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ADB:Schele, Georg Freiherr von

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Artikel „Schele, Georg Freiherr von“ von Ferdinand Frensdorff in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 30 (1890), S. 751–755, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schele,_Georg_Freiherr_von&oldid=- (Version vom 15. November 2024, 11:36 Uhr UTC)
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Schele: Georg Victor Friedrich Diedrich Freiherr v. S., geboren am 8. November 1771 zu Osnabrück, † am 5. September 1844 zu Schelenburg. Die Familie gehörte der Ritterschaft des Bisthums Osnabrück an, ihr freiherrlicher Stand ist in Hannover 1838, in Preußen 1841 und 1843 ausdrücklich anerkannt worden. Georg v. S., dessen Eltern Ludwig Clamor v. S., osnabrückscher Kammerherr und Landdrost († 1825), und Clara Freiin v. Münster, Schwester des bekannten hannoverschen Staatsmannes (s. A. D. B. XXIII, 157), waren, wurde bis zum 16. Lebensjahre im elterlichen Hause erzogen, besuchte 1787–1789 die Ritterakademie zu Lüneburg und studirte 1789–1792 in Göttingen. Pütter verzeichnet ihn unter den Zuhörern des Jahres 1791. Nur kurze Zeit verbrachte S. im praktischen Justizdienst. 24 Jahre alt verheirathete er sich mit Charlotte v. Ledebur, der Tochter des hannoverschen Kammerherrn E. A. v. Ledebur, und lebte seitdem auf dem väterlichen Gute Schelenburg, nur als Mitglied der Osnabrücker Ritterschaft an den öffentlichen Geschäften betheiligt. Die eindringende Fremdherrschaft versetzte ihn auf einen größeren Schauplatz. In der 1807 nach Paris entsandten Huldigungsdeputation vertrat er mit Böselager die Ritterschaft, während Struckmann für die Stadt und Kanzleirath v. Bar für die Beamtenschaft theilnahmen. Mit Errichtung des Königreichs Westfalen trat S. in dessen Dienst, auf Andringens des Geh. Raths v. d. Bussche, des Chefs der Osnabrücker Regierung, wenn man Zimmermann’s Zeugniß trauen darf. S. wurde Staatsrath und erster Kämmerer Jerome’s, seine Frau Ehrenpalastdame der Königin. Im August 1808 erhielt er den Gesandtschaftsposten in München, den er zwei Jahre lang bekleidete; sein Gesandtschaftssectetär war Ernst v. d. Malsburg. Zurückgekehrt widmete sich S. wieder den Arbeiten des Staatsraths und suchte den König für eine Verbindung der deutschen Staaten, die sie in ihrem Besitzstande gegen Frankreich schützen sollte, [752] zu gewinnen, eine Idee, die den Stimmungen am bairischen Hofe nach Montgelas’ Rückkehr von Paris entsprungen sein mochte. Ihre Anregung kostete S. seine Stelle und machte ihn der französischen Polizei verdächtig, die ihn im Frühjahr 1813 auf vier Wochen als Staatsgefangenen nach Wesel schickte, dann zu einem zweimonatlichen Aufenthalt in Paris nöthigte, wo er zwar frei, aber unter Aufsicht lebte. Nach Abwerfung der Fremdherrschaft trat S. in das politische Leben Hannovers ein. Abgeordneter der Osnabrücker Ritterschaft zu dem ersten allgemeinen Landtage, der im December 1814 eröffnet wurde, gewann er unter seinen Mitständen bald eine Führerstellung. Anfangs, wie es scheint, noch in guter Beziehung zur Regierung, denn er stellte, von ihr unterstützt, den Antrag auf Oeffentlichkeit der Verhandlungen, den die Mehrheit, in altständischer Heimlichkeit befangen, ablehnte, sammelte er bald um sich die unzufriedenen aristokratischen Elemente, die sich der von dem Ministerium und seinem Vertreter Rehberg beabsichtigten Ordnung der politischen Verhältnisse widersetzten. Obschon nur eine Minorität, brachte es die Partei durch ihre zu dem Grafen Münster in London hinüberreichende Verbindung dahin, daß Rehberg fiel und das Einkammersystem aufgegeben wurde. Durch die Vereinigung der Abgeordneten der Ritterschaften in einer ersten Kammer hatte die bisherige Minorität eine der gesammten übrigen Vertretung zum mindesten gleichwerthige Stellung errungen. Schele’s