ADB:Pfyffer von Altishofen, Kasimir

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Artikel „Pfyffer von Altishofen, Casimir“ von Placid Meyer von Schauensee in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 25 (1887), S. 717–721, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Pfyffer_von_Altishofen,_Kasimir&oldid=- (Version vom 16. April 2024, 23:07 Uhr UTC)
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Pfyffer von Altishofen: Casimir P. v. A., Rechtsgelehrter und Politiker in Luzern, geboren am 10. October 1794, † am 11. November 1875, ist einer der namhaftesten schweizerischen Juristen der dreißiger Jahre, die ihr Ideal in der strengen Durchführung der Grundsätze der Repräsentativdemokratie fanden. Nach glänzend absolvirten Gymnasial- und Lycealstudien besuchte P. von 1813–14 die Universität Tübingen, prakticirte von 1814–20 als Anwalt in seiner Vaterstadt, promovirte im Mai 1821, nachdem er das Jahr vorher nochmals in Heidelberg juristischen Studien obgelegen, in Tübingen als doctor juris utriusque und wurde dann von der Regierung von Luzern auf den im J. 1819 am dortigen Lyceum errichteten Lehrstuhl des Rechts und der vaterländischen Geschichte berufen. Die Vorlesungen begannen im November 1821 und wurden von ihm selbst „Leitfaden [718] zum Unterricht in der Rechtswissenschaft“ genannt, sie gaben eine encyklopädische Uebersicht über das Civilrecht und den Civilproceß mit besonderer Rücksicht auf Luzern und dauerten bis 1824, wo P. seine Stellung aufgab. Um Weihnachten 1826 wurde P. zum Mitglied des Großen Raths gewählt, dem er dann ununterbrochen bis 1867 angehörte. Die Verfassungsveränderung von 1829, welche die Machtvollkommenheit des täglichen Raths beschränkte und die Trennung der Gewalten aussprach, war hauptsächlich sein und des nachmaligen Schultheißen Jakob Kopp Werk und als dann kaum nach Inkrafttreten der neuen Verfassung (Neujahr 1830) die Nachwirkungen der französischen Julirevolution auf die Schweiz sich zeigten, stellte sich wiederum P. neben Schultheiß Amrhyn an die Spitze der liberalen Partei und führte mittels Ausarbeitung verschiedener organischer Gesetze, durch welche namentlich die politischen oder Einwohner- im Gegensatz zu den Ortsbürgergemeinden neu geschaffen wurden, die Verfassung von 1831 ins Leben ein. Da die neue Ordnung der Dinge gleich von Anfang an zahlreiche Gegner hatte, so unternahm P. in Luzern die Gründung des sogenannten Schutzvereins, der laut den Statuten zum Zwecke hatte, die auf den Grundsatz der politischen Rechtsgleichheit basirte, repräsentativ-demokratische Verfassung des Cantons Luzern und die aus dieser Verfassung hervorgegangene Regierung desselben zu schützen und nöthigenfalls mit den Waffen zu vertheidigen und aus dem dann der sogenannte Langenthaler- oder schweizerische Schutzverein entstand, welcher letztere dann außerhalb des Cantons Luzern eine viel größere, allerdings auch bedenklichere Bedeutung erlangte als am Orte seiner Gründung. Der von P. verfaßten Schrift: „Zuruf an den eidgenössischen Vorort Luzern bei Uebernahme der Leitung der Bundesangelegenheiten“, Luzern bei Xaver Meyer 1831, der ersten gewichtigen Stimme, welche an der Stelle des Bundesvertrages von 1815 eine neue Bundesverfassung verlangte, ließ der Verfasser, als gegen seinen Vorschlag eingewendet wurde, man gelange auf diesem Wege zur helvetischen Einheitsregierung zurück, eine „kurze Rechtfertigung“ folgen, in der er