Wilhelm Löhes Leben (Band 2)/Nr. 4. Desgleichen
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Betreff: Unterthänigst gehorsamste Danksagung mehrerer Geistlichen und Gemeindeglieder, betreffend das Geschenk der Verpflichtung auf die Bekenntnisse der lutherischen Kirche, Lehrzucht und Zucht im allgemeinen infolge einer Entschließung des königlichen Oberkonsistoriums vom 17. April. Desgleichen Bitte, betreffend die völlige Trennung der lutherischen und reformierten Kirche in der bayerischen Landeskirche. |
Daß öffentlich die Notwendigkeit, Unentbehrlichkeit und Heilsamkeit der Verpflichtung auf das kirchliche Bekenntnis anerkannt;
daß nicht bloß die theologischen Kandidaten bei ihrer Ordination und bei ihrer Aufnahme, sondern auch die Religionslehrer nicht geistlichen Standes verpflichtet werden sollen;
daß die allgemein gehaltene Verpflichtungsformel vom 3. November 1841 nur nach der authentischen Interpretation der Entschließung, vom 17. April 1850 zu nehmen, und jede andere Deutung nach ausdrücklicher Erklärung der obersten Kirchenbehörde für unzulässig zu erachten sei;
daß kraft der authentischen Interpretation es für identisch zu nehmen ist, wenn man dem Bekenntnis der evangelischen, das ist lutherischen Kirche gemäß lehrt, und wenn man in „Übereinstimmung mit den symbolischen Büchern“ lehrt (denn die Entschließung redet pluraliter von „Übereinstimmung mit diesen“ gleich den Bekenntnisschriften) also nach dem Sinne der obersten Kirchenbehörde unter dem Bekenntnis nur die Bekenntnisschriften der Kirche verstanden werden;
daß keinem Geistlichen gestattet sein solle, die Lehre der heiligen Schrift bei amtlichen Vorträgen und kirchlichen Handlungen willkürlich nach eigenen Mutmaßungen auszulegen, daß also die Lehren der heiligen Schrift nach den Bekenntnissen ausgelegt werden müssen, versteht sich, weil diese die genaue Auslegung enthalten, – daß das königliche Oberkonsistorium in allen Fällen, also auch bei Visitation und Quinquennalnote streng auf die Bekenntnistreue der Pfarrer und Religionslehrer| sehen, die Abweichenden belehren, ermahnen, warnen und nötigen Falles vom Amte entfernen wolle;ferner, daß von dem königlichen Oberkonsistorium unumwunden anerkannt wird, und zwar als unbestrittene Thatsache: „Unserer Kirche steht das Recht zu, die kirchliche Disciplin in allen ihren Abstufungen, in ihren höheren und niederen Graden zu üben: – dies Recht gründet sich auf die heilige Schrift und die daraus geschöpften allgemein bekannten Erklärungen der symbolischen Bücher; es ist in der Verfassungsurkunde durch die §§ 40–43 des Ediktes über die äußeren Rechtsverhältnisse des Königreiches Bayern in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften gewährleistet;“
endlich, daß durch den Zusammenhang mit den vorausstehenden inhaltsschweren Sätzen, die den untersten Grad der Disciplin, Ausschließung von Absolution und Abendmahl, betreffende, schon länger bestehende Oberkonsistorial-Verordnung in ein ganz anderes Licht gestellt, als der Anfangspunkt einer organischen Entwickelung notwendig bezeichnet ist.
Das alles haben die unterthänigst gehorsamst unterzeichneten Seelsorger mit derselben Freude begrüßt, wie der Seefahrer den festen Boden für seine Füße; – das alles werden sie ohne Zweifel zum großen Segen ihrer Gemeinden und in ihrem gesamten amtlichen Wirkungskreise benützen können, – und dafür sprechen sie dem königlichen Oberkonsistorium den aufrichtigsten Dank aus.
Dabei erlauben sie sich, im Vertrauen auf geneigtes Gehör Ein königliches Oberkonsistorium in betreff einer der beiden von ihnen eingereichten Petitionen etwas für sie wichtiges zu bemerken.
Es scheint nämlich bedeutendes Mißverständnis verursacht zu haben, daß in der erwähnten Petition ein allgemeiner kirchlicher Akt erbeten wird, durch welchen offenbare und unbußfertige Leugner der Grundlehren des Evangeliums als außerhalb der christlichen Kirche stehend und darum als ausgeschlossen von der Teilnahme an den heiligen Sakramenten erklärt werden sollten. So wenig glaubten wir die Grade der Admonition hiemit zu überspringen, daß wir vielmehr der Überzeugung| sind, eben so wohl die Offenbarheit einer Sünde als die Unbußfertigkeit des Sünders werde kirchlich erst durch diejenige Prozedur festgestellt, welche wir Grade der Admonition nennen. Und so gar nicht wollten wir der obersten Kirchenbehörde zumuten, ihr unbekannte Massen in Bausch und Bogen öffentlich und feierlich zu exkommunizieren, daß wir vielmehr ein solches Anmuten selbst für unsinnig und abgeschmackt erachten. Was wir mit dem „allgemeinen öffentlichen Akte“ meinten, war nichts, als eine allgemeine öffentliche Erklärung der obersten Kirchenbehörde, daß offenbare und unbußfertige Leugner der Grundlehren des Evangeliums als außerhalb der christlichen Kirche stehend und darum als ausgeschlossen von der Teilnahme an den heiligen Sakramenten zu betrachten seien. Eben weil wir keine öffentliche und feierliche Exkommunikation in dieser elenden Zeit glaubten beantragen zu können, wünschten wir eine allgemeine, öffentliche Erklärung des Grundsatzes heiliger Zucht, auf welche fußend die einzelnen Seelsorger in den besonderen Fällen verfahren, und den von uns allein in Anspruch genommenen (vgl. die Auseinandersetzung 3 unserer Petition), von dem königlichen Oberkonsistorium nun auch kräftig anerkannten kleinen Bann, der nach der heiligen Schrift und den lutherischen Kirchenordnungen ohne Zweifel gegen offenbare unbußfertige Verächter der Grundlehren des Evangeliums, wie gegen alle anderen offenbaren, unbußfertigen Sünder angewendet werden muß, wo es Not wäre, einleiten könnten. Wir sind annoch der Überzeugung, daß eine solche allgemeine öffentliche Erklärung der obersten Kirchenbehörde nicht bloß die Seelsorger, die nach kirchlichem Handeln verlangt, sondern auch die Besseren in unseren Gemeinden, wie eine stärkende Luft von oben anwehen und durch ihre moralische Kraft vielen Irregeführten ein Licht werden würde, das sie auf den rechten Weg zurückleiten könnte.Eines königlichen Oberkonsistoriums
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