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Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen

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Gesetzestext
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Titel: Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1899, Nr. 4, Seite 15–107
Fassung vom: 18. Januar 1899
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. Februar 1899
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[15]

(Nr. 2545.) Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen. Vom 18. Januar 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen etc.

verordnen im Namen des Reichs, nach Zustimmung des Bundesraths, was folgt:

§. 1.

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An Stelle der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Kriege vom 26. Januar 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) und der Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen im Frieden vom 11. Februar 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 23) tritt die anliegende Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen.

§. 2.

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Der Reichskanzler ist ermächtigt, die in dieser Ordnung enthaltenen technischen Vorschriften nach Bedarf zu ergänzen und abzuändern, sofern dadurch keine grundsätzlichen Abweichungen herbeigeführt werden.

§. 3.

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Diese Verordnung tritt am 1. April 1899 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben im Schloß zu Berlin, den 18. Januar 1899.
(L. S.)  Wilhelm.


  Fürst zu Hohenlohe.


__________________


[16]

Militär-Transport-Ordnung.

Vorbemerkung.

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Die mit deutschen Buchstaben gedruckten Bestimmungen gelten für den Frieden und für den Krieg, die mit lateinischen Buchstaben gedruckten für den Mobilmachungs- und den Kriegsfall, die durch starke Linien umrahmten       nur den Frieden.

Erster Abschnitt. Gegenstand und mitwirkende Behörden.

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§. 1. Gegenstand.

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Die Vorschriften dieser Ordnung gelten für alle Eisenbahnen Deutschlands, die mit Lokomotiven oder anderen mechanischen Motoren betrieben werden, und finden Anwendung:
1. auf die Vorbereitung und die Ausführung der Beförderung
a) der bewaffneten Macht (Heer und Marine), der Schutztruppen, des Landsturmes, des Heergefolges, und – auf Anforderung der Militärverwaltung – von Streitkräften der mit Deutschland verbündeten Staaten sowie
b) ihrer Bedürfnisse (auch Privatgut für die Militärverwaltung §. 50, 5);
2. auf die Berechnung und Zahlung der Vergütungen für diese Beförderung sowie für das der der Militärverwaltung leihweise überlassene oder für sie bereit gehaltene Betriebsmaterial der Eisenbahnverwaltungen.
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse einzelner Eisenbahnen können auf Antrag der zuständigen Landes-Aufsichtsbehörde vom Reichs-Eisenbahn-Amt im Einverständnisse mit der Militärverwaltung erleichternde Abweichungen oder eine Befreiung von den Vorschriften dieser Ordnung zugelassen werden.
Für die bayerischen Eisenbahnen erfolgt die Zulassung etwaiger erleichternder Abweichungen oder einer etwaigen Befreiung von den Vorschriften der Militär-Transport-Ordnung durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern im Einverständnisse mit dem bayerischen Kriegsministerium und, wo das Interesse der Landesvertheidigung in Betracht kommt, nach vorhergegangener Verständigung mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte.
[17]

§. 2. Verzeichniß der mitwirkenden Behörden.

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1. Zur Mitwirkung bei der Ausführung dieser Ordnung sind berufen:
Im Frieden. Im Kriege.
A. Militärbehörden.
1. Das zuständige Kriegsministerium (§. 3). 1. Das preussische Kriegsministerium (§. 3).
2. Der preußische Chef des Generalstabs der Armee (§. 4). 2. Der preussische Chef des Generalstabs der Armee (§. 4).
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden:
a) die Eisenbahn-Abtheilung des preußischen großen Generalstabs (§. 7);
b) die Linien-Kommissionen (§. 9), die der Eisenbahn-Abtheilung des großen Generalstabs und mit dieser dem Chef des Generalstabs der Armee unterstellt sind,
c) die Bahnhofs-Kommandanten (§. 10).
Der General-Inspekteur des Etappen-und Eisenbahnwesens (§. 5);
ihm sind unterstellt:
a) die Militär-Eisenbahnbehörden:
(1) der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6),
(2) der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen grossen Generalstabs (§. 7),
(3) der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee (§. 8),
(4) die Linien-Kommandanturen (§. 9), die auch den unter a (1) bis (3) bezeichneten Dienststellen untergeben sind,
(5) die Bahnhofs-Kommandanten (§. 10),
(6) die Militär-Eisenbahn-Direktionen (s. M. E. 0. II. Th. E.);
b) der Chef des Feld-Sanitätswesens

(§. 11).

4. Die absendenden und empfangenden Militärbehörden und Truppentheile sowie die Transportführer (§. 12). 4. Die absendenden und empfangenden Militärbehörden[1] und Truppentheile sowie die Transportführer (§. 12).
5. Die Intendanturen. 5. Die Intendanturen.
B. Civilbehörden.
1. Der Reichskanzler, und zwar namentlich: 1. Der Reichskanzler, und zwar namentlich:
a) das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13); das Reichs-Eisenbahn-Amt (§. 13);
b) die Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung (§. 14). die Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung (§. 14).
     In Bayern außerdem das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und die Generaldirektion der Königlichen Posten und Telegraphen.
2. Die Eisenbahnverwaltungen. 2. Die Eisenbahnverwaltungen.

[18]

Die Befugniss des Kaisers, die Organisation der hier genannten Militärbehörden zu ändern sowie sonst Bestimmungen über die Mitwirkung der Militärbehörden bei der Ausführung dieser Ordnung zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.
2. Die Bezeichnungen: Militärverwaltung, Militärbehörde, Militärtransport, Truppentheil, gelten sinngemäß auch für die Marine sowie für die dem Reichskanzler unterstellten Schutztruppen.
3. Für diejenigen Fälle, in denen diese Ordnung der Militärbehörde oder der Militärverwaltung allgemein, ohne nähere Bezeichnung der zuständigen Stelle, eine Obliegenheit oder Befugniß überträgt, wird von Seiten der Militärverwaltung bestimmt, welche militärische Dienststelle zuständig ist. Hiervon wird dem Reichs-Eisenbahn-Amt und durch dieses den betheiligten Civilbehörden und Eisenbahnverwaltungen Mittheilung gemacht.

§. 3. Preußisches Kriegs-Ministerium.

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1. Das preußische Kriegsministerium vertritt die Interessen der bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen, erforderlichenfalls nach vorhergegangener Verständigung mit den zuständigen Behörden.
Hinsichtlich der bayerischen Eisenbahnen sind die Interessen der bewaffneten Macht an der militärischen Benutzung der Eisenbahnen durch das bayerische Kriegsministerium wahrzunehmen.
2. Das preußische Kriegsministerium führt die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen und umgekehrt bei ihm erhobenen Beschwerden der Erledigung zu.
3. Sind bei diesen Beschwerden das Reichs-Marine-Amt, die übrigen Kriegsministerien oder das Auswärtige Amt betheiligt, so überweist sie das preußische Kriegsministerium an diese Behörden, die alsdann das Weitere für ihren Bereich veranlassen.
4. Wegen der Erledigung von Beschwerden im Kriege s. §§. 5, 3 und 18, 2.

§. 4. Preußischer Chef des Generalstabs der Armee.

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1. Der preußische Chef des Generalstabs der Armee ist Vorgesetzter der Militär-Eisenbahnbehörden und ertheilt ihnen die erforderlichen Anweisungen.
2. Inwieweit er in unmittelbaren Verkehr mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte tritt, unterliegt der Vereinbarung des preußischen Kriegsministeriums mit diesem.
3. Er ertheilt die leitenden Gesichtspunkte für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege und veranlaßt bereits im Frieden die für diese Benutzung erforderlichen Vorbereitungen (§. 28, 1).
4. Er übernimmt nach Ausspruch der Mobilmachung bis zur Ernennung des General-Inspekteurs des Etappen- und Eisenbahnwesens (§. 5) dessen Obliegenheiten im Eisenbahnwesen und ertheilt ihm demnächst nach Bedarf Anweisungen. [19]

§. 5. General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens, (Telegramm-Adresse: General-Etappen-Inspekteur).

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1. Der General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens lässt den Eisenbahndienst für Kriegszwecke durch den Chef des Feld-Eisenbahn-Eisenbahnwesens, leiten (§. 6).
2. Er befiehlt Eintritt und Aufhören des Betriebs nach dem Militär-Fahrplan (§. 24, 1) und lässt dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§. 13) davon Nachricht geben.
3. Er theilt die von militärischer Seite gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden dem Reichs-Eisenbahn-Amte mit (§. 13, 2) und entscheidet über Beschwerden gegen Militär-Eisenbahnbehörden.
4. Werden für bestimmte Kriegsschauplätze besondere General-Inspekteure eingesetzt, so grenzt der General-Inspekteur im grossen Hauptquartiere die Wirkungskreise der in den vorbezeichneten Obliegenheiten und Befugnissen selbständigen General-Inspekteure auf den Kriegsschauplätzen ab und regelt die ihnen gemeinsamen Angelegenheiten.
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 4, 4.

§. 6. Chef des Feld-Eisenbahnwesens, (Telegramm-Adresse: Feldeisenbahnchef).

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1.Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens leitet und ordnet nach den Anweisungen des General-Inspekteurs (§. 5) oder auch auf unmittelbare Anordnung der obersten Heeresleitung den Eisenbahndienst für Kriegszwecke und lässt durch die ihm untergebenen Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 8 bis 10) die zum Zwecke der Landesvertheidigung erforderlichen Leistungen der Eisenbahnverwaltungen auf Grund ihrer durch das Kriegsleistungsgesetz festgestellten Verpflichtung in Anspruch nehmen (§. 9, 2).
2. Für den Bereich der im Friedensbetriebe (§. 18, 7) befindlichen Eisenbahnstrecken sowie zur Abgrenzung dieser Strecken von den im Kriegsbetriebe (§. 18, 4) befindlichen durch Uebergangsstationen (§. 18, 6) hat der Chef des Feld-Eisenbahnwesens bei allen Anordnungen, die nicht ausschliesslich den militärischen Geschäftsbereich betreffen, im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§. 13) vorzugehen.
Abweichungen hiervon sind nur dann gestattet, wenn Gefahr im Verzuge ist; in solchen Fällen muss das Reichs-Eisenbahn-Amt von dem Verfügten unverzüglich in Kenntniss gesetzt werden.
3.Der Chef des Feld-Eisenbahnwesens ist befugt, besondere Kommissare zur Regelung und Ordnung des Eisenbahndienstes für Kriegszwecke abzusenden.
4.Im Falle des §. 5, 4 können den besonderen General-Inspekteuren auch Vertreter des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens mit entsprechender selbständiger Befugniss beigegeben werden.
5. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3. [20]

§. 7. Die Eisenbahn-Abtheilung des preußischen großen Generalstabs, (Telegramm-Adresse: Eisenbahn-Abtheilung Generalstab Berlin).

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1. Die Eisenbahn-Abtheilung des preußischen großen Generalstabs regelt die ihr vorbehaltenen Militär-Eisenbahntransporte und verkehrt zu diesem Zwecke mit den Eisenbahnverwaltungen durch die Linien-Kommissionen (§. 9).
2. Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung tritt wegen der Vorbereitungen für die militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege (§. 4, 3) bereits im Frieden mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt und den Eisenbahnverwaltungen in Verbindung.
3. Nach Ausspruch der Mobilmachung übernimmt er die Geschäfte des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), nöthigenfalls auch diejenigen des Chefs der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee (§. 8) bis zu deren Ernennung.

§. 8. Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee, (Telegramm-Adresse: Eisenbahn-Abtheilung Generalstab Berlin.).

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1.Der Chef der Eisenbahn-Abtheilung des preussischen stellvertretenden Generalstabs der Armee ist dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens unmittelbar unterstellt und vertritt diesen erforderlichenfalls. Verlässt der Chef des Feld-Eisenbahnwesens den Sitz der Eisenbahn-Abtheilung, so übernimmt nach seinen Weisungen der Chef dieser Abtheilung dessen Obliegenheiten für die Inanspruchnahme der Eisenbahnen zu Kriegszwecken rückwärts der Uebergangsstationen (§§. 6, 2 und 18, 6).
2. Wenn die Verbindung zwischen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens und dem Chef der Eisenbahn-Abtheilung unterbrochen ist, hat der letztere für seinen Bereich, d. h. der Regel nach rückwärts der Uebergangsstationen, alle Befugnisse des ersteren wahrzunehmen.
3. Wegen der Vertretung vor der Ernennung s. §. 7, 3.

§. 9. Linien- Kommissionen Kommandanturen.

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1. Die Linien- Kommissionen Kommandanturen vermitteln den Verkehr zwischen den ihnen vorgesetzten Militär-Eisenbahnbehörden (§§. 5 bis 8) und den dem Gebiete der betreffenden Linie (§. 16) angehörigen betriebführenden Eisenbahnverwaltungen.
2. Insbesondere übermitteln sie den letzteren die militärischen Anforderungen, regeln gemeinsam mit ihnen deren Erfüllung und überwachen die Ausführung.

§. 10. Bahnhofs-Kommandanten.

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1. Bahnhofs-Kommandanten werden durch die Militärbehörde nach Bedarf eingesetzt. Sie sind der sie einsetzenden Militärbehörde der Linien-Kommandantur unterstellt. [21]
2. Die Bahnhofs-Kommandanten erhalten ihre von der Linien-Kommission im Benehmen mit dem Bahnbevollmächtigten (§. 15, 2) aufgestellte Dienstanweisung durch die sie einsetzende Militärbehörde.
3. Enthält die Anweisung Anordnungen, deren Kenntniß für den örtlichen Vertreter der Eisenbahnverwaltung nothwendig ist, so hat die Linien- Kommission Kommandantur dem Bahnbevollmächtigten Abschrift oder Auszug für diesen Vertreter zuzustellen (§. 15, 2 und 3).
4. Die Bahnhofs-Kommandanten handhaben die militärischen und militärpolizeilichen Anordnungen im Bereiche des betreffenden Bahnhofs und der zugewiesenen anschliessenden Eisenbahnstrecken, vermitteln zwischen den Transportführern und den Vertretern der Eisenbahnverwaltungen und schützen die Eisenbahnbeamten gegen Eingriffe in ihren Dienst.
5. Die Bahnhofs-Kommandanten haben die Vertreter der Eisenbahnverwaltungen auf Ansuchen bei der Durchführung der bahnpolizeilichen Anordnungen zu unterstützen, sind aber nicht befugt, sich in den Eisenbahndienst zu mischen; halten sie durch dessen Handhabung das militärische Interesse für beeinträchtigt, so haben sie dies nöthigenfalls ihrer vorgesetzten Behörde zu melden.

§. 11. Chef des Feldsanitätswesens, (Telegramm-Adresse: Feldsanitätschef).

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1. Der Chef des Feld-Sanitätswesens verfügt über die Aufstellung, Heranziehung und Absendung der Sanitätszüge (§. 38, 4) im Einvernehmen mit dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), der die Eisenbahnverwaltungen benachrichtigen lässt.
2. Für die Vorbereitungen im Frieden und bis zu seiner Ernennung wird der Chef des Feld-Sanitätswesens durch die Medizinal-Abtheilung des preußischen Kriegsministeriums vertreten.

§. 12. Transportführer.

