Topographia Sueviae: Mößkirch

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Topographia Germaniae
Mößkirch (heute: Meßkirch)
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aus: Matthäus Merian (Herausgeber und Illustrator) und Martin Zeiller (Textautor):
Merian, Frankfurt am Main 1643, S. 134–135.
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Mößkirch / Meßkirch.

Diese Statt so in Madach / vnnd bey einem Wald gelegen / wird zum Hegöw / zu Ihr aber das Frawen-Stifft im Wald / gerechnet: vnnd hat ein Decanat. Sie hat durch die Grafen von Rohrdorff das StattRecht erlangt. Ihr Stammhauß Rohrdorff ist ohngefähr von Meßkirch / auff einem ziemlichen Hügel gelegen / mit einem Flecken dieses Nahmens gleich darbey. Wie das alt GemäwerWerck anzeiget / muß es ein feiner Sitz gewesen / vnnd nach dem Mößkirch gebawen / nicht mehr wie zuvor / vnderhalten worden seyn. Diese Grafen von Rohrdorff hatten / vor Zeiten auch jren Sitz zu Mörspurg / ehe sie solchen Orth dem Bischoff zu Costantz verkaufft haben. Anno 1289 lebte die letzte Gräfin von Rohrdorff / Fraw Juliana / H. Friderichs / Truchsessen zu Waldburg / Gemahlin: Welcher / vnd seine Nachkommen / auch den Tittel der Grafen von Rohrdorff führten: Auß denen / H. Berchtold / Truchseß von Waldburg / Graf zu Rohrdorff / sich An. 1345. zu Meßkirch / so sein eigen war / der Nothbrüderschafft einverleiben lassen. Herr Werner von Zimbern heurate Frawen Annam / Truchsessin von Waldpurg / Gräfin von Rohrdorff / der erkauffte von seinem Schwähern / Herrn Wernern / Truchsessen / Grafen von Rohrdorff / etc. die Burg / vnd Dorff Mäningen / mit dem Dorff Hittischoven / ohnweit von Mößkirch gelegen / vnnd allem / was darzu gehörte. Hernach Anno 1369. gaben obigen Herrn Werners Söhne / H. Otho / vnd Friko / Truchsessen von Waldburg / vnd Grafen von Rohrdorff / H. Wernern von Zimbern / zu Mößkirch / den halben Kirchensatz / mit andern mehr Gerechtigkeiten / biß diese Güter gantz an die von Zimbern kommen. Es starb aber obgemeldte Fr. Anna / Truchsessin / bald hernach / vnd heurate obgemeldter H. Werner von Zimbern / Frawen Brigittin / ein Freyin von Gundelfingen. Seine Nachkommen besassen solche Güter / sampt jhren eignen / biß auff Ableiben deß letzten Graf Wilhelms von Zimbern / H. zu Wildenstein / vnd Mößkirch / so noch Anno 1591. gelebt hat / vnnd hernach ohne LeibsErben verstorben ist. Vnd haben darauff seine sieben bey Leben verlassene Schwestern / als Anna / Leonora / Appollonia / Johanna / Kunigunda / Sibylla / vnnd Maria / diese Graf- vnnd Herrschafften miteinander getheilt / vnnd etwas davon in gemein verkaufft. Vnd hat Fraw Apollonia / vermählte Gräfin von Helffenstein / die Graffschafft Mößkirch / sampt Hayngen (so nach Absterben der von Gundelfingen / erstlich auff den Zimmberischen Stammen gelangt seyn solle / ) vnd Wildenstein an sich gelößt / vnd jhrem Sohn / Graf Froben von Helffenstein / vberlassen / der einen Sohn Graff Georg Wilhelmen von Helffenstein / vnnd eine Tochter gehabt; welcher Georg Wilhelm aber / so mit einer Gräfin von HohenZollern verheuratet gewesen / ohne LeibsErben abgestorben; vnd hat hernach / als der letzte Graf Rudolf von Helffenstein / der Mößkirch / vnd andere Güter / nach Abgang deß gedachten Graf Georg Wilhelms / besessen / auch die Welt gesegnet / H. Graf Vratislaw von Fürstenberg (welcher Anfangs deß jetztgedachten Graf Georg Wilhelms von Helffenstein obangedeute Schwester / vnd / nach jhrem Absterben / deß auch vermelten letzten Grafens von Helffenstein / Graf Rudolffs / Jüngste Tochter / zur Ehe gehabt, deren die Erste jhme 2. Söhn / vnnd 1. Tochter / verlassen; [135] mit der andern aber Er auch einen jungen Herrn bekommen hat) diese Güter erlangt; nach dessen tödtlichen Hintritt / im Jahr 1642. seine Eltere / vnnd erster Ehe / Herren Söhne / dieselbe ererbt haben / auch kurtzverwichener