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ADB:Freder, Johannes

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Artikel „Freder, Johannes“ von Hermann Müller (Bibliothekar) in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 7 (1878), S. 327–331, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Freder,_Johannes&oldid=- (Version vom 21. Dezember 2024, 17:49 Uhr UTC)
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Freder: Johannes F. (Freter, Frether, gewöhnlich Frederus), geb. 29. Aug. 1510 zu Cöslin in Hinterpommern, stammte aus einer Familie, welche nicht allein in der genannten Stadt, sondern auch in der ganzen Umgegend besonderes Ansehen genoß. Sein Vater Hermann F., Bürgermeister der Stadt Cöslin, zeichnete sich durch Unbescholtenheit, Gerechtigkeit und Klugheit seiner Amtsverwaltung aus, seine Mutter Barbara Patritia wird als ein wahrer Spiegel [328] weiblicher Tugend und Sittsamkeit bezeichnet. Nach einer theils durch Privatunterricht, zu dessen Leitung der die Wissenschaften selbst sehr liebende Vater die vorzüglichsten und erprobtesten Lehrmeister auswählte, theils in der öffentlichen Stadtschule empfangenen guten wissenschaftlichen Vorbildung, begann F. 1524, – erst vierzehn Jahre alt, die Universitätsstudien und wählte, angezogen durch Luther und Melanchthon, Wittenberg als diejenige Hochschule aus, wo er sich weiter ausbilden wollte. Am 21. Juni wurde er unter Caspar Glasius’ Rectorat daselbst immatriculirt. Talent, Fleiß und hervorragende Kenntnisse erwarben ihm bald Luthers und Melanchthons Zuneigung. Im Hause des ersteren lebte er mehrere Jahre zusammen mit dem später zu ansehnlicher Berühmtheit gelangten Nürnberger Pfarrer Veit Dietrich. Mit seinem Landsmann Johannes Bugenhagen, ebenso mit Paulus Eberus, Caspar Cruciger, Justus Jonas, auch mit dem jungen Johann Stigelius stand er in enger Verbindung. 1534 wurde er Magister, 1536 verheirathete er sich mit einer adligen Jungfrau Anna Falk, einer nahen Anverwandten von Just. Jonas’ Frau, deren Bruder Conrad, später einer der höchsten Beamten am Hofe des Kurfürsten August von Sachsen, sich in der Folge der Kinder seiner Schwester treulich angenommen hat. Nach einem zwölfjährigen Aufenthalt zu Wittenberg berief man ihn auf gute Empfehlungen von dort 1537 zum Conrector des Johanneums in Hamburg, woselbst er im Spätsommer eintraf. Bald nach seiner Ankunft verfaßte F. ein Lobgedicht auf die Stadt in 1315 Hexametern, welches in Wittenberg noch 1537 mit einem Brief von Melanchthon und Just. Jonas an F. gedruckt ward; als Gedicht unbedeutend, ist es als Zeichnung des damaligen Hamburg sehr werthvoll. Schon nach drei Jahren berief der Senat ihn zum Lector secundarius und zweiten Pastor am Dom. In dieser Zeit hat er mehrere in deutscher Sprache erschienenen Werke von Luther und Urbanus Rhegius, um ihnen auch außerhalb Deutschlands eine weitere Verbreitung zu sichern, ins Lateinische übersetzt und Erklärungen einzelner biblischer Bücher, nach den bei Luther gehörten Vorlesungen herausgegeben. Auf mehreren dieser übertragenen und eigenen Schriften nannte er sich Irenaeus. Eine Erklärung des funfzehnten Psalms von Aepin edirte er niederdeutsch, eine andere des sechzehnten so, wie Aepin sie gehalten hatte, lateinisch. Er wurde dadurch Mitanlaß zur Wiederaufnahme des Streites über die Höllenfahrt (vgl. Plitt in Herzogs Realenc., N. Aufl. l S. 190). Auch als Vertheidiger des weiblichen Geschlechts und insbesondere als Vertreter und warmer Fürsprecher der christlichen Ehe trat er in dieser Zeit auf und veröffentlichte in niederdeutscher Sprache 1543 eine ziemlich geharnischte Schrift zur Widerlegung der von dem bekannten Schwarmgeist Sebastian Frank von Wörd gegen die Frauen erhobenen Beschuldigungen. Nach zwei Jahren erschien eine hochdeutsche neue Auflage dieser Schrift, eingeleitet mit einem Vorwort von Luther. Die meisten von Freder’s geistlichen Lieder, deren man jetzt 21 oder 22 kennt, fallen wol erst