Vollzug des Vertrages mit Frankreich vom 28. Februar 1810

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Textdaten
Autor:
Illustrator: {{{ILLUSTRATOR}}}
Titel: Vollzug des Vertrages mit Frankreich vom 28. Februar 1810
Untertitel: betreffend Besitzergreifung Bayerns folgender Gebiete: Markgrafschaft Bayreuth, Fürstentum Regensburg, Fürstentümer Salzburg und Berchtesgaden, des Inn- und Hausruckviertels; Abtretung des Etsch- und Eisack-Kreises
aus: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858
Herausgeber: G. M. Kletke
Auflage:
Entstehungsdatum: 1810
Erscheinungsdatum: 1860
Verlag: Friedrich Pustet
Drucker: {{{DRUCKER}}}
Erscheinungsort:
Übersetzer:
Originaltitel:
Originalsubtitel:
Originalherkunft:
Quelle: Google, Commons
Kurzbeschreibung:
Eintrag in der GND: {{{GND}}}
Bild
[[Bild:|250px]]
Bearbeitungsstand
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
Indexseite


[217] 14. Vollzug des Vertrags mit Frankreich vom 28. Februar 1810.

(Bayerischer Seits ratificirt zu Straßburg den 3. März 1810.)

a. Königlich Allerhöchstes Patent vom 7. April 1810 die Besitzergreifung der Markgrafschaft Bayreuth betreffend.

Wir Maximilian Joseph.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade
und Unsern Gruß und fügen denselben zu wissen:

Da durch einen mit des Kaisers von Frankreich und König von Italien Majestät und Uns geschaffenen Vertrag es dahin gediehen ist, daß die Markgrafschaft Bayreuth und das Dorf Kaulsdorf an Unser Königliches Haus überwiesen worden, und demselben auf ewige Zeiten angehören und verbleiben solle: so haben Wir in Gemäßheit dieses Vertrages beschlossen, nunmehr von genannter Markgrafschaft, allen dessen [218] Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten und von gedachtem Dorfe Besitz nehmen zu lassen, und die Regierung in diesen neuen Besitzungen anzutreten.

Wir thun dies Kraft des gegenwärtigen Patents, und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militärbehörden, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen: daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen und demnächst, sobald Wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten.

Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Huld und Gnade und landesherrlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen wollen.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obgedachter Markgrafschaft und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben, Unserem Kämmerer, wirklichen Geheimen Rathe, Ritter des St. Hubert-Ordens, des hohen Ordens vom heiligen Georg Kapitular-Kommenthur, dann Unsres Civil-Verdienst-Ordens Großkreuzherrn Mitgliede des russisch kaiserlichen St. Anna- und des Königl. württembergischen goldenen Adler-Ordens, Alois Franz Xaver Freiherr von Rechberg und Rothenlöwen etc. etc. als Unserm Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden; Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 7. April im Jahre nach Christi Geburt Eintausend achthundert und zehen, Unseres Reiches im fünften.

(L. S.) Max Joseph.
Graf Morowitzky.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 32. S. 539.)
.

[219] b. Königlich Allerhöchstes Patent vom 7. April 1810 die Besitzergreifung des Fürstenthums Regensburg betreffend.

Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere
Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Da durch einen mit des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien Majestät und Uns geschlossenen Vertrag es dahin gediehen ist, daß das Fürstenthum Regensburg, so wie solches bisher von des nunmehrigen Großherzogs von Frankfurt königlichen Hoheit besessen worden ist, an Unser Königliches Haus überwiesen worden, und demselben auf ewige Zeiten angehören und verbleiben solle; so haben wir in Gemäßheit dieses Vertrages beschlossen, nunmehr von genanntem Fürstenthume, allen dessen Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen, und die Regierung darin anzutreten.

Wir thun dies Kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militär-Behörden, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich: daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen, und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen, und demnächst, sobald wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir erteilen Ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesherrliche Vorsorge unverändert widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachten Fürstenthtums und der öffentlichen Staatsverwaltung desselben, Unserm Kämmerer, wirklichen Geheimen Rath, General-Kreiskommissär hieselbst, Kommenthur des Georgi und Großkreuz Unsers Civil-Verdienst-Ordens Joseph Maria Freiherrn von Weichs, als Unserm Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden. Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig, nach dem bisherigen Geschäftsgange, dergestalten provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allergnädigst eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.

[220]

So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 7. April im Jahre nach Christi Geburt Eintausend acht hundert und zehen, Unseres Reiches im fünften.

(L. S.) Max Joseph.
Graf Morowitzky.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 32. S. 537.)
.




c. Königlich Allerhöchstes Patent vom 23. Juni 1810 betreffend die Abtretungen im Etsch- und Eisack-Kreise.

Wir Maximilian Joseph.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten hiermit Jedermann, der dieses liest, Unsern Gruß
und Unsere Gnade zuvor.