Verdienst um die Verfassung von 1819 erkannte die Regierung dadurch an, daß sie ihn von der seit 1817 bekleideten Stelle eines Regierungsraths zu Osnabrück zu dem Amte eines Präsidenten des neugeschaffenen Obersteuer- und Schatzcollegiums beförderte, einer der wenigen Stellen in dieser überwiegend ständisch componirten Behörde, deren Besetzung dem Landesherrn vorbehalten war. War diese Behörde der Nerv der Verfassung von 1819 nach Lehzen’s Ausdruck, so kam ihrem Leiter in Finanzverwaltung und ständischer Vertretung große Bedeutung zu. 1823 wurde S. zum wirklichen Geh. Rath und Mitglied des Geheimenraths ernannt. Gelang es im J. 1831 dem heimischen Beamtenthum, den Schwerpunkt der Regierung wieder nach Hannover zu verlegen und den Grafen Münster zu beseitigen, so ist es leicht erklärlich, wenn S. von nun ab seine Gegner in der bürgerlichen Staatsdienerschaft und ihrer Stütze, der zweiten Kammer erblickte und energisch bekämpfte. Die Stelle Rehberg’s nahm jetzt Rose ein; die Minirarbeit, die früher durch die Verbindung mit dem Grafen Münster geglückt war, wurde jetzt durch Anknüpfung mit dem präsumtiven Thronfolger, Ernst August von Cumberland, versucht. Man kennt nicht alle Zwischenglieder, die dabei behülflich waren: eines scheint der preußische General Karl von Müffling gewesen zu sein, der, seit 1799 mit Schele’s Schwester verheirathet, zum Herzog von Cumberland in guten Beziehungen stand. S. nahm inzwischen an den ständischen Arbeiten des Landes ununterbrochen Antheil. Er gehörte zu den sieben Commissaren, welche Namens der ersten Kammer den Entwurf eines Staatsgrundgesetzes im Winter 1831 auf 1832 mitberiethen. Die Verhandlungen zeugen von der Lebhaftigkeit seiner Theilnahme. Er tritt für die großen Grundbesitzer ein, denen man, anstatt sie zu beneiden, einen vorzüglichen Einfluß bei der Leitung der Gemeindeangelegenheiten einräumen solle, für die Einschränkung des Rechts der Stände auf eine Obhut der Domänen, damit nicht dem Könige die Möglichkeit, für das Wohl der Unterthanen zu sorgen, abgeschnitten werde, äußert sich übrigens sonst nicht als einer der Ultras und bekämpft z. B. den Schlußantrag des Feldzeugmeisters v. d. Decken, die Verfassung den Provinzialständen vorzulegen. Nach Einführung des Staatsgrundgesetzes berief der König S. zum Mitgliede der ersten Kammer und zwar in die einzige der vier ihm vorbehaltenen Stellen, die auf Lebenszeit zu besetzen war. Er erwiderte das Vertrauen durch die Erklärung, daß er sich in der Kammer [753] nicht als Diener der Regierung, sondern allein durch seinen ständischen Eid gebunden betrachten werde und – dadurch, daß er der Verfassung von 1833 die Wurzeln abgrub. Dem Thronfolger brachte er den Glauben bei an eine Gefährdung seiner Domänen und an einen die Staatsdienerschaft erfüllenden Radicalismus, unter seinen Standesgenossen verschaffte er sich einen wachsenden Anhang, der jeder wirksamen Ausführung des Staatsgrundgesetzes, namentlich allem, was zur Beseitigung der Exemtionen dienen konnte, entgegentrat. Und war es Schele’s stiller Arbeit zwanzig Jahre früher geglückt, eine werdende Verfassung aufzuhalten und von ihrem Ziele abzulenken, so galt es jetzt, eine in anerkannter Wirksamkeit stehende Verfassung erst zu unterhöhlen und dann umzustürzen. Auch das gelang. Mit dem Tode König Wilhelm IV. wurde der Staatsstreich ins Werk gesetzt. Sofort nach seiner Ankunft in Hannover am Nachmittage des 28. Juni 1837 berief Ernst August S. zu sich und blieb mit ihm, die Erleuchtung der Stadt unbeachtet lassend, in geheimer Berathung bis Mitternacht zusammen. Am nächstfolgenden Mittage nahm der König S. als Staats- und Cabinetsminister in Pflicht, nachdem er eigenhändig aus dem Formular die Bezugnahme auf das Staatsgrundgesetz weggestrichen hatte. Die Ständeversammlung wurde vertagt und anstatt des verfassungsmäßigen den Regierungsantritt verkündenden Patents am 