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ADB:Sophie (Herzogin von Brabant)

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Artikel „Sophie, Herzogin von Brabant“ von Friedrich Küch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 661–665, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sophie_(Herzogin_von_Brabant)&oldid=- (Version vom 21. Dezember 2024, 16:43 Uhr UTC)
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Sophie, Herzogin von Brabant, war die älteste Tochter des Landgrafen Ludwig’s IV. von Thüringen und der heiligen Elisabeth. Geboren auf der Wartburg im J. 1224 zog sie nach dem frühen Tode ihres Vaters mit ihrer Mutter im J. 1229 nach Marburg. Als auch diese bereits 1231 ihr frommes Leben endete, wurde S. mit ihren Geschwistern am thüringischen Hofe erzogen. Im J. 1239 (nach anderen 1242) wurde sie mit Heinrich II., Herzog von Lothringen und Brabant, vermählt, der in erster Ehe mit Maria von Schwaben verheirathet gewesen war und von dieser bereits einen Sohn und zwei Töchter besaß, den späteren Herzog Heinrich III. von Brabant, Mathilde, die an Robrecht von Artois und Beatrix, die an Heinrich Raspe von Thüringen verheirathet war. S. gebar ihrem Gatten zwei Kinder, Heinrich, geboren am 24. Juni 1244, den Begründer des hessischen Landgrafenhauses, und Elisabeth, die spätere Gemahlin des Herzogs Albrecht von Braunschweig. Im scharfen Gegensatz zu ihrer von der Welt abgekehrten und in der Pflege der Kranken aufgehenden Mutter war S. eine kräftige, beinahe männliche Natur, die mit Unerschrockenheit, Thatkraft und Ausdauer, ja oft genug mit den Waffen in der Hand ihr Ziel verfolgte und unter den ungünstigsten Verhältnissen den Ansprüchen ihres unmündigen Sohnes auf das ihm zukommende Erbtheil Geltung zu verschaffen wußte. So ist sie die Begründerin der Landgrafschaft Hessen und die Stammmutter des hessischen Fürstenhauses geworden.

[662] Als der thüringische Landgraf und Gegenkönig Friedrich’s II., Heinrich Raspe, im J. 1247 kinderlos starb, erlosch mit ihm das Geschlecht der Ludowinger im Mannesstamm. Außer Sophie, der Tochter Ludwig’s IV., welcher der zweiten Ehe Hermann’s I. von Thüringen entsprossen war, waren es noch drei andere Enkelkinder dieses Fürsten, welche auf das Erbe Anspruch erhoben: Heinrich von Meißen, Sohn der Jutta, der erstgeborenen Tochter Hermann’s aus seiner ersten Ehe, welcher bereits 1243 von Friedrich II. die Eventualbelehnung mit den Reichslehen erhalten hatte, ferner Graf Siegfried von Anhalt, Sohn der Irmgard, der jüngsten Tochter aus Hermann’s zweiter Ehe, und Graf Hermann von Henneberg, der Sohn der Jutta aus ihrer zweiten Ehe mit Graf Poppo von Henneberg. Während die beiden letztgenannten von Anfang an gegen die Nachfolge Heinrich’s von Meißen in der Landgrafschaft Thüringen Einspruch erhoben, scheint zwischen diesem und den Brabantinern ursprünglich volles Einverständniß darüber geherrscht zu haben, daß Heinrich Thüringen und Sophie der allodiale Besitz der Ludowinger in Hessen und die Wartburg mit Eisenach als Theile der alten thüringischen Erbgrafschaft zufallen sollten. Dagegen gefährdete eine andere Macht die Nachfolge der Brabantiner in Hessen.

