RE:Peducaeus 4

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Sex. Volkstribun 113 v. Chr.
Band XIX,1 (1937) S. 4748
Sextus Peducaeus in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register XIX,1 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|XIX,1|47|48|Peducaeus 4|[[REAutor]]|RE:Peducaeus 4}}        

4) Sex. Peducaeus, Volkstribun 641 = 113, stellte kurz nach seinem Amtsantritt noch im December 640 = 114 den Antrag, daß die Aburteilung der des Incestes beschuldigten Vestalinnen Licinia (o. Bd. XIII S. 497 Nr. 181) und Marcia (Bd. XIV S. 1601 Nr. 114), die von den Pontifices freigesprochen waren, in außerordentlicher Weise dem L. Cassius Longinus Ravilla (o. Bd. III S. 1742 Nr. 72) übertragen werden sollte (Ascon. Mil. 40 K.-S.: 39f. St. Cic. nat. deor. III 74: quaestio de incestu rogatione Peducaea). Ein zweites Volkstribunat des P. im J. 645 = 109 (s. über die Möglichkeit solcher Wiederbekleidung Mommsen St.-R. I 523) oder ein Tribunat eines zweiten P. in diesem Jahre wäre anzunehmen, wenn die wichtige Lex Mamilia Roscia Peducaea Alliena Fabia der Gromatiker (I 263ff. Lachm.‚ danach Bruns Fontes iuris7 I 95f.), deren dritter Antragsteller ein P. ist, in erster Linie von C. Mamilius Limetanus, dem bekannten Tribunen dieses J. 645 = 109 herrühren sollte. Denn wenn auch o. Bd. XIV S. 757 44ff. die dafür sprechende Beweisführung von Fabricius als überzeugend anerkannt worden ist, so hat mich gerade seine Hinabsetzung des zweiten Vestalinnenprozesses und der ihm vorausgehenden Rogation des P. bis ins J. 645 = 109 nicht zu überzeugen vermocht (S.-Ber. Akad. Heidelberg 1924/25 Abh. 1, 17f., gegen meine brieflich geäußerten Bedenken festgehalten in einer Antwort vom 20. Januar 1925, angenommen auch von Kroll o. Bd. XII S. 2397, 34ff.). Ohne auf die ganze Frage nach der Zeit des Limitationsgesetzes zurückzukommen, sei zu der o. Bd. XII a. O. XIII S. 674f. XIV a. O. verzeichneten Literatur hinzugefügt, daß Cary [48] 1929 (Journal of Rom. Stud. XIX 113–116) wieder gegen Fabricius und für das J. 699 = 55 eingetreten ist; zu demselben Ergebnis kommt soeben in ausführlicher Darlegung H. Rudolph Stadt u. Staat im röm. Italien (Leipzig 1935) 186ff., dem der Aufsatz von Cary entgangen ist; dagegen hält, gleichfalls soeben erschienen, Niccolini Fasti dei tribuni della plebe (Mailand 1934) 186 gleich mir die Beweisführung von Fabricius für entscheidend mit Ausnahme der den P. betreffenden Erörterung: Sie genüge nicht für die Verlegung des Vestalinnenprozesses von 641 = 113 nach 645 = 109, und es handle sich in dem letzteren Jahre vielleicht um einen andern, sonst unbekannten P.