5. Juli eine von S. gegengezeichnete königliche Proclamation erlassen, welche die Unverbindlichkeit des Staatsgrundgesetzes aussprach, die Entscheidung der Frage, ob durch dessen Revision oder durch Rückkehr zu der Verfassung von 1819 ein neuer Rechtszustand zu begründen sei, einstweilen vorbehielt. Wäre es nach Schele’s Rath gegangen, der König hätte sofort den Landtag auflösen und die Verfassung von 1819, „die alte angeerbte Verfassung, in deren Verhältnissen die getreuen Unterthanen ehemals ihr Glück und ihre Zufriedenheit gefunden haben“, wiederherstellen müssen. Ernst August, weniger gewaltthätig als sein neuer Rathgeber, verlangte zunächst commissarische Prüfung der bezeichneten Frage. Sie ist dreimal erfolgt; erst die dritte Antwort genügte dem Auftraggeber, denn die beiden ersten Gutachten gingen von der Rechtsbeständigkeit des Staatsgrundgesetzes aus: das von den bisherigen Ministern, wie das zweite von einer Commission hoher Justizbeamten unter Schele’s Vorsitz erstattete, der überstimmt worden war. Erst das dritte, von Leist (s. A. D. B. XVIII, 226), Schele’s Genossen im westfälischen Staatsrath, herrührend, leistete das Gewollte. Zugleich sandte S. eine Denkschrift an Oesterreich und Preußen zur Begründung des Patents vom 5. Juli. Ein Aufenthalt Ernst August’s in Karlsbad, während dessen mit den Vertretern der deutschen Großmächte conferirt wurde, auch Müffling anwesend war, förderte die Dinge zu der von S. schon im Juni vorgeschlagenen Lösung, zu der man Ende October schritt. Die Ständeversammlung wurde aufgelöst, die Verfassung von 1833 für aufgehoben erklärt; die bisherigen Minister wurden aus ihrer Stellung als Cabinetsminister entlassen und als Departementsminister wieder angestellt. S. allein blieb Staats- und Cabinetsminister und leitete den Kampf, der sich nun entwickelte. Sein erstes Opfer wurden die Göttinger Sieben. Ihre Entsetzung wird dem Minister am wenigsten schwer gefallen sein, hatte er doch schon immer die Ansicht vertreten, für die Universität geschehe viel zu viel. Dachte der König an ein peinliches Verfahren wegen revolutionärer hochverrätherischer Tendenzen, befürworteten der Curator und der Justizminister in jedem Falle die Einhaltung des gesetzlichen Weges, so erklärte sich S., nachdem er zuerst die Verhaftung der Sieben in Erwägung gezogen, auf die Anfrage des in Rotenkirchen weilenden Königs in einem Berichte vom 29. November für ihre unverweilte Absetzung und Entfernung von Göttingen, da ihre fortdauernde Anwesenheit Unruhen hervorrufen [754] könnte und außerdem durch ein abschreckendes Beispiel den übeln Folgen vorgebeugt werden müsse, den ein solcher Vorgang für andere königliche Diener und für die Wahlcorporationen nach sich ziehen könnte. Die Rechnung auf die Schwäche der Menschen bewährte sich. Schele’s unbeugsamer Wille, der von Rechtsbedenken nicht beirrt wurde, und das Vertrauen auf die deutschen Großmächte, die den König, wenn nicht geradezu unterstützten, jedenfalls gewähren ließen, führte über alle Schwierigkeiten hinweg. An gefügigen Helfern fehlte es ihm nicht: Leist, die geheimen Cabinetsräthe v. Lütcken und v. Falcke, sein eigener Sohn, Eduard v. S. (s. o. S. 746), Klenze, der ehemalige radicale Abgeordnete, u. a. Für die Vertretung in der Presse wurde der Polizeisecretär Gustav Zimmermann aus Gotha verschrieben, der sich durch eine Broschüre gegen die Sieben bemerklich gemacht hatte, aber doch Dankbarkeit genug besaß, um in einem Memoire vom 9. December 1839 den Minister S. um die Wiedereinsetzung von Albrecht, Weber und der Brüder Grimm anzugehen. Lange Zeit blieb S. alles überlassen, wie ein Großvezier hatte er die Gewalt in Händen. Die ganze Erbitterung, welche der Rechtsbruch von 1837 in Deutschland erregte, concentrirte sich auf den König und seinen Minister. Mochte ihm das Großkreuz des Rothen Adlerordens, das ihm im März 1838 von König Friedrich