in eine spätere Zeit. Von katholischer Seite sind seine Schriften, welche die evangelischen Theologen mit vielem Beifall begrüßten, auf den Index gesetzt worden. Als nach dem Tode des Superintendenten Ketelhodt in Stralsund, der damalige Superintendent D. Aepinus in Hamburg, der Verfasser der 1525 von Rath und Bürgerschaft Stralsunds der Stadt gegebenen Kirchen- und Schulordnung, eine wiederholte Aufforderung zur Rückkehr nach Stralsund ablehnte, ward F. berufen. Auf ergangene Einladung stellte er sich zu Anfang des J. 1547 dem Rathe persönlich vor; man bot ihm eine Besoldung von 400 Mark Sundisch. Bald nach Ostern trat er das Stralsunder Oberpfarramt an. Aus Hamburg brachte er noch ein Schreiben des D. Aepinus vom 22. April an den Rath mit, durch welches die Einführung von Bugenhagen’s pommerscher Kirchenordnung auch für Stralsund empfohlen ward. Hier [329] wurde F. das Haupt von acht Geistlichen. Bei seinem Amtsantritt waren die kirchlichen Verhältnisse Stralsunds äußerst verwickelt und nach Außen unbestimmt und sie sind es noch über sechszig Jahre später geblieben. Die Reformation war dort von jugendlichen Männern durchgeführt, aber es fehlte an organisatorischen Talenten. Daß in diese Zustände Ordnung und Klarheit gebracht werde, dazu ermahnten Bugenhagen, Knipstro, Aepinus und F. den Rath der Stadt. Auch sonst bereitete man ihm nicht wenig Verdrießlichkeiten, unterzog namentlich seine nicht mittelst förmlicher Auflegung der Hände geschehene Ordination in Hamburg einer sehr ärgerlichen Discussion und leitete aus diesem Defect allerhand Folgen für ihn und seine bisherigen Amtshandlungen ab. Ganz besonders unangenehme Folgen hatte sein Predigen von der Kanzel herab gegen den Mißbrauch der Kirchengüter. Von dem Rath der Stadt aufgefordert, seine Aeußerungen in einer schriftlichen Darlegung zu motiviren, that er dies in einem Promemoria, überschrieben: „Von deme rechten gebruke unde mißbruke geistliker gudern“, in welchem er insonderheit hervorhebt, daß er bei jenen Predigten keineswegs den eigenen Vortheil im Auge gehabt, sondern nur an die mit Amtsgeschäften überladene, aber zu kümmerlich besoldete Stellung der übrigen Prediger Stralsunds – einer derselben erhielt nur 23 Gulden jährlich, von denen er 10 für die Wohnung abgeben mußte – gedacht habe. Im J. 1555 hat F. denselben Gegenstand in einer Druckschrift allgemeiner und ausführlicher behandelt. Als am 14. Februar 1549 die pommerschen Fürsten das Augsburgische Interim anerkannten, befahl am 11. März auch der Rath von Stralsund den dortigen Geistlichen, sich fortan von der Kanzel der Schmähungen gegen das Buch zu enthalten, es überhaupt gar nicht mehr zu nennen. F. als einer der heftigsten Widersacher des Interims und wahrscheinlich Mitconcipient des „Pommerschen Bedenkens“ gegen dasselbe, erklärte, daß sein Gewissen, diesem Gebote Folge zu geben, nicht zulasse. Darauf ließ ihm der Rath am 12. März durch zwei seiner Mitglieder die sofortige Dienstentlassung insinuiren. Folgenden Tages traten alle Geistlichen der Stadt mit Ausnahme eines Einzigen dem Urtheil Freder’s bei. Gleichwol blieb F. allein das Opfer, welches die Stadt den Herzogen wol bringen mußte. Gerade zwei Jahre war F. in Stralsund gewesen. Im Sommer 1549 verließ er zum großen Bedauern der Einwohner von Stralsund, welche seine Gelehrsamkeit und sein segensreiches Wirken sehr wohl zu schätzen wußten, die Stadt und wendete sich, angezogen durch die Universität, zunächst nach Greifswald. Herzog Philipp von Pommern bewilligte ihm eine jährliche Subvention von 100 Gulden und forderte ihn auf im Lande zu bleiben, mit der Versicherung, daß er hier demnächst eine passende Verwendung finden werde. F. hielt in Greifswald exegetische Vorlesungen, für welche nach Alex. Dume’s Berufung nach Stralsund besonderes Bedürfniß vorlag. Nach Ablauf von nicht ganz sechs Monaten ernannte ihn am 2. October 1549 der Herzog zum Professor der Theologie. Ein Jahr später verzichtete der erste