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1. Für jeden von Mannschaften gebildeten oder begleiteten Militärtransport bestimmt die absendende Militärbehörde einen Transportführer.
2. Innerhalb des Bahnbereichs hat der Transportführer alle erforderlichen Maßnahmen für die innere Ordnung des Transports zu treffen, sich jedoch jeden Eingriffs in den Gang des Zuges oder in den vorgeschriebenen Transportweg sowie jeder Einwirkung auf die Handhabung des Eisenbahndienstes zu enthalten.
3. Seine Anordnungen für das Ein- und Ausladen, für die Aufenthalte und für die Verpflegung hat er im Zusammenwirken mit dem Bahnhofs-Kommandanten bezw. dem Stationsvorsteher zu treffen und deren Angaben zu berücksichtigen. Auf etwaige Widersprüche zwischen diesen Angaben einerseits und den allgemeinen Vorschriften, den besonderen Fahrtlisten oder den von der absendenden Militärbehörde für die Fahrt ertheilten Befehlen andererseits hat der Transportführer den Bahnhofs-Kommandanten bezw. den Stationsvorsteher aufmerksam zu machen. [22] Gegebenenfalls hat er entsprechende Meldung an die Behörde zu machen, die den Transport geregelt hat.
4. Er hat, falls der Lauf des Zuges durch äußere Umstände – Unfall, Betriebsstörungen, Feind u. s. w. – gehemmt wird, nach Lage der Verhältnisse die zuständigen Vertreter der Bahnverwaltung, den Bahnhofs-Kommandanten oder die Linien- Kommission Kommandantur an die Weiterbeförderung des Transports mit einem anderen Zuge oder auf einer anderen Bahnstrecke, erforderlichenfalls telegraphisch, zu erinnern (§. 19, 3).
5. Beschwerden über Eisenbahnbeamte richtet er möglichst an Ort und Stelle an den Bahnhofs-Kommandanten, sonst an seinen eigenen Dienstvorgesetzten; zunächst ist er jedoch für sich und seinen Transport verbunden, den dienstlichen Anordnungen der durch Uniform oder sonstiges Dienstabzeichen kenntlichen oder mit einer besonderen Bescheinigung versehenen Bahnpolizeibeamten (Betr. O. §. 66 und Bahn-O. §. 47) Folge zu leisten. Auf Ansuchen dieser Beamten ist er verpflichtet, gegen Angehörige seines Transports wegen Nichtbefolgens bahnpolizeilicher Anordnungen einzuschreiten.
6. Der Transportführer hat den Beförderungsausweis der Abfertigungsstelle (§. 32, 4) bezw. der Fahrkarten-Ausgabe (§. 31, 10) der Abfahrtstation vorzulegen und ihn außerdem auf Verlangen den Bahnhofs-Kommandanten, Stationsvorstehern der Abfahrt- und Zwischenstationen sowie den Eisenbahnkontrolbeamten vorzuzeigen.
7. In Militärzügen wie in Zugtheilen, die mit Militärtransporten besetzt sind, hat der Transportführer seinen Platz wenn angängig in der Mitte des Transports zu nehmen (§. 46, 17).

§. 13. Reichs-Eisenbahn-Amt.

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1. Die Zuständigkeit des Reichs-Eisenbahn-Amts regelt sich nach dem Gesetz über seine Errichtung vom 27. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 164).
2. Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt die bei ihm zur Sprache gebrachten Beschwerden von Eisenbahnverwaltungen gegen Militärbehörden (§. 15, 5) dem General-Inspekteur des Etappen- und Eisenbahnwesens mit (§. 5, 3), es prüft die von Militärbehörden gegen Eisenbahnverwaltungen erhobenen Beschwerden und führt sie ihrer Erledigung zu.
3. Wegen der Erledigung von Beschwerden im Frieden s. §. 3. 2.
4. Bedarf das Reichs-Eisenbahn-Amt näherer Auskunft über die besonderen Betriebseinrichtungen und Verhältnisse in den Bundesstaaten, so ersucht es die betheiligten Bundesregierungen, sachverständige, mit den betreffenden Einrichtungen vertraute Kommissare nach Berlin zusenden; gegebenenfalls wird es diesen auch die Ausführung der im militärischen Interesse zu treffenden Anordnungen unmittelbar übertragen. Die Befugnisse der Militär-Eisenbahnbehörden zur Stellung direkter Anforderungen an die Eisenbahnverwaltungen (§§. 9 und 15, 4) werden hierdurch nicht berührt. [23]

§. 14. Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung.

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1. Das Reichs-Postamt tritt zur Sicherstellung des Postbetriebs auf den Eisenbahnen für den Kriegsfall schon im Frieden mit dem preußischen Chef des Generalstabs der Armee durch einen von ihm zu bestellenden Vertreter in Benehmen.
2. Es bereitet in gleicher Weise im Frieden möglichst direkte telegraphische Verbindungen zwischen den Amtssitzen der Militär-Eisenbahnbehörden und von diesen zu den Amtssitzen der Bahnbevollmächtigten mittelst der Reichs- und Staats-Telegraphenlinien (Zif. 4 zweiter Abs.) vor.
3. Es bestellt einen Vertreter bei jeder Linien- Kommission Kommandantur sowie einen solchen für den Bezirk des Bahnbevollmächtigten.
4. Die in dieser Ordnung für die Reichs-Post- und Telegraphen-Verwaltung enthaltenen Bestimmungen finden auf die Post- und Telegraphen-Verwaltungen von Bayern und Württemberg sinngemäß Anwendung.
Das Reichs-Postamt wird sich in diesen Beziehungen nach Erfordern mit den Post- und Telegraphen-Verwaltungen von Bayern und Württemberg in Benehmen setzen.

§. 15. Eisenbahnverwaltungen, (Adresse: Bahnbevollmächtigter).

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1. Im Sinne dieser Ordnung ist jede Eisenbahndirektion innerhalb ihres Bezirkes als Eisenbahnverwaltung anzusehen.
2. Jede Eisenbahndirektion bestellt an ihrem Amtssitze für den regelmäßigen geschäftlichen Verkehr mit den Militär-Eisenbahnbehörden einen Bevollmächtigten für Militärangelegenheiten, den Bahnbevollmächtigten; dieser kann gleichzeitig technisches Mitglied einer Linien- Kommission Kommandantur sein.
Bei Bahnen von geringem Umfange kann von der Bestellung eines Bahnbevollmächtigten abgesehen, auch können dessen Geschäfte dem Bahnbevollmächtigten einer anderen Eisenbahnverwaltung übertragen werden.
3. Bei den Verhandlungen mit den Militärdienststellen über die bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte an Ort und Stelle erforderlichen Einzelanordnungen sowie über dringliche Maßnahmen werden die Eisenbahnverwaltungen durch ihre örtlichen Organe oder durch besondere Kommissare vertreten. Diese übermitteln die Anforderungen der Militärdienststellen, sofern die Vorbereitung oder Ausführung ihre eigene Befugniß überschreitet, an die zuständige Stelle.
4. Für die Erfüllung der ihnen nach §. 28 des K. L. G. obliegenden Verpflichtungen sind die Eisenbahnverwaltungen hinsichtlich der im Friedensbetriebe befindlichen Strecken der Oberaufsicht des Reichs-Eisenbahn-Amts unterstellt (§. 13, 1); hinsichtlich der im Kriegsbetriebe befindlichen Strecken haben sie ausschliesslich den Anordnungen der Militär-Eisenbahnbehörden Folge zu leisten (s. §. 18, 3 bis 8).
5. Förmliche Beschwerden über Organe der Militärverwaltung sind an das Reichs-Eisenbahn-Amt zu richten. [24]

Bahnpolizei.

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6. Bei Handhabung der Bahnpolizei sind die Bahnpolizeibeamten zu einem unmittelbaren Einschreiten gegen Angehörige eines Militärtransports nur zur Abwendung von Gefahren für die Sicherheit des Betriebs oder für Leben und Gesundheit von Personen befugt. In der Regel haben sie daher nur auf die zu befolgenden Vorschriften aufmerksam zu machen und nach Umständen das Eingreifen des Transportführers nachzusuchen. Beschwerden über diesen sind möglichst an Ort und Stelle bei dem Bahnhofs-Kommandanten, sonst auf dem für die Eisenbahnbeamten vorgeschriebenen Dienstwege anzubringen.
Wenn einzelne auf dienstlichem Transporte befindliche Militärpersonen sich Ungehörigkeiten auf der Eisenbahn zu Schulden kommen lassen, so haben sich die Bahnpolizeibeamten auf Feststellung der Persönlichkeit zu beschränken; Ausschluß von der Fahrt ist nur dann zulässig, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Betriebs oder zum Schutze anderer Mitreisenden unvermeidlich erscheint.
Im Uebrigen unterliegen reisende Militärpersonen den allgemeinen bahnpolizeilichen Bestimmungen.

Zweiter Abschnitt. Allgemeine Betriebs- und Verkehrsbestimmungen.

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§. 16. Eintheilung des Eisenbahnnetzes.

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Für die militärische Benutzung der Eisenbahnen wird das Eisenbahnnetz durch die Militärbehörde in größere Betriebsgebiete, Linien, eingetheilt.

§. 17. Gegenseitige Unterstützung der Eisenbahnverwaltungen.

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Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, sich bei Ausführung der Militärtransporte gegenseitig Aushülfe zu leisten.

§. 18. Grundsätze für den Betrieb.

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1. Anordnung und Ausführung der Militärtransporte sind die Bestimmungen der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen, der Signalordnung, der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen, der Verkehrs-Ordnung und die sonstigen für die Sicherheit des Betriebs erlassenen Vorschriften maßgebend, soweit die gegenwärtige Ordnung nicht abweichende Bestimmungen enthält. Wegen Anwendung der Verk. O. auf die Beförderung von Militärgut – auch im Kriege – s. §. 50, 6.
2. Der Betrieb auf den einzelnen Strecken ist nach Maßgabe ihrer beabsichtigten Inanspruchnahme zu regeln. Diese darf nur in den Grenzen der zur Zeit der Ausführung der Transporte bestehenden Leistungsfähigkeit (§. 29, 1) stattfinden.
Die Leistungsfähigkeit ist nach Erlass des Mobilmachungsbefehls durch zeitweise oder dauernde Massnahmen für militärische Zwecke auf Ansuchen der Militärverwaltung zu steigern. Die hierdurch entstehenden Kosten werden nach Massgabe des K. L. G. vom Reiche erstattet. [25]

Arten des Betriebs im Mobilmachungs- und Kriegsfalle.

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3. Im Kriege ergeben sich im Rücken des Feldheeres zwei Betriebsarten:
a) Kriegsbetrieb,
b) Friedensbetrieb.

a) Kriegsbetrieb.

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4. Der „Kriegsbetrieb“ wird für diejenigen Eisenbahnen angeordnet, die auf dem Kriegsschauplatz oder in dessen Nähe liegen. Auf die im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen findet der §. 31 des K. L. G. Anwendung. Wird der Betrieb einer im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahn durch die Militär-Eisenbahnbehörden übernommen (K. L. G. A. V. 15), so geht sie dadurch in „Militärbetrieb“ über. (Näheres siehe „Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen“ M. E. O. II. Th. E.).
5. Auf die im Kriegsbetriebe befindlichen Eisenbahnen finden die in dieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Festsetzungen sinngemäss Anwendung, soweit M. E. O. II. Th. E. nicht anderweitige Bestimmungen enthält oder die Kriegsverhältnisse nicht besondere Anordnungen nothwendig machen.
6. Beim Kriegsbetrieb entstandene Betriebsunregelmässigkeiten sollen soweit als möglich auf „Uebergangsstationen“ (§. 6, 2) ihre Grenze und Ausgleichung finden.

b) Friedensbetrieb.

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7. Diese Uebergangsstationen bezeichnen die Abgrenzung zwischen den in Kriegsbetrieb erklärten von den im „Friedensbetriebe“ verbliebenen oder diesem zurückgegebenen Eisenbahnen. Jede Eisenbahnstrecke verbleibt so lange im Friedensbetriebe, bis für sie der Kriegsbetrieb angeordnet ist.
8. Auf die im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen finden die in dieser Ordnung für den Mobilmachungs- und Kriegsfall gegebenen Festsetzungen volle Anwendung.

§. 19. Beförderung und Fahrtweg.

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1. Innerhalb des Reichsgebiets ist die Beförderung vom Anfangs- bis zum Zielpunkte thunlichst eine direkte, vergl. §. 36,14 und 15.
2. Transporte auf Militärfahrschein (§. 32, 4) werden auf dem von der Militärverwaltung vorzuschreibenden Transportwege befördert.
Die Eisenbahnverwaltungen sind indessen berechtigt, innerhalb ihres Gebiets[2] und ohne Aenderung der Uebergangsstationen von Bahn zu Bahn einen anderen Weg zu wählen, wenn die Ankunft am Ziele dadurch nicht verzögert wird.
Transporte auf Frachtbrief (§. 32, 11) sind wie Sendungen des öffentlichen Verkehrs zu behandeln. Wünscht die Militärbehörde indessen die Einhaltung eines bestimmten Transportwegs, so ist dies der Eisenbahnverwaltung bei der Anmeldung (§. 31, 10) ausdrücklich mitzutheilen (Berechnung der Transportgebühren s. §. 57, 4).[26]
3. Bei Unfällen oder Betriebsstörungen veranlaßt jede Eisenbahnverwaltung innerhalb ihres Bezirkes die Weiterführung der in ihrem Laufe gestörten Militärtransporte selbständig (§. 12, 4) unter Mittheilung an die zuständige Linien- Kommission Kommandantur; wenn besondere Umstände es erfordern, hat eine vorherige Vereinbarung mit der Linien- Kommission Kommandantur stattzufinden.

§. 20. Sonntagsruhe.

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1. Im Kriege wird für den Verkehr ein Unterschied Wochen-, Sonn- und Festtagen nicht gemacht.
2. Im Frieden sind im Allgemeinen die über die Sonntagsruhe für den öffentlichen Verkehr erlassenen Vorschriften auch für die Militärtransporte maßgebend.
3. In dringenden, von der Militärbehörde bei der Anmeldung ausdrücklich zu bescheinigenden Fällen kann indessen die Annahme und Beförderung von Pferden, Schlachtvieh, Fahrzeugen und Gütern auch an Sonn- und Festtagen gefordert werden, sofern Züge verkehren, welche die Mitnahme in dem angemeldeten Umfange (§. 30) zulassen.
4. Die Abfertigung von Militärzügen kann auch an Sonn- und Festtagen beansprucht werden.
5. Die Weiterbeförderung von Pferden und Schlachtvieh darf unterwegs aus Anlaß der Sonntagsruhe nur bis zum nächsten geeigneten Zuge unterbrochen werden. Bei einer bahnseitig angeordneten Weiterführung mit Personenzügen finden die höheren Tarifsätze (Bes. Best. zu II Zif. (5) des Miltrfs.) keine Anwendung.
6. Die Ausladung von Pferden und Schlachtvieh sowie in außergewöhnlichen Fällen – z. B. bei Truppenübungen – von Gütern und Fahrzeugen kann auch an Sonn- und Festtagen verlangt werden.

§. 21. Arten bei Eisenbahnzüge.