Wilhelm III. verliehen wurde, auch nach dem Zeugniß der officiellen Hannoverschen Zeitung bloß infolge des zwischen den beiden Ländern abgeschlossenen Vertrages zur Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs und aus demselben Anlaß auch dem Minister v. Schulte zu Theil geworden sein, die öffentliche Meinung erblickte darin eine Decoration des gehaßten Mannes. Lernte ein Fernerstehender ihn kennen, wie der Senator Duckwitz, der wegen einer Eisenbahnanlage nach Bremen hin mit ihm im Frühjahr 1841 zu unterhandeln hatte, so war er verwundert, an dem gefürchteten Manne ganz menschliche und wohlwollende Seiten zu entdecken. Je mehr der kluge und eigenwillige Monarch die Verhältnisse des Landes übersehen und würdigen lernte, desto mehr verlor sich die überwiegende Stellung des Ministers. Auch in der Regierung ließ die anfängliche Einheitlichkeit nach: ein Gegensatz zwischen dem Cabinetsminister und seinen degradirten Genossen war von vornherein unausbleiblich, aber auch S. und Leist, dessen Fügsamkeit keine Grenzen kannte, geriethen in Widerstreit. Schon im März 1839 sprach man von einer Unzufriedenheit Ernst August’s mit S. und erzählte sich, daß Falcke und der jüngere S. allein noch den Gang der Geschäfte aufrecht erhielten. Zwei so harte Köpfe wie der König und sein Minister werden schwer genug mit einander ausgekommen sein. Nachdem es aber gelungen, die Unterstützung, welche der deutsche Bund der Opposition zu gewähren drohte, durch Oesterreich und Preußen zu vereiteln, war das Schwerste erreicht. Im J. 1840 kam eine neue Landesverfassung durch Vereinbarung mit den dermaligen Ständen zu Stande, und als noch einmal eine zweite Kammer das Recht des Landes zu reclamiren wagte, wurde durch Octroyirung einer Vorschrift, die jeden Abgeordneten ausschloß, der nicht durch Revers die Rechtmäßigkeit der neuen Verfassung anerkannt hatte, der Kampf um das Staatsgrundgesetz beendet. Seit dem Winter 1843 kränkelte S. Man sagte, sein Geist habe gelitten. Im Juni 1844 mußte Geh. Cabinetsrath Falcke die Geschäfte übernehmen. Wenige Monate darauf starb S., nicht ganz 73 Jahre alt. Eine von S. verfaßte Schrift: „Geschichte der Familie v. Schele zu Schelenburg“ (2 Thle., Hannover 1829), ist nicht in den Buchhandel gekommen und dem Verfasser unbekannt geblieben.

Von den Geschwistern Schele’s verdient der jüngste Bruder, Friedrich, eine Erwähnung. Vicepräfect zu Halle, zu den Deutschgesinnten gehörend, verlobte er sich mit Reil’s, des berühmten Mediciners, ältester Tochter, Friederike. Steffens nennt ihn einen liebenswürdigen, treuen Mann. Präfect des Allerdepartements [755] geworden, verließ er ohne Paß, verkleidet, seinen Amtssitz Hannover, um in Berlin noch kurz vor der Hochzeit mit dem Schwiegervater und der Braut Familienangelegenheiten zu besprechen. Die geheime Polizei hatte ihn aber beobachtet, und so wurde er nach Cassel vorgefordert und des Dienstes entlassen. Nachdem er eine schwere Krankheit in Halle überstanden, wurde er in den preußischen Staatsdienst als Geh. Regierungsrath aufgenommen, verheirathete sich 1813, starb aber schon zwei Jahre darauf. Seine Witwe lebte bis 1868 in Halle. Sein Sohn Werner war der Schwiegersohn des preußischen Ministers Eichhorn.

G. Zimmermann, Denkstein für den Freiherrn v. Schele. Hannover 1844. Daraus: N. Nekrolog der Deutschen. Jahrg. 22, Th. 2, S. 632. – Springer, Dahlmann I, 421. – Oppermann, Z. Gesch. des Königr. Hannover I, 283 u. a. m. – Ippel, Briefwechsel zwischen den Brüdern Grimm und Dahlmann I, 172, 206, 244, 270, 373 u. a. m. – Dahlmann, Kl. Schriften S. 263. – Göcke, Das Königreich Westfalen, Düsseldorf 1888, S. 214. – v. Treitschke, Deutsche Geschichte IV, 650 ff. – (K. Janicke), Hannov. Courier 1885, Nr. 13341 und 13226. – Duckwitz, Denkwürdigkeiten, S. 23. – Hausmann, Erinnerungen aus dem achtzigj. Leben, S. 72. – Steffens, Was ich erlebte VI, 227, 306–309.