Alsbald nach dem am 17. Februar 1247 erfolgten Tode Heinrich Raspe’s war Erzbischof Siegfried von Mainz thätig, die Besitzungen seines Erzstuhls in Hessen, um welche nicht lange vorher erbitterte Kämpfe mit den Thüringern stattgefunden hatten, in Beschlag zu nehmen, alte Rechte der Kirche aufs neue zur Geltung zu bringen und vor allem die erledigten Kirchenlehen einzuziehen. Da Niemand im Lande war, der dieselben beanspruchte, konnte der Erzbischof ungestört seine Maßregeln treffen. Erst im Mai d. J. erschien Herzog Heinrich von Brabant, um die Interessen seiner Gemahlin und seines Sohnes zu wahren. Wir sehen ihn um die Mitte dieses Monats im Oberlahngau erscheinen und von Marburg aus seinen Weg über Hersfeld fortsetzen, wahrscheinlich nach der Wartburg, um auch dort die Rechte Sophiens zu vertreten. Ende Mai ist er wieder in Marburg, aber bereits im Juni riefen ihn die Verhältnisse des Reichs nach Brabant zurück, wo er am 1. Februar des folgenden Jahres starb.

Sein Tod war für Sophie und ihren noch nicht vierjährigen Sohn ein um so härterer Schlag, als während seines kurzen Aufenthaltes in Hessen und Thüringen keinerlei Abkommen mit Mainz oder Meißen getroffen waren und sein Nachfolger Heinrich III. von Brabant noch zu jung und zu sehr mit seinen eigenen Angelegenheiten beschäftigt war, als daß er die Vertretung ihrer Interessen hätte in die Hand nehmen können. Da faßte S. den kühnen Entschluß, selbst nach Hessen zu reisen, um die Erbschaft ihres Sohnes sicher zu stellen. Ohne großes Gefolge erschien sie im April d. J. in der Lahngegend, wo das Andenken an ihre Mutter, die h. Elisabeth, am lebendigsten war und ihr die freudigste Aufnahme sicherte. Nachdem sie am 25. März 1248 – wahrscheinlich noch von Brabant aus – eine Schenkung ihres Gemahls an den deutschen Orden bestätigt hatte, erneuerte sie demselben am 23. April alle Schenkungen und Privilegien ihrer Vorfahren. Der Ueberlieferung nach war sie und der junge Heinrich von den Bürgern Marburgs in feierlichem Zuge eingeholt worden. In ihrer Umgebung sehen wir den Grafen Siegfried von Wittgenstein, Gerhard von Wildenberg und Konrad von Elben, der sich in der Folge als ihr treuester und thätigster Anhänger bewies.

Sophiens nächste Aufgabe war auf die Einrichtung ihrer Regierung in der Oberlahngegend gerichtet und ihre Anwesenheit in Grünberg am 20. October 1248 läßt darauf schließen, daß sie zu diesem Zwecke das Land durchreist hat. Von Bedeutung war, daß sie in dieser Zeit auch den Grafen Berthold von Ziegenhain durch Belehnung mit gewissen Gütern für sich gewann. Daß indessen [663] ihre Anerkennung im Oberlahngau keineswegs ohne Waffengewalt erfolgt ist, geht aus der Thatsache hervor, daß am 29. Juli 1249 die Gebrüder v. Hohenfels zum Frieden mit S. gezwungen wurden, wahrscheinlich infolge eines Kriegszugs, den die Herzogin in Begleitung des Grafen Berthold v. Ziegenhain, der Grafen v. Solms, des Grafen Siegfried v. Witgenstein und einer großen Anzahl von Rittern zur Unterwerfung der Widerspenstigen unternommen hatte. Daß S. in dieser Zeit auch das Gebiet der Grafschaft Hessen betreten und den Versuch gemacht habe, sei es durch Verhandlungen mit Erzbischof Siegfried oder mit Gewalt die Mainzischen Kirchenlehen zu erwerben, darüber fehlt uns jede Nachricht.

