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ADB:Oberhauser, Benedict

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Artikel „Oberhauser, Benedict“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 24 (1887), S. 92–94, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Oberhauser,_Benedict&oldid=- (Version vom 21. November 2024, 15:09 Uhr UTC)
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Oberhauser: Benedict O., geb. am 25. Januar 1719 zu Waitzenkirchen in Oberösterreich, † am 20. April 1786 zu Lambach in Oberösterreich. Nachdem er in Salzburg, Ingolstadt und Wien studirt hatte, trat er als Novize 1739 in das Benedictinerstift zu Lambach ein, legte am 13. November des folgenden Jahres das Ordensgelübde ab und erhielt 1743 die Priesterweihe. Während dieser Zeit und auch in den Jahren, wo er das Amt des Forstmeisters versah, legte er sich auf das Kirchenrecht, erhielt aber zunächst im Jahre 1753 die Professur der Philosophie in Salzburg. Wiederholt lehnte er auswärtige Anträge ab, nahm jedoch im Jahre 1760, nachdem er die juristische Doctorwürde erhalten [93] hatte, die Professur des Kirchenrechts an dem Studium der Benediktiner zu Fulda an, mit dem Vorbehalten des Wiedereintritts in die Universität zu Salzburg; er wurde zugleich geistlicher Rath des Fürstbischofs und Abts Heinrich (VIII., von Bibra). Einige von ihm nach damaliger Sitte bei drei feierlichen akademischen Gelegenheiten im Jahre 1761, dann am 26. Januar 1763 aufgestellte und gedruckte Thesen über die Handhabung der Kirchengewalt, besonders in Deutschland, sodann seine „Praelectiones canonicae juxta titulos librorum decretalium ex monumentis, auctoribus et controversiis melioris notae“ (zuerst gedruckt Salzburg 1761, dann noch öfter) erregten wegen ihrer Richtung die Aufmerksamkeit des Kölner Nuntius und wurden mit Erlaß der Inquisition vom 16. Februar 1764 verboten. Man veröffentlichte aber das Verbot nicht sofort, sandte ihm vielmehr eine Retractionsformel zu, nach deren Annahme (25. Juni 1764) die Index-Congregation am 7. Juni 1765 das Verbot mit dem Zusatze bekannt machte: „quas theses ac praelectiones juxta decretum S. Officii 16. Februar. 1764 praescriptus auctor ipse errore agnito laudabiliter et solemniter retractavit reprobavitque“. Ungeachtet dieses Widerrufs änderte er seine Grundsätze nicht und fand sich schließlich bewogen, nachdem der Nuntius zu Köln ihm das Dociren untersagt hatte, nach Salzburg zurückzugehen, wo er vom Erzbischof Hieronymus (Colloredo) im Jahre 1776 zum geistlichen Rathe ernannt wurde. – O. hat eine eigentlich active Rolle in den kirchenpolitischen Vorgängen seiner Zeit nicht gehabt, steht aber mit seinen Ansichten auf entschieden anticurialem Standpunkte nach beiden Richtungen, der kirchlichen und staatlichen. In jener führt er in der Schrift „Tract. de primatu, specimen cultioris jurisprud. canonicae ad iustas ideas divini primatus in Romana ecclesia evolvendas“, Salisb. 1777, aus, daß der Primat nur zur Erbauung aufgerichtet dem bischöflichen Hirtenamt keinen Eintrag thun dürfe. Ohne besonderes Gewicht darauf zu legen, weist er nach, daß durch die päpstlichen Maßregeln die Provinzialsynoden abgekommen seien, und zeigt hierdurch und durch andere Betrachtungen einen richtigen historischen Sinn. Bezüglich der Stellung von Kirche und Staat vertritt er den zu seiner Zeit nicht blos theoretisch, sondern auch praktisch angenommenen Standpunkt der staatlichen vollen Berechtigung zur Regelung aller in seinen Kreis fallender Verhältnisse. Er tritt insbesondere ein zu Gunsten des Staats in der Frage über die Berechtigung des Staats zur Aufstellung bezw. Aufhebung trennender Ehehindernisse, die er in mehreren Schriften („De impedimentis matrimonium dirimentibus“, Francof. 1771; „Apologia historico-critica diversarum potestatum in legibus matrimonialibus impedimentorum dirimentium ex avitis principiis sanae theologiae et jurisprudentiae canonicae“, das. 1771, Wien 1778) behandelt, insbesondere gegen Beck in Fulda. Von Rom aus erging bezüglich seiner Schriften nur das angeführte Verbot; die Schrift über den Primat durfte auf Betreiben des wiener Nuntius nur gegen Erlaubnißschein (erga schedam) verkauft werden. Die Anschauung der Zeit wird dadurch gekennzeichnet, daß seine rühmende Grabschrift zu Lambach die Worte enthält: „idemque celebratissimus canonici jurisconsultorum in Austria Coriphaeus, Ultramontanistarum validissimus malleus. – Außer den angeführten Schriften veröffentlichte er: „Compendium praelectionum canonicarum etc.“ Francof. 1773 f. 2 Bde., „Thomasinus abbreviatus cet.“ Salzburg 1775. 4. „Manuale selectiorum conciliorum et canonum aliarumque rerum memorabiliorum juxta historiam eccles. abbatis de Fleury etc.“ das. 1775. 4. „De dignitate utriusque cleri tam saecularis quam regularis.“ P. I. das. 1785. P. II. (u. d. T. Auctoritates s. patrum ad mentem Zegeri van Espen et secundum illustriora decreta reformationis regiae per Austriam concinnatae) das. 1786 nach seinem Tode erschienen mit „Memoria biographica viri celeberrimi [94] P. Ben. Oberh. j. u. doct. et consiliarii eccles.“, dann die philosophischen „Syntagma causarum, ex quibus nata, propagata et emendata philosophia“, das. 1745; „Sensationis natura et structura“, das. 1755.

Die angeführte Biographie. – De Luca, gel. Oesterreich I. 369. – Meusel, Lexikon X, 144 ff. – Weidlich, Biogr. Nachr. III, 227. – Neue Liter. d. kath. Teutschl. II, 451. – Zauner, Verzeichn., S. 46. – Jöcher V, 886 (Zus. von Rotermund). – Baader, Lex. II, 2. S. 222. – Ersch u. Gruber, 3. Sect., 1. Thl., S. 85. – v. Wurzbach, Lex. XX, 452. – v. Schulte, Gesch. III, 1. S. 224. – Reusch, Index II, 2. S. 945.