Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. (Teil 2)
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Band II. | Karl Zeumer. | Heft 2. |
[B] Die Quellen und Studien erscheinen in zwangloser Folge in Heften von eiwa 3-10 Bogen. Jedes Heft enthält die Arbeit eines Verfassers, bildet ein selbständiges Ganzes, erscheint unter besonderem Titel mit besonderer Seitenzählung und ist einzeln käuflich. Nach dem Erscheinen einer Anzahl Hefte im Gesamtumfange von etwa 30 Bogen werden diese zu einem Bande zusammengefaßt, indem dem letzten Hefte ein Bandtitel und Inhaltsverzeichnis beigegeben wird. Anfragen wegen Aufnahme von Arbeiten sowie Manuskriptsendungen sind zu richten an den Herausgeber, Universitätsprofessor Dr. Karl Zeumer, Steglitz bei Berlin, Grunewaldstraße 27.
Der Herausgeber. Die Verlagsbuchhandlung.
Mit diesem zweiten Hefte ist der zweite Band vollständig. Bandtitel und Inhaltsverzeichnis des zweiten Bandes stehen vor dem ersten Hefte.
Das gleichzeitig erscheinende Erste Heft enthält:
Karl Zeumer, Die Goldene Bulle Kaiser Karls IV. Erster Teil: Entstehung und Bedeutung der Goldenen Bulle. XV u. 256 S.
Einzelpreis M 8.40 Subskriptionspreis M 7.-
Allen Beziehern, die sich bei Erscheinen des ersten Heftes eines Bandes zur Abnahme aller folgenden (desselben Bandes) verpflichten, wird für jedes einzelne Heft ein ermässigter Preis eingeräumt, der um 15-20% niedriger ist als der Einzelpreis.
[IV]
[V]Nachdem die ursprüngliche Absicht, den Text der Goldenen Bulle nebst wenigen Urkunden der Abhandlung als Anhang anzufügen, aufgegeben war, ergab sich die Möglichkeit, den Gesetzestext mit einem bescheidenen Apparat von Anmerkungen und Varianten auszustatten und auch die Urkundenbeigabe zu einer etwas größeren Sammlung zu erweitern. Über den Abdruck des Gesetzes selbst, seine Bedeutung und seine Grundlagen habe ich in der vorangestellten Vorbemerkung das Nötige mitgeteilt. Zu den Urkunden sei hier noch folgendes bemerkt. Die Sammlung erhebt nicht den Anspruch, ein annähernd vollständiges Urkundenbuch zur Goldenen Bulle zu sein. Nur die allerwichtigsten für die Entstehung und Erläuterung des Gesetzes und namentlich die für die Textkritik desselben in Betracht kommenden Stücke sind allein aus fachlichen Gründen aufgenommen, während außerdem nur noch solche ihres Inhalts wegen in Betracht kommenden Stücke Aufnahme fanden, die bisher noch gar nicht oder doch nur ungenügend oder an schwer zugänglichen Orten gedruckt waren. In allen Fällen ist dem Abdruck die beste Überlieferung zu Grunde gelegt. Die meisten Stücke konnten nach den Originalen gegeben werden; wo das Original fehlte, wurde der Text mit Hilfe der gesamten sekundären Überlieferung nach kritischen Grundsätzen hergestellt. Mit älteren Drucken mußte ich mich in zwei Fällen begnügen, wo deren handschriftliche Vorlage verloren war. In zwei anderen Fällen (Nr. 11 und 14) aber, wo die handschriftliche Vorlage des benutzten Druckes noch vorhanden war, habe ich mich doch mit der Benutzung des Druckes begnügt, weil von der Heranziehung der Vorlage nichts zu hoffen war.
Zur Beschaffung des weitverstreuten Materials für diesen Teil haben außer dem Apparat der Monumenta Germaniae [VI] historica eine Anzahl Archivverwaltungen, sowie einzelne Gelehrte beigetragen. Für die Übersendung von Urkunden, die Anfertigung von Abschriften solcher Stücke, welche nicht versandt werden konnten, sowie für mancherlei Auskünfte bin ich zu großem Danke den hohen Direktionen und Vorständen folgender Archive verpflichtet: des K. K. Haus-, Hof- und Staatsarchivs zu Wien, des Böhmischen Landesarchivs zu Prag, des Königlich Bayerischen Geheimen Staatsarchivs und des Königlich Bayerischen allgemeinen Reichsarchivs in München, des Königlichen Kreisarchivs zu Würzburg, des Königlich Sächsischen Hauptstaatsarchivs zu Dresden, des Großherzoglichen und Herzoglichen Gesamtarchivs des Sächsisch-Ernestinischen Hauses zu Weimar, des Kaiserlichen Bezirksarchivs zu Straßburg und des Stadtarchivs daselbst, der Königlich Preußischen Staatsarchive zu Düsseldorf und Koblenz. Durch Herstellung von Abschriften und Kollationen, sowie durch freundliche Mitteilungen verschiedener Art haben mich außerdem verpflichtet die Herren Professor Dr. Harry Breßlau in Straßburg, Dr. A. Hessel in Straßburg, Dr. Hans Hirsch in Wien, Dr. Fritz Kern in Stuttgart, Dr. Ivo Luntz in Wien, Privatdozent Dr. Karl Rauch in Breslau, Geh. Regierungsrat Professor Dr. Goswin Freiherr von der Ropp in Marburg, Dr. Richard Salomon in Berlin und Dr. V. Samanek in Wien. Bei der Herstellung des Textes der Goldenen Bulle stand mir Herr Dr. Karl Rauch, bei der Bearbeitung der Anmerkungen Herr Dr. Max Rintelen, außer ihnen bei der Bearbeitung der Urkunden die Herren Dr. Dr. Fritz Kern, Reinhard Lüdicke und Richard Salomon zur Seite. Neben dem letztgenannten lieh mir bei der Korrektur in gewohnter Weise mein lieber Freund, Herr Archivrat Dr. Arnold, die kräftigste Unterstützung. Allen genannten Förderern und Helfern spreche ich meinen aufrichtigsten Dank aus. Die mir persönlich zur Verfügung gestellten Materialien sind nach ihrer Benutzung für die vorliegende Arbeit sämtlich dem Apparat der Monumenta Germaniae einverleibt.