Nachdem Siegfried von Mainz am 9. März 1249 gestorben war, hatte S. Beziehungen zu Mainz angeknüpft, aber auch der friedliebende Nachfolger Siegfried’s Christian (gewählt am 29. Juni 1249) verweigerte die Herausgabe der Kirchenlehen. Da S. einsah, daß sie mit ihren eigenen Mitteln nicht im Stande sei, dieselbe zu erzwingen, entschloß sie sich, ihrem Vetter Heinrich von Meißen die Vormundschaft über ihren Sohn und zugleich die Wartburg und das Land Hessen auf zehn Jahre zu getreuer Hand zu übertragen. Die Zusammenkunft zwischen S. und Heinrich fand am 2. März 1250 in Eisenach statt. Dieser bedeutsame Schritt Sophiens, der in der späten Ueberlieferung als ein Zeichen hochherzigen Zutrauens zu der Uneigennützigkeit Heinrich’s angesehen wurde, war ein Act großer politischer Klugheit. Heinrich hatte eben den Kampf mit seinen Gegnern in Thüringen mit Erfolg zu Ende geführt und den Grafen Siegfried von Anhalt durch eine Geldsumme abgefunden. Wenn S. überhaupt in dieser Zeit daran gedacht hat, weitergehende Ansprüche auf Thüringen zu erheben, so wäre ein Hervortreten mit ihren Absichten im Augenblick jedenfalls sehr unklug gewesen. Dagegen befand sich der Meißner Mainz gegenüber in derselben Lage wie sie, auch ihm wurden die Mainzer Lehen vorenthalten. Einigte sie sich mit ihm und konnten die gemeinsamen Streitkräfte ins Feld geführt werden, so stand eine baldige Erreichung der beiderseitigen Absichten zu erwarten und S. konnte endlich auch in Hessen festen Fuß fassen.

Nach dem Eisenacher Vergleich begab sich S. zunächst nach Marburg, wo sie am 17. April urkundet, und reiste von dort nach Brabant. Dort scheint sie sich über zwei Jahre aufgehalten zu haben. Unterdessen gelang es Heinrich von Meißen, anscheinend ohne ernsten Widerstand, die vormundschaftliche Verwaltung Hessens einzurichten und die mainzischen Lehen durch die von ihm ernannten Commissare Werner v. Bischoffshausen, Konrad v. Elben und den Vogt Heinrich v. Glizberg in Besitz zu nehmen. Begünstigt wurden diese Unternehmungen durch die Absetzung Christian’s von Mainz, die im Juni oder Juli 1251 erfolgte. Aber sein Nachfolger Gerhard trat wieder energisch gegen Heinrich von Meißen und S. auf. Er sprach im Februar 1252 die Excommunication über beide aus und belegte die unter ihrer Jurisdiction stehenden Orte mit dem Interdict. Am 22. Mai desselben Jahres schloß er gegen sie ein Schutz- und Trutzbündniß mit dem Grafen Berthold v. Ziegenhain, während er – wohl um dieselbe Zeit – auch den Grafen Widukind v. Battenberg zur Hülfe gegen sie gewann. Ueber kriegerische Vorgänge dieser Zeit ist uns indessen nichts bekannt, wohl aber setzt man die Erbauung des gegenüber dem mainzischen Amöneburg errichteten Frauenberges, welchem S. den Namen gegeben haben soll, in diese Jahre. S. war im September 1252 aus Brabant zurückgekehrt und befand sich am 4. d. M. in Eisenach. Endlich am 16. Mai 1254 kam es zwischen Heinrich von Meißen und Erzbischof Gerhard zu Ottstädt zum Vergleich: der Erzbischof übertrug vorbehaltlich der Zustimmung des Capitels die Mainzer Lehen in Thüringen an Heinrich, während sich dieser zur Zahlung von 1000 Mark [664] verpflichtete; in betreff Hessens sollte der Streit ruhen bis zu Heinrich’s des Kindes Volljährigkeit, die nach fränkischem Recht am 24. Juni 1256 eintreten mußte.

