RE:Locatio
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Unterbringung einer Person o. Sache gg. Entgelt, Vermietung | |||
Band XIII,1 (1926) S. 933–938 | |||
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Locatio, wörtlich die ‚Placierung‘, die Unterbringung einer Person oder Sache gegen Entgelt, übertragen die Vermietung, Verpachtung, Verdingung von Personen oder Sachen (Degenkolb Platzrecht und Miete 1867, 135. Mommsen Ges. Schr. III 134f.) nimmt den Ausgang vom öffentlichen Recht und geht von hier aus ins Privatrecht über (Mommsen 132ff. St.-R. II³ 458, 1: die zensorische L. ‚das Muster auch der privatrechtlichen‘). Daher wird im folgenden unter I. die l. auf publizistischem Gebiet, unter II. im Privatrecht behandelt. Zu I. sind die Art. Censores o. Bd. III S. 1903ff. und Curatores o. Bd. IV S. 1774ff., zu II. Art. Conductio o. Bd. IV S. 859ff. ergänzend heranzuziehen.
I. Die L. im öffentlichen Recht. Wie die conductio (s. d.) erscheint die l. in drei Formen, als l. rei, l. operis und l. operarum. Im ältesten römischen Staat haben die obersten Jahresbeamten, die beiden Consuln, als Erben der Könige, alle Arten von L. zur Ausführung gebracht. Aber seit der Gründung der Zensur fällt die l. rei und operis in den Amtsbereich der Zensoren, während die l. operarum, wie Mommsen (St.-R. I³ 337f.) an dem Apparitorenvertrag nachgewiesen hat, von allen Magistraten vollzogen wird, die Subalternbeamte in ihrem Dienst haben. Bei der l. rei und l. operis ergreift die Gemeinde, bei der l. operarum der betreffende Privatmann, der angestellt zu werden wünscht, die Initiative, mit anderen Worten: in den beiden ersten Fällen ist die Gemeinde der locator, im dritten Fall der Private, während diesmal die Gemeinde die conductio vornimmt; ebenso bei L. im Privatrecht, vgl. Conductio o. Bd. IV S. 861.Über die Hauptform der l. operarum im Staatsrecht, die Apparitorenbestellung, hat Mommsen (St-R. I³ 337) alles Wesentliche gesagt. Das Verbum conducere in seiner ursprünglichen konkreten Bedeutung des ‚Zusammenbringens paßt vortrefflich [934] für die Annahme und Einstellung der Apparitoren. ‚Das Wort ist ohne Zweifel ursprünglich das Korrelat zu dem locare operas des Apparitorenvertrags‘ (Mommsen Ges. Schr. III 137).
Mit der l. rei und l. operis begeben wir uns im vollentwickelten römisch-republikanischen Staat, wie schon angedeutet, in das zensorische Amtsgebiet. Die Verwaltung des Gemeindevermögens im Aktivum und im Passivum sowie die Regulierung des Gemeindehaushalts ist Sache der Zensoren, und nur in den Pausen zwischen den einzelnen Zensuren treten dafür die Consuln und für diese wiederum die Praetoren, in der Regel der Stadtpraetor, ein. Nur das Ärarium ist den Quästoren unterstellt, alles übrige Staatsgut den Zensoren (Mommsen St-R. II³ 434f.). Die regelmäßige Form der Verwertung des Staatsgutes durch den Zensor ist die Überlassung an Private auf bestimmte Zeit gegen einen bestimmten Betrag, ursprünglich in natura (frumento locare Liv. XXVII 3, l), später regelmäßig in Geld. Die dadurch erzielten Eingänge sind die publica oder vectigalia bezw. publica vectigalia; der Stand, der sich mit der Pacht dieser Staatseingänge (publica) beschäftigt, heißt daher publicani. In erster Linie fallen unter die publica die von dem verpachteten ager publicus entrichteten Fruchtquoten bezw. Pachtgelder, weiter aber auch alle aus der Nutzung öffentlichen Bodens sich ergebenden Abgaben, z. B. die Abgaben für Bauplätze, die Hafenzölle, Wege-, Brücken-Abgaben usw. Ursprünglich wird diese Überlassung als Verkauf und der übernehmende Privatmann als emptor aufgefaßt (Fest. p. 376: venditiones dicebantur olim censorum locationes, quod velut fructus publicorum locorum venibant. So erklärt sich auch der Ausdruck decumas vendere bei Cicero‚ z. B. Verr. III 53, und die Aufsteckung der hasta bei den zensorischen L.)‚ erst später dann als Unterbringung oder Verpachtung = l. rei, während der Private als conductor bezeichnet wird.