Nachdem Wir durch den 3. Artikel des am 28. Februar durch Unsern ersten Staats- und Konferenz-Minister, Grafen von Montgelas, abgeschlossenen und von Uns am 3. März zu Straßburg ratificirten Vertrags an Seine Majestät den Kaiser von Frankreich und König von Italien mit vollen Souveränetäts- und Eigenthumsrechten abgetreten haben:

„Theile des italienischen Tirols, nach der Wahl Seiner Kaiserlichen Majestät, welche Theile jedoch unter sich zusammenhängen, in der Nähe und zur Konvenienz des Königreichs Italien und der Illirischen Provinzen gelegen sind und eine Bevölkerung von 280 bis 300tausend Seelen enthalten sollen.“

Nachdem die von Uns und des Kaisers Majestät zur Bestimmung des abzutretenden Gebietes und Festsetzung der Gränzen ernannten Kommissäre zu Botzen zusammengetreten, und vermöge des dort am 7. d. M. gefertigten Protokolls über folgende Gränzlinie übereingekommen sind:

Die Linie geht aus von den hohen salzburgischen Gränzgebirgen, folgt dem Scheitel der Höhen, indem sie zwischen den zwei Seen, dem Staller Alpe- und (Spital) Antholzer-See durchgeht, und dem Scheitel der Höhen bis zum Konfin-Hornberg folgt. Von da steigt sie durch den Scheitel der Höhen, welche die Wässer des Gsießthales von dem Kuhbacherthal scheiden, herab gegen den Einfluß des Graubachs in die Rienz, geht über die Rienz zwischen Niederndorf und Toblach an den Graubach, folgt diesem Wildbach und den Gipfeln der Höhen, an deren Fuße derselbe entspringt, und in einer mit dem Laufe der Rienz beinahe parallelen Richtung bis ober den Ursprung des Hellbachs; gegen diesen Punkt wendet sich die Linie um sich ober dem Stallathal an die Gränzen von Ampezzo anzuschließen. Die Linie folgt dann den Bergspitzen in der Richtung

[221]

der Gränzen von Ampezzo über den Berg Campo-rosso bis zum Sasso di Stria, von da dem Scheitel der hohen Gebirge nach bis an Lagatscho, und dann den dermaligen Gränzen von Buchenstein über den Zissaberg, Campo longo und den Dovoiberg. Die Linie geht fort über die Scheitel der Gebirge, welche die dermaligen Gränzen des Faßathals bilden, über den Langkofel und Blattkagel bis zum höchsten Punkt, welcher die Wässer des Saltaria-Baches von dem Duronbach scheidet, in dem sie den alten Gränzen des Gerichts Kastelruth folgt, und sich über die Spitzen des Schönbüchels und Schernbergs zieht, von wo sie durch den Schwarzgrieß- und Seißer-Bach an den Eisack geht; von da steigt sie gegen Norden dem linken Ufer des Eisacks nach hinauf bis an den Einfluß des Rothwanderbachs, und indem sie auf das linke Ufer dieses Baches übersetzt, folgt sie demselben bis zu seinem Ursprunge. Die Linie geht dann den gegenwärtigen Gränzen von Stein auf dem Ritten nach bis auf den Gipfel des Rittner Schienebergs und von da auf den Gipfel des Hörnerbergs, von wo sie auf das rechte Ufer des Gismanerbachs geht, und demselben bis zu seinem Zusammenfluß mit dem Danzbach folgt. Sie geht dann der nördlichen Grenze nach bis zum Orgenkofel und von da der nördlichen Gränze von Mölten nach bis zum Ursprunge des Aschler-Baches, dessen linken Ufer sie folgt, bis zu seinem Einfluß in die Etsch; vor diesem Punkte steigt sie durch den Thalweg der Etsch hinab, bis zum Einfluß des Baches, welcher zwischen Grisian und Sirmian herabkömmt, und folgt dem linken Ufer desselben bis zu seinem Ursprunge, von wo sie auf die Schneide der Gebirge steigt, welche die Gränze zwischen Tisens und Castelfondo bilden, von da über den Kampen- und Groslaugen-Berg der Schneide der Gebirge folgt, welche das Ultenthal vom Nonsberg, dem Val di Rum, Val di Bresem und Val di Rabbi scheiden, und endlich am Zufallferner bis an die Gränze des Königreichs Italien anschließt.“

Nachdem endlich der 9. Artikel des erwähnten Pariser-Vertrages folgende Bestimmung ertheilt:

„da die französischen Truppen gegenwärtig das italienische Tyrol besetzt halten, so soll das Königreich Italien als schon dermal im Besitze des ihm abzutretenden Theiles von Tirol sich befindend angesehen werden.“ -