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1. Militärtransporte werden mit allen Zügen des öffentlichen Verkehrs gefahren, soweit dies unter Berücksichtigung einerseits der Einrichtung und Bestimmung der Züge, andererseits der Stärke und Beschaffenheit der Transporte angängig ist (§. 30).
2. Für Militärtransporte, die hiernach nicht mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können, werden Militärzüge gestellt: Militär-Bedarfszüge (§. 22), Militär-Sonderzüge (§. 23) und Züge im Militär-Fahrplan (§. 24), darunter die Militär-Lokalzüge (§. 25, 1).

§. 22. Militär-Bedarfszüge.

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1. Im Rahmen des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr ist für die Zwecke der Militärverwaltung eine Anzahl von Militär-Bedarfszügen, die nur im Bedarfsfalle und zwar nach jedesmaliger gegenseitiger Verständigung gefahren werden sollen, zwischen den Eisenbahnverwaltungen und den Militär-Eisenbahnbehörden im voraus zu vereinbaren. [27]
2. Der Fahrplan dieser Züge ist so einzurichten, daß er thunlichst selten Aenderungen unterworfen zu werden braucht. Die Zeitlage ist den militärischen Zwecken anzupassen, auch ist für den Anschluß durchgehender Militärzüge auf Nachbarbahnen Sorge zu tragen.
Die Fahrgeschwindigkeit der Militär-Bedarfszüge soll
auf Haupteisenbahnen in der Regel 1½ Minuten auf das Kilometer oder 40 km in der Stunde (Betr. O. §§. 13, 3 und 26),
auf Nebeneisenbahnen 2 Minuten auf das Kilometer oder 30 km in der Stunde (Bahn-O. §. 27),
nicht übersteigen.
3. Die Eisenbahnverwaltungen theilen den Fahrplan für diese Züge den Militär-Eisenbahnbehörden in graphischer Form mit.
4. Der Eisenbahnverwaltung ist gestattet, bei Durchführung der Militär-Bedarfszüge innerhalb ihres eigenen Bereichs Verschiebungen des vereinbarten Fahrplans vorzunehmen, soweit dies unter Einhaltung der festgesetzten Ankunfts- und Abfahrtszeiten auf den Uebergangsstationen von Bahn zu Bahn sowie unter Wahrung der für militärische Zwecke vorgesehenen Aufenthaltszeiten auf Zwischenstationen ausführbar ist.

§. 23. Militär-Sonderzüge.

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Sofern die Militär-Bedarfszüge für die jeweiligen Transporte nicht passend liegen, sind statt ihrer Militär-Sonderzüge einzulegen. Diese sind zwischen den Militär-Eisenbahnbehörden und den Bahnverwaltungen in jedem einzelnen Falle besonders zu vereinbaren, bei Gefahr im Verzuge (in Fällen öffentlicher Noth u. dergl.) aber auch ohne vorgängige Vereinbarung auf Verlangen der Militärbehörde ohne Verzug zu stellen, soweit die Betriebseinrichtungen es gestatten. Diesem Verlangen muß auch dann genügt werden, wenn der Sonderzug über eine Strecke ohne Nachtdienst zu einer Zeit befördert werden soll, wo nach Schluß des Tagesdienstes die Strecke unbesetzt und eine Alarmirung des Bahnbewachungs- und Stationspersonals durch den Telegraphen nicht mehr möglich ist (§. 45, 3 der Betr. O. und §. 30, 1 der Bahn-O.).

§. 24. Militär-Fahrplan.

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1. Lassen sich die Militärtransporte mit den Zügen des öffentlichen Verkehrs und mit den in den Fahrplan des öffentlichen Verkehrs eingeschalteten Militär-Bedarfs- und Sonder-Zügen nicht mehr bewirken, kann auch durch zeitweise Beschränkung, Vereinfachung oder Aussetzung der Züge des öffentlichen Verkehrs den militärischen Anforderungen nicht genügt werden, so wird der Militär-Fahrplan in Kraft gesetzt (§. 5, 2).
2. Dieser wird von der Militär-Eisenbahnbehörde unter Mitwirkung der betheiligten Eisenbahnverwaltungen nach der vollen Leistungsfähigkeit der einzelnen Strecken und der Anschlussbahnen aufgestellt. Er soll einfach in der Anordnung sein; alle Züge verkehren in gleich schneller Fahrt und sind [28] so zu legen, dass sie ausnahmslos für Militärtransporte benutzt werden können. Die militärischen Zwecke sind ausschliesslich massgebend, auch für die Anschlüsse auf benachbarten Bahnstrecken.

§. 25. Benutzung von Zügen des Militär-Fahrplans zu anderen als militärischen Zwecken.

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1. Im Militär-Fahrplan werden zeit- und streckenweise besondere Züge als Militär-Lokalzüge bestimmt, die durch den öffentlichen Verkehr mitbenutzt werden dürfen, soweit sie durch Militärtransporte nicht voll in Anspruch genommen werden.
2. Züge des Militär-Fahrplans, die für Militärzwecke nicht benutzt werden, können von den Eisenbahnverwaltungen für den öffentlichen Verkehr, wenn dieser zugelassen wird, sowie für Eisenbahndienstzwecke gefahren werden, soweit Zugkräfte, Wagen und Personal verfügbar sind. Machen es unvorhergesehene Umstände nöthig, solche Züge dennoch für Militärtransporte in Anspruch zu nehmen, so gehen diese allen anderen vor.
3. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfange der öffentliche Verkehr nach Ausspruch der Mobilmachung einzuschränken (§. 24, 1) sowie in welchem Umfang er nach Inkraftsetzung des Militär-Fahrplans zuzulassen ist, trifft der Chef des Feld-Eisenbahnwesens (§. 6), – wegen der im Friedensbetriebe befindlichen Eisenbahnen (§. 18, 7) im Benehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§§. 6, 2 und 13).
4. Für den Fall der Einschränkung oder des gänzlichen Ausschlusses des öffentlichen Verkehrs ist die Beförderung mindestens eines Postwagens mit jedem Militärzuge statthaft (Zif. 6).
5. Den Eisenbahnverwaltungen bleibt es unbenommen, den Militärzügen Wagen mit Dienstgut (Kohlen u. s. w.) mitzugeben (Zif. 6).
6. Durch derartige Mitbenutzungen (Zif. 4 und 5) darf jedoch die zulässige Achsenzahl nicht überschritten und die planmässige Beförderung der Züge nicht gefährdet werden.

§. 26. Benutzung der Telegraphen und Fernsprech-Verbindungsleitungen.

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1. Zu dringlichen militärischen Mittheilungen dürfen erforderlichenfalls sämmtliche Telegraphenlinien im Reichsgebiete benutzt werden.
Die Fernsprech-Verbindungsleitungen können zu dringlichen militärischen Gesprächen mit Vorrang vor den Privatgesprächen unentgeltlich benutzt werden, soweit nach dem Ermessen der Verkehrsanstalt, bei der die Gesprächsanmeldung erfolgt, die technische Möglichkeit hierzu vorliegt.
2. Die Telegraphen und die Fernsprecheinrichtungen der Eisenbahnen bleiben jedoch in erster Linie für den Eisenbahndienst bestimmt und dürfen nur, soweit dieser es gestattet, zu militärdienstlichen Mittheilungen mit ausdrücklicher Genehmigung der Station benutzt werden.
Unter dieser Voraussetzung können für den Verkehr der Militär-Eisenbahnbehörden unter einander und mit den Eisenbahnverwaltungen die Telegraphen und die [29] Fernsprecheinrichtungen der betheiligten Bahngebiete und zwar gebührenfrei in Anspruch genommen werden.
3. Offiziere und Personen in gleichem Range ohne Dienstsiegel, die während und aus Anlaß eines Bahntransports Telegramme absenden müssen, können diese durch die Aufgabestation mit deren Dienststempel beglaubigen lassen. Derartige Telegramme sind möglichst mit dem Bahntelegraphen als Militär-Telegramme mit der Bezeichnung „SS“ zu befördern.
4. Im Uebrigen gelten für die Benutzung der Bahntelegraphen durch die Militärbehörden im Frieden ausschließlich die Festsetzungen des Reglements vom 7. März 1876 (R. Tel. Rgl.).
In Bayern verbleibt es bei den geltenden Bestimmungen, wonach die Bahntelegraphen, insoweit die Eisenbahnstationen zur Annahme von Telegrammen ermächtigt sind, in der gleichen Weise wie die Staatstelegraphen benutzt werden können.
5. Nach Anordnung der Mobilmachung sind sämmtliche Telegramme der Militärverwaltung als gebührenfreie Staats-Telegramme, und zwar auf den Reichs-, Staats-, Etappen- und Feld-Telegraphenlinien mit Vorzug vor den Telegraphendienst- und Privat-Telegrammen, auf den Bahn-Telegraphenlinien unmittelbar nach den eigentlichen Betriebs-Telegrammen zu befördern.
Sämmtlichen Telegrammen gehen auf den vier erstgenannten Linien die durch die dringlichsten allgemeinen Anordnungen für die Armee und Marine oder durch die wichtigsten militärischen und politischen Kundgebungen gebotenen Kriegs-Telegramme voran. Solche Telegramme sind mit der Bezeichnung „Kr“ zu versehen. Zur Anwendung dieser Dringlichkeitsbezeichnung sind nur berechtigt:
(1) das grosse Hauptquartier,
(2) der Reichskanzler,
(3) die Armee-Oberkommandos,
(4) die Führer selbständiger Heereskörper und selbständiger Marinekörper,
(5) die Kriegsministerien,
(6) das Reichs-Marine-Amt,
(7) der kommandirende Admiral,
(8) das Auswärtige Amt und
(9) das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Jedoch dürfen nöthigenfalls auch die Antworten auf „Kr“ -Telegramme mit „Kr“ bezeichnet werden, gleichviel welche Behörde sie auf giebt.
Die Beförderung der „Kr“-Telegramme hat unter sofortiger Unterbrechung jeder auf den betreffenden Linien im Gange befindlichen Korrespondenz zu geschehen. Wird ausnahmsweise zur Beförderung solcher Telegramme auch die Benutzung von einzelnen Strecken der Bahntelegraphen nothwendig, so sind auch diese für „Kr“-Telegramme freizumachen, soweit es ohne Gefährdung oder bedenkliche Störung des Bahnbetriebs möglich ist. [30]
6. Telegramme, deren Inhalt aus wichtigen Nachrichten vom Feinde oder sonstigen für die Operationen der Truppen oder Seestreitkräfte wesentlichen Mittheilungen oder Weisungen besteht, dürfen als dringliche Militär-Telegramme (SSd) bezeichnet werden; ihre Beförderung hat nach den „Kr“-Telegrammen (Zif. 5), aber mit Vorrang vor allen übrigen Staats-Telegrammen zu erfolgen. Solche „SSd“-Telegramme dürfen ausser von den in Zif. 5 (1) bis (8) genannten Dienststellen nur aufgegeben werden
bei der Armee: von den Generalkommandos und stellvertretenden Generalkommandos,
bei der Marine: von den Kommandos der Marinestationen der Ost- und Nordsee, den Befehlshabern von Verbänden von Schiffen und von einzelnen Schiffen und von den Kommandanturen von Marinefestungen.
Dieselbe Berechtigung besteht auch für das Ressort des Auswärtigen Amtes.

§. 27. Einrichtung der Telegraphen- und Fernsprech-Anlagen der Eisenbahnen für militärische Zwecke.

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Die Verbindungen und Einrichtungen der Bahntelegraphen- und Bahnfernsprech-Anlagen sind von den Eisenbahnverwaltungen nach Benehmen mit den Militär-Eisenbahnbehörden dem im §. 26, 2 angegebenen Zwecke anzupassen, soweit es ohne Nachtheil für ihre nächste Bestimmung geschehen kann.

Dritter Abschnitt. Vorbereitung der Militärtransporte.

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§. 28. Im Allgemeinen.

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1. Die zur Ausführung der Militärtransporte im Kriege erforderlichen Vorbereitungen sind bereits im Frieden nach Maßgabe dieser Ordnung sowie der darin angezogenen besonderen Bestimmungen zu treffen.

Geheimhaltung.

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2. Die dabei mitwirkenden Personen haben in allen Angelegenheiten, die sich auf die beabsichtigte militärische Benutzung der Eisenbahnen im Kriege beziehen, unbedingt Amtsverschwiegenheit zu beobachten und die in ihren Händen befindlichen Schriftstücke, Pläne u. dergl. geheim zu halten. Mittheilungen über die zu ihrer Kenntniß gelangenden Einrichtungen und Anordnungen dürfen sie an andere Stellen und Personen nur aus dienstlicher Veranlassung machen und nur soweit es für die Erledigung des Dienstes erforderlich ist.

§. 29. Erhebungen über die Leistungsfähigkeit der Bahnen, Erkundungen.

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1. Die für die militärische Benutzung der Eisenbahnen erforderlichen statistischen Nachrichten sind vom Reichs-Eisenbahn-Amte nach einem von ihm zu bestimmenden Muster alljährlich zu erheben. Sie müssen ein genaues Urtheil über die Leistungsfähigkeit der Bahnen ermöglichen, auch die nächstbevorstehende Entwickelung erkennen lassen.
2. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind berechtigt, zur Vervollständigung dieser Nachrichten sowie zu sonstigen militärischen Zwecken Erkundungen anzuordnen. Die [31] betreffenden Verwaltungen sind von der zu diesem Zwecke beabsichtigten Entsendung von Offizieren oder Beamten zuvor zu unterrichten.
3. Den entsandten Offizieren und Beamten ist bei ihren Erkundungen von den Bahnverwaltungen jede wünschenswerthe Unterstützung sowie die Ermächtigung zur Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung gegen Zahlung des Fahrpreises für die zweite Wagenklasse zu gewähren. Es ist ihnen gestattet, die Bahn und deren Anlagen ohne Erlaubnißkarte zu betreten, sie sind aber verpflichtet, den allgemeinen Dienstzweck ihrer Anwesenheit auf dem Bahnkörper u. s. w. jedesmal dem betreffenden Bahnpolizeibeamten mitzutheilen. Den Aufenthalt innerhalb der Fahr- und Rangirgleise haben sie zu vermeiden; auch dürfen sie die Schranken oder sonstigen Einfriedigungen nicht eigenmächtig öffnen, überschreiten oder übersteigen, noch etwas darauf legen oder hängen.
4. Wenn der Offizier oder Beamte beim Betreten der Bahn oder bei Benutzung von Güterzügen ohne Personenbeförderung getödtet oder körperlich verletzt worden ist, und die Eisenbahnverwaltung den nach den Gesetzen ihr obliegenden Schadenersatz dafür geleistet hat, so ist die Militärverwaltung verpflichtet, ihr das Geleistete zu ersetzen, falls nicht der Tod oder die Körperverletzung durch ein Verschulden der Eisenbahnverwaltung oder eines ihrer Bediensteten herbeigeführt worden ist.

§. 30. Wahl der Züge.