Der Verpachtung der staatlicherseits ausnutzbaren Eigentumswerte der Gemeinde und der damit eintretenden Vergrößerung des Gemeindevermögens steht die Berechtigung der Censoren gegenüber, die Gemeinde zu belasten, jedoch nur im Rahmen der vom Senat gesteckten Grenzen (Polyb. VI 13). Denn im Gegensatz zum Consul ist der Zensor der Finanzhoheit des Senates unterstellt. Alle Rechtsgeschäfte auf diesem Gebiet führen den seltsamen Titel ultro tributa (vgl. z. B. Liv. XLIII 16, 7) = ‚freiwillige Anweisungen‘, nach Mommsen (St.-R. II³ 446) deshalb so genannt, weil ‚der Senat jede einzelne Anweisung dieser Art als aus gutem Willen den nachsuchenden Beamten gewährt‘ bezeichnete. Was hier von seiten der Zensoren geschah, ist die Verdingung einer Leistung (l. operis) und die Gemeinde auch hier der locator, der Arbeitnehmer dagegen in der Regel der redemptor, auch manceps (über diesen Ausdruck Mommsen Ges. Schr. III 146f.), erst später und meist nur im Privatrecht conductor. Die Ausdehnung dieser Verdingungsverträge erstreckt sich so weit, wie die Bedürfnisse der römischen Gemeinde; im Mittelpunkt steht aber hier das öffentliche Bauwesen, das sarta tecta tueri, das an Bedeutung [935] alles übrige weit überragt. Es ist das Studium des antiken Submissionswesens auf dem Gebiete der öffentlichen Bautätigkeit, das uns von hier aus ermöglicht wird (Mommsen St-R. II³ 450ff.). In gleicher Weise liegt die Errichtung neuer Bauten und die Erhaltung der alten den Zensoren ob. Was die Instandhaltung betrifft, so beginnt ihre Tätigkeit mit der Abnahme der für das ablaufende Lustrum von den Vorgängern mit den Unternehmern abgeschlossenen Verträge und dem Abschluß gleichartiger Verträge für das neue Lustrum. Bei der Abnahme der ablaufenden Verdingungen wird der neue Unternehmer schon zugezogen (Cic. Verr. I 50–57). Was die Neubauten angeht, so sind die großartigsten Bauwerke der Republik in bezug auf Wasserleitungen, Straßen, Basiliken, Zirkus usw. auf diesem Wege von den Zensoren geschaffen worden, Tempel dagegen nur auf besonderen Auftrag des Senats hin, welcher überhaupt nach der finanziellen Seite in immer steigendem Maße diesen Teil der zensorischen Amtstätigkeit beaufsichtigt hat (Polyb. VI 17. Liv. XXXIX 44, 8. Plut. Cato mai. 19; Flamin. 19).
