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RE:Fabius 128

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Pictor, Ser., Redner und Pontificalrecht Cic. Brut. 81
Band VI,2 (1909) S. 18421844
Fabius Pictor in Wikidata
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128) Ser. (?) Fabius Pictor. Cicero Brut. 81 nennt unter den jüngeren Rednern, die noch bei Catos Lebzeiten auftraten, zuerst den Historiker A. Postumius Albinus, Consul 603 = 151 – den höher hinaufzurücken nicht mehr nötig ist, seitdem der Anonymus Cortesianus (Rh. Mus. XXXIX 623 u. ö.) von Traube als Fälschung erwiesen ist – und fährt dann fort: et tenuit cum hoc locum quendam etiam Ser. Fulvius (Consul 619 = 135) et una Ser. Fabius Pictor, et iuris et litterarum et antiquitatis bene peritus; Quintusque Fabius Labeo (Consul 571 = 183 und Pontifex, vgl. Nr. 91) fuit ornatus isdem fere laudibus. Das Praenomen Servius kommt bei den Fabiern sonst nirgends vor und könnte daher auf Textverderbnis beruhen (Mommsen R. Forsch. I 16, 15), zumal nach dem vorhergehenden Ser. Fulvius. Infolgedessen haben zwei Vermutungen vielfach Anklang gefunden. Nach der einen wäre statt Ser. vielmehr N. zu lesen und der von Cicero hier genannte Mann mit dem de div. I 43 identisch; dagegen spricht, daß die Annahme eines literarisch tätigen N. Fabius Pictor auf einer noch viel schlechteren Textüberlieferung ruht (vgl. Nr. 125). Nach der andern Ansicht wäre Ser. Fabius Pictor verwechselt mit Q. Fabius Servilianus Nr. 115; dafür läßt sich geltend machen, daß die Zeit dieses F., der Consul 612 = 142 war, und seine literarischen Interessen gut passen würden; aber der Irrtum des Autors oder des Schreibers läßt sich seiner Entstehung nach kaum erklären, und es ist ja auch ein Fabius Pictor bekannt, der gleich jenem Pontifex Fabius Servilianus über Pontificalrecht geschrieben hat. Eine Anzahl von Zitaten stammen aus libri iuris pontificii eines Fabius Pictor, dessen Vorname nirgends angegeben wird; aus Buch I führt Macrob. Sat. III 2, 3 und 11 je ein Wort (porricere und vitulari) an, Gell. I 12, 14 die Worte, mit denen der Pontifex Maximus die Vestalin greift, und X 15, 1ff. dem Inhalt nach die Vorschriften für den Flamen Dialis. Buch III zitiert Non. p. 518, 36 (s. u.); ob das ohne Buchtitel gegebene Zitat Fabius Pictor lib. XVI (über Opferritual) bei Non. p. 544, 22 ganz in Ordnung ist, kann zweifelhaft erscheinen. In commentario veteri Fabii Pictoris legi, sagt ferner Varro bei Non. p. 223, 17 (ebenfalls Opferritual); außerdem wird noch Fabius Pictor ohne Angabe der Schrift für die Aufzählung der Di Indigites des Feldbaues bei Serv. Georg. I 21 und für Puilia saxa bei Fest. p. 250 angeführt, und auch diese Stellen sind unter die Fragmente des Werkes über Pontificalrecht aufgenommen worden (zuletzt bei Bremer Iurisprud. Antehadr. quae supersunt 9–12, früher bei Peter Hist. Rom. rell. I 111–113 und bei Huschke Jurispr. Anteiustin.5 2–5). Im ganzen ergibt sich, daß die römischen Antiquare wie Varro, von dem wohl alle Späteren direkt oder indirekt abhängen, eine Schrift eines Fabios Pictor [1843] aus der Zeit um 600 = 154 besassen, in der, vielleicht in drei Büchern, die Pflichten der Staatspriester verzeichnet waren; die Schrift gehörte zu der Gattung der Commentarii pontificum, und ihr Verfasser wird selbst