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RE:Valerius 248

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Messalla, Vater von Nr. 266 oder 268 um 100 v. Chr.
Band VIII A,1 (1955) S. 125126
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248) Valerius Messalla. Zwischen dem Consul M. Messalla von 593 = 161 (Nr. 253) und den gleichnamigen und fast gleichaltrigen Consuln von 693 = 61 (Nr. 266) und 701 = 53 (Nr. 268) müssen zwei Generationen liegen, und zwar müssen diese beiden Consuln nur jenen als Urgroßvater gemeinsam gehabt haben, dagegen zwei verschiedene Großväter, Söhne eben desselben Mannes. Denn für den Consul von 693 = 61 ist die Filiation M. f. M.’ n. überliefert; hätte nun der von 701 = 53 denselben Großvater M.’ gehabt, so hätte sein Vater wohl ebenfalls dessen Praenomen M.’ geführt, um sich von seinem Bruder M. zu unterscheiden, und dann hätten sich wiederum die Söhne, die Consuln Ciceronischer Zeit, als M. f. und M.’ f. unterscheiden lassen. Statt dessen wurden sie, wenn auch selten, durch die Spitznamen Niger (Hydat. Dio XXXVII ind. Ascon. Scaur. 18 Kießl. = 23 Stangl) und Rufus (Plin. n. h. VII ind. 173. XXXIV ind.) gekennzeichnet, haben also wohl beide im amtlichen Sprachgebrauch mit vollem Namen M. Valerius M. f. Messalla geheißen und waren nicht Bruderssöhne, sondern Söhne von solchen, Vettern nicht ersten, sondern zweiten Grades. Sicherheit ist darüber allerdings noch nicht zu erlangen, und unbestimmt bleibt auch die Zuteilung zweier Notizen aus der Zeit zwischen 634 = 120 und 664 = 90 an Messallae dieser nicht zum Consulat aufgestiegenen Generationen, die aber wenigstens die Beförderung von einem oder zweien unter ihnen zur Praetur in diesen Jahrzehnten annehmen lassen. Das eine Zeugnis ist das Citat bei Gell. XV 14, 1f. aus Q. Metellus Numidicus in libro accusationis in Valerium Messalam tertio, dessen Inhalt offenbar auf eine Repetundenklage hinweist. Eine solche war gegen Metellus selbst einmal erhoben worden (o. Bd. III S. 1218, 48ff.); diese von ihm gegen Messalla, vermutlich einen Praetor und Provinzialstatthalter, durchgeführte fällt, wenn nicht in seine jüngeren Jahre, so am ehesten um 650 = 104, in die Zeitspanne zwischen seinem Consulat und Proconsulat, wovon er den Siegesbeinamen heimbrachte, und seiner Censur und der bald darauf folgenden Verbannung. Das andere Zeugnis ist Appian. bell. civ. I 179, der Οὐαλέριον Μεσσάλαν als fünften und letzten der Legaten des Consuls Rutilius Lupus im ersten Feldzug des Bundesgenossenkrieges 664 = 90 verzeichnet. Dieser Legat war damals gewiß Praetorier und kann in den verlustreichen ersten Kämpfen sein Ende gefunden haben. Er war wohl ohne Zweifel Vater des einen der Vettern, die 693 = 61 und 701 = 53 Consuln wurden; aber ob des einen oder des andern, [126] ob er mit dem von Metellus Numidicus angeklagten identisch oder von ihm als Sohn, Bruder oder Bruderssohn zu scheiden ist, bleibt völlig unsicher. Auch über den Vater der Valeria Nr. 390, der eine Schwester des Q. Hortensius zur Frau hatte und mit ihr außer dieser Tochter den Sohn Nr. 261 gezeugt hatte, ist nichts zu ermitteln, als daß er ebenfalls zu den Messallae dieser überlieferungsarmen Zeiten gehörte. Ebenso unbestimmbar bleiben Personen und Voraussetzungen der Äußerung des Caesar Strabo in seinem Streit mit Sulpicius Rufus 666 = 88: Deinde propinquos nostros Messallas domo deflagrata penore volebamus privare (Priscian. V 44. VI 76 [GL II 170. 261] o. Bd. X S. 430. IV A S. 848).