So wollen Wir dieses durch gegenwärtiges Patent zu dem Ende kund machen, damit die Bewohner und Beamten der jenseits der angegebenen Linie liegenden Bezirke des Etsch- und Eisackkreises, welche Wir hiermit als Ihrer Unterthans- und Dienstespflichten gegen Uns entlassen, und an ihren neuen Herrscher überwiesen erklären, sich darnach zu achten wissen. [222] In dem Bewußtsein für die Bewohner dieser wie der übrigen Bezirke, welche vor der neuesten Territorial-Veränderung die Provinz Tirol konstituirten, während Unserer Regierung Alles, was Uns die Wohlfahrt des Landes zu fördern schien, insofern es der Drang der Zeitumstände erlaubten gethan zu haben, trösten Wir Uns über die Abtretung dieser Bezirke mit dem Gedanken, daß ihr Wohl durch die Vereinigung mit dem Königreich Italien unter den Scepter des mächtigen und erlauchten Kaisers nicht minder werde befördert werden; so wie Wir Uns der beruhigenden Hoffnung hingeben, daß hinwieder deren Bewohner über ihr wahres Interesse aufgeklärt, und eben dadurch gegen die Stimme der Verführung gesichert, durch Treue und Ergebenheit gegen ihren neuen Herrscher sich Seiner erhabenen Vorsorge würdig bezeigen werden.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München am 23. Tag des Monats Juni im Eintausend achthundert und zehnten Jahre, und Unseres Reiches im fünften.

(L. S.) Max Joseph.
Graf von Montgelas.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 36. S. 601–605.).




d. Königlich Allerhöchstes Patent vom 19. September 1810 betreffend die Besitzergreifung der Fürstentümer Salzburg und Berchtesgaden.

{Center
von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören,
Unsere Gnade und Unsern Gruß und fügen denselben zu wissen:

Da vermöge eines mit des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien Majestät und Uns abgeschlossenen Vertrags die Lande Salzburg und Berchtesgaden an Unser Königliches Haus überwiesen worden und demselben auf ewige Zeiten angehören sollen, so haben Wir in Folge dieses Vertrages und des zu Frankfurt unterm 12. September l. J. ausgefertigten Uebergabs-Protokolls beschlossen nunumehr von gedachten Landen, allen deren Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten etc. Besitz nehmen zu lassen, und Unsere Regierung anzutreten.

Wir thun dieses Kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militär-Bediensteten, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich, daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und [223] Treue erweisen, und demnächst, sobald Wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Huld und Gnade, und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Vorsorge unermüdet widmen wollen.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Lande und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben, Unserem Kämmerer, Ehrenritter des Johanniter-Ordens und General-Kommissär in Passau, Karl Grafen von Preysing als Unserm Hof-Kommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden; Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unsers fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkunde dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 19. Tag des Septembers im Jahre nach Christi Geburt Eintausend achthundert und zehen, Unseres Reiches im fünften.

(L. S) Max Joseph.

 Graf von Montgelas.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 50. S. 857.


e. Königlich Allerhöchstes Patent vom 19. September 1810 betreffend die Besitzergreifung des Inn- und Hausruckviertels.
Wir Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern,

entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere Gnade und Unsern Gruß und fügen denselben zu wissen:

Nachdem in Folge eines zwischen Seiner Majestät dem Kaiser von Frankreich und König von Italien, und Uns geschlossenen Vertrags das Inn- und Hausruckviertel, - als jener Theil von Oesterreich ob der Enns, so wie er im Wiener Frieden d. d. 14. Oktober 1809 bezeichnet ist, an Unser königliches Haus überwiesen worden, und demselben auf ewige Zeiten angehören solle; so haben Wir nunmehr in Folge dieses Vertrages und des zu Frankfurt unterm 12. September l. Jrs. ausgefertigten Uebergabs-Protokolls beschlossen, von diesen Landen, allen deren Orten, [224] Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen, und Unsere Regierung darin anzutreten.

Wir thun dies Kraft des gegenwärtigen Patents, und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militärbehörden, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich: daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen und demnächst, sobald Wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten.

Wir ertheilen ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit Unserer königlichen Huld und Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesväterliche Fürsorge unermüdet widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachter Lande und der öffentlichen Staatsverwaltung derselben, Unserem Kämmerer und General-Kommissär zu Burghausen Ferdinand Freiherrn von Schleich, als Unserm Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden; Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig nach dem bisherigen Geschäftsgange dergestalt provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres fernern Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allerhöchst eigenhändig vollzogen und mit Unserm königlichen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen und gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt München den 19. Tag des Monats September im Jahre nach Christi Geburt Eintausend achthundert und zehen, Unserer königlichen Regierung im fünften.

(L. S.) Max Joseph.
Graf von Montgelas.

Reg.-Bt f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1810. Nr. 50. S. 859.