ausführte, daß ein großer Unterschied walte zwischen jener Einheitsverfassung, die jede Cantonalsouveränetät verschlungen und dem vorgeschlagenen Bundesstaat, in dem das selbständige Leben der Cantone wie bisher Anerkennung finde, und unterstützte seine Auffassung durch Vergleiche aus der Mediationszeit. An der außerordentlichen Tagsatzung vom März 1832, an welcher, allerdings außer dem Schooße der Tagsatzung, das sogenannte Siebnerconcordat abgeschlossen und der Entwurf einer schweizerischen Bundesverfassung ausgearbeitet worden, hatte P. neben seinem Bruder Eduard und dem nachherigen Schultheißen Jakob Kopp theilgenommen, sprach sich dann aber im Großen Rath des Cantons Luzern für Verwerfung des von der außerordentlichen Tagsatzung von Zürich (1833) berathenen Entwurfs aus dem Grunde aus, weil gemäß demselben gleiche Repräsentation der Cantone in der obersten Bundesbehörde festgesetzt worden, daher die Minderheit in die Möglichkeit versetzt sei, der Majorität das Gesetz vorzuschreiben und zudem die bisherige Stellung Neuenburgs beibehalten sei. Nachdem der Entwurf am 7. Juli 1833 in Luzern verworfen worden war, wirkte P., von der staatsrechtlichen Betrachtung ausgehend, daß die Einführung einer vom Volke gewählten berathschlagenden Körperschaft, die einen Bestandtheil der centralen Gesetzgebungsgewalt ausmache und die Nation als Ganzes repräsentire, das hauptsächlichste Kriterium des Bundesstaates im Gegensatz zum Staatenbund bilde, in Opposition gegen seinen Bruder Eduard für Berufung eines eidgenössischen Verfassungsrathes sowohl im Großen Rath von Luzern, welcher sich 1835 wirklich für den Verfassungsrath aussprach, als auch an der Tagsatzung. Als erster Gesandter seines Cantons auf der Tagsatzung, verfocht er jenen Gedanken in Zürich, wo er 1834 den eidgenössischen Gruß entbot, und 1835 in [719] Bern. Er hielt hier eine ausführliche Rede über die Bundesrevision und nahm auch Theil an dem vom schweizerischen Schutzverein den 26. Februar 1834 in Zofingen gegründeten Nationalverein für Schule, Kirche und Staat, der sich zur Aufgabe gemacht hatte, auf eine neue Bundesverfassung hinzuarbeiten. Bei den zahlreichen kirchlichen Fehden der Dreißigerregierung drängte sich P. nie in den Vordergrund. Er sah dieselben nach seinem eigenen Geständniß nicht gern, hielt es aber für seine Pflicht, die einmal zur Wahrung der staatlichen Hoheitsrechte gefaßten Regierungsbeschlüsse nach Kräften zu unterstützen, und vertheidigte auch die viel angefochtenen Badener Conferenzartikel, nachdem dieselben einmal beschlossen waren, obwohl seine Ansicht anfänglich dahingegangen, der Staat solle seine Rechte der Kirche gegenüber bloß im gegebenen Fall, aber dann mit aller Energie handhaben. Pfyffers Stellung in kirchlichen Dingen war überhaupt keine offensive oder der katholischen Kirche feindselige, sondern vielmehr eine defensive, welche sich darauf beschränkte, Uebergriffe der Kirchengewalt in das Staatsleben zurückzuweisen. Seit 1831 Präsident des luzernerischen Appellationsgerichts schlug P., an Stelle seines am 11. December 1834 verstorbenen Bruders Eduard zum Schultheißen gewählt, diese letztere Stelle aus, um die von ihm begonnene Reorganisation des Justizwesens durchzuführen, wozu er alle erforderlichen Eigenschaften für eine nachhaltige und erfolgreiche Wirksamkeit in sich vereinigte. Sein imponirendes, auf unerschütterlichen Grundsätzen ruhendes Wesen war geeignet auch äußerlich die