Ueber die Bedeutung dieses Vergleichs und seine Folgen hat sich eine reiche sagenhafte Tradition gebildet: S. habe das hinter ihrem Rücken mit Mainz getroffene Abkommen als einen Bruch des Eisenacher Vertrags von 1250 angesehen und habe Heinrich dem Erlauchten voller Entrüstung die Vormundschaft entzogen. Dieser habe sich dann geweigert, die Wartburg wieder abzutreten, worauf S. gegen ihn ein Bündniß mit Albrecht von Braunschweig eingegangen sei. Dieser Darstellung widerspricht die Thatsache, daß Heinrich’s vormundschaftliche Regierung in Hessen sich mindestens noch im J. 1257, also sogar noch nach Heinrich’s des Kindes Volljährigkeit, geltend macht und daß von einem feindlichen Auftreten Sophiens gegen den Meißner vor 1260 nichts zu bemerken ist. Allerdings vermählte S. im J. 1254 ihre Tochter Elisabeth mit Albrecht von Braunschweig, aber es ist nicht nachweisbar, daß diese Verbindung in feindlicher Absicht gegen Heinrich den Erlauchten geschlossen worden ist. Immerhin hat sich S. seit dieser Zeit wieder lebhafter mit den Angelegenheiten ihres Landes beschäftigt und hat auch nach außen hin eine Rolle gespielt; ihren Verwandten, den König Wilhelm von Holland, soll sie bei seinem Zuge nach Frankreich durch Subsidien unterstützt haben, und 1256 trat sie nebst dem Grafen Berthold v. Ziegenhain und den bedeutendsten oberhessischen Städten (Marburg, Alsfeld und Grünberg) dem rheinischen Bunde bei. Die Regelung der Mainzer Lehenfrage, welche nach dem Ottstädter Vergleich im Juni 1256 hätte stattfinden müssen, wurde dadurch vereitelt, daß Erzbischof Gerhard auf einem Fehdezug gegen Sophiens Schwiegersohn, Albrecht von Braunschweig, am 16. Januar 1256 gefangen genommen war und ein Jahr lang in Haft gehalten wurde. Auch nach dieser Zeit schob Gerhard, der durch andere Händel in Anspruch genommen war, die Entscheidung hinaus und als er am 29. September 1259 starb, war noch nichts in dieser Sache geschehen. Sein Nachfolger, der Eppsteiner Werner, zeigte ebenso wenig Lust, die Verleihung der Lehen endgültig zu vollziehen, erneuerte vielmehr bald nach seiner Wahl das im J. 1252 von seinem Vorgänger mit dem Grafen Widukind von Battenberg geschlossene Bündniß gegen S., die ihrerseits die geforderte Herausgabe der Kirchenlehen beharrlich verweigerte. Offen gegen sie und ihren Sohn aufzutreten wagte er aber erst, als diese in den Kampf mit Heinrich von Meißen verwickelt war.

Der offene Ausbruch der Feindschaft, die wahrscheinlich durch Heinrich’s des Erlauchten und seiner beiden Söhne (Albrecht und Dietrich) Weigerung veranlaßt war, die thüringischen Besitzungen nach Ablauf der vormundschaftlichen Regierung herauszugeben, fällt in das Jahr 1260. Im Bunde mit S. war ihr Schwiegersohn, der stets kriegslustige Herzog Albrecht von Braunschweig, der sich durch die Verlobung seiner Schwester Adelheid mit Heinrich dem Kind im J. 1258 noch enger an die Brabantiner gefesselt hatte, und wohl besonders eifrig zum Kriege mit den Meißnern trieb. Er führte auch das vereinigte Heer, das von der Werragegend her siegreich durch Thüringen bis nach Erfurt vordrang, wobei Kreuzburg und Eisenach in die Hände der Verbündeten fielen. Erst damals und unter Herzog Albrecht’s Einfluß scheint S. mit weitergehenden Ansprüchen ihres Sohnes auf Thüringen hervorgetreten zu sein. Die Erfolge des Zuges waren indessen nicht von langer Dauer, denn noch in demselben Jahre wurde Albrecht’s durch die Verhältnisse in seinem eigenen Lande veranlaßter Rückzug von den Söhnen Heinrich’s des Erlauchten zur Wiedereroberung des Landes benutzt. Am längsten hielt sich Eisenach, das am 24. Januar 1261 durch nächtlichen Ueberfall genommen wurde und für die Anhänglichkeit an [665] Sophie durch grausame Bestrafung angesehener Bürger büßen mußte. Erst bei der Feste Brandenfels gelang es (nach später Ueberlieferung) S. und ihrem jungen Sohn, die nun ganz auf sich angewiesen waren, dem weiteren Vordringen der Wettiner Halt zu gebieten.