Das Verpachtungs- und Verdingungswesen begleitet die censorische Tätigkeit durch die gesamte Amtsperiode hindurch. Begonnen wird mit der Verpachtung des lacus Lucrinus (der guten Vorbedeutung wegen) und der Verdingung der Fütterung der Gänse des capitolinischen Tempels, sowie der Anstreichung seines Tempelbildes. Mit dem Wachsen des Reiches erstreckte sich die Kompetenz der Censoren auch in diesen Dingen über das gesamte Staatsgebiet. Aber festgehalten wurde auch im vergrößerten Staate an dem alten Grundsatz, daß alle Verpachtung und Verdingung auf dem Forum von Rom stattzufinden hatte, und zwar auf Grund genauer, wohl immer schriftlich bekanntgegebener Bedingungen (leges censoriae, genauer leges locationum, vgl. S. C. de Oropiis vom J. 73 v. Chr. Bruns-Gradenwitz7 S. 180 nr. 42. Syll.³ 747: hier ist mit lex locationis, griech. ὁ τῆς μισθώσεως νόμος, diejenige lex censoria gemeint, die über die Verpachtung der Abgaben aus der Provinz Achaia erlassen war, also das, was für Sizilien die von den Römern übernommene lex Hieronica war, Rostowzew Gesch. der röm. Staatsp., Philol. Erg.-Bd. IX 350, Studien zur Gesch. des röm. Kolonates 233; eine lex locationis war auch das schon seit längerer Zeit bekannte Fragment aus Vipasca, Lex metalli Vipascensis, Bruns-Gradenwitz7 S. 289 nr. 112, das die Verpachtung der verschiedenen kaiserlichen Regale bis zur Schusterwerkstatt und zur Rasierstube regelte. Rostowzew Studien 355) in öffentlicher Licitation, Cic. de leg. agr. I 3, 7. II 21, 55. Nach genügender durch Bürgen (praedes) und Pfänder (praedia) hergestellter Sicherheit erfolgte der Zuschlag an den Meist- bezw. bei Verdingungen an den Mindestbietenden. Diese Zentralisierung der ökonomischen Geschäfte der Censoren in Rom lag durchaus im Interesse des herrschenden Volkes und gab der Reichshauptstadt, somit den hier wohnenden römischen Kapitalisten, durch die Lokalisierung des Großgeschäfts in Rom die dauernde wirtschaftliche Überlegenheit über Italien und die Provinzen. Nur der [936] sizilische Zehnte wurde in der Provinz selber durch den Quästor verpachtet, aber auch diese Verpachtung wurde allmählich bis auf den Fruchtzehnten nach Rom übertragen (Cic. Verr. III 7, 18).
In der Kaiserzeit sind schon vor dem gänzlichen Absterben der allmählich unzeitgemäß gewordenen Censur die hier in Betracht kommenden Geschäfte auf Spezialbeamte aus der Klasse der Curatores (s. d.) übergegangen. Teilweise ist auch das Ärarium an die Stelle getreten. Eine Zeitlang haben die Consuln in Verbindung mit den Ärarvorstehern (seit 22 v. Chr. Prätoren, später Präfekten) die L. besorgt, SC. vom J. 10 v. Chr., Front. de aq. 100, vgl. Tertull. ad. nat. I l0; apol. 13, später die Ärarvorsteher selber, Cass. Dio LX 10. CIL VI 9852 ein redemptor ab aer(ario), dazu Mommsen St.-R. II³ 427, 2 und 468f.