Autorität seines Amtes zu erhöhen, während das Bewußtsein der hohen Bedeutung der Justiz im Staatsleben, der Sinn für Recht und Gerechtigkeit die Signatur seines geistigen Lebens war und ihn vor Allen zum Gesetzgeber seines Heimathscantons geschaffen hatte. Wohl nirgends ist die Abneigung gegen formale Jurisprudenz stärker, der Trieb zum ruhigen gehen lassen größer als in Luzern, und doch verschaffte P. vermöge der ihm innewohnenden Autorität dem Canton den Segen einer systematischen Gesetzgebung. Unter seinem Einflusse gelang die Abfassung eines bürgerlichen Gesetzbuches (1831–39), sowie diejenige eines neuen, mildern Strafgesetzbuches und Strafverfahrens, welches 1836 an die Stelle desjenigen von 1827 trat. P. ward auch in dieser Periode mit Entwerfung beinahe aller andern Gesetze betraut, mochten auch die Materien noch so verschieden sein. Nicht mindere Verdienste erwarb sich P. um die praktische Rechtspflege. Er sorgte für eine würdige Haltung des Gerichtshofes sowohl materiell in seinen Entscheidungen, als auch formell in seiner äußern Haltung und übte über die Untergerichte, die früher ohne alle Aufsicht und Leitung amtirt hatten, eine strenge Controle aus. In verschiedenen ihm durch das Vertrauen seiner Mitbürger übertragenen communalen Beamtungen verblieb er Anfangs der dreißiger Jahre nur so lange, als er es für nöthig erachtete, die Grundsätze der neuen Staatsverfassung auch nach dieser Richtung hin zur Geltung zu bringen. Zum Danke für all dies verdienstvolle Wirken beim Regierungswechsel von 1841 von seiner Stelle als Apellationsgerichtspräsident entfernt und durch einen des Rechts völlig unkundigen Handelsmann ersetzt, ertrug P. den Wechsel des Geschicks mit Gleichmuth und schloß die letzte Sitzung des Appellationsgerichtes (14. Juni 1841) mit den schönen Worten: „Die Diener der Gerechtigkeit haben sich mit der Achtung zu begnügen ohne je auf Bewunderung zu rechnen: denn sie haben nichts zu erringen und zu verschaffen, sie haben nur das ihrem Schutze anvertraute Heiligthum des Rechts treu zu bewahren und davon Jedem gewissenhaft zuzuerkennen, was ihm gebührt. Die Seele ihres Wirkens ist nicht jene, das Zufällige beachtende, nach Zeit und Umständen sich bequemende, geschmeidige Klugheit, von welcher die Staatsverwaltung nothwendig geleitet wird – sondern allein jener einfache Sinn, der nirgends hin, als hinauf zum Gesetze, und von da zur That [720] herunterblickt, – jene Rechtlichkeit der Gesinnung, welche unbefangen als Recht ausspricht, was sie als das Rechte erkennt; jene Stärke des Willens, welche mit festem, keinem Einfluß weichendem, durch keine Gewalt zu beugendem Arm die Waage der Gerechtigkeit stets im sichern Gleichgewicht hält.“ Ins Privatleben zurückgekehrt gründete P. mit Ludwig Plazid Meyer, gewesenem Staatsanwalt unter der Dreißigerregierung (s. d.), ein Advocaturbüreau, nahm aber gleichwohl als Mitglied des Großen Raths an den öffentlichen Angelegenheiten lebhaften Antheil, kämpfte für die Freiheit der Presse, die er schon auf der Tagsatzung von 1829 siegreich verfochten und suchte vergeblich die Berufung der Jesuiten und die Gründung des Sonderbundes zu verhindern, ohne sich irgendwie vom Boden des Rechts zu entfernen. Diese strenge Rechtlichkeit hinderte aber nicht, sondern reizte die Gegner, ihn planmäßig in den Prozeß über die Ermordung Leus (1845), wo er nach drei Wochen Haft gegen Caution entlassen wurde, zu verwickeln. Nach dem Falle des