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1. Bei der Wahl des Zuges muß stets beachtet werden, daß durch die Inanspruchnahme den Vorschriften der Betr. O. (insbesondere §§. 23 und 33, 2 und 3) und der Bahn-O. (§. 27, 1) noch Genüge geleistet werden kann.
In der Regel (s. jedoch Zif. 3) können in den Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden:
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9.
Bezeichnung
der
Militärtransporte.
Arten der Züge des öffentlichen Verkehrs: Bemerkungen.
Schnellzüge laut Aushang-Fahrplan einschl. D-Züge. Personenzüge mit mehr als 60 km Geschwindigkeit (Betr.-O. §. 33, 2). Personenzüge bis zu 60 km Geschwindigkeit. Eilgüterzüge. Güterzüge mit Personenbeförderung. Güterzüge. Viehzüge.
Offiziere und Mannschaften Ausnahmsweise in dringlichen Fällen Offiziere und Mannschaften in geringer Zahl (1)a gegen Berechnung der vollen Schnellzugtaxe und Platzgebühr. bis 300 Köpfe. (1) a. Die Eisenbahnverwaltung darf die Beförderung nicht verweigern, soweit durch Mitnahme der Militärpersonen die für die fahrplanmäßige Durchführung des Zuges zulässige Stärke nicht überschritten wird. [32]
Pferde. (1) b. bis 18 Pferde, 3 Wagen (6 Achsen). bis (2) 60 Pferde, 10 Wagen (20 Achsen). (3) b. Thunlichst auch die Reitpferde der Offiziere u. s. w. nach Vereinbarung.
(2) Auf Nebeneisenbahnen in Personenzügen mit mehr als 30 km Geschwindigkeit bis 36 Pferde, 6 Wagen (12 Achsen).
(3) Beförderung mit Viehzügen nur, wenn die militärischen Rücksichten dies zulassen.
90 Pferde, 15 Wagen (80 Achsen).
Schlachtvieh. In den für den allgemeinen Viehverkehr zugelassenen Zügen und unter den für den allgemeinen Viehverkehr festgesetzten Bestimmungen (Frachtberechnung nach Miltrf.)
Eilgut oder eilgutmäßig zu beförderndes Frachgut. a. Sprengstoffe der Gefahrklasse. Nur zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser u. dergl., in besonderen Räumen und nur bis 2 Wagen (4 Achsen).
b. Alle übrigen Sendungen, auch Munitionsgegenstände, die nicht der Gefahrklasse angehören. bis 3 Wagen (6 Achsen). bis 15 Wagen (30 Achsen).
Stück- oder Wagenladungsgüter. a. Sprengstoffe der Gefahrklasse. (4) (4) Nur auf Strecken, wo reine Güterzüge nicht gefahren werden.
bis 4 Wagen (8 Achsen).
b. Alle übrigen Sendungen, auch Munitionsgegenstände, die nicht der Gefahrklasse angehören. bis 15 Wagen (30 Achsen).

[33]

2. Welche Personenzüge auf Haupteisenbahnen mit mehr als 60 km (Betr. O. §. 33, 2), auf Nebeneisenbahnen mit mehr als 30 km (Bahn-O. §. 27, 1) Geschwindigkeit fahren sollen, ist den Militär-Eisenbahnbehörden von den Eisenbahnverwaltungen bei Bekanntmachung des Fahrplans (Sommer und Winter) unter Angabe der Strecken mitzutheilen.
3. Wenn die Benutzung des von der Militärbehörde gemäß Zif. 1 angeforderten Zuges ausnahmsweise nicht erfolgen kann, so hat die Eisenbahnverwaltung rechtzeitig die Benutzung eines anderen Zuges vorzuschlagen, dessen Fahrplan dem militärischen Bedürfniß entspricht. Bei Beförderung mit Schnellzügen werden in diesem Falle nur die Sätze des Miltrfs. erhoben.
4. Sollen gemischte oder mehrere gleichartige Militärtransporte mit demselben Zuge befördert werden, so kann die Benutzung von Wagen (Achsen) nur bis zu der betreffenden, in den Spalten 3 bis 8 der Zif. 1 angegebenen Höchstzahl gefordert werden, wobei indessen die für die einzelnen Transportarten angegebenen Stärken nicht überschritten werden dürfen. Bei gemischten Transporten ist 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen.
5. Die Eisenbahnverwaltungen sind indeß berechtigt, auch stärkere, diese Höchstzahlen überschreitende Transporte – ausgenommen Sprengstoffe der Gefahrklasse – mit Zügen des öffentlichen Verkehrs zu befördern, wenn die Militärbehörde nicht auf Gestellung eines Militärzuges besteht.
5. Mit Militärzügen (§. 21, 2) müssen auf Erfordern der Militärbehörden Militärtransporte aller Art befördert werden, welche die unter Zif. 1 bezeichneten Stärken vom Beginn an oder im Verlaufe der Fahrt in Folge von Zugang übersteigen. Transporte von mehr als 300 Mann oder 60 Pferden werden als „größere“ bezeichnet. Für „kleinere“ Transporte sind Militärzüge nur bei Gefahr im Verzuge (§. 23) in Anspruch zu nehmen und gegen eine Vergütung, die mindestens nach dem vollen Militär-Sonderzugtarife zu bemessen ist. Die Eisenbahnverwaltungen dürfen indeß aus eigener Entschließung auch kleinere Transporte mit Militärzügen befördern, für die alsdann der Kopf-, Wagen- und Gewichtstarifsatz in Anrechnung kommt.
Bei Kennzeichnung gemischter Transporte als „kleinere“ oder „größere“ ist auch hier 1 Pferd gleich 5 Mann zu rechnen.
6. Wird die Beförderung von Pferden und Schlachtvieh in einem für die Viehbeförderung nicht bestimmten Zuge des öffentlichen Verkehrs verlangt und gestattet, so kommen erhöhte Sätze in Anwendung (Bes. Best. z. Miltrf. zu II Zif. (5)).
7. Ueber den Ausschluss gewisser Transporte von bestimmten Militärzügen s. §§. 38, 6 und 50, 4.

§. 31. Anmeldung der Militärtransporte.

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1. Jeder Militärtransport ist durch die absendende Militärbehörde gemäß den nachstehenden Bestimmungen bei der zuständigen Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehörde anzumelden, jedoch immer nur von einer Militärbehörde und an eine Stelle.
2. Die Anmeldungen sind so früh wie möglich zu machen; nach Umständen empfiehlt sich schon vorher eine vorläufige Benachrichtigung, wenn auch die Zeit der Absendung des Transports noch nicht feststehen sollte.
3. Falls sich von einer höheren Stelle die gleichzeitige Beförderung verschiedener Transporte in derselben Richtung übersehen läßt, sind diese Transporte zu einer Anmeldung zusammenzufassen. [34]
Anlage I Seite 89.
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4. Die Anmeldungen durch die Militärstellen erfolgen:
bei der Abfahrtstation durch Vorlage des Fahrtausweises,
bei dem Bahnbevollmächtigten durch „Anmeldezettel“,
bei der Militär-Eisenbahnbehörde durch „Anmeldeliste“.
In dringlichen Fällen kann die Anmeldung telegraphisch mit den wesentlichen Angaben in der Reihenfolge der schriftlichen Anmeldung geschehen.
5. Transporte, bei denen Anfangsstation und Zielpunkt in demselben Liniengebiete liegen, werden als „innere“, solche, bei denen dies nicht der Fall ist, als „durchgehende“ bezeichnet.
Anlage II Seite 91.
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6. Die bei den Militär-Eisenbahnbehörden angemeldeten Transporte werden von diesen durch „Fahrtliste“ den Bahnbevollmächtigten aller am Transporte betheiligten Eisenbahnverwaltungen, in dringlichen Fällen telegraphisch, mitgetheilt.
Die Fahrtliste muß alle für die Durchführung jedes einzelnen Transports wesentlichen Anordnungen enthalten, namentlich: Vertheilung der Transporte auf mehrere Züge, Zusammenziehung auf einen Zug, Stärke und Bezeichnung der einzelnen Transporttheile und Züge, Lauf der Eisenbahnfahrt, Ort und Zeit des Anfanges, Aufenthalt, etwaige längere Unterbrechungen, Ziel der Fahrt, Stellung besonderer Wagen, Verpflegung u. s. w.
Die Fahrtnummer in Spalte 1 dient bei militärischen Anfragen und Meldungen zur kurzen Bezeichnung eines einen ganzen Zug in Anspruch nehmenden Transports oder eines Transporttheils mit selbständigem Laufe.
Die Vereinbarung der Fahrtlisten mit den Eisenbahnverwaltungen muß in der Regel 10 Tage vor der Abfahrt erledigt sein.
7. Steht bei umfangreicheren Einberufungen, Entlassungen oder Beurlaubungen die gleichzeitige Beförderung einer großen Zahl einzelner Mannschaften mit der Eisenbahn in Aussicht, so ist von der zuständigen Militärbehörde der Tag und thunlichst auch die Tageszeit dieser Beförderungen mit Angabe der annähernden Zahl der Mannschaften und der Fahrtrichtung dem Bahnbevollmächtigten (§.15, 2), in dessen Bezirke die Versammlungsstation (bei Einberufungen) oder die Abfahrtstation (bei Entlassungen – s. Bes. Best. z. Miltrf. zu I Zif. (2) – oder bei Beurlaubungen) liegt, möglichst frühzeitig, in der Regel 5 Tage vorher mitzutheilen. Bei Beurlaubungen dieser Art empfiehlt sich gleichzeitig die Angabe der Gegend, wohin die Mannschaften beurlaubt werden, sowie der durchschnittlichen Dauer des Urlaubs.
In solchen Fällen muß eine militärische Ueberwachung der Mannschaften auf den Bahnhöfen bis zur Abfahrt der betreffenden Züge stattfinden.
8. Diejenige Eisenbahnstelle, die gemäß Zif. 4, 6 oder 7 die Anmeldung erhält, ist verpflichtet, alle zur Durchführung des Transports weiter erforderlichen Benachrichtigungen zu veranlassen.
9. Kommen mehrere kleinere nicht angemeldete Transporte sowie beurlaubte oder entlassene Soldaten in größerer Anzahl auf einer Vorbahn zusammen, um gemeinsam auf derselben Strecke weiterzufahren, so hat die Vorbahn die Transporte den Nachbahnen möglichst frühzeitig telegraphisch weiterzumelden.[35]
10. Die Anmeldung der Transporte durch die Militärbehörde erfolgt nach Maßgabe der nachstehenden Tabellen:
A. Im Frieden.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7.
Bezeichnung
der
Militärtransporte.
Militärbehörde, die zur Anmeldung verpflichtet ist. Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehörde, bei der die Anmeldung zu machen ist: Bemerkungen.
Abfahrtstation. Bahnbevollmächtigter bei Eisenbahnverwaltung, in deren Bezirke der Transport beginnt. Linien-Kommission, in deren Gebiete der Transport beginnt. Eisenbahn-Abtheilung des großen Generalstabs in Berlin.
Offiziere und Mannschaften. Transportführer. bis 30 Personen(1) bei der Fahrkarten-Ausgabe; mindestens ½ Stunde vor Abfahrt des Zuges. (1) a. Bei starkem öffentlichen Verkehr und an kleineren Stationen ist zur Sicherstellung der Plätze in einem bestimmten Zuge die Anmeldung bei der Abfahrtsstation möglichst 12 Stunden vor Abfahrt des Zuges wünschenswerth.
b. Auch Militärfahrkarten müssen möglichst ½ Stunde vor Abfahrt des Zuges gelöst werden.
Absendende Militärbehörde u. s. w. 31 bis 300 Personen(2); möglichst 3 bis 4 Tage vor der Abfahrt. (2) Die Anmeldung beurlaubter u. s. w. Mannschaften in größerer Anzahl erfolgt gemäß Zif. 7 dieses Paragraphen.
Absendendes General-Kommando u. s. w. mehr als 300 Personen als „innerer“ Transport; möglichst 3 Wochen vor der Abfahrt. mehr als 300 Personen als „durchgehender“ Transport; möglichst 6 Wochen vor der Abfahrt. (3) Die Remontetransporte von den Marktorten nach den Depots sind ohne Rücksicht auf ihre Stärke in ungefährem Umfange bei dem Bahnbevollmächtigten anzumelden; Aenderungen in der Stärke sind zur Kenntniß der Abfahrtstation zu bringen.
Die Remontetransporte, welche durch die Ausgabe der Remonten an die Truppentheile entstehen, sind – ohne Rücksicht auf ihre Stärke – als innere und durchgehende Transporte bei der Eisenbahn-Abtheilung des großen Generalstabs anzumelden.
Die Anmeldung der lediglich auf bayerischem Gebiete laufenden Remontetransporte hat nach Maßgabe der allgemeinen Festsetzungen in Spalte 3 bis 5 zu erfolgen.
b. Bei starkem öffentlichen Verkehr und bei Transporten auf weite Entfernung empfiehlt sich die Anmeldung beim Bahnbevollmächtigten zur Sicherstellung einer möglichst schleunigen Beförderung ans Ziel.
Pferde. Absendende Militärbehörde u. s. w. bis 6 Stück; bis 12 Uhr Mittags des der Abfahrt vorhergehenden Tages.(3)
7 bis 60 Stück(4); möglichst 3 bis 4 Tage vor der Abfahrt. (4) Ausnahme s. unter (3)a. [36]
Absendendes General-Kommando u. s. w. mehr als 60 Stück(4) als „innerer“ Transport; möglichst 3 Wochen vor der Abfahrt. mehr als 60 Stück(4) als „durchgehender“ Transport; möglichst 6 Wochen vor der Abfahrt.
Güter als Stückgut und Wagenladungsgut (auch Eilgut). Sprengstoffe u. s. w. der Gefahrklasse Absendende Militärbehörde u. s. w. bis 2 Wagen oder 4 Achsen; Anmeldefrist(5) gemäß Verk. O. Anl. B XXXVa B (8) 3 bis 4 Wagen oder 6 bis 8 Achsen; möglichst 3 bis 4 Tage vor der Abfahrt. mehr als 4 Wagen oder 8 Achsen als „innerer“ Transport; möglichst 3 Wochen vor der Abfahrt. mehr als 4 Wagen oder 8 Achsen als „durchgehender“ Transport; möglichst 6 Wochen vor der Abfahrt. (5) Sprengstoffe zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser und dergl. sind zur schleunigen Beförderung anzunehmen, auch wenn die vorgeschriebene Anmeldefrist nicht innegehalten ist (§. 54, 19e).
Sprengstoffe u. s. w., die nicht der Gefahrklasse angehören. 3 bis 15 Wagen oder 6 bis 30 Achsen;
wie vor.
mehr als 15 Wagen oder 30 Achsen;
wie vor.
Alle sonstigen Güter und Schlachtvieh. bis 15 Wagen oder 30 Achsen, wenn die Beförderung mit einem bestimmten Zuge gewünscht wird(6);
wie vor.
(6) a. Wenn die Beförderung nicht mit einem bestimmten Zuge gewünscht wird, so genügt die Aufgabe des Frachtguts unter Vorlage des Frachtbriefs (§. 32, 11) bei der Güterabfertigungsstelle.
b. Außerdem sind für Wagenladungsgut die erforderlichen Wagen nach den für den öffentlichen Verkehr geltenden Vorschriften zu bestellen.
Militär-Bedarfs- oder Sonderzüge (§. 21, 2). Bei Gefahr im Verzuge als „innerer“ Transport; möglichst 3 Wochen vor der Abfahrt(7). als „durchgehender“ Transport; möglichst 6 Wochen vor derAbfahrt(7). (7) Regelung mit der Eisenbahnverwaltung 10 Tage vor der Abfahrt gemäß Zif. 6 dieses Paragraphen.

