BLKÖ:Jenull, Sebastian
Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich | |||
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Band: 10 (1863), ab Seite: 166. (Quelle) | |||
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Vorigen, gleich diesem von dem strengen [167] Vater anfänglich im Hause unterrichtet, im Alter von 13 Jahren nach Salzburg geschickt, wo er das Gymnasium und den ersten Jahrgang der Philosophie besuchte. Dann ging er nach Gratz, wo er die Philosophie beendete und das Studium der Rechte begann. Nachdem er dasselbe 1801 vollendet, erwarb er am 29. Mai 1802 die juridische Doctorwürde. Nährend der juridischen Studien war es der geistvolle Zeiller, der in Jenull eine ebenbürtige Kraft erkannte und als damaliger Studiendirector ihn als Docenten der politischen Wissenschaften, des österreichischen Privat- und Criminalrechtes nach Gratz entsendete, wo er bald, 1804, die Professur aus den genannten Lehrfächern erhielt. Als im Jahre 1810 in Oesterreich die Reorganisirung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studieneinrichtung vorgenommen wurde, erhielt Jenull die Professur des Natur- und österreichischen Criminalrechts und wurde mit Allerh. Entschließung vom 28. Jänner 1830 in gleicher Eigenschaft an die Wiener Hochschule versetzt. Auf diesem Posten erhielt er in Anerkennung um das Lehramt, welches er bekleidete, und der in anderer Verwendung erworbenen Verdienste mit Allerh. Entschließung vom 11. Jänner 1833 den Rang und Titel eines wirklichen Regierungsrathes und mit 22. Juli 1837 jene eines wirklichen Hofrathes. Am 2. Juli 1842 trat er in den Ruhestand über, wobei sich jedoch der Monarch seine fortdauernde Verwendung bei der damals bestehenden allgemeinen Justizgesetzgebungs-Commission, welcher er bereits seit vielen Jahren angehörte, vorbehielt. Jenull’s Thätigkeit ist eine dreifache als Professor, als Schriftsteller und als Gelehrter, der vom Staate in den wichtigsten Fragen der Gesetzgebung zu Rathe gezogen wurde. Als Professor galt er ob der Meisterschaft seines Vortrages, als die Zierde zweier Hochschulen, jener von Gratz und Wien, Sein Biograph Hye [Bd. IX, S. 458] sagt, indem er seine Methode zu lehren analysirt: „es war die vollste innere und äußere Harmonie, das Prototyp eines vollendeten Lehrvortrages“. Seine Leistungen als Fachschriftsteller gipfeln aber in seinem Werke: „Das österreichische Criminalrecht nach seinen Gründen und seinem Geiste dargestellt“. 4 Theile (Gratz 1808–1815, Ferstl, 8°.; 3. Auflage Wien 1837, Gerold); eine italienische Uebersetzung erschien unter dem Titel: „Commentario sul codice e sulla processura criminale della Monarchia austriaca“. 4 tomi (Mailand 1816, Destefanis, 8°.) ; und in einem Auszuge bearbeitete es Dr. Franz Foramiti in der Schrift: „Istituzioni di diritto criminale ossia il commentario sul codice generale austriaco di Jenull compendiato e ridotto in elementi“ (Venedig 1822, Andreola). Außerdem schrieb Jenull mehrere größere Abhandlungen für Pratobevera’s „Materialien für Gesetzkunde und Rechtspflege“ und für Zeiller’s „Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit“, u. z. für erstere: „Ueber den Unterschied zwischen Hausdiebstahl und Veruntreuung“ (Bd. III, S. 205 u. f.); für letztere: „Ueber die im §. 