Das Verhältnis der censorischen L.-Tätigkeit zu der Selbstverwaltung der Bürgergemeinden läßt sich mit Mommsen allgemein in die Worte fassen, daß es eine munizipale Selbstverwaltung auf diesem Gebiete anfangs nicht gegeben hat. ‚Die Bürgergemeinde ist für ihre öffentlichen Bauten ebenso auf die Censoren angewiesen, wie die Hauptstadt selbst‘ (St-R. II³ 429). Der erste Bruch mit diesem Grundsatz erfolgte gelegentlich der Censur des J. 180 v. Chr. Damals hat der eine der beiden Censoren der Bitte einiger Gemeinden Italiens, auf ihre Kosten die notwendigen städtischen Bauten herstellen zu lassen, nachgegeben, ganz im Gegensatz zu seinem Kollegen, welcher streng nach dem Brauch erklärte, er werde ohne besondere Autorisation von Senat und Volk nicht anders als mit römischem Gelde bauen (Liv. XLI 27, 11). Das war der erste Schritt zur Selbständigmachung des munizipalen L.-Wesens. In der späteren Republik und in der Kaiserzeit, als diese Emanzipation vollkommen durchgeführt war, vergab die Gemeinde selber ebenso wie der Staat ihre öffentlichen Arbeiten in Submission (vgl. Liebenam Städteverwalt. 386, der mit Recht auf den großen Umfang und die weitreichende Bedeutung der Verdingung im kommunalen Haushalt hinweist). In den Städten sind es die Duumvirn, die als Vertreter ihrer Gemeinden die Bauten vergeben, beaufsichtigen und abnehmen. Ebenso haben sie alle übrigen censorischen Geschäfte auf dem Gebiete der L. zu erledigen. Nach dem malacitanischen Stadtrecht (c. 63) verpachteten sie nicht nur die Gemeindegefälle (vectigalia) und andere städtische Einkünfte und Nutzungen, sondern hatten auch das ganze Verdingungswesen bezüglich der Bauten unter sich (Liebenam 318). Die Bedingungen der Licitation waren auch hier wie bei den staatlichen L. in einer L.-lex festgelegt. Die Verdingung geschah auch hier öffentlich unter Eintrag des Gegenstandes, der Bedingungen, des Preises und der Sicherheitsgestellung im Stadtbuch und mit öffentlichem Anschlag während der Dauer der Amtszeit der betreffenden Duumvirn (Mommsen Ges. Schr. I 338). Dem Mindestbietenden ward der Zuschlag zu teil. Nach erfolgtem Zuschlag wurde die l. zur l. conductio operis. Das wichtigste Zeugnis für das kommunale Submissionswesen ist die bekannte Bauinschrift von Puteoli vom J. 105 v. Chr. CIL X 1781 = Dessau 5317 [937] Bruns-Gradenwitz7 S. 374 nr. 170, lex parieti faciundo Puteolana, das besterhaltene Exemplar einer l. operis, eingehend kommentiert von Th. Wiegand Jahrb. f. Philol. XX 661ff. Es handelt sich hier um die Verdingung von Arbeiten an einer Mauer mit Türanlage auf einem Platz der Stadt vor dem Serapistempel. Der Unternehmer, C. Blossius, muß nach dem Ermessen der Duumvirn Bürgen und Pfänder stellen, die im Gemeindebuch eingetragen werden. Die Entscheidung über die Arbeit hat ein Consilium, bestehend aus den amtierenden und gewesenen Duumvirn, zwanzig an der Zahl. Das Werk muß bis zum 1. November des Jahres (dies operis) fertiggestellt sein. Die erste Hälfte der Kosten wird gezahlt, sobald genügende Kaution in Grundstücken hinterlegt ist, der Rest nach vollzogener Abnahme des Baues. Der Unternehmer tritt selbst als Bürge für sich auf (idem praes), daneben noch vier andere Bürger, Liebenam 386f. Nach Abnahme der Arbeit erhält der Unternehmer, wie sich aus der Lex Malac. c. 64 ergibt, seine Bürgschaften zurück. Genügte die Arbeit nicht, so konnte der Gemeinderat in einer Zweidrittelversammlung beschließen, daß beide Duumvirn ohne Fristbewilligung die praedes praediaque verkauften. Bei Verhinderung eines Duumvirn konnte der Rat den andern allein ausdrücklich damit beauftragen. Die Gemeinde suchte also ihr Recht durch Verkauf der Bürgschaften, und zwar e lege praediatoria, d. h. unter der Bedingung, daß kein Angebot unter dem Betrag der Forderung angenommen und der Käufer zu sofortiger Zahlung verpflichtet wurde. Wurde dies nicht erreicht, so geschah der Verkauf der praedes praediague in vacuom, d. h. wahrscheinlich zum höchsten noch erreichbaren Erlös (so Liebenam 323 nach Dernburg Pfandr. I 37, anders Mommsen Ges. Schr. I 364f.).