[37]

B. Im Kriege.
1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8.
Bezeichnung
der
Militärtransporte.
Militärbehörde, die zur Anmeldung verpflichtet ist. Eisenbahnstelle oder Militär-Eisenbahnbehörde, bei der die Anmeldung zu machen ist: Bemerkungen.
Abfahrtstation. Bahnbevollmächtigter bei Eisenbahnverwaltung, in deren Bezirke der Transport beginnt. Linien-Kommission, in deren Gebiete der Transport beginnt. Eisenbahn-Abtheilung des stellvertretenden Generalstabs in Berlin. Militär-Eisenbahn-Direktion, in deren Bezirke die Abfahrtsstation liegt.
I. Beim Friedens-Fahrplane.
A. Offiziere und Mannschaften. Transportführer. bis 30 Personen(1) bei der Fahrkarten-Ausgabe; mindestens ½ Stunde vor Abfahrt des Zuges. (1) Bei starkem Verkehr und an kleinen Stationen ist eine frühere Anmeldung nöthig.
B. Militärtransporte, die gemäss §. 30, 1 mit Zügen des öffentlichen Verkehrs befördert werden können. Absendende Militärbehörde u. s. w. Wenn angängig, mindestens 24 Stunden vor Abfahrt des Zuges.
C. Militär-Bedarfs- und Sonderzüge (§. 21, 2) Bei Gefahr im Verzuge als „innerer“ Transport möglichst frühzeitig. als „durchgehender“ Transport möglichst frühzeitig. wenn die Abfahrtsstation des Transports einer Bahn im Militärbetrieb angehört; möglichst frühzeitig.
II. Beim Militär-Fahrplane.
D. Offiziere und Mannschaften. Transportführer. bis 30 Personen(1) bei der Fahrkarten-Ausgabe; mindestens ½ Stunde vor Abfahrt des Zuges.
E. Sämmtliche übrige Militärtransporte. Absendende Militärbehörde u. s. w. Bei Gefahr im Verzuge als „innerer“ Transport möglichst frühzeitig(2). als „durchgehender“ Transport möglichst frühzeitig(2). wenn die Abfahrtsstation des Transports einer Bahn im Militärbetrieb angehört; möglichst frühzeitig(2). (2) Bei (2) Bei schleunig auszuführenden Truppenbewegungen wird der Chef des Feld-Eisenbahnwesens in der Regel diejenige Militär-Eisenbahnbehörde bezeichnen, bei der die Transporte anzumelden sind.

[38]

11. a. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50, 5) wird, sofern der öffentliche Güterverkehr nicht beschränkt ist, wie Militärgut angemeldet.
b. Sofern nach ausgesprochener Mobilmachung der öffentliche Güterverkehr ganz oder für bestimmte Bahnstrecken ausgeschlossen ist, darf Privatgut für die Militärverwaltung, dessen Beförderung mit der Eisenbahn nothwendig und dringlich ist, durch die Militärbehörde bei den im §. 31, 10 B Spalte 5 bis 7 bestimmten Militär-Eisenbahnbehörden angemeldet werden.
Anlage III Seite 94.
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Die Militär-Eisenbahnbehörde bestimmt über die Beförderung nach den Anweisungen des Chefs des Feld-Eisenbahnwesens und fertigt über die Zulässigkeit der Beförderung zwei gleichlautende Annahmescheine aus, von denen einer durch die anmeldende Militärbehörde dem Aufgeber des Privatguts, der andere auf dem vorgeschriebenen Dienstwege der Aufgabestation zugeht. Ist die Anmeldung wegen besonderer Dringlichkeit der Beförderung telegraphisch erfolgt, so sendet die Militär-Eisenbahnbehörde den einen Annahmeschein unmittelbar an den Ausgeber des Privatguts und theilt der anmeldenden Militärbehörde das Veranlasste telegraphisch mit.
Ohne Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zulassung des Privatgut-Transports darf die Eisenbahnstelle diesen zur Beförderung nicht annehmen.
12. Es bleibt bei den im Frieden für den Mobilmachungsfall zu treffenden Vorbereitungen dem preußischen Chef des Generalstabs der Armee, im Uebrigen dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder seinem Stellvertreter vorbehalten, anderweite Festsetzungen über die Anmeldung für besondere Verhältnisse zu treffen.

§. 32. Ausweise zur Beförderung.

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Im Allgemeinen.

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1. Jeder Militärtransport muß mit einem von der zuständigen Stelle vorschriftsmäßig ausgefertigten Ausweise versehen sein.
2. Die Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, auf Grund eines derartigen Ausweises die Beförderung, vorbehaltlich ihrer Ansprüche aus seiner etwaigen unrichtigen Anwendung, zu bewirken.
In welchen Fällen auf Grund solcher Ausweise die Beförderung zu den Sätzen des Miltrfs. oder unentgeltlich stattfindet, ist im Miltrf. festgesetzt.
Ueber die Beförderung der im Mobilmachungsfalle zum Heere Einberufenen s. Bes. Best. z. Miltr. zu I Zif. (9).
3. Der Ausweis gilt in einem Stücke für jeden Transport und für die gesammte Strecke von der Anfangs- bis zur Endstation, unabhängig von der Zahl der an der Beförderung betheiligten Eisenbahnverwaltungen. Er dient entweder unmittelbar als Fahrkarte bezw. Beförderungsschein oder gewährt Anspruch auf deren Verabfolgung von Seiten der Eisenbahnverwaltungen und ist in jedem Falle von der Abfertigungsstelle abzustempeln. Er berechtigt zu einer einmaligen Beförderung bis zur Bestimmungsstation, bei Urlaub zu einer einmaligen Hin- und Rückreise. (Außerdem s. §. 56, 6).[39]

Militärfahrschein.

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Anlage IV Seite 95.
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4. a) Als Ausweise für Militartransporte dienen in erster Linie die Militärfahrscheine.
b) Ihre Ausfertigung hat von der absendenden Militärbehörde oder von dem Bahnhofs-Kommandanten zu erfolgen, in Ermangelung des letzteren durch den Stationsvorsteher in den von der Militärbehörde bezeichneten Fällen.
c) Das Reichs-Postamt und die Ober-Postdirektionen sind zur Ausstellung von Militärfahrscheinen für das von innen zu Zwecken des Feldpost- sowie des Feld- und Etappen-Telegraphendienstes abzusendende Personal und für Transporte von Pferden, Fahrzeugen und Ausrüstungsstücken ermächtigt.
d) Zu Militärfahrscheinen für Einberufene und Entlassene, für Militär-Arrestaten-Transporte – ausgenommen Untersuchungs-Arrestaten – sowie für unsichere Heerespflichtige ist rothgerändertes Papier, zu sonstigen Militärfahrscheinen weißes Papier zu verwenden.
e) Der Fahrschein muß dem Vordruck entsprechend für den einzelnen Transport in allen Theilen vollständig und genau ausgefüllt werden.
Für mehrere auf derselben Eisenbahnstrecke gleichzeitig von derselben Abfahrtstation einzeln zu befördernde Ersatz-, Reserve- u. s. w. Mannschaften ist nur ein Militärfahrschein erforderlich, selbst wenn sie an verschiedenen Stationen die Bahn verlassen müssen.
Der Militärverwaltung bleibt es überlassen, Bestimmung zu treffen, in welchen Fällen der als Anerkenntniß für die Militärbehörde bestimmte Theil (Abschnitt 2) des Fahrscheins entbehrt werden kann. Sofern sie diesen Theil nicht beifügt, hat sie auf dem Kontrolzettel, der dann zugleich als Fahrkarte dient, Art des Zuges, Zielstation, Beförderungsweg, Truppentheil und Transportstärke einzutragen.
In Fällen der Baarzahlung ist von der Militärbehörde auf den Fahrscheinabschnitten 1 und 2 der Vermerk „Baarzahlung“ zu machen.
f) Die Anzahl der zu befördernden Personen, lebenden Thiere und Gegenstände ist mit Ziffern einzutragen, Berichtigungen dieser Angaben sind unstatthaft. Etwaige Aenderungen der Angabe der Transportstärke erlangen nur durch besonders zu unterzeichnende Ab- und Zuschreibungen Gültigkeit.
g) Fehlt die Angabe des Weges, über den der Transport der Endstation zugeführt werden soll, und ist von dem Transportführer oder dem zu Befördernden eine Vervollständigung nicht zu erlangen, so hat die Anfangsstation auf Gefahr des Absenders denjenigen Weg zu wählen, der ihr in dessen Interesse am zweckmäßigsten erscheint. Der zu nehmende Weg ist alsdann von der Anfangsstation im Fahrscheine zu vermerken und diese Ergänzung durch Namensunterschrift des abfertigenden Beamten kenntlich zu machen.
h) Der Militärbehörde bleibt die Bestimmung über die im militärischen Interesse wünschenswerthe Aufnahme von Erläuterungen und Kontrolnotizen auf den Außenseiten des Fahrscheins überlassen.
i) Der Militärfahrschein eines abzusendenden Transports ist auf der Anfangsstation möglichst frühzeitig – mindestens eine halbe Stunde vor der Abfahrtszeit – [40] der Abfertigungsstelle vorzulegen. Von dieser ist er in eine Nachweisung einzutragen. Die weitere Behandlung des Fahrscheins ergiebt sich aus dem Vordruck auf den einzelnen Abschnitten.

Sonstige Ausweise.

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5. a) Im Uebrigen kommen als Ausweise im Sinne der Zif. 1 in Betracht:
(1) die im Miltrf. im Einzelnen aufgeführten Legitimationspapiere, wie Einberufungs- oder Entlassungspapiere, Urlaubspässe oder Transportzettel,
(2) Frachtbriefe (Zif. 11 und 12).
b) Die Uniform allein gilt nicht als Legitimation.
c) Die Ausweispapiere haben nur dann Gültigkeit, wenn sie neben der Unterschrift des Militärbefehlshabers mit dem Dienstsiegel, in Ermangelung eines solchen mit dem Privatsiegel des Militärbefehlshabers (unter Angabe: „in Ermangelung eines Dienstsiegels“) versehen sind. Ausweispapiere, die zwar den Dienststempel, ausnahmsweise aber nicht die Unterschrift des Militärbefehlshabers enthalten, sind nicht zurückzuweisen.
d) Von den Civilbehörden ausgestellte Urlaubsbescheinigungen zur Erhebung von Militärfahrkarten für Militärpersonen, die zu Probedienstleistungen bei Civilbehörden kommandirt oder beurlaubt sind, bedürfen der Unterstempelung durch die Militärbehörden nicht. Dasselbe gilt auch für die unter Nr. 2 e des Miltrfs. aufgeführten Personen.

Militärfahrkarten.

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6. Soll in den unter 5 a (1) genannten Fällen die Beförderung gegen Baarzahlung stattfinden, so sind Militärfahrkarten zu verabfolgen.

Freie Fahrt.

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7. Ausweise zur freien Fahrt gelten, nachdem sie von der Abfahrtstation abgestempelt und handschriftlich mit dem Vermerke: „Gültig als Fahrschein . . . Klasse nach . . . über . . .“ versehen sind, als Fahrkarte.
Pferde, die auf Grund der Ausweiskarten des Kaiserlichen Kommissars der freiwilligen Krankenpflege zur Beförderung aufgegeben werden, sind wie im gewöhnlichen Verkehr auf Transportschein abzufertigen; in diesem ist durch einen Vermerk darauf hinzuweisen, dass Frachtfreiheit auf Grund der Ausweiskarte ertheilt sei.

Unterbrechung der Fahrt.

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8. Die Unterbrechung der Fahrt ist einzeln reisenden Militärpersonen in gleicher Weise gestattet, wie sie den reisenden Privatpersonen nach der Verk. O. zusteht. Im Uebrigen darf der Transportführer eine von der Fahrtdisposition abweichende Fahrtunterbrechung nur ausnahmsweise eintreten lassen, wenn unvorhergesehene zwingende Gründe sie unabweislich erfordern.

Ausschluß von der Fahrt und Aushülfsschein.

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9. Einen Militärtransport ohne Fahrschein oder ohne zugehörigen Kontrolzettel kann die Eisenbahnverwaltung von der Weiterfahrt unter Verweisung an die nächste Militärbehörde ausschließen. Die letztere kann auf Grund der Marschpapiere die Weiterbeförderung durch Ausstellung eines neuen Militärfahrscheins oder einer anderen schriftlichen Anforderung erwirken. Dieser Fahrschein ist als Aushülfsschein zu bezeichnen und nach Ankunft auf der Ausladestation durch Vermittelung des Zugführers derjenigen Station zu übersenden, die den Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins erhalten hat. [41]

Bahnsteigsperre.

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10. Die Eisenbahnverwaltungen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Abwickelung der Militärtransporte durch die für den öffentlichen Verkehr eingerichtete Bahnsteigsperre nicht beeinträchtigt wird.

Ausweise für Militärgut.

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11. Militärgut (§. 50) unter militärischer Begleitung ist mit Militärfahrschein, Militärgut ohne Begleiter mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf diesen ist von der Militärbehörde der Vermerk zu setzen:
„Die Beförderung erfolgt zu den Sätzen des Militärtarifs. Die Frachtvergütung ist zu stunden und bei . . . . . . . unter Vorlage dieses, vom Empfänger des Gutes mit Empfangsbescheinigung zu versehenden Frachtbriefs anzufordern.
N . . . . . . . den . . . . . . .ten . . . . . .1. . . . . .
(L. S.) Unterschrift.
Dienstgrad.
Truppentheil.“
Dieser Vermerk muß auch dann von einer Militärbehörde ausgefertigt sein, wenn die Aufgabe des Militärguts (§. 50) nicht durch sie, sondern durch einen von ihr Beauftragten erfolgt. Eine Ausnahme findet bei denjenigen Feldpost-Ausrüstungsstücken statt, die sich zwar im Eigenthume der Militärverwaltung befinden und für deren Rechnung befördert werden, deren Verwaltung jedoch den Postbehörden übertragen ist. Letztere versehen eintretendenfalls alle nach den Bestimmungen dieser Ordnung den Militärbehörden durch die Versendung von Militärgut erwachsenden Obliegenheiten.
Bleibt der Original-Frachtbrief zur Erhebung der Fracht in den Händen der Eisenbahnverwaltung und wurde ein Duplikat nicht ausgefertigt, so hat die Eisenbahn der empfangenden Militärbehörde eine Abschrift des Frachtbriefs auszustellen.

Ausweise für Privatgut für die Militärverwaltung.

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12. Privatgut für die Militärverwaltung (§. 50, 5) mit und ohne Begleiter ist mit Frachtbrief (Verk. O. §. 51 ff.) aufzugeben. Auf diesen hat die den Transport veranlassende Militärbehörde den Vermerk zu setzen:
„Die Beförderung dieses Privatguts für die Militärverwaltung erfolgt auf Veranlassung der unterzeichneten Militärbehörde.
N . . . . . den . . . . .ten . . . . .1 . . . . .
(L. S.) (Militärbehörde.)
Unterschrift.
Dienstgrad.
Truppentheil.“
Beim Transport über Bahnstrecken, auf denen der öffentliche Güterverkehr beschränkt oder ausgeschlossen ist, muss dem Frachtbriefe der im §. 31, 11 vorgeschriebene Ausweis der Militär-Eisenbahnbehörde über die Zulässigkeit des Transports angeheftet werden.
Civilbegleiter haben Fahrkarten zu den Sätzen des öffentlichen Verkehrs zu lösen. [42]

§. 33. Obliegenheiten der Anmeldung.