Sonderbunds wirkte P. als Mitglied der vom Regierungsrath des Cantons Luzern aufgestellten Gesetzgebungscommission bei der Ausarbeitung der Gesetze über die Schuldbeitreibung, den Concurs, den Civil- und später Strafproceß mit. – Schon bei Anlaß der Revision des eidgenössischen Militärstrafgesetzbuches durch die Tagsatzung in die diesfallsige Commission und nach Annahme dieses Gesetzbuches zum eidgenössischen Oberst im Justizstab ernannt, bekleidete P. in den Jahren 1837 und 38 die Stelle eines Präsidenten der eidgenössischen Kriegsgelder. Er nahm von 1848–1863 als Mitglied und 1854 als Präsident des schweizerischen Nationalraths lebhaften Antheil an der Aufstellung der vielen, zur Durchführung der neuen Bundesverfassung nothwendigen Gesetze und functionirte in der Periode von 1848–1863 fünfmal als Präsident des schweizerischen Bundesgerichts und getreu seiner Vorliebe für das Justizwesen lehnte er 1855 die ihm nach dem Tode Munzingers zugedachte Bundesrathsstelle ab, um dann 1857 sich aus der Advocatur in das luzernerische Obergericht, dem er bis 1871 angehörte, zurückzuziehen. Obwohl ein strammer Anhänger der Repräsentativrepublik und Freund indirecter Wahlen, soweit diese letztern durch Wahlcollegien stattfanden und nicht auf dem Princip der Selbstergänzung beruhten, war P. doch ein aufrichtiger Demokrat, der alle Diplomatenkünste verschmähte und der allen ständischen Vorurtheilen abhold, seine Erholungsstunden meist im Kreise einfacher Bürger verlebte. Ein eifriger Freund des Vereinswesens eröffnete P., 1831 zum Präsidenten der helvetischen Gesellschaft erwählt, dieselbe am 4. Mai mit einer Rede: „Ueber die Folgen der neuesten Staatsformen in der Schweiz in Hinsicht auf Politik und Cultur“ und besuchte regelmäßig die schweizerischen Sänger- und Schützenfeste, an denen er, wie an den großen Volksversammlungen von Reiden vom 21. August 1836 und Sursee vom 3. October 1862 als beliebter und gefeierter Volksredner auftrat. Neben seiner politischen, gesetzgeberischen und richterlichen Thätigkeit fand P. noch Zeit zu sehr bedeutenden publicistischen und schriftstellerischen Arbeiten, von denen wir seine zwei Bände „Geschichte des Cantons Luzern“ (Zürich bei Orell, Füßli & Cie., 1850 und 1852) als die erste zusammenhängende Geschichte dieses Cantons, speciell hervorheben. Es dürfte hier besonders der 2. Theil, wo der Verfasser die Geschichte seiner Zeit, in der er in so hervorragender Weise thätig gewesen, erzählt, von bleibendem historischem Werthe sein. In dem historisch-geographisch-statistischen Gemälde der Schweiz hat P. den Canton Luzern in zwei Bänden bearbeitet und wir nennen von seinen übrigen literarischen Werken hier noch: „Rechtsfreund für den Canton Luzern“, die in Gemeinschaft mit Johann Baptist Zurgilgen (1843–46) verfaßte: „Anleitung zur Führung von Untersuchungen in Strafsachen“. „Erläuterungen des bürgerlichen Gesetzbuches“ (3 Bände, 1832–39). „Dr. Jakob Robert Steiger und dessen Strafprozeß in Luzern. [721] Ein Beitrag zu der Geschichte der jüngsten Ereignisse im Canton Luzern.