Schon aber erhob sich ein neuer Gegner. Erzbischof Werner von Mainz sprach am 6. Mai 1261 über S. von Brabant und Heinrich das Kind die Excommunication aus und belegte das Land mit dem Interdict. Doch die umsichtige S. hatte bereits ihre Gegenmaßregeln getroffen und u. a. die v. Rodheim, welche ihr das Schloß Blankenheim zu Lehen auftrugen, gewonnen. Am 2. Juni 1262 gelang es ihr, auch den Grafen Gottfried v. Ziegenhain, Berthold’s Sohn, zum Bund mit ihrem Sohn gegen Mainz zu veranlassen, während dessen Vetter Ludwig v. Ziegenhain und die Grafen v. Waldeck auf Werner’s Seite standen. Aber ehe es zum entscheidenden Schlage kam, hielt Werner es für gerathen, Frieden zu schließen. Im Feldlager zu Langsdorf bei Gießen verstand er sich am 12. September 1263 zur Uebertragung der Lehen auf S. und Heinrich, während diese sich zur Zahlung von 2000 Mark und zum Lehensauftrag der Städte Grünberg und Frankenberg verpflichteten. So hatte endlich S. das Ziel, das sie sich beim Tode Heinrich Raspe’s gesteckt hatte, durch unentwegte Ausdauer und Entschlossenheit erreicht.

Bald darauf kam auch der Streit mit den Wettinern zum Abschluß. Albrecht von Braunschweig hatte den Kampf gegen Heinrich’s Söhne wieder aufgenommen und war Ende October 1263 von Norden aus in das Osterland eingefallen. Am 27. October war er aber nach hartnäckigem Kampfe bei Wettin gefangen genommen worden und mußte sich zum Friedensschluß bequemen. Ob und wie weit S. und Heinrich sich an diesem Zuge betheiligt oder denselben unterstützt haben, ist ungewiß; sicher ist nur, daß in der Folge Verhandlungen zwischen ihnen und den Wettinern stattfanden, welche die endgültige Beilegung des Streites zur Folge hatten (1264). S. war klug genug, das in dem Abkommen mit Mainz Errungene nicht durch einen neuen Kampf aufs Spiel zu setzen und erreichte durch den Gewinn der durch Otto von Braunschweig und seinen Sohn Albrecht ehemals erworbenen Werrastädte, welche von dem letzteren an die Meißner abgetreten und von diesen an S. überwiesen wurden, nebst einer Geldentschädigung von 600 Mark Silber ein annehmbares Aequivalent für ihren Verzicht auf Thüringen.

Seitdem sehen wir S., die auch nach der Volljährigkeit ihres Sohnes die eigentliche Seele aller Unternehmungen geblieben war, allmählich von der Regierung zurücktreten. Zum letzten Male finden wir sie urkundlich genannt im J. 1278. Sie starb 1284 und wurde in der Abtei Villers in Löwen neben ihrem Gemahle beigesetzt.

Rommel, Geschichte von Hessen, II. – Justi, Sophie, Herzogin von Brabant und Landgräfin von Hessen. Vorzeit, 1838. – Ilgen und Vogel, Geschichte des thüringisch-hessischen Erbfolgekrieges 1247–1264 in Zeitschrift des Vereins für hessische Geschichte und Landeskunde. N. F. X, 1884. – Vgl. Wyß in A. D. B. XI, 516.