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1. Jede an einem Militärtransport betheiligte Eisenbahnverwaltung ist gehalten, alles zur sicheren und pünktlichen Beförderung Erforderliche innerhalb ihres Bereichs rechtzeitig zu veranlassen. Ein etwa eingetretenes Hinderniß gegen die Beförderung mit dem vereinbarten Zuge ist unverzüglich der anmeldenden Stelle mitzutheilen und dabei gleichzeitig eine zweckmäßige Aushülfe vorzuschlagen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Eisenbahnverwaltung selbständig das Erforderliche zu veranlassen und der anmeldenden Stelle von dem Veranlaßten Mittheilung zu machen (§. 19, 3).
2. Wird durch die Beförderung von Militärzügen die Einführung des Nachtdienstes auf einzelnen Strecken erforderlich, so ist diese von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung der in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Bahnbewachungskosten zu bewirken.

§. 34. Personaldienst im Kriege.

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1. Den Personaldienst zur Durchführung aller Militärtransporte haben die Eisenbahnverwaltungen zu ordnen.
2. Sie sind gehalten, die durch Militärtransporte erforderlich werdende Verstärkung des Tagesdienstes, Verlegung des Dienstes auf Nachtstunden und Einführung des Nachtdienstes zu bewirken.
Sie sind berechtigt, aushülfsweise auch Personal zu verwenden, das die vorgeschriebene Probezeit nicht ganz erfüllt hat.
3. Sie haben die Personalvertheilung und den Personaldienst auf Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde mitzutheilenden Beanspruchung ihrer Bahnstrecken so vorzubereiten, dass die Durchführung der Transporte jederzeit gesichert ist. Die allgemeine Personalvertheilung für die Durchführung des Militär-Fahrplans ist den Militär-Eisenbahnbehörden auf Verlangen mitzutheilen.
4. Die gegenseitige Aushülfe der Eisenbahnverwaltungen mit Personal zur Durchführung des Militär-Fahrplans hat auf Antrag einer der betheiligten Verwaltungen jede Linien-Kommandantur innerhalb ihrer Linie zu regeln.
5. Wenn die Aushülfe von einer im Friedensbetriebe (§. 18, 7) stehenden Eisenbahn erfolgen soll, die einer anderen Linie angehört, hat sich die Militär-Eisenbahnbehörde, mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung zu setzen.

Gebühren.

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6. Das zur Aushülfe überwiesene Personal erhält die Gebühren von derjenigen Verwaltung, der es zur Verwendung überwiesen ist.

Unterbringung.

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7. Kann eine Eisenbahnverwaltung das zur Durchführung der militärischen Anforderungen erforderliche Personal nicht unterbringen, so kann die Unterbringung in der Nähe der Stationen auf Grund des K. L. G. bei den Militärbehörden, zunächst bei den Bahnhofs-Kommandanten beansprucht werden. Die Kosten sind von der Eisenbahnverwaltung zu erstatten. [43]

§. 35. Lokomotivdienst im Kriege.

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1. Für die Zeit, in welcher der Militär-Fahrplan nicht in Kraft ist, wird die Lokomotivgestellung für die Militärtransporte von den Eisenbahnverwaltungen geregelt; auf Antrag vermittelt die Militär-Eisenbahnbehörde etwa nothwendige Aushülfe.
2. Zur Durchführung des Militär-Fahrplans ist die Lokomotivvertheilung von den Militär-Eisenbahnbehörden im Ganzen zu regeln. Jedes Liniengebiet bildet eine besondere Gemeinschaft, an der die einzelnen Eisenbahnverwaltungen nach Massgabe ihrer Längenentwickelung und ihrer militärischen Inanspruchnahme im Gebiete der einen oder anderen Linie mit ihrem Lokomotivbestande betheiligt werden.
3. Bei Ermittelung des verfügbaren Bestandes ist auf die Leistungsfähigkeit der einzelnen Lokomotivgattungen für Militärzüge und auf die besonderen Zwecken dienenden Lokomotiven Rücksicht zu nehmen, ein erfahrungsmässiger Ausbesserungsstand (im Allgemeinen 20 v. H.) abzurechnen und andererseits dem Bedarfe für die planmässige Durchführung der Züge mit Zug-, Vorspann-, Schiebe- und Rangirlokomotiven eine mässige Reserve hinzuzufügen.
4. Die Linien-Kommandanturen regeln die danach nöthigen Ausgleichungen innerhalb ihres Bereichs. Für weiter erforderliche Ausgleichungen bleibt in dem Lokomotivbestande der durch die Militärtransporte zur Zeit weniger in Anspruch genommenen Eisenbahnverwaltungen eine allgemeine Lokomotivreserve zur Verfügung. Muss zu diesem Zwecke auf die Bestände anderer, im Friedensbetriebe befindlicher Eisenbahnen zurückgegriffen werden, so tritt die Militär-Eisenbahnbehörde mit dem Reichs-Eisenbahn-Amt in Verbindung.
5. Die von den Eisenbahnverwaltungen zur gegenseitigen Aushülfe abzugebenden Lokomotiven sind von der abgebenden Verwaltung mit Personal zu überweisen.
6. Innerhalb ihres Bezirkes halten die Bahnbevollmächtigten im Uebrigen die Vertheilung und den Dienst der Lokomotiven und des Lokomotivpersonals auf Grund der ihnen durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu gebenden Unterlagen selbst zu regeln und so vorzubereiten, dass die Durchführung der ihnen bekannt gegebenen Transportleistungen jederzeit gesichert ist.
Die Zugkraft ist für jede Strecke besonders festzustellen. Um den Bedarf durch bessere Ausnutzung der Zugkraft zu mindern und den Dienst des Lokomotivpersonals zu erleichtern, führen nöthigenfalls die Militär-Eisenbahnbehörden eine angemessene Veränderung der Lokomotivstrecken durch Verlegung oder Verschmelzung der Lokomotivwechselstationen im Einvernehmen mit den Eisenbahnverwaltungen herbei. [44]

Speisewasser.

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7. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Speisewasser für eine dauernde Durchführung des Militär-Fahrplans zu beschaffen, gegebenenfalls unter der von den Militär-Eisenbahnbehörden zugelassenen Beschränkung.
Soweit für diesen Zweck bei bereits bestehenden Bahnen Anlagen oder Einrichtungen nothwendig werden, die den Bedarf für den Friedensbetrieb übersteigen, findet eine Vergütung der Kosten aus Mitteln des Reichs statt, mit ausgesprochener Mobilmachung auch unter Anwendung des K. L. G.

Feuerungsmaterial.

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8. Die Eisenbahnverwaltungen haben schon im Frieden Feuerungsmaterial – je nach ihrer Lage und militärischen Bedeutung nöthigenfalls für die Dauer bis zu 4 Wochen – für die nach den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden auf den einzelnen Strecken zu erwartende Höchstleistung im Kriege vorräthig zu halten.

Lokomotivmiethe.

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9. Die Miethe für abgegebene Lokomotiven ist von der Verwaltung zu tragen, der sie zur Verwendung überwiesen sind.

§. 36. Wagendienst.

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Im Allgemeinen.

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1. Die zu stellenden Wagen müssen – hinsichtlich ihrer Gattung, Ausrüstung (§§. 36, 18 und M. E. O. II. Th. C) und Anzahl – der Art und Stärke der zu befördernden Transporte entsprechen.
Alle Wagen sind gereinigt und, je nach ihrer vorgängigen Benutzung, auch desinfizirt zu stellen. (Wegen der Desinfektion im Mobilmachungsfalle s. §. 49).

Anzahl bei in einen Militärzug einzustellenden Wagenachsen.

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2. Für die Zahl der in einen Zug einzustellenden Achsen und für den Bedarf an Bremsachsen ist die Beschaffenheit der zu durchfahrenden Strecken zu berücksichtigen. Grundsätzlich sollen ganze Militärzüge, einschließlich des Packwagens (§. 36, 15), nicht mehr als 110 (Halbzüge nicht mehr als 56) Wagenachsen stark sein. Wenn irgend angängig, soll die Stärke der Militärzüge aber weniger als 110 Achsen betragen; es muß daher auf möglichste Ausnutzung des Laderaums und Ladegewichts hingewirkt werden (§§. 37, 3 und 45, 18 ff.).
3. Die Gesammtbelastung der Militärzüge ist aus der von den Militär-Eisenbahnbehörden aufgestellten und den Eisenbahnverwaltungen zu übermittelnden „Nachweisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf Eisenbahnen“ annähernd ersichtlich. Diese Nachweisung dient den Eisenbahnverwaltungen zugleich als Anhalt für die Ermittelung des Transportmittelbedarfs und somit auch der Gesammtlänge eines zur Fortschaffung von Truppen mit Geschützen und Fahrzeugen bestimmten Zuges oder Zugtheils.

Bremswagen.

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4. Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke mit der auf Haupteisenbahnen für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km erforderlichen Anzahl Bremswagen auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend. Erforderlichenfalls sind derjenigen Eisenbahnverwaltung, welche die Wagen zu stellen hat, die nöthigen Angaben von den Militär-Eisenbahnbehörden zu machen.
Im Kriege können in einzelnen Fällen nach Anordnung der Militär-Eisenbahnbehörden die für stärkere Neigungen mehr erforderlichen Bremswagen [45] nur für diese Strecken zugefügt werden; die betreffende Eisenbahnverwaltung hat dann diese Wagen bereit zu halten und für die Bedienung der Bremsen zu sorgen.
Bei den Kranken- und Küchenwagen sowie bei den Arztwagen der Lazarethzüge dürfen die Bremseinrichtungen nur benutzt werden, wenn Zugstärke und Neigungen der zu befahrenden Strecken dies erforderlich machen.

Erleuchtung der Wagen.

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5. Alle für Mannschafts- und Pferdetransporte verwendeten Wagen müssen mit Vorrichtungen zur Erleuchtung im Innern versehen sein.
In die für Gas- oder elektrische Erleuchtung eingerichteten Wagen sind Nothöllampen einzusetzen.
Oellampen müssen vor der Einsetzung mit frischem Dochte versehen und mit Oel gefüllt werden.
Die Einsetzung der brennbereiten Lampen und Laternen liegt bei Personenwagen derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, die sie hergiebt, bei gedeckten Güterwagen derjenigen, die sie auszurüsten hat.
Die Anfangsstation des Transports hat dafür Sorge zu tragen, daß die Erleuchtungseinrichtungen aller Wagen sich in völlig brennbereitem und zur Erleuchtung für mindestens eine Nacht ausreichendem Zustande befinden.
Das Anzünden der Laternen und die Unterhaltung der Oellampen (Nachfüllen mit Oel, Ergänzung der Dochte) ist Sache derjenigen Verwaltung, auf deren Strecke der Wagen während der Dunkelheit besetzt ist; auch muß diese Verwaltung etwa fehlende Oellampen nach Möglichkeit ergänzen. Nach Tagesanbruch sind auf der ersten Station mit ausreichendem Aufenthalte die Laternen gründlich zu reinigen, die Oellampen aufzufrischen und wieder in brennbereiten Zustand zu setzen.

Heizung der Wagen.

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6. Die Heizung der Personenwagen hat, soweit die Wagen mit Heizvorrichtung versehen sind und soweit es bei den zur Dampfheizung eingerichteten Wagen und bei den zur Verwendung kommenden Lokomotiven angängig ist, wie im gewöhnlichen Verkehre zu erfolgen.
Zu den im Frieden in kalter Jahreszeit vorkommenden Mannschaftstransporten sind möglichst nur solche Wagen zu verwenden, die mit Heizvorrichtung versehen sind.
Wird die Bedeckung der Fußböden mit Stroh nöthig, so ist dieses von der Militärverwaltung zu stellen, nöthigenfalls von der Eisenbahnverwaltung gegen besondere Vergütung.

Wagen mit Abort.

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7. Auf die Einstellung von Wagen mit Abort in Militärzüge ist Bedacht zu nehmen.

Deckung des Wagenbedarfs.

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8. Die Militär-Eisenbahnbehörden geben in Spalte 12 der Fahrtliste (Anlage II) überschlägig die größte für den Transport erforderliche Wagenzahl an. Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen:
24 Offiziere oder Beamte,
36 Mann mit Marschausrüstung,
40 Mann ohne Marschausrüstung, [46]
6 bis 12 liegende Kranke,
24 sitzende Kranke,
6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferdewärtern,
1 Fahrzeug.
Für die Eisenbahnverwaltungen ist diese Zahl nicht bindend; den thatsächlichen Bedarf (§§. 37 bis 40) bestimmen sie nach der Art und dem Fassungsvermögen der verfügbaren Wagen.
9. Bei der Beförderung mit Zügen des öffentlichen Verkehrs sind die in diesen Zügen befindlichen Wagen für Militärtransporte mitzubenutzen; nöthigenfalls sind besondere Wagen dafür einzustellen. Auf Erfordern der absendenden Militärbehörde – in Ausnahmefällen auch des Transportführers – hat die Beförderung geschlossener Militärtransporte thunlichst in abgesonderten Wagenräumen stattzufinden.
10. Bei Militärzügen hat in der Regel die den Transport von der Anfangsstation abführende Verwaltung die Wagen zu stellen.

Wagenausgleich.

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11. Im Frieden hat die Deckung des Wagenbedarfs durch gegenseitige Vereinbarung der Eisenbahnverwaltungen zu erfolgen.
Auch für die im Kriegsfalle erforderlichen Transporte geschieht dies, soweit möglich, durch die Eisenbahnverwaltungen selbständig; nöthigenfalls erfolgt die Vorbereitung und Regelung des Wagenausgleichs unter Mitwirkung und nach Anordnung der zuständigen Militär-Eisenbahnbehörden.
12. Die Entschädigungen für geleistete Aushülfe an Wagen haben die Eisenbahnverwaltungen unter sich zu regeln.
13. Die Kosten des Leerlaufs bei Heranziehung von Wagen aushelfender Eisenbahnverwaltungen hat die Militärverwaltung zu tragen (Nr. 35 des Miltrfs.), insoweit die Wagen nicht demnächst beladen Strecken der am Leerlaufe betheiligten Verwaltungen durchlaufen.

Wagenwechsel.

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14. Bei Zügen des öffentlichen Verkehrs – auch bei den Militär-Lokalzügen – ist für Mannschaftstransporte Wagenwechsel auf Uebergangsstationen da zulässig, wo er für den öffentlichen Verkehr stattfindet.

Wagendurchgang.

