). G. wurde offenbar freigesprochen und leitete 689 = 65 als Praetor den Prozeß des C. Cornelius (Ascon. in Corn. 54 K. Beck Quaest. in Cic. pro C. Cornelio, Diss. Leipzig 1877. 12ff. o. Bd. IV S. 1252ff.). Seine Söhne sind Nr. 4 und 6.