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ADB:Tholde, Kaspar

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Artikel „Tholde, Kaspar“ von Bernhard Beß in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 38 (1894), S. 52–55, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Tholde,_Kaspar&oldid=- (Version vom 7. Oktober 2024, 08:27 Uhr UTC)
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Tholde: Kaspar Th. (auch Thölde, Tolde), ca. 1520 in Gudensberg (Regierungsbezirk Cassel) geboren, 1534 in Marburg immatriculirt, erwarb sich am 25. Februar 1546 zu Wittenberg die Magisterwürde, wurde 1547 Pfarrer zu Frankenberg (Saur, Diar. hist. 81), wo er – eine kurze Wirksamkeit in Amöneburg während der hessischen Occupation 1552 abgerechnet – bis zu seinem Tode am 21. December 1582 blieb. – Er wird historisch bedeutsam erst, als ihn das Vertrauen der Geistlichkeit zum Nachfolger Adam Kraft’s, des ersten Superintendenten der Diöcese Marburg, berief (Wahl am 4. November 1556 s. C. J. Caesar, Catalogi studiosorum scholae Marpurg. fasc. I, 7). Th. weigerte sich, das Amt zu übernehmen „wegen Schwachheit des Hauptes“; der Landgraf aber ließ das nicht durchgehen, und so erfolgte am 4. Januar 1559 die Bestätigung, am 7. März die feierliche Einführung durch Joh. Pistorius, am 2. October der „Gewaltsbrief“. Zusammen mit Pistorius und einigen Professoren hat er noch in demselben Jahre für die Universität Marburg neue Satzungen aufgestellt, von denen aber nur der erste, disciplinarische Theil im folgenden Jahre nach einer Ueberarbeitung durch den Rector Konrad Matthäus in Kraft trat (C. J. Caesar a. a. O. 16; J. A. Hartmann, Hist. Hass. II, 9). – Bereits 1561 wird Th. in den confessionellen Streit hineingezogen, der für Hessen so verhängnißvoll werden sollte. An Stelle des erkrankten Pistorius [53] hat er an dem sogenannten Deputationstag zu Erfurt im April theilgenommen (F. W. Hassenkamp, Hessische Kirchengeschichte I, 746 f.). Das von Pistorius verfaßte Casseler Responsum vom 5. October, welches die Abendmahlsformel Johann Friedrich’s von S.-Weimar zwar nicht verwirft, aber doch die Fassung in der Naumburger Vorrede entschieden vorzieht, ist von Th. mit unterzeichnet. Ebenso ist er an der Entscheidung einer Synode zu Ziegenhain vom 16. Juli 1562 betheiligt, welche gegenüber dem antilutherischen Dissensus des Gerhard Noviomagus d. J. sogar hinter die Bucer’sche Unionsformel noch zurückgeht und die Lehre vom Abendmahl auf die biblischen Formeln einzuschränken sucht (Hassenkamp a. a. O. 472 ff.). Trotzdem ließ sich Th., nachdem er wol auch in das hessische Votum gegen den Heidelberger Katechismus eingestimmt hatte, zugleich mit Pistorius durch den Tübinger Professor Theoderich Schnepf 1564 bewegen, das ubiquitistische Bekenntniß des Brenz zu unterschreiben (Hassenkamp a. a. O. II, 477 ff.). Zu dem Gutachten über den württembergischen Ubiquitismus von 1566 (Hassenkamp a. a. O. I, 756 ff.; H. Heppe, Kirchengeschichte beider Hessen I, 310 ff.) ist Th. vom Landgraf nicht zugezogen worden. Es offenbart sich in diesem Actenstück eine verhängnißvolle Unklarheit der hessischen Theologen, hervorgerufen theils durch ihr Vermittelungsbestreben, theils durch einen Mangel an speculativ-theologischer Befähigung. Daran leidet auch Th. Er gilt bei H. Garthe (Bericht von dem Religionswesen im Fürstenthumb Hessen, Wittenberg 1606, S. 81) und demzufolge auch bei A. F. C. Vilmar (Geschichte des Confessionsstandes der evangelischen Kirche in Hessen, S. 109) als strenger Lutheraner, und daher legt man lutherischerseits großes