Zeit / in selbige versetzt worden seyn. Welches dann meistentheils auß einem Vns zukommnen Schrifftlichen Bericht genommen worden ist. Obgedachter letzte Graf von Zimbren ist / in der Reichs-Matricul / Monatlich auff 60. fl. belegt gewesen: Daran hernach die Grafen von Helffenstein / vnnd Fürstenberg nur den halben Theil erlegen wollen; vnd hat Anno 1649. auff dem zu Vlm im Christmonat gehaltenen Craißtage / Fürstenberg / vmbständlich / in einer gedruckten Schrifft erwiesen / daß man wegen Mößkirch / vnd Zugehörde / mehr nicht als besagten halben Theil zuerstatten habe / ist auch darbey gelassen worden; wiewol in den nächstverflossen Kriegs-Jahren / man ein mehrers da begehren wollen. Was den andern halben Theyl anbetrifft / so werden solche 30. fl. bey der Statt Rothweil gesucht / als die den besten Theil von den eygenthumblichen Gütern / wie man will / vnd letztlich auch das Zimmerische Stammhauß / sampt zugehörigen Flecken / vnd Dörffern / vmb acht vnnd achtzig tausendt Gulden erkaufft; gleichwol vor diesem nur den fünfften Theil am Anschlag geben wollen; wie auß vorangezogener Schrifft / vnnd auch dieses zuersehen / daß der Hochlöbliche Schwäbische Craiß / ingleichem vmb die vbrige 18. Gulden die Statt Rothweil schon vor langsten angefordert / vnd solch Gerichtlich Begehren / durch ein Endvrtheil in Camera, erhalten habe; wie dann auch solche in dem klaren Buchstaben deß Reichs-Abschiedts de Anno 1576. §. Bey Berathschlagung / etc. gegründet seye / allwa außtrucklich verordnet / wann zween oder drey oder mehr Ständt in Besitz einer Herrschafft seynd / vnnd man nicht weiß / von weme die Reichs-Hülff einzufordern / daß allemal der jenige / welcher das Stammhauß besitzt / dessentwegen angelangt / vnd gegen demselben verfahren werden möge / doch jhme seine Forderung / gegen seine MitErben / oder MitBesitzer / zu Vergnügung jhrer Gebürnussen / zuverfolgen / vorbehalten. Sihe / was hievon in der Continuation meines Itinerarii Germaniae, cap. 1. einkommen ist; so zwar nicht meine / sondern eines vornehmen Herren Wörter seyn sollen; die mir auch von einer vornehmen Person also communicirt worden, wie daselbst / gleich im Anfang von der Reichs-Matricul / zu finden; vnnd ich mich zu Ende derselben / fol. 14. mit diesen formalibus verwahret habe: Vnd so viel auch von der Reichs Matricula, in welcher ich der Eingangs gedachten Relation: Item / anderer geschriebenen Verzeichnussen / vnnd gedruckten Büchern gefolgt / nicht wissend / ob alles durchauß also / oder seythero geändert worden seyn mag: Darzu dann ein mehrere Wissenschafft der Reichssachen / als bey mir ist / erfordert wird; vnd dahero / so etwan hierinn geirret worden / mir nicht zu imputiren; wie ich mich dann auch deßwegen bester massen verwahret / vnd was nicht recht / für nicht gesetzt / vnd geschrieben / vnd keinem an seinen Rechten / vnnd Praetensionen / etwas zum Praejuditz / Nachtheil / vnnd Schaden gesetzt haben will. Biß hieher meine Wort. Sonsten findet sich / daß Zimmern / zu Vnderhaltung deß Cammergerichts zu Speyer / dem erhöchten Anschlag nach / jährlich geben 25. Gülden / den Thaler zu 69. Kr. gerechnet. Was die letztere Kriegshändel anbelangt / so lise ich mehr nicht / als / daß Anno 1634 der Schwedische FeldMarschall / H. Gustav Horn / Mößkirch eingenommen / vnd daß von dannen Anno 1643. im November / die Käyser- vnd Chur-Bäyrischen / auff das Dorff Newhausen / ein Stund von Tutlingen / vnd nicht vber ein halbe Stundt von Mülen / da der Weymarische Gen Major Rosa sich befande / gelegen / vnd weiters auf gedachtes Tutlingen gangen seyn / vnd dabey den bekandten Sieg / wieder die Frantzösische HauptArmee / erlangt haben. Sihe vnten Tutlingen. Was sonsten vor / vnd hernach / allhie / zu MößKirch / vorgegangen / wirdt vielleicht noch künfftig / neben anderer Orten Geschichten / von jemands herfür geben werden.