57 des I. Theiles des Strafgesetzbuches bestimmte Art des Verbrechens der Störung der öffentlichen inneren Ruhe des Staates“ (Jahrg. 1825, Bd. I, S. 31; in’s Italienische übersetzt in Dr. Fr. Zini’s „Giurisprudenza pratica“, vol. XVIII, P. II, p. 76); – „Ueber das Verbrechen des Mißbrauches der Amtsgewalt“ (Jahrg. 1825, Bd. I, S. 321 u. f. [in’s Italienische übersetzt in Zini’s „Giurisprudenza pratica“, [168] vol. XVIII, P. II, p. 47); – „Ueber einige Zweifel in Fällen des Mordes und anderer Tödtungen“ (Jahrg. 1826, Bd. I, S. 309; italienisch in des Dr. L. Forti’s „Giornale di Giurisprudenza austriaca“, Tom. I, p. 280); – „Ueber die Frage, ob der Diebstahl durch die gefährlichere Beschaffenheit der That allein, mithin ohne alle Rücksicht auf den Betrag zum Verbrechen werde, wenn es sich um einen Wilddiebstahl handelt und der Thäter dazu mit dem Gewehre versehen ist“ (Jahrg. 1826, Bd. II, S. 213); – „Ueber den Begriff des Hochverrathes nach dem §. 52 des österreichischen Strafgesetzbuches über Verbrechen, nebst einer kurzen Andeutung des Wesentlichen in den Bestimmungen des preußischen, baierischen und französischen Strafgesetzbuches“ (Jahrg. 1827, Bd. I, S. 186 u. f.); – „Ueber das Verbrechen der Entführung nach dem §. 80 des Strafgesetzbuches über Verbrechen“ (Jahrg. 1828, Bd. II, S. 1 u. f.; italienisch in Dr. L. Forti’s „Giornale di Giurisprudenza austriaca“, Tom. II, p. 611). Was J.’s übrige Verwendung im Dienste des Staates betrifft, so wurde bereits bemerkt, daß er als ordentlicher Beisitzer der Hofcommission in Justizgesetzsachen seit 8. Mai 1838, noch früher aber, u. z. seit 7. October 1828 als Referent bei der Revision des Strafgesetzbuches thätig war; ferner bethätigte sich J. während seines Aufenthaltes in Gratz in hervorragender Weise an der Begründung des Joanneums und bei dem Entwurfe der Statuten des Armenversorgungs-Vereines in Gratz, welche letzteren eigentlich sein Werk sind; ferner wurde er im Jahre 1845 in das Comité berufen, welches zur Ausarbeitung eines neuen Lehrplanes für die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien zusammentrat und gehörte demselben als erster Stimmführer an. Im denkwürdigen Jahre 1848 bekleidete J. die höchste akademische Würde, er war nämlich Rector der Wiener Hochschule. J. zählte damals 71 Jahre. Mit namenlosem Entzücken empfing er die Kunde der Errungenschaften des 15. März, aber unter dem tiefsten Wehe litt sein Herz nach den Ereignissen des 15. Mai. Unvermögend, als Greis dem stürmischen Drängen einer irregeführten Jugend Stand zu halten, erwirkte er sich einen sechsmonatlichen Urlaub vom Rectorsamte und suchte in den Bergen seines geliebten Steierlandes Trost und Ruhe. Als er aber im November d. J. nach Wien zurückkehrte und den Hort der Wissenschaft, die Aula, in ein croatisches Lager verwandelt sah, da ergriff ihn tiefer Gram, da brachen zusehends Geist und Körper des edlen Greises zusammen und ein paar Tage vor Ablauf des unheilvollen Jahres war er eine Leiche.