“ „Der Sempacher Krieg,“ Luzern 1844. „Meine Betheiligung an der Rathsherr Leuschen Mordgeschichte“, später noch ein Nachtrag hierzu, und endlich „Beleuchtung der Ammannischen Untersuchungsmethode und Betrachtungen über das Strafverfahren überhaupt“. Daneben verfaßte P. noch verschiedene Artikel für das Staatslexikon von Rotteck und Welcker, für die kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes und für Demmes Annalen der Criminalrechtspflege, gab endlich im Jahre 1866 eine Sammlung kleinerer Schriften nebst Erinnerungen aus seinem Leben heraus, die werthvolle Beiträge zur Zeitgeschichte enthaltend, sehr lichtvolle Blicke in das consequente, überzeugungstreue Streben des Verfassers gewähren. Niemals rastend, war P. selbst in hohem Alter noch litterarisch thätig, wie dies das hübsche Büchlein: „Die Staatsverfassungen des Cantons Luzern und die Reform derselben“ (1869) und die inhaltsvolle Schrift „Aus dem Leben des weiland Großrath Ludwig Plazid Meyer“, und noch verschiedene andere kleinere Schriften, der Pfyffer-Amlehenhandel etc., beweisen. Pfyffers bleibende Bedeutung für den Canton Luzern liegt auf dem Gebiet der Gesetzgebung und Rechtspflege. Während seine politische Thätigkeit in den dreißiger Jahren, von einer aufrichtig patriotischen Gesinnung getragen, allzusehr von formal-juristischen Gesichtspunkten ausgehend, den historischen Verhältnissen vielleicht nicht genug Rechnung getragen hat, vertrat P. in juristisch-technischer Beziehung unbedingt die Richtung, der die Zukunft gehört. An Stelle des Gewohnheitsrechts ist das Gesetz getreten und dieses soll streng formal, rein deductiv auf die concreten Thatbestände angewendet werden. Heutzutage, wo die socialen Fragen vor Allem das Zeitinteresse in Anspruch nehmen, sucht man vielfach die juristischen Begriffe durch wirthschaftliche, politische und ethische Phrasen zu ersetzen und es mag diese inductive Richtung für die Gesetzgebung, die sie mit neuem Inhalt bereichert, vor der Hand eine gewisse relative Berechtigung haben, für die Praxis dagegen, die nicht mehr wie zur Zeit der Römer das geltende Recht aus dem Begriff der aequitas fortzubilden hat, sondern von dem bestehenden Gesetz ausgeht, ist das deductive, formale oder abstracte Verfahren das einzig richtige. Den nicht immer logisch abgeklärten Ausspruch des Gesetzes hat der juristische Scheidekünstler auf seine Elemente zurückzuführen und diese formale Seite der praktischen Jurisprudenz fand in P. einen vorzüglichen Vertreter; bei ihm erschien das Gesetz in seiner ganzen Würde und Hoheit als die erste und oberste Richtschnur für die Entscheidung des Richters und entgegen einer jetzt noch bestehenden romantischen Richtung, die in der Gesetzgebung nur eine Fessel für die wissenschaftliche Freiheit des Richters erblickt, sah P. in Codificationsarbeiten und strammer Gesetzesanwendung die wahre Aufgabe des praktischen Juristen. In der gegenwärtigen Zeit, wo Justizfragen im Gegensatz zu den dreißiger Jahren das allgemeine Interesse nur mehr sehr wenig in Anspruch nehmen und viele die Justiz für einen Posten halten, den man möglichst bei Seite zu schieben habe, ist es gewiß sehr angezeigt auf hochbegabte Männer wie P. hinzuweisen, die ihr ganzes bedeutungsvolles Leben der Justiz und Gesetzgebung gewidmet und darin eine würdige Verwendung ihres Daseins erblickt haben, denn stets bleibt wahr das alte Wort: Justitia fundamentum regnorum.

Rechtsschulen und Rechtsliteratur in der Schweiz vom Ende des Mittelalters bis zur Gründung der Universitäten von Zürich und Bern, Festschrift von Dr. Aloys von Orelli, Zürich 1879, S. 69 und 70. – Baumgartner, Die Schweiz in ihren Kämpfen und Umgestaltungen von 1830–1850, Bd. 1 und 2. – J. A. Pupikofer, Joh. Jakob Heß als Bürger und Staatsmann des Stds. Zürich und eidgenössischer Bundespräsident, Zürich 1859.