Professor der Theologie und Superintendent der Geistlichkeit des Landes, Johannes Knipstro, auf die Superintendentur über Rügen und die daher provenirenden Einkünfte zu Gunsten Freder’s. Seine Ernennung zu dem letztem Amte machte Herzog Philipp durch ein Schreiben d. d. Wolgast am Sonntag Trinitatis 1550 an sämmtliche Pfarrherren, Capläne und Kirchenverweser bekannt. Nach dem Kieler Vertrage vom Jahre 1543 zwischen König Christian III. von Dänemark und den pommerschen Herzögen Barnim und Philipp war die Confirmation des Superintendenten von Rügen ein Reservatrecht des Bischofs von Roeskilde. Dies war damals der gelehrte und hochverdiente D. Peter Palladius. Dieser verlangte, daß F. nach Kopenhagen kommen und dort die Bestätigung, sowie die noch fehlende Ordination durch förmliche Handauflegung nachsuchen solle. Die dringende Bitte Freder’s, ihm, mit Rücksicht auf [330] seine dürftigen Umstände, die Reise nach Kopenhagen zu erlassen und in seine Ordination durch Knipstro in Greifswald einzuwilligen, wurde nicht erhört. Kurz darauf veranlaßte die durch F. vollzogene Ordination eines jungen Geistlichen auf Rügen einen Streit zwischen ihm und Knipstro wegen des Requisits der förmlichen Auflegung der Hände bei der Ordination, der in Schriften und Gegenschriften lebhaft und mit Erbitterung ventilirt wurde. Freder’s Schrift „Von Upplegginge der Hende“ besteht aus 35 Propositionen, welche ausführen, daß die Maßregel allerdings wünschenswerth, auch von ihm selbst öfters erbeten, aber nicht unumgänglich nöthig sei, um das geistliche Amt zu verwalten und Anderen die Ordination zu ertheilen. Er führte für sich u. A. die Beispiele von Aepinus, Bonnus, Cruciger und Melanchthon an, welche ebenfalls ohne diese Form berufen und verordnet seien, wieder viele Andere ordinirt und ihnen die Hände aufgelegt hätten. Knipstro’s Gegenschrift, welche den Titel führt „Dialogus twier Superattendenten von der Ordination der Priester die dar geschutt mit dem gebede unde upplegginge der hende“, Anno 1551. Mense Januario, die ohne den eigentlichen status controversiae fest im Auge zu behalten, allerhand Verdächtigungen und Spitzfindigkeiten miteinflocht, ist äußerst bitter, voll Persönlichkeiten, die edle, kurze und würdevolle Sprache der Schrift Freder’s geht ihr gänzlich ab. Da F. durch die verletzende Form der Gegenschrift sich im höchsten Grade an seiner Ehre angegriffen fühlte, brachte er am 25. Jan. 1551 eine Klagschrift bei Herzog Philipp an, welcher im Februar den Kläger und Verklagten nach Uckermünde zu einer Vernehmung berief. Es gelang eine Aussöhnung der streitenden Theile herbeizuführen. Nichts destoweniger fand F. kurze Zeit darauf für gut, auf eine richterliche Entscheidung zu provociren und ein Urtheil der Wittenberger Theologen in der Sache zu verlangen. Der Herzog von Pommern theilte letzteren den Sachverhalt mit und ihre Entscheidung fiel zu Gunsten von Freder’s Gegner aus. F. selbst wurde anheimgegeben, sich in Wittenberg die förmliche Ordination zu holen, falls er dies in Pommern nicht gern wolle. Seine offenen Aeußerungen der Unzufriedenheit mit jenem Urtheilsspruche hatten seine Entlassung von der Professur und seine Absetzung als Superintendent von Rügen zur Folge. Da entschloß F. sich nachträglich noch zu der Reise nach Kopenhagen und erhielt von Bischof Palladius nicht nur die Ordination mittelst Auflegung der Hände, sondern auch die Confirmation am 1. October 1551. Der Clerus der Insel Rügen empfing unter demselben Datum vom Bischofe ein Benachrichtigungsschreiben und die Aufforderung F. als ihren anerkannten, ordinirten und confirmirten Superintendenten zu respectiren. Vermöge dieser Confirmation hatte das amtliche Verhältniß zwischen F. und Knipstro nunmehr aufgehört, gleichergestalt war die geistliche Jurisdiction der pommerschen Fürsten über jenen erloschen. Beider Abgeneigtheit gegen F. wuchs in hohem Grade. F. erhielt seine Professur zwar nicht wieder, wohnte aber in Greifswald