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S. 711. Herkunft und Titel. Hauck V1, 154. Müller in Seligers Vierteljahrschrift VII, 100. Inhaber des Amtes. Siehe die Liste BChr. VII, 329. Generalvikar. Johann von Bärenfels: Tr. III, 153. 1335. Tr. III, 441. S. 712. Vertreter im Kirchlichen. Die Bezeichnung des 1470 verstorbenen Friedrich Frank im Münsternekrolog als vicarius generalis in spiritualibus et temporalibus ist ganz vereinzelt und wohl ein Versehen. Ordnung des Generalvikars. Tr. V, 575. Besorgung von Verwaltungsgeschäften durch den Offizial. Siehe oben I, 430. Pred. 315. Tr. III, 414. Auch auf BUB. V, 179 ist hinzuweisen. Jurisdiktion in Kriminalfällen. BUB. IV, 7. Vgl. ZGO. NF. XXVII, 208 und die Aufzählung der casus episcopales in Tr. V, 318. Außerdem kommt in Betracht die Befugnis des Bischofs bei Stadtfriedensfällen: BUB. IV, 129. 191. S. 713. Sachen das Blut betreffend. BUB. IX, 8913. Boll. BUB. V, 111. Hirzbach und Schürin. BUB. VI, 46. Brunmeister. Briefe IV, 137. Veltkilch. Fiskalatsrechnung. Stocker. BChr. II, 239. 275. Die Strafverfolgung der die Eidgenossenschaft schmähenden Geistlichen Kaltwetter und Emser 1500 und 1502 geschieht bei dem in Verhinderung des Bischofs durch Regenten und Domkapitel bezw. Domdekan und Domkustos geleiteten Gerichte: Eidg. Absch. 1500 Jan. 8./ Oktober 30. BUB. IX, 213. Miss. XXI, 366. Ordenspersonen sind auch von dieser Straf-Jurisdiktion des Bischofs eximiert; sie werden ihren Ordensobern zur Bestrafung übergeben: BUB. IX, 232. Miss. XXIII, 228. 232. 237. Offizial. Statuta curie Basil: Tr. V, 574. Ebd. 578 die spezielle Amtsordnung des Offizials; ähnlich lautet die Bestellung des Ulrich Snetzer durch Bischof Christoph 1517: Variarum bullarum copiae im StA. Bern, pag. 264. Sachen hören und Recht sprechen. Clara 801. Kling. 2383. Rat 1447. BUB. VII, 218. 366. S. 714. Privilegien. Auch die berühmte Urkunde K. Heinrichs von 1041 ist nur in einer solchen Abschrift des Offizials enthalten: Boos 433. Geltung des kanonischen Rechts. Vgl. Riedner in den Mitt. des Hist. Vereins der Pfalz XXIX/XXX, 79. Ober im Straßburger Diözesanblatt 1909, 355. Hilling Offiziale 17. 78. Der Offizial ein Geistlicher. Der Offizial Kron ist zugleich Chorherr von St. Peter und soll als solcher die höhern Weihen haben; da ihn aber diese am Offizialdienst hindern würden, dispensiert ihn der Papst 1461 vom Erfordernis der Weihen: Wirz II, 77 No. 214. Die untern Beamten der Curie sind zum Teil weltlich, einige auch clerici conjugati. Vorschriften der Kirche gegen Mißbrauch. z. B. Tr. V, 581. Domherren als Offiziale. 1306 Mag. Albertus de Friburgo. 1316 Petrus prepositus Columbariensis. Personal der Curie. Eine Liste von 1435: Domst. 269. Im Übrigen vgl. die Statuten und einzelne Erwähnungen. Unter den Notaren die „Vierer“ als besondere Gruppe hochgehoben: Rechtsqu. I, 22533. latores et latrices litterarum: Domstift A, 6. Dezember. Die Matronen 1410 erwähnt bei Besichtigung eines mißbrauchten Töchterleins: Leistungsb. II, 68v. S. 715. Tr. V, 586. Curia venerabilis. Karth. 152a. Gericht des Archidiakons. Außer dem Offizial werden als Beamte hier genannt: Notar scriba causarum Procurator Siegler Pedell Käufler. Über den Gebrauch des Bannes bei diesem Gerichte s. gerichtl. Kundsch. 1507, fol. 80. Ein in virtute s. obedientie erlassenes Mandat des officialis curie archid. an die incurati der städtischen Parochialkirchen als die seiner jurisdictio Unterworfenen: Alban A, pag. 2. Beziehungen zum bischöflichen Gericht.

Empfohlene Zitierweise:
Rudolf Wackernagel: Geschichte der Stadt Basel. Zweiten Bandes zweiter Teil. Helbing & Lichtenhahn, Basel 1916, Seite 138. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Wackernagel_Geschichte_der_Stadt_Basel_Band_2,2.pdf/469&oldid=- (Version vom 12.12.2020)