Gewicht auf das Gerücht, daß Landgraf Philipp in den letzten Lebensjahren gerade von Th. sich häufig das Abendmahl habe reichen lassen. Allein so gut wie Pistorius, steht auch Th. auf dem Boden der specifisch hessischen Union. In den nach Philipp’s Tod im Zusammenhange mit der politischen Theilung des Landes hereinbrechenden confessionellen Unruhen wäre nun Th. vor allem dazu berufen gewesen, eine Spaltung zu verhüten, aber dazu fehlte es ihm an geistiger Selbständigkeit: er hat sich weder der particularistischen Tendenz Ludwig’s IV. von Oberhessen, noch dem Einflusse des jungen, feurigen Aegidius Hunnius entziehen können. Mehr geführt, als selbst Führer steht Th. auf den Generalsynoden an der Spitze der oberhessischen Fraction. Allerdings verband sich mit dem Dogma von der Ubiquität die größere Consequenz und das größere Mysterium, und die dictatorische Art, in welcher Landgraf Wilhelm IV. und seine Theologen den bisherigen Consensus festzuhalten und darüber hinausgehende theologische Erörterungen abzuschneiden suchten, war nicht geeignet, religiöse Bedenken zu heben und empfindliche Gemüther zu besänftigen. – Uebrigens herrschte noch bis zur achten Generalsynode, welche vom 27. August bis 4. September 1576 in Cassel tagte, volle Einmüthigkeit unter den Superintendenten. Bekenntnißstreitigkeiten, welche unter den Marburger Professoren immer wiederkehrten, wurden mit Aufbietung der Autorität Melanchthon’s und Geltendmachung der Bucer’schen Concordie gestillt. Als auf der siebenten Generalsynode über den des Calvinismus verdächtigen Dr. Bernhard Copius, der zum Pädagogiarchen in Marburg ausersehen war, verhandelt wurde, hat sich Th. am mildesten ausgesprochen (H. Heppe, Geschichte der hessischen Generalsynode von 1568–1582, I, 150 ff.). In den Verhandlungen über das Torgauer Buch tritt dann aber bereits eine deutliche Differenz zwischen ihm und dem Casseler Superintendenten Meier hervor. Zwar kommt es hier noch zu einer gemeinsamen Ablehnung des Torgauer Buches. Allein bald darauf trat eine wirkliche Spaltung ein. Den Anlaß hat ohne Zweifel der Casseler Landgraf gegeben, indem er allein von niederhessischen Theologen auf einem Convent zu Homberg eine Antwort auf die kursächsische Censur [54] des Casseler Gesammtvotums abfassen ließ. Darin sahen die Oberhessen eine Zurücksetzung, und es wäre jetzt zu einem offenen Auseinandergehen gekommen, hätte nicht auf dem Marburger Convent der später eintreffende greise Pistorius an die gemeinsame starke Tradition der Kirche aus Philipp’s Zeit appellirt. Th., der von den fanatischen jüngeren Elementen offenbar ins Schlepptau genommen war, ermannte sich noch einmal und schloß sich Pistorius an (Heppe, Generalsynode I, 223 f.). So ist in dem oberhessischen Separatvotum zwar die Polemik gegen die Niederhessen nicht ganz unterdrückt worden, aber doch die Homberger Erklärung und der gemeinsame Bekenntnißstand zur Anerkennung gelangt. Gelegentlich des Briefwechsels zwischen den niederhessischen und oberhessischen Superintendenten, welcher sich daran anschließt, hat Th. in einem Brief vom 2. Mai 1577 (Heppe, Generalsynoden I, Urkundensammlung 85–96) nicht ohne einige Empfindlichkeit, aber in einer schlichten, zu Herzen dringenden Sprache seinen Standpunkt dargelegt: er lehnt den Terminus Ubiquität als eine Ausgeburt der calvinistischen Gegner ab und beschränkt sich auf das religiöse Bekenntniß zu der Allgegenwart des erhöhten Christus, welcher heißt „Immanuel, daß ist Gott mitt unß, Gott umb unß, Gott under unß und uber unß, Gott zur Rechtenn, Gott zur lincktenn“. Aber damit war die