und zwar in seiner bisherigen Dienstwohnung und verwaltete von hier aus die geistlichen Functionen über Rügen. Sein Stand in Greifswald war um so härter, da sein dänischer Patron fern von ihm wohnte, die Zwistigkeiten mit Knipstro nahmen immer größere Auesdehnungen an. Der Herzog von Pommern, welcher das feindselige Verhältniß der beiden tüchtigsten Geistlichen seines Landes nur ungern sah, machte noch einmal den Versuch zu ihrer Aussöhnung, die in Gegenwart der angesehensten Prediger der pommerschen Städte, sämmtlicher Professoren und Pastoren von Greifswald, in dieser Stadt im October 1553 wirklich zu Stande gebracht und dabei ein Receß aufgesetzt wurde, welchen beide durch ihre Unterschrift bekräftigen mußten. Gar bald gelangte F. zu der Ueberzeugung, daß er dem Gegner Concessionen gemacht habe, welche zu halten mit seinem Gewissen unvereinbar sei. Demzufolge veröffentlichte er in der Form eines [331] offenen Briefes ein Rechtfertigungsschreiben an die von dem Herzog von Pommern ernannt gewesenen Commissarien, besonders den Kanzler Jacob Citzevitz. Die Antwort Knipstro’s darauf ließ nicht lange auf sich warten. Durch diese Schriften wuchs die Erbitterung immer mehr, Herzog Philipp sah sich veranlaßt, wiederholt ein Gutachten der theologischen Facultät in Wittenberg durch den im August 1555 dorthin gesendeten Professor der Theologie und Praepositus der Geistlichkeit in Greifswald, Jacob Runge, einholen zu lassen. Die Schriften beider Gegner wurden den Wittenberger Theologen zur Kenntnißnahme und Prüfung vorgelegt. Auch dies Gutachten sprach sich durchaus zu Freder’s Nachtheil aus. Nunmehr berief Herzog Philipp behufs endlicher Regelung der Angelegenheit auf den 6. Februar 1556 eine Synode nach Greifswald, vor welche beide Parteien geladen wurden. F. zog es vor nicht zu erscheinen, sondern von Stralsund aus mehrere Briefe und kleine polemische Schriften als seine Vertreter an die Synode zu schicken, welche in der St. Nicolaikirche abgehalten wurde. Auch der Rügensche Clerus hatte eine Supplik an die Synode zu Gunsten Freder’s eingereicht. In 14 Sitzungen innerhalb 8 Tagen ward die Synode beendet und die Definitivsentenz lautete für Knipstro auf Verurtheilung Freder’s in contumaciam und Niederlegung seines Amtes. Nur für kurze Zeit kehrte F. von Stralsund nach Greifswald zurück, wo er aber ganz abgeschieden lebte, mehr betrübt über das Urtheil seiner verehrten Wittenberger Lehrer über ihn, welches er nicht verdient hatte, als über die Entscheidung der Synode, welche von politischen Beweggründen beeinflußt war. Im März 1556 verließ er Pommern und ging nach Wismar, wo ihn der Magistrat zum Pastor von St. Marien und Dirigenten des Consistoriums wählte, daneben den Amtstitel eines Superintendenten verlieh. Auch in Wismar hat es dem vielfach verkannten und angefeindeten Mann an Verfolgungen und hämischen Verlästerungen nicht gefehlt. In diesem neuen Wirtungskreise bekämpfte er namentlich die Lehren der Wiedertäufer und anderer Separatisten, sowie Zwingli’s und Calvin’s Ansichten vom Abendmahl, welche hier seit Jahren einen nicht unbedeutenden Anhang gefunden hatten. Nicht volle sechs Jahre verlebte er in Wismar und starb 25. Januar 1562. Seine Frau war vier Tage vorher gestorben. Kurz nach seinem Tode verbreitete sich das Gerücht, daß er von Anhängern der Calvin’schen Lehre vergiftet worden sei. Die Verhandlungen darüber, welche die gefängliche Einziehung eines Apothekers in Wismar zur Folge hatten, gingen bis an das Kaiserliche Kammergericht.

Vgl. David Chytraeus, Oratio de vita Johannis Frederi senioris, Rostock 1561, 4° und in der Sammlung: Davidis Chytraei … Orationes … editae a Davide Chytraeo authoris filio. Hanoviae 1614, 8°, p. 628 ss. Moller, Cimbria lit. II, p. 202 ss., besonders aber: [Gottlieb Mohnike] Des Johannes Frederus Leben u. geistl. Lieder. Eine kirchenhistorische Monographie in drei Abtheilungen, 1837–40, 4°. Koch, Gesch. des Kirchenl., Bd. 1 (3. Aufl.) S. 421 ff.