Jenull, Sebastian (Rechtsgelehrter, geb. zu Winklern in Oberkärnthen 21. Jänner 1777, gest. zu Wien 28. December 1848). Bruder des- Hye (Anton), Nekrolog des k. k. Hofrathes und Professors Jenull (Wien 1849, 8°.). – Carinthia (Klagenfurt, 4°.) Jahrg, 1849, Nr. 31 und 32. – Wiener Courier (Theater-Zeitung) von Adolph Bäuerle, 1849, Nr. 93, S. 371. – Porträte. 1) Lithogr. von Kriehuber (Wien, Fol.); – 2) Lithogr. von Strixner (Wien, Jos. Bermann, gr. 4°.). – Zur Charakteristik Jenull’s als Rechtsgelehrter und Mensch. Als Ersteren würdigt ihn Hye in eingehender Weise. „Mit seiner allgemeinen Wissenschaft und Rechtsphilosophie, schreibt Hye, stand Jenull festgewurzelt auf dem Boden der Philosophie seiner Zeit, d. h. aus der Periode seiner Selbstbildung, die getragen und beherrscht war von dem sogenannten subjectiven Rationalismus der kantischen oder kritischen Schule. Im Gebiete des Strafrechtes war er wesentlich der Träger jener Grundlehren, die zu Anfang des laufenden Jahrhunderts durch Feuerbach’s wohlthätige Revision und Umstaltung der deutschen Strafrechtswissenschaft und Legislation sich so breite Bahnen gebrochen hatten. Doch ging der Umschwung der Geisterwelt, welchen die Philosophie der späteren Zeit und der Gegenwart [169] im Allgemeinen wirkte, auch an ihm nicht ohne bildenden Einfluß vorüber; auch wurde er vielfach neu angeregt von dem belebenden Hauche der großen Geisteswerke eines Fichte, Schelling, Herbert, Hegel und Stahl; ebenso hatten die Leistungen der historischen Schule, zumal Hugo und Savigny, sowie der Eklektiker vermittelnde Versuche, insbesondere Schulze, Rotteck, Droste-Hülshoff, Pölitz, Salomon Zachariä, Schmitthehner, Zöpfl, Warnkönig u. m. A. gleichwie im Strafrechte die Forschungen all’ der bekannten neueren Criminalisten Deutschlands und die Ergebnisse der neueren deutschen Strafgesetzbücher und Entwürfe, seinen Geist bis zum letzten Hauche des Lebens thätig beschäftigt und fortgebildet. Ueberall aber wußte der reife Denker die Forschungen Anderer in tiefinneren Einklang mit seinen feststehenden prinzipiellen Ueberzeugungen zu bringen und zu einem ebenso selbständigen als abgerundeten wissenschaftlichen System zu vollenden. Jenull bildete mit Zeiller und Pratobevera eine Herrliche Trias, welcher das große Verdienst gebührt, die bis dahin in unserem Oesterreich fast gänzlich unbekannten großen Werke der allgemeinen deutschen Rechtswissenschaft durch ihre gleich gediegenen literarischen Arbeiten auf unsere vaterländische Jurisprudenz verpflanzt und so in fruchtbringendster Weise nicht nur ein wahrhaft wissenschaftliches Studium der Legistik angebahnt, sondern insbesondere auf die Fortbildung unserer Gesetzgebung gewirkt zu haben. – Als Mensch war Jenull, ungeachtet seiner fast lächerlichen Aengstlichkeit und Pedanterie, durch und durch ein Charakter in des Wortes bester Bedeutung. Wie groß aber seine Aengstlichkeit war, dafür die Thatsache: Als Rotteck in den dreißiger Jahren in Wien war und Jenull besuchte, wand sich dieser voll Verlegenheit auf dem Stuhle; kaum aber hatte Rotteck das Zimmer verlassen, als der österreichische Rechtsphilosoph ängstlich zum Staatskanzler eilte. „Ach wissen Euer Durchlaucht schon – ich kann nichts dafür“ – Nun was? fragte Metternich; – „Rotteck hat mich besucht“, wehklagte Professor Jenull. Der Fürst lächelte über des Professors Angst und entließ ihn mit der Versicherung, daß man ihn keineswegs für einen Demagogen halten werde, weil ihn Rotteck besucht habe. So konnte das Sedlnitzki’sche Spionirsystem aus unseren besten Männern Caricaturen machen. Und merkwürdiger Weise war das Vertrauen in ihn so groß, daß man ihn im Jahre 1845 an die Spitze jenes, aus den gewiegtesten Männern der Intelligenz zusammengestellten Comité’s stellte, welches persönlich von dem Monarchen Beseitigung der Censurwillkür und ein Censurgesetz, welches in verständiger Weise ausgeübt würde, erbat. Jenull unterzog sich dieser Aufgabe, freilich ohne Erfolg; denn nach dreijährigem Hinhalten war das Gesetz vom 11. Jänner 1848, mit welchem ein neues Censurcollegium geschaffen, aber auch der Revolution die Thüre geöffnet wurde, die Erledigung.