Streitfrage nur umgangen, und so mußte sich Th. schon von Meier eine gründliche theologische Belehrung gefallen lassen. Je mehr Th. selbständige theologische Befähigung abging, desto mehr mußte er unter den Einfluß von Hunnius geraten. So sprach er denn bereits am 3. October 1577 in einem Brief an Landgraf Ludwig seine volle Zustimmung zu der Epitome der Concordienformel, welche ihm zur Begutachtung übersandt war, aus. Zu dem Convent in Treysa wurde er ebenso wie Hunnius nicht beordert. Hier erfuhr nun auch das Bergische Buch noch eine gemeinsame Ablehnung, und bis zu endlicher Erledigung der schwebenden christologischen Streitfrage sollte von der communicatio idiomatum geschwiegen, nur „in concreto“ von der Vereinigung der beiden Naturen in Christus geredet, auch jede Polemik unterlassen werden. Nur durch das persönliche Eingreifen des Casseler Landgrafen war dies Provisorium zu Stande gekommen. Die Oberhessen, und insbesondere die von dem Convent Ausgeschlossenen, sahen darin eine Bedrückung der Gewissen und suchten sich derselben zu entledigen; die Niederhessen hätten am liebsten das Provisorium definitiv gemacht. Darüber ist auf den letzten Generalsynoden auf das lebhafteste gestritten worden. Auf der neunten, welche vom 4.–12. August 1578 zu Marburg tagte, haben die Oberhessen, Th. an der Spitze, allein vier Erklärungen, darunter ein kurzes lateinisches Bekenntniß (Heppe, Generalsynode II, Urkundensammlung) abgegeben. Wie weit Th. an der Abfassung dieser Schriftstücke betheiligt war, wird schwer zu ermitteln sein; das oberhessische Bekenntniß geht über die Aufstellungen seines Briefes insofern weit hinaus, als es nicht „in concreto“, sondern „in abstracto“ redet. Daß eben nicht Th., sondern Hunnius der Führer der oberhessischen Fraction war, zeigte sich deutlich während der kritischen Verhandlungen auf der Generalsynode von 1580, welche mit offenem Dissensus schloß (Heppe, Generalsynode II, 130). Th. hatte aber selbst zur Verschärfung des Gegensatzes nicht wenig dadurch beigetragen, daß er zu der kurz vor dieser Synode erfolgten Wahl eines Nachfolgers für den altersschwachen Pistorius den zur Alsfeder Diöcese gehörigen niederhessischen Theil der Geistlichkeit nicht hinzugezogen hatte. Er scheint hier im Einverständniß mit seinem Landesherrn gehandelt zu haben, aber das entschuldigt ihn kaum. Andererseits war er jedoch auf den folgenden Synoden bestrebt, wenigstens äußerlich den Consensus aufrecht zu erhalten, vielleicht sogar im Gegensatz zu seiner Partei. So ist es auf der Generalsynode von 1581 zu einem Compromiß gekommen, der auch noch 1582 nothdürftig [55] gewahrt wurde. Aber der Riß, der einmal geschehen war, erweiterte sich immer mehr; unaufhaltsam strebten beide Theile aus einander, denn von wirklicher Toleranz wußten beide nichts; beide kannten als kirchliches Band nur ein theologisches Bekenntniß. – Bald nach der letzten Generalsynode von Gesammt-Hessen ist Th. gestorben. In der Pfarrkirche zu Frankenberg befindet sich noch ein Grabstein, auf dem er in Lebensgröße ausgehauen ist; die nur fragmentarisch erhaltene Inschrift, welche die Zahlen seiner Amtsjahre als Pfarrer und als Superintendent meldet, steht im Widerspruch zu den Urkunden. – Außer der bereits angezogenen Litteratur vgl. F. W. Strieder, Hessische Gelehrten- und Schriftstellergeschichte XI, 87 A.; XII, 367. Nach Mittheilung des Past. prim. E. Becker zu Frankenberg enthält das Pfarrarchiv nur Nachrichten zweiter Hand. Die bezüglichen Urkunden und die Acten der Generalsynoden werden in dem königlichen Staatsarchiv zu Marburg aufbewahrt.