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12) T. Genucius Augurinus ist nach der allgemein angenommenen Tradition zusammen mit AppiusClaudius (o. Bd. III S. 2699) zum Consul für 303 = 451 gewählt worden und, da für dieses Jahr vielmehr das erste Decemviralcollegium an die Stelle der Consuln trat, mit ihm an dessen Spitze gestellt worden. Den vollen Namen: T. Genucius L. f. L. n. Augurinus geben die Fasti Cap. (vgl. Chronogr.: Augurino), Praenomen und Nomen Liv. III 33, 3f. Dionys. X 56, 2. Zonar. VII 18. Dagegen bietet Diod. XII 23 Τίτος Μινύκιος, und mit Recht ist Sigwart (Klio VI 281, 1) im Zweifel, ob es sich hier um eine abweichende Überlieferung oder um eine Textverderbnis handele. Im ersteren Falle würde das Schwanken zwischen den Namen zweier plebeischer Geschlechter, die beide in die Fasten dieser Periode eingeschwärzt wurden, die Fälschung noch deutlicher machen. Vielleicht hat in der Zeit des Appius Claudius Caecus eine
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nähere politische Verbindung zwischen diesem und den damaligen G. (Nr. 3. 15) bestanden und den Anlaß gegeben, eine solche Verbindung auch zwischen ihren angeblichen Ahnen zu konstruieren.