Es sei noch bemerkt, daß die Textbogen dieses Teiles früher gedruckt sind als die des ersten Teiles, in welchem wiederholt auf Seitenzahlen des zweiten Teiles verwiesen werden mußte.
Steglitz bei Berlin, den 22. Dezember 1907.
[VIII]
[134]Eine bisher meines Wissens in der Literatur über die Goldene Bulle ganz übersehene Spur einer alten Überlieferung des Gesetzes, in der man eine offizielle Mitteilung an die Kurie erblicken möchte, findet sich im XXVI. Bande der Annales ecclesiastici des Raynald, ed. Theiner S. 7 ff.[1] Raynald gibt zuerst Nachrichten über die Metzer Gesetze nebst Auszügen aus denselben und behandelt dann ebenso die älteren Nürnberger Gesetze. Als Quelle nennt er den Liber privilegiorum Romanae Ecclesiae, bemerkt aber, daß die Gesetze sich auch im Archiv der Engelsburg und in den Collectanea Platinae fänden. Raynalds Angabe läßt kaum einen Zweifel, daß es sich um eine Einzelüberlieferung im genannten Archiv handelt, und wenngleich vorläufige Nachforschungen nach einer solchen, die J. Schwalm auf meine Bitte anstellte, ohne Erfolg blieben, so ist doch die Hoffnung nicht ganz aufzugeben, daß das Stück noch einmal wieder auftaucht. Trifft aber unsere Vermutung über das in dem Engelsburgarchiv einst vorhandene Stück zu, so dürfte es die Grundlage gebildet haben für den Text des Liber Privilegiorum, den Raynald im Auszuge mitteilt.
Ist das aber der Fall, so gewinnt eine von Raynald mitgeteilte Stelle erhöhte Bedeutung für unseren Text. In der Überschrift der Metzer Gesetze: Infrascripte leges usw., die Raynald vollständig aus seiner Vorlage abdruckt, findet sich das Tagesdatum an derselben Stelle wie in dem Mainzer Exemplar, doch mit der Variante die natalis Christi statt die nativitatis Christi. Die gleiche Lesart aber enthält nicht nur die Pariser Handschrift Lat. 4687, sondern nach der ausdrücklichen Angabe Senckenbergs in der Neuen und vollständigeren Sammlung der Reichsabschiede (Frankfurt 1747), I, 78, auch das von ihm als Palatinus bezeichnetete pfälzische Exemplar (P). Diese Angabe ist jedoch irrig; vielmehr hat P, wie Harnack richtig angibt, die ganze Überschrift ausgelassen. Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe, welche die entgegenstehenden Angaben Senckenbergs erregten, veranlaßten mich zu einer Anfrage bei der Direktion des Königlich Bayerischen Geheimen Staatsarchivs zu München. Diese teilte mir darauf gütigst mit, daß die [135] fragliche Überschrift in P wirklich fehle, fügte aber noch die interessante Bemerkung hinzu, daß vor dem ersten der Metzer Gesetze, c. XXIV, ein der fehlenden Überschrift entsprechender Raum freigelassen sei.
Den in dieser Anmerkung zusammengestellten Zeugnissen über die früheren Beträge der Lehnstaxe ist ein inzwischen bekannt gewordenes neues als das in verschiedener Hinsicht wichtigste hinzuzufügen. Es ist die Eintragung des Trierer Rechnungsbuches über die von Erzbischof Boemnud von Trier auf dem Nürnberger Reichstage um Neujahr 1556 geleistete Zahlung der Taxe genau in dem in c. XXX angegebenen Betrage: cancellarie et aliis officiis imperialis aule pro iure concessionis feodorum domino per imperatorem pro LXIII marcis uno fertone argenti IIIc fl. XVI fl. IIII ½ β hl., pro qualibet marca V fl. Cancellario XX marcas, magistro cnrie X marcas, marscalco et aliis officiis XXX marcas, preposito Aquensi III marcas, campanario I fertonem. Vgl. Teil I, S. 100, und Salomons Ausgabe, Neues Archiv Bd. 33, Heft 2.
Anmerkungen
- ↑ R. Solomon fand sie bei einer in meinem Interesse vorgenommenen Durchsicht.