ADB:Husanus, Heinrich

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Artikel „Husanus, Heinrich“ von Ludwig Fromm in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 13 (1881), S. 446–447, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Husanus,_Heinrich&oldid=- (Version vom 24. April 2024, 02:19 Uhr UTC)
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Husanus: Heinrich H., geb. am 6. December 1536 zu Eisenach, wo sein Vater Johann Bürgermeister war, wurde zuerst für das Handelsgeschäft bestimmt und zu dessen Erlernung nach Bergen auf das Hansische Comtoir gesandt, wandte sich jedoch seit 1550 den Wissenschaften zu, studirte seit 1553 zu Wittenberg, wo er besonders den Unterricht Melanchthons und des gekrönten Dichters Stigelius genoß, darauf 1556 zu Ingolstadt, 1557 zu Bourges, 1558 zu Padua und trat 1560 dem Reichskammergericht zu Speier bei. 1561 wurde er als Professor der Rechtsgelehrsamkeit nach Jena berufen und wahrscheinlich 1563 vom Herzoge Johann Friedrich zum Rath von Haus aus ernannt, als dieser den geächteten Wilhelm von Grumbach bei sich aufgenommen hatte und dadurch in eine sehr bedenkliche Lage gerathen war. Vom Herzoge Johann Friedrich wurde er in dieser Sache vielfach zu geheimen Sendungen, so im Mai 1564 an den Kurfürsten von Brandenburg, im Juni an die Königin Elisabeth von England, benutzt und darauf 1565 zum Hofrath auf 8 Jahre ernannt. Als solcher wurde er an den Hof des Kaisers Maximilian II. gesandt, um die Grumbach’schen Händel womöglich gütlich beizulegen, was ihm aber nicht gelang. Zurückgekehrt vermittelte er den am 21. Februar 1566 zu Weimar zwischen den sächsischen herzoglichen Brüdern abgeschlossenen Absonderungsvergleich, und bezog alsdann im April den Reichstag von Augsburg, von wo er den Herzogen dringend von der ferneren Beschützung des Grumbach abmahnte und, als sein Rath erfolglos blieb, im Mai seinen Dienst aufsagte. Er begab sich, vom Gotha’schen Hofe fast als Verräther verfolgt und seines Besitzes beraubt, nach Heidelberg, dann nach Speier und knüpfte hier mit dem Herzoge Johann Albrecht I. über seinen Eintritt in dessen Dienst Verhandlungen an, welche zu seiner Anstellung als herzoglicher Rath führten; am 12. Mai 1567 traf er in Schwerin ein. Die Stellung des Herzogs war damals eine sehr bedrängte wegen des Streites mit den Ständen sowol, wie mit der Stadt Rostock und dem Herzoge Ulrich von Mecklenburg-Güstrow. H. suchte sich eine vermittelnde Haltung zu bewahren und das Vertrauen des Herzogs zu erhalten. Er war 1567 bei der neuen Ordnung des Hof- und Landgerichts betheiligt, übernahm 1568 zunächst auf 1 Jahr, nach Chilian Goldstein’s Entlassung, die Kanzleiverwaltung, führte die Landtagsgeschäfte, leitete in Wien die Verhandlungen wegen des Streites der Herzoge mit Rostock und andere wichtige Geschäfte. Daneben suchte er die sehr niederliegende Rechtspflege zu heben, verfaßte selbst eine Schrift über die Mannengerichte, und als er am 8. Januar 1569 – zunächst wieder auf 1 Jahr, dann fortlaufend – Kanzler geworden, die neue Rechts- [447] und Kanzleiordnung vom 23. October dieses Jahres, das Kirchengericht 1570, und strebte vor Allem nach der Beilegung der Zwistigkeiten zwischen den Herzögen und den Ständen, die ihm auf dem Landtage zu Güstrow am 7. Januar 1573 nach vielen mühseligen Verhandlungen gelang. Namentlich seinen Vermittelungen ist bei der Erbitterung, die beiderseits Platz gegriffen, auch der Erbvertrag vom 21. September 1573 zwischen den Herzogen und der Stadt Rostock zu verdanken. In Folge der aufreibenden Arbeiten und Mangels an wissenschaftlicher Muße entschloß er sich aber Ostern 1574 den Dienst des Herzogs, der ihn ungern scheiden sah, zu verlassen, und das Syndicat der Stadt Lüneburg zu übernehmen. Als Syndicus vermittelte er am 24. Juli 1576 den Vertrag der Stadt mit Herzog Otto IV., in welchem die Stadt die Gerichtsbarkeit erwarb und eine genaue Bestimmung ihrer Landwehren erhielt. In demselben Jahre bestellte ihn Herzog Franz I. von Sachsen-Lauenburg zu seinem Rath von Haus aus, ebenso im J. 1577 Herzog Ulrich von Mecklenburg-Güstrow. Er verrichtete in seinen verschiedenen Stellungen noch wichtige Dienste; so nahm er Theil an den Verhandlungen zwischen Hamburg und Dänemark wegen der Elbschifffahrt 1578, an der Beilegung der Lehnsstreitigkeiten über Schleswig zwischen Dänemark und Holstein 1579, an dem Erbschaftsstreit zwischen Dänemark und Holstein über den Nachlaß des Herzogs Johann d. Ae. zu Hadersleben 1581 u. a. Seit 1581 arbeitete er auch am Entwurfe eines Lüneburger Stadtrechts und war 1582 mit Herzog Ulrich von Mecklenburg auf dem Reichstage zu Augsburg. Nach langem Kränkeln starb er am 9. December 1587 zu Lüneburg. – Viel verkannt in seiner politischen Thätigkeit gereicht es H. zum hohen Lobe, daß Männer, wie die Herzoge Johann Albrecht I. und Ulrich ihm unwandelbar zugethan blieben, daß David Chyträus, der Lübecker Syndicus Hermann Vechtold, Johann Freder, Nathan Chytraeus, Caselius u. A. seine treuen Freunde waren und ihn öffentlich priesen. Er hinterließ Dichtungen, welche N. Chytraeus 1577 und Michael Lange 1601 sammelten.

Sein älterer Sohn Johann Friedrich H., geb. zu Jena 1566, starb als Professor der Rechte 1592 zu Rostock. Er schrieb eine Abhandlung über die Leibeigenen.

Ueber den jüngeren, Heinrich, s. u.

Lisch, Meckl. Jahrbücher VIII, S. 60–161 (Biographie). – Hannoversche gel. Anzeigen 1753, S. 543–552.