Pontifex gewesen sein, zumal da in dieser Zeit stets ein Fabier Mitglied dieser Priesterschaft gewesen zu sein scheint (vgl. Nr. 91 und 115). Nun sind auch von einem Fabius Pictor Annalen in lateinischer Sprache bezeugt. Cicero de or. II 51 und 53 nennt als die ältesten Historiker zweimal Cato, Pictor und Piso in dieser Reihenfolge; hier kommt es ihm auf die Form ihrer Werke an, dagegen leg. I 6, wo er F. an die Spitze und vor Cato stellt, mehr auf den Inhalt; während er an der letzteren Stelle den alten griechisch schreibenden Annalisten meinen kann, muß er hier einen nach Cato lateinisch schreibenden im Auge haben. Quintilian inst. or. I 6, 12 erwähnt, daß Varro in eo libro, quo initia Romanae urbis enarrat, lupum feminam dicit Ennium Pictoremque Fabium secutus, betrachtet also wieder den lateinisch schreibenden Pictor als jünger als Ennius, der mit Cato fast genau gleichalterig war. Daß dieser um 600 = 154 anzusetzende Verfasser lateinischer Annalen mit dem gleichzeitigen Verfasser des Werkes über Pontificalrecht identisch ist, sagt ausdrücklich Non. p. 518, 34: Fabius Pictor rerum gestarum lib. I: ,et simul videbant picum Martium‘; idem iuris pontificii lib. III: ,Pilumno et Picumno‘. Wie die von Quintilian und Nonius angeführten Worte, so stammt auch das von Servius Aen. VIII 630 erhaltene: Fabius speluncam Martis dixit, aus demselben einen Satze im Anfang von Buch I der Annalen. Im Wortlaut und mit Anführung von Titel und Buchzahl hat sonst nur Gell. V 4, 1. 3 eine vereinzelte Lesefrucht aus Buch IV überliefert, die knappe Notiz, daß im 22. Jahr nach der Einnahme Roms durch die Gallier zum erstenmal der eine Consul aus der Plebs gewählt worden sei (vgl. diese Notiz in ähnlicher Fassung in den Fasti Cap. zum J. 387 = 367); sie wird ähnlich wie bei Liv. VI 42, 9. VII 1, 1 am Anfang oder am Ende eines Buches gestanden haben, so daß sie, wie Gellius fingiert, beim Aufschlagen des Werkes leicht in die Augen fallen konnte. Die sonstigen Zeugnisse und Bruchstücke der lateinischen Annalen des Pictor (bei Peter Hist. Rom. rell. I 109f.; Hist. Rom. frg. 74f.) sind unbedeutend oder unsicher; wenn Serv. Aen. XII 603 nicht besser dem griechischen Werke seines Vorfahren zugewiesen wird (vgl. Peter Rell. I, CLXXVIII 1), so kann es die Ansicht unterstützen, daß das lateinische Geschichtswerk und die Bücher über Pontificalrecht von demselben Manne herrühren. Im ganzen darf man annehmen, daß außer dem alten Annalisten Q. Fabius Pictor nur noch ein etwa um zwei Generationen jüngerer Fabius Pictor sich literarisch hervorgetan hat, und zwar auf den zwei Gebieten des Sacralrechts und der Geschichtschreibung, so daß die kurze Charakteristik bei Cic. Brut. 81 (s. o.) ebenso treffend wie erschöpfend ist. Das Praenomen dieses Mannes festzustellen hindert vielleicht nur ein Vorurteil (vgl. z. B. mit dem einzigen Ser. bei den Fabiern den einzigen Tib. bei den Corneliern o. Bd. IV S. 1357); das Verhältnis seiner Annalen zu den griechisch geschriebenen seines Vorfahren [1844] zu erkennen, ist unmöglich, weil sie späteren Historikern ganz unbekannt waren; immerhin sei angeführt, daß der Specht in der Romulussage nur noch bei Plut. Rom. 4, 3f; fort. Rom. 8 vorkommt, also in der einen Darstellung, die sich auf die griechischen Annalen beruft (nicht in der andern bei Dionys. I 79, 6f.).