RE:Dositheanum fragmentum
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Juristisches Fragment | |||
Band V,2 (1905) S. 1603–1605 | |||
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Dositheanum fragmentum. In mehreren Handschriften (Böcking Praef. VIIIff.; dazu Boucherie Compt. rend. 271f.; Notices 280ff.) sind uns Übungsstücke zum Übersetzen aus dem Lateinischen in das Griechische, darunter ein juristisches Fragment erhalten (vollständige Aufzählung s. bei Teuffel § 431, 8). In einer dieser Handschriften, der St. Galler, sind diese Interpretamenta an die Ars grammatica des Dositheos (s. d. Nr. 8) angehängt. Obwohl sie von ihr durch ein den Schluss der letzteren bezeichnendes explicit getrennt sind, hat man lange Zeit unbedenklich angenommen, dass Dositheus auch der Verfasser der Übungsstücke gewesen sei. Ferner hat man, da der auf das juristische Fragment [1604] folgende Auszug aus dem 1. Buch der Fabulae des Hyginus (die sog. Genealogien, vgl. Teuffel § 262, 6) sich als III id. Sept. Maximo et Apro coss. (= 11. Sept. 207) angefertigt kennzeichnet, das ganze Werk in diese Zeit gesetzt (Cuiacius Observ. XXI 5. Schilling 8f. Boecking Praef. VIIff. Voigt 617ff. Karlowa 763ff. u. a. m.). Gegen die Zusammengehörigkeit hat zuerst Boucherie a. a. O. Widerspruch erhoben und mit Recht darauf hingewiesen, dass die Aneinanderreihung in der St. Galler Handschrift nichts beweist. Ferner hat Keil (Gramm. lat. VII 374f.) nachgewiesen, dass Dositheus nach Massgabe der von ihm benützten Quellen erst dem 4. Jhdt. angehören kann. Schliesslich ist es auch, wenn man sich auf die Interpretamenta beschränkt, unzulässig, das dem einen Stück beigefügte Datum für die anderen verwerten zu wollen, da über die Zeit sowie die Art und Weise ihrer Zusammenstellung nichts feststeht: die Stücke können im Schulgebrauch nach und nach an einander gefügt sein.
Das juristische Fragment befindet sich in einem trostlos verworrenen Zustande. Während man diesen früher der Überlieferung zuschrieb, hat Lachmann (199ff.) den Nachweis erbracht, dass er von Schülerhand herrührt. Die uns erhaltenen lateinischen und griechischen Texte stellen Übersetzungen und Rückübersetzungen eines verlorenen lateinischen Originals dar. Sie sind ohne Sinn und Verstand angefertigt: die Schüler haben sich augenscheinlich bemüht, wortgetreu aus der einen Sprache in die andere zu übertragen, ohne sich auch nur im geringsten um den Inhalt zu kümmern. Eine Herstellung des lateinischen Urtextes ist überhaupt nur annäherungsweise möglich. Lachmann hat sie versucht (202ff.), und auf seiner Restitution beruhen die neueren Ausgaben. Das Bruchstück stammt aus dem Werke eines römischen Juristen und scheint zu der Litteraturgattung der Regulae zu gehören (vgl. § 3: regulas enim exequenti mihi). Den darin behandelten Gegenständen (Rechtsquellen [§ 1: ius civile, naturae, gentium, § 2: Constitutionen, Edict, auctoritas prudentium], Freilassungen [§ 3–17]) nach zu urteilen, ist es aus dessen Anfange entnommen. Die Zeit des Originals lässt sich nur dadurch bestimmen, dass die Juristen Proculus (§ 10), Octavenus (§ 12), Neratius Priscus und Iulianus (§ 15) angeführt werden. Es kann also frühestens in der Mitte des 2. Jhdts. verfasst sein. Als äussersten Termin darf man nun allerdings nach dem oben Dargelegten das J. 207 nicht mehr ansehen. Aber viel später darf der terminus ante quem doch nicht angesetzt werden, denn zweifellos handelt es sich um die Arbeit eines der classischen Juristen. Man hat sich häufig bemüht, diesen aus dem Inhalte und der Art der Darstellung nachzuweisen: für Pomponius lib. sing. regularum haben sich Voigt (628ff.) und Karlowa (765) ausgesprochen, für Gaius res cottidianae Dirksen (396ff.), für Scaevolas regulae Huschke (426ff.), für Paulus regulae Lachmann (213f., allerdings nur zögernd). Allein man thut besser, die Ars ignorandi zu üben: irgendwie durchschlagende Gründe sind für keine dieser Meinungen beigebracht worden. Bemerkenswert ist, dass im § 17 der Census in seiner republikanischen [1605] Form, in der er sich doch höchstens bis auf Domitian erhalten hatte (vgl. Mommsen St.-R. II² 326. 408ff. 1045), als geltendes Recht hingestellt wird. Die Streitfrage, ob die Wirkung der manumissio censu mit der Anmeldung des Sclaven als eines Bürgers oder mit dem Lustrum beginne, von der die Stelle berichtet, konnte schon zu Iulians Zeit keine praktische Bedeutung mehr haben. Das Auffallende dieser Erörterung bleibt auf jeden Fall bestehen, wem man auch das Werk zuschreibt. Jedenfalls ist die Meinung von Schilling (47ff.), dass es sich um einen aus verschiedenen Rechtsbüchern zusammengesetzten Auszug handle, und von Boecking (39*), dass das Fragment von Dositheus aus irgend einem untergeordneten Schulbuch entnommen sei, zu verwerfen. Trotz ihrer Verstümmelung macht die Darstellung einen geschlossenen Eindruck, und ohne Frage zeigt sie auch in der uns vorliegenden Gestalt die Hand eines kundigen Juristen.
Litteratur und Ausgaben: Schilling De fragmento iuris Romani Dositheano, Diss. Boecking Dosithei Interpretamentorum lib. III (S. 39ff. Ausg. des lat. und griech. Textes; über die älteren Ausgaben s. Praef. XXIVff.). Lachmann Kleine Schrift. II 196ff. (mit lat. Text S.202ff.). Dirksen Hinterl. Schriften II 392ff. Voigt Ius naturale I 617ff. Boucherie in den Comptes rendus des séances de l’Academie des Inscriptions 1868 p. 271ff. und in den Notices et extraits des manuscrits de la bibliothèque nationale XXIII 2 p. 280ff. Huschke Iurisprud. anteiust.⁵ 426ff. (mit Ausg. des latein. Textes). Teuffel Röm. Litt.-Gesch. § 431, 8. Karlowa R. R.-G. I 763ff. Krüger Quell. und Litt. d. R. R. 251f. (Ausg. des lat. Textes in der Collectio libr. iur. anteiust. II 149ff.). Kipp Quellenkunde 96f.