Literatur: G. Hahn De censorum locationibus, Diss. Lpz. 1879. Mommsen Ges. Schr. III 132ff. und 145ff.; R. St.-R. II³ 424–469. Liebenam Städteverwaltung im röm. Kaiserreiche, Lpz. 1900, 310ff.
II. Die L. im Privatrecht. Die Entwicklung der entsprechenden privatrechtlichen Verträge aus den eben betrachteten publizistischen haben am besten Degenkolb Platzrecht und Miete 1867, 127ff. und Mommsen Ges. Schr. III 138ff. nachgewiesen. Die l. conductio rei und operis auf dem Gebiete des Privatrechts entspricht in allem wesentlichen dem alten censorischen Vertrag, selbst insoweit, ‚daß die geldleistende Partei bei Übernahme von Nutzungen (l. rei) conductor, bei Übernahme von Lasten (l. operis) locator heißt‘. Die privatrechtliche l. conductio operarum, die Verdingung der eigenen Arbeitskraft von seiten des freien Mannes, ist nach Mommsen nichts als die Verallgemeinerung des alten Apparitorenvertrags. ‚Mit der begrifflich so nahe verwandten l. rei ist sie wohl darum nicht vollkommen verschmolzen, weil die l. operarum aus dem Apparitorenvertrag, die l. rei aus dem censorischen erwachsen ist‘. Im Privatrecht ist die l. conductio rei die Sachmiete, die Überlassung von Sachen zur Ausnutzung gegen Entgelt, bei Grundstücken auch in Form von Fruchtquoten zahlbar, die l. conductio operis die[938] Werkmiete. Beispiele: CIL VI 31 603 = Dessau 5799 und auf dem stadtrömischen Fragment Not. d. scavi 1899, 10, die l. operarum der Dienstvertrag, die Zurverfügungstellung einer bestimmten Arbeitskraft gegen festgesetzten Lohn, in Anwendung nur bei operae illiberales, Beispiele solcher locationes operarum aus den dakischen Bergwerken vom J. 164 CIL III 948 und 949 = Bruns-Gradenwitz7 S. 370 nr. 165. Lübker Reallexik.8 612f. Im einzelnen ist oben im Art. Conductio das Nötige nebst der hierher gehörigen Literatur zusammengestellt. Neuerdings hat Gummerus Der röm. Gutsbetrieb, 5. Beih. der Klio 1906, 25ff., die Anwendung der l. operarum und der l. operis für sein Thema genauer beleuchtet. Bei der Heranziehung auswärtiger Hilfskräfte in der Landwirtschaft bediente man sich bei außerordentlichen Gelegenheiten, vor allem bei der Ernte, ebenso der einfachen Dienstmiete l. operarum (des ‚Stör‘), wie der Form der Werkverdingung. l. operis (des ‚Heimwerks‘). Schon dem alten Cato ist das opus locare ebenso geläufig wie das operas conducere. Es war Sache des pater familias, anzuordnen, quae opera fieri velit et quae locari velit (2, 6). In c. 144 gibt Cato Vorschriften über die Verständigung mit einem redemptor, der die ganze Olivenernte in Akkord nimmt. Nicht ganz klar ist, wie die übrigen Arbeiter zum redemptor stehen. Es sind wahrscheinlich schon Genossenschaften ländlicher Arbeiter unter Führung des redemptor anzunehmen. Nach Suet. Vesp. 1 war der Urgroßvater dieses Kaisers ein manceps operarum, der alljährlich Scharen freier Leute von Umbrien ins Sabinerland zu führen pflegte agrorum colendorum causa. Im Gegensatz zu der l. operis bezüglich der Olivenernte fehlt bei Cato der Verdingungsvertrag für die Weinlese (über den Grund des Fehlens s. Gummerus 31). Beide Arten von Verträgen, die einfache Dienstmiete wie die Werkverdingung, waren auch zu Varros und Columellas Zeiten noch im Gebrauch, s. Gummerus 65.