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15. Bei Militärzügen sind die zu den Militärtransporten benutzten Wagen in der Regel, der in jeden Militärzug für den Zugführer einzustellende Packwagen oder gedeckte Güterwagen mit Bremse (Schutzwagen) aber grundsätzlich, auch wenn er nicht mit Militärgut beladen ist, vom Anfangspunkte bis zum Zielpunkte der Fahrt durchzuführen. Wird ein Militärzug auf einer Unterwegsstation nach verschiedenen Zielstationen getheilt, so ist nöthigenfalls auf der Trennungsstation jedem abzweigenden als selbständiger Zug weiterfahrenden Theile von der ihn weiterführenden Verwaltung ein Packwagen (Schutzwagen) beizustellen, der bis zum Zielpunkte durchläuft. Werden auf einer Unterwegsstation Züge aus verschiedenen Richtungen zusammengesetzt, so sind die einzelnen beladenen Packwagen mit ihren Zugtheilen ebenfalls bis zum Zielpunkte weiterzuführen. [47]

Wagenübernahme.

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16. Bei Uebernahme der zu Militärtransporten dienenden Wagen auf den Uebergangsstationen der Eisenbahnverwaltungen muss jede unnöthige Verzögerung vermieden werden. Die Uebernahme solcher Wagen darf beim Uebergang aus einer im Kriegsbetriebe stehenden Bahn überhaupt nicht und zwischen den einzelnen deutschen Eisenbahnverwaltungen nur wegen einer die Betriebssicherheit gefährdenden Beschaffenheit der Wagen beanstandet werden.
17. Wegen Feststellung von Sachbeschädigungen, s. §. 59.

Einrichtung und Ausrüstung von Eisenbahnwagen.

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18. Die Einrichtung sowie der Bedarf an Gegenständen zur Ausrüstung der Eisenbahnwagen für die Beförderung von Mannschaften und Pferden und die Deckung dieses Bedarfs wird von den vereinigten Ausschüssen des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgesetzt. Das Reichs-Eisenbahn-Amt theilt diese Festsetzungen den einzelnen Eisenbahnverwaltungen mit und überwacht deren Ausführung.

§. 37. Wagen für Offiziere und Mannschaften.

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1. In Zügen des öffentlichen Verkehrs hat die Beförderung einzelner Offiziere und Personen von gleichem Range in der II. Wagenklasse zu erfolgen, sofern nicht ausnahmsweise Wagenabtheilungen I. Klasse zur Verfügung gestellt werden.
2. In Militärzügen und bei größeren geschlossenen Militärtransporten sollen die Personenwagen I. und II. Klasse in der Regel nur von Offizieren und oberen Beamten der Militärverwaltung, einschließlich der in solchen Stellen dienstthuenden Personen niederen Ranges, und nur ausnahmsweise auch von Mannschaften und unteren Beamten benutzt werden.
3. Für Mannschaften und untere Beamte sind vorzugsweise die Personenwagen III. und IV. Klasse bestimmt; in Ermangelung solcher Wagen dürfen auch ausgerüstete gedeckte Güterwagen gestellt werden.
Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines Infanterie-Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind – zumal auf eingleisigen Strecken, mit Rücksicht auf die Kreuzungsgleise – zur Verminderung der Zuglänge nicht ausschließlich Personenwagen, sondern theilweise auch ausgerüstete Güterwagen mit thunlichst großem Fassungsraum einzustellen.
4. In außerordentlichen Fällen, auch bei Kriegsgefangenentransporten, können zum Mannschaftstransporte Wagen aller verfügbaren Gattungen ohne vorschriftsmäßige Ausrüstung verwendet werden.
5. Die Anzahl der für Offiziere sowie der für feldmarschmäßig ausgerüstete Mannschaften benutzbaren Sitzplätze ist an jeder Wagenlangseite außen anzuschreiben (s. M. E. O. II. Th. 6).
An Raum ist annähernd erforderlich für:
jeden Offizier oder jede Person gleichen Ranges eine Sitzbanklänge von 0,73 m,
jeden Mann mit Marschausrüstung eine solche von 0,55 m,
jeden Mann ohne Marschausrüstung eine solche von 0,44 m.[48]
Hiernach gewährt eine Bank von mindestens 2,2 m Länge Platz für 3 Offiziere oder 4 Mann mit Marschausrüstung oder 5 Mann ohne Marschausrüstung. Bedingung bleibt, daß bei ausgerüsteten Personenwagen IV. Klasse oder Güterwagen eine Bodenfläche von mindestens 0,35, möglichst aber 0,45 qm für jeden Mann vorhanden ist.

§. 38. Wagen und Züge für Kranke.

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1. Sitzende Kranke sind in Personenwagen aller Klassen und selbst in gedeckten Güterwagen, liegende Kranke in Personenwagen III. oder IV. Klasse oder in gedeckten Güterwagen zu befördern. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten (einschließlich der Sitze für das Pflegepersonal) ist, soweit sie nicht von der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen gegen Vergütung zu stellen.
2. Für einen sitzenden Kranken ist eine Sitzbanklänge von mindestens 0,73 m, für einen liegend zu befördernden Kranken eine Fläche von 0,58 m Breite und 2,51 m Länge zu rechnen.
In den mit verbesserten Lagerungsvorrichtungen ausgerüsteten Wagen ist eine Fläche von 0,785 m Breite und 2,15 m Länge erforderlich.
In einem Krankenwagen sind liegend unterzubringen:
für Lazarethzüge
      a) bei Ofenheizung 10 Mann,
      b) bei Dampfheizung 12 Mann,
nach Hamburger System 8 Mann,
oder auf Strohsäcken
nach Grundschem System 6 Mann,
nach gemischtem System (Hamburger und Grundschem) 10 Mann.
3. Krankenzüge sind aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen ohne besondere Vorbereitung zusammenzustellen.
4. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) sind als besondere militärische Formationen nach militärischer Bestimmung und Vorschrift mit entsprechender Besetzung und Einrichtung zum Krankentransporte zu bilden.
Die Anforderung der Wagen und der sonstigen Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt nach dem K. L. G. und den Bestimmungen der M. E. O. II. Th. C und D. Die stellenden Eisenbahnverwaltungen haben die Ausstattung der Züge, jedoch ausschliesslich der eigentlichen Lazaretheinrichtung, auf Wunsch und nach Angabe sowie auf Kosten der Militärverwaltung zu übernehmen.
5. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege unterliegt militärischer Bestimmung.
6. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal dürfen auf Lazarethzüge nicht verwiesen werden. [49]

§. 39. Wagen für Pferde und für Schlachtvieh.

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1. Zum Pferdetransporte sind vorzugsweise gedeckte Güter- oder Viehwagen zu benutzen, offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden nur auf Verlangen oder mit Zustimmung der den Transport regelnden Militärbehörden.
2. In gedeckten Wagen sind die Pferde grundsätzlich in der Längsstellung zu befördern. Die höchste Anzahl der hierbei in einem Wagen unterzubringenden Pferde muß an beiden Langseiten außen angeschrieben sein.
Dabei ist zu rechnen:
für 6 Pferde mit 2 Pferdewärtern und der Ausrüstung von Mann und Pferd ein gedeckter Güter- oder Viehwagen von 1,8 m oder mehr lichter Höhe der Thüren und des Innern, sowie von mindestens 1,9 m Länge zwischen Mitte der Thürsäule und der Stirnwand. (Wegen der Pferde schweren Schlages s. §. 45, 13).
3. Schlachtvieh ist möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigenfalls in gedeckten Güterwagen zu befördern. Nach Bedarf, insbesondere beim Zusammenladen von Großvieh und Kleinvieh sowie von Thieren verschiedener Gattung, ist für Sonderung der in demselben Wagen untergebrachten Thiere durch Einsatzwände, Gitter oder Bäume zu sorgen. Die Trennungsgeräthe sind soweit möglich von der Eisenbahnverwaltung und zwar unentgeltlich herzugeben, nöthigenfalls sind sie von der verladenden Militärbehörde zu stellen und alsdann auf deren Verlangen an die Versandstation frachtfrei zurückzubefördern.
4. Die Größe der Bodenfläche der zur Viehbeförderung geeigneten Wagen muß an beiden Langseiten außen angeschrieben sein. Der Raumbedarf für Vieh ist nach der Grundfläche der Wagen und der Größe des Viehes jedesmal besonders zu ermitteln.

§. 40. Wagen für Geschütze, Fahrzeuge und anderes Militärgut.

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1. Zum Transporte von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind offene Wagen ohne Borde oder mit abnehmbaren oder niederzuklappenden Seitenborden zu verwenden.
Sind nur schwer abrüstbare Wagen verfügbar oder läßt sich die grundsätzlich vorzunehmende vollständige Abrüstung aller erforderlichen Wagen nicht rechtzeitig bewirken, so kann bei einem Theile der Wagen an jeder Seite eine halbe Längswand stehen bleiben und zwar so, daß die Hälften sich überkreuz gegenüber stehen; zur Erleichterung der seitlichen Ausladung muß jedoch in jeder von Bremswagen mit festen Kopfwänden begrenzten Wagengruppe mindestens ein vollständig abgerüsteter Wagen vorhanden sein.
2. Bei der überschlägigen Angabe des Wagenbedarfs ist durchschnittlich für ein vierrädriges Geschütz oder Fahrzeug ein offener Wagen zu rechnen. Die thatsächlich in den Zug einzustellende Anzahl solcher Wagen ist jedoch durch zweckmäßiges Zusammenladen (§. 45, 18 ff.) mehrerer Fahrzeuge oder Fahrzeugtheile auf je einem Wagen thunlichst einzuschränken.
Ein Anhalt, welche Wagenlängen hierzu bei den verschiedenen Truppengattungen erforderlich und welche Ersparnisse an Wagen dadurch zu erzielen sind, ist in der [50] „Nachweisung des Transportmittelbedarfs für die Beförderung von Feldtruppen auf Eisenbahnen“ gegeben.
3. Wagen von bestimmter Länge oder außergewöhnlicher Tragfähigkeit zur Verladung sehr langer (Brücken-) Fahrzeuge, Geschütze oder besonders schwerer untheilbarer Lasten müssen bei der Transportanmeldung besonders angefordert werden.
4. Der Wagenraum für Belagerungstrains und nöthigenfalls auch das Gewicht ihrer wesentlichen Gegenstände ist besonders zu ermitteln und bei der Transportanmeldung anzugeben.
5. Für die Befugniß der Eisenbahnen zur Beförderung von Gütern in ungedeckten Wagen sowie für die Darleihung von Decken durch die Eisenbahnverwaltung und für die Hergabe eigener Decken von der Militärverwaltung gelten, soweit diese Ordnung nichts Anderes festsetzt, die Bestimmungen des allgemeinen Güterverkehrs.
6. Wegen der zur Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu verwendenden Wagen s. §. 54.
7. Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse – soweit solche nicht nach besonderer Bestimmung in gedeckten Güterwagen unterzubringen sind –, grobe Maschinen, schweres Eisen- und Schanzzeug, Holzwerk und sonstige der Feuersgefahr nicht unterliegende Stücke sind möglichst in offenen Wagen, erforderlichenfalls mit Schutzdecken zu verladen.
8. Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung und Ausrüstung aller Art sind in gedeckten Güterwagen oder in offenen Güterwagen mit Schutzdecken zu befördern.
9. Ungepresstes Heu, Stroh und dergl. sperrige Güter sind in der Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschliessen.
10. Der bei allen Militärzügen einzustellende Wagen für den Zugführer (Packwagen oder gedeckte Güterwagen mit Bremse §. 36, 15) ist auch für das Verladen des Gepäcks zu benutzen. Je nach der Masse des Gepäcks – nicht nach der Zahl der verschiedenen, auf demselben Zuge befindlichen Truppentheile mit gleichem Ziele der Fahrt – sind erforderlichenfalls mehrere Wagen für Gepäck anzufordern und einzustellen.
Während der Fahrt etwa abzuzweigende Transporte können ihr großes Gepäck nöthigenfalls in besonderen Räumen eines von ihnen besetzten Wagens unter geeigneter Bewachung unterbringen (§. 46, 10).

§. 41. Wahl und Einrichtung der Ladestellen.

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1. Die Auswahl der Stationen, auf denen die Einladung oder Ausladung von Militärtransporten stattfinden soll, hat thunlichst mit Rücksicht auf die vorhandenen Ladeeinrichtungen zu erfolgen,
im Frieden nach vorheriger Vereinbarung mit den Eisenbahnverwaltungen.
2. Reichen die vorhandenen Ladeeinrichtungen für das militärische Bedürfniß nicht aus, und kann nicht durch Heranziehung beweglicher Rampen oder aushülfsweise durch kleine Ergänzungsbauten (z. B. aus Schwellen und Schienen) ohne Aufwendung erheblicher Kosten dem Bedürfnisse genügt werden, so hat eine Ergänzung der Ladeeinrichtungen [51] nach Vereinbarung zwischen den Militär-Eisenbahnbehörden und den Eisenbahnverwaltungen zu erfolgen. Die Kosten für diese Ergänzungen trägt die Militärverwaltung, sofern sie ausschließlich im militärischen Interesse gemacht werden.
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind befugt, für bestimmte Zwecke die Herrichtung von Ladestellen durch die Eisenbahnverwaltungen oder durch militärische Kräfte, unter Benutzung der auf den Stationen vorhandenen Einrichtungen und Plätze, im Benehmen mit den Eisenbahn Verwaltungen vorzubereiten und nach Ausspruch der Mobilmachung anzuordnen. Die Vergütung der Kosten erfolgt nach Massgabe des K. L. G.
4. Sind Truppenzüge und Züge mit Kriegsmaterial oder anderem Militärgut auf derselben Station gleichzeitig zu be- oder entladen, so sind für jede der beiden Zuggattungen womöglich besondere Ladestellen zu bestimmen.
5. Ladestellen für Truppen- oder andere Transporte, die zusammengehörige Mannschaften, Pferde u. s. w. umfassen, sollen möglichst für alle Transporttheile zusammenhängend oder in unmittelbarer Nähe auf derselben Seite der Gleise angewiesen werden.
6. Die Ladestellen für Sprengstoffe der Gefahrklasse in Packgefäßen müssen nach der Verk. O. (Anlage B XXXV a. D. (5)) abseits und dürfen nicht an Güterböden oder Güterladebühnen gewählt werden, solange diese noch für den Güterverkehr oder für andere Ladezwecke in Benutzung sind.
7. Ladestellen für Krankentransporte sind, den örtlichen Verhältnissen entsprechend, möglichst an bedeckten Ladebühnen in Höhe des Wagenbodens zu wählen. Sie müssen mit den Krankensammelstellen in zweckmässiger Verbindung stehen und während des Ein- und Ausladens von anderem Verkehr abgeschlossen werden.
8. Die Eisenbahnverwaltungen haben jede Ladestelle ausreichend mit Ladebrücken zu versehen; hierbei ist auf eine thunlichst gleichzeitige Be- oder Entladung der Wagen Bedacht zu nehmen.
9. Die Ladestellen sind bei Dunkelheit von den Eisenbahnverwaltungen ausreichend zu beleuchten, und zwar in der Regel und besonders wo Sprengstoffe gehandhabt werden, mit festen hochstehenden Laternen (Verk. O. Anlage B. XXXV a. D. (6)).
10. Im Bereiche der Stationen haben die Eisenbahnverwaltungen für ungehinderte und ausreichend beleuchtete Zugänge zu den Ladestellen und für eine Bezeichnung der Zugangswege der Truppen durch vorübergehend aufzustellende Wegweiser Sorge zu tragen.
11. Die Aufstellungsplätze für Truppen und Fahrzeuge sind auf den Stationen oder doch in deren unmittelbarer Nähe von dem Bahnhofs-Kommandanten und den Militärbefehlshabern im Vereine mit dem Stationsvorstande zu wählen.
12. Sind Laderampen von der für einen ganzen Zug ausreichenden Länge nicht vorhanden oder herzurichten, so sind als Aushülfen zulässig:
a) Allmähliches Vorrücken des geschlossenen Militärzugs und Ein- und Ausladen nach und nach an der Rampe oder Ladebühne, nöthigenfalls unter [52] Verlängerung durch vorübergehende Hülfsbauten oder unter Zuhülfenahme von Güterschuppen und beweglichen Rampen. Die Mannschaften können auch außerhalb der Rampe ein- und aussteigen.
b) Theilung des Militärzugs sowie Ein- und Ausladen der Mannschaften, Fahrzeuge und Pferde an mehreren getrennten Stellen.
13. Die Eisenbahnverwaltungen haben das Ein- und Ausladen schwerer Gegenstände (Geschützrohre u. dergl.) durch Hergabe ihrer zur Stelle befindlichen sowie der an anderen Orten entbehrlichen fahrbaren Krahne und Hebezeuge und des zu deren Bedienung erforderlichen Personals zu erleichtern.

Nothrampenmaterial.

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14. Jeder Zug mit Truppen und Formationen (z. B. mobile Train-Kolonnen) des Feldheeres ist zum Bau von Nothrampen auszustatten (§. 47, 15) mit:
10 langen Kanthölzern,
10 kurzen
24 Bretttafeln,
20 Klammern.
Auf dieses Material kommen die Schutzbretter in Anrechnung, die von der Eisenbahnverwaltung zur Ausrüstung der für Mannschaften und Pferde bestimmten Güterwagen des Zuges zu liefern sind (§. 36, 18).
Abgesehen von der letzteren Ausrüstung ist das erforderliche Material für Nothrampen von der Eisenbahnverwaltung für Rechnung der Militärverwaltung zu beschaffen (K. L. G. §. 28, 3; K. L. G. A. V. 14, 3).
Wo im Mobilmachungsfalle die rechtzeitige Beschaffung der Kanthölzer und Bretttafeln nach den in M. E. O. II. Th. C gegebenen Normen nicht möglich ist, müssen andere brauchbare Hölzer und Bretter den Truppenzügen mitgegeben werden.

§. 42. Verpflegungseinrichtungen auf den Stationen.

[Bearbeiten]
1. Die für den öffentlichen Verkehr getroffenen Vorkehrungen zum Aufenthalte, zur Verpflegung und zur Befriedigung der Bedürfnisse stehen auch für Militärtransporte zur Verfügung. Reichen die Wartesäle zur Verpflegung nicht aus, so sind von den Eisenbahnverwaltungen etwa verfügbare und geeignete Schuppen oder Hallen zu überweisen.
Für Massentransporte find außerdem besondere Vorkehrungen zu treffen.
Im Nothfall ist in den Wagen zu speisen.
2. Die für Militärtransporte als Verpflegungs-, Marketenderei- oder Tränkstationen in Aussicht genommenen Stationen sind den Eisenbahnverwaltungen von den Militär-Eisenbahnbehörden zu bezeichnen. Die Eisenbahnverwaltungen haben bei der Vorbereitung der Einrichtungen hinsichtlich der Wahl des Platzes und der allgemeinen Anordnungen der betreffenden Anstalt mitzuwirken.
Ueber die Wahl der Friedensverpflegungspunkte hat eine vorgängige Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung stattzufinden.[53]
1. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen sind die Anstalten nach militärischer Vorschrift einzurichten. Die Eisenbahnverwaltungen gewähren dazu den verfügbaren freien Platz sowie zeitweise entbehrliche Güterschuppen oder Hallen; anderenfalls sind besondere Vorkehrungen zu vereinbaren. Die Ausführung der Anstalten hat in der Regel durch die Militärverwaltung (s. Abschnitt I der Vorschrift für die Anlage und den Betrieb der Kriegs-Verpflegungsanstalten) und jedenfalls auf deren Kosten zu erfolgen; die Militärverwaltung theilt der Eisenbahnverwaltung den Namen des Unternehmers mit, dem die Ausführung übertragen ist.
4. An den Verpflegungs-, Marketenderei- und Tränkstationen haben die Eisenbahnverwaltungen für Bereitstellung des für Menschen und Thiere erforderlichen Wassers, einschließlich desjenigen für den Küchenbetrieb, Sorge zu tragen. Wenn das Wasser in ausreichendem Maße oder in gesundheitsgemäßer Beschaffenheit den Brunnen oder Leitungen der Eisenbahnverwaltung nicht entnommen werden kann, so ist es von dieser nöthigenfalls durch besondere, auf Kosten der Militärverwaltung zu treffende bauliche bezw. maschinelle Veranstaltungen herbeizuschaffen.
Auch sind von den Eisenbahnverwaltungen für die bei eintretender Mobilmachung zu errichtenden Krieg-Verpflegungsanstalten die erforderlichen Maßnahmen zur Wasserversorgung – wie Herstellung von Wasserleitungen oder Einrichtung von Schöpfstellen mit großen Bottichen von etwa 600 l Inhalt und Tonnen zu etwa 150 l – in Verbindung mit den zuständigen Linien-Kommissionen für jede einzelne Station schon im Frieden festzustellen und auszuführen oder zur Ausführung vorzubereiten, nachdem die Zustimmung und Bereitstellung der erforderlichen Mittel seitens der Militärverwaltung erfolgt ist.
5. Zieht die Militärverwaltung es vor, die Beschaffung fehlenden Wassers, statt durch Ausführung neuer baulicher bezw. maschineller Anlagen, durch Anfuhr sicher zu stellen, oder wird solche aus anderen Gründen erforderlich, so hat die Militärverwaltung die nöthigen Massnahmen selbst zu treffen; der Bahnverwaltung liegen diese nur auf den Stationen ob, auf denen ein Bahnhofs-Kommandant nicht eingesetzt wird.
Die nöthigen Trinkbecher und die zum Tränken der Pferde u. s. w, erforderlichen Tränkeimer und Bottiche zu etwa 250 l – für jede Anstalt 48 Becher, 50 Eimer und 10 Bottiche – haben die Eisenbahnverwaltungen für eigene Rechnung zu beschaffen und zu unterhalten. Die Bottiche sind – sofern nicht ein besonderes Gleis verfügbar ist, auf dem sie mittelst Bahnmeister- oder sonstigen offenen Wagen neben dem haltenden Zuge fortbewegt werden können – mit Rädergestellen zu versehen. Den Eisenbahnverwaltungen liegt auch ob, für die Bewegung des Tränkwassers längs der haltenden Züge sowie auf Ansuchen der Militärbehörde in der heißen Jahreszeit für Zureichung frischen Trinkwassers an die Wagen zu sorgen.
6. Die Reinigung und Beleuchtung im Innern der Schuppen, Küchen und Wirthschaftsräume, ausschließlich der Bedürfnißanstalten, liegt der Militärverwaltung oder dem Unternehmer ob. [54]
Im Uebrigen haben die Eisenbahnverwaltungen auf ihren Stationen die Verpflegungsanstalten, Marketendereien und Tränkanstalten nebst ihren Umgebungen sowie die Bedürfnißanstalten gehörig reinigen, desinfiziren und beleuchten zu lassen.
7. Dem Ermessen der Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, ob auf den Stationen Raum zur Einrichtung von Erfrischungsstellen zur Verabreichung freiwilliger Gaben anzuweisen ist, sofern die Militär-Eisenbahnbehörde sich mit der Auswahl der Stationen einverstanden erklärt hat. Im Interesse des Dienstes liegt es, die Eröffnung solcher Erfrischungsstellen nur an Verpflegungs- und Tränkstationen und einzelnen, einen längeren Aufenthalt der Militärtransporte aus Betriebsrücksichten bedingenden Stationen zuzulassen.
8. Werden regelmässig verkehrende grössere Viehzüge eingerichtet, so sind die für den gewöhnlichen Verkehr bestehenden Viehtränkstationen zu benutzen oder ähnliche Einrichtungen an geeigneten Stationen auf Erfordern und für Rechnung der Militärverwaltung von den Eisenbahnverwaltungen herzustellen.

§. 43. Einrichtungen für den Etappendienst.

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1. Zur Vereinfachung des Militärverkehrs zwischen Feldheer und Hinterland sind auf den Haupt-Eisenbahnstrassen die Transporte nach militärischer Anordnung möglichst in geschlossene Züge zusammenzufassen.
Die Regelung erfolgt:
a) in den heimischen Bezirken für alle abgehenden und ankommenden Transporte an den Etappen-Anfangsorten,
b) nahe dem Kriegsschauplatze für allen Nachschub von Heeresbedürfnissen zum Feldheer an den Sammelstationen,
c) auf dem Kriegsschauplatze für alle ankommenden und abgehenden Transporte an den Etappen-Hauptorten mit zugehörigen Krankensammelstellen.
2. Etappen-Anfangsorte und Sammelstationen rückwärts der Uebergangsstationen (§. 18, 6) sind im Einvernehmen mit dem Reichs-Eisenbahn-Amte (§. 6, 2) zu bestimmen.
Für derartige Zwecke sollen thunlichst Bahnknotenpunkte, jedenfalls aber solche Stationen ausgewählt werden, die durch Einrichtung, Lage, Verbindung mit Land- und Wasserwegen sowie durch ihre Umgebung die Bewältigung des zu erwartenden Verkehrs, insbesondere auch die Ordnung und soweit nöthig die Unterbringung der Truppentheile, des Materials und der sonstigen Güter erleichtern.
3. Die Aufgaben eines Etappen-Hauptorts können auf mehrere Stationen vertheilt werden. Wo die Etappenbehörden Krankensammelstellen oder Uebernachtungsräume für Kranke einzurichten haben, können hierfür auf den Stationen für den Bahndienst entbehrliche Räume benutzt werden. Die Eisenbahnverwaltungen sind im Falle dauernder Inanspruchnahme solcher [55] Räume nach Massgabe der Bestimmungen im §. 14 des K. L. G. (K.L.G.A.V. 7) zu entschädigen.
4. Die Einrichtung der Sammelstationen erfordert in der Regel umfassende Anlagen auf oder an den Stationen. Die Eisenbahnverwaltung ist durch die Militär-Eisenbahnbehörde zu den vorgängigen Ermittelungen bezüglich dieser Einrichtungen zuzuziehen, von deren Feststellung zu benachrichtigen und zu deren Ausführung unter Vorbehalt der Vergütung der Kosten nach Massgabe des K. L. G. aufzufordern. Findet sie sich zu der Ausführung nicht bereit, so wird sie nur entschädigt für die Ueberlassung von Gebäuden und Plätzen (K. L. G. §. 14) sowie von mechanischen Hülfsmitteln (K. L. G. §. 28, 3), für die Uebernahme des Rangir- und Fahrdienstes im inneren Betriebe der Sammelmagazine, für die Herstellung neuer Gleise, soweit eigene Zufuhr- und Ladegleise an Magazinen u. s. w. erforderlich werden, und für die auf Erfordern der Militärbehörde erfolgte Stellung verfügbarer Kräfte zum Ladedienste. Die Bewegung der Wagen und Züge zu und von den Magazinen und Ladestellen der Sammelstation liegt der Eisenbahnverwaltung ob.
5. Wegen der Desinfektion s. §. 49, 6.
Die vorgeschriebene Reinigung und Desinfektion an den Ladestellen, den Viehhöfen u. s. w. innerhalb der Sammelstation ist von der Militärverwaltung zu bewirken.
6. Die vorstehend unter Zif. 4 gegebenen Vorschriften gelten in gleicher Art für die auf oder an den Stationen einzelner Etappenorte einzurichtenden Magazine und Depots der Militärbehörde.

Vierter Abschnitt. Beförderung von Personen sowie von Truppen mit Pferden, mit Geschützen, Fahrzeugen und Belagerungsmaterial.

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§. 44. Allgemeine Vorschriften.

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1. Die Eisenbahnverwaltung ertheilt der Abfahrtstation die zur Annahme und Abfertigung des Transports auf Grund der Anmeldung etwa noch erforderlichen Anweisungen oder bestimmt einen besonderen (Betriebs-) Beamten zur Leitung dieses Dienstes.
2. Die absendende Militärbehörde läßt die näheren Vereinbarungen über die Aufstellungsplätze, die Ladestellen, die auf der Station dorthin einzuhaltenden Wege und die einzelnen örtlichen Maßnahmen für das Einladen der angemeldeten Transporte durch einen Beauftragten oder den Transportführer mit dem Stationsvorsteher oder dem zur Leitung dieses Dienstes besonders bestimmten Betriebsbeamten – gegebenenfalls durch Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – treffen.
Dabei sind der Station auch etwaige Abweichungen von der schriftlichen Anmeldung über die Stärke oder Zusammensetzung der Transporte mitzutheilen. [56]
Sollen an einem Orte mehrere Transporte von verschiedenen Truppentheilen mit demselben Zuge auf Grund einer Anordnung abfahren, so sind die Vereinbarungen für alle diese Transporte nur durch einen Beauftragten zu treffen.
3. Fehlen dem Transportführer die Zeitangaben für den weiteren Lauf, für die Aufenthalte oder Uebergänge des Transports, so hat ihm der dienstthuende Beamte auf Verlangen darüber soweit möglich Auskunft zu geben.
4. Die Ladezeit ist nach der Zusammensetzung und Stärke des Transports und den nach der Verladung etwa erforderlichen Rangirbewegungen sowie nach der Beschaffenheit und Zahl der benutzbaren Ladeeinrichtungen möglichst kurz, aber auskömmlich zu bemessen. In der Regel soll ein Militärzug:
a) mit Fußtruppen innerhalb 1 Stunde,
b) mit Kavallerie oder Feldartillerie innerhalb 2 Stunden,
c) mit schwerer Artillerie sowie mit Munitions-Kolonnen und Trains innehalb 3 Stunden
verladen werden können. Jeder Militärtransport muß so rechtzeitig an der Verladestelle eintreffen, daß die nach den örtlichen Verhältnissen erforderliche Ladezeit zur Verfügung steht. Die Vertreter der Eisenbahnverwaltung haben durch zweckentsprechende Maßnahmen darauf hinzuwirken, daß die Einladung innerhalb der verfügbaren Zeit ausgeführt werden kann.
5. Wenn erforderlich, ist eine Wache zur Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung innerhalb der Station und zur Stellung der nöthigen Posten zu bilden.
Den Weisungen der Eisenbahnbeamten über das Freimachen der Gleise, die Innehaltung der Grenzen des Einsteigeplatzes und die Erhaltung der freien Bewegung auf diesem, sowie über die Ordnung und Ruhe in den Stationsgebäuden ist Folge zu geben.
6. Das Heranschaffen der Eisenbahnwagen an die Ladestellen liegt der Eisenbahnverwaltung ob, auch wenn es erst während des Einladens nach und nach erfolgen kann. Hierbei sind Bewegungen der Wagen mit der Lokomotive neben den Ladestellen für Fahrzeuge mit Sprengstoffen möglichst zu vermeiden.
Fehlt es der Eisenbahnverwaltung an Arbeitskräften, so hat auf ihren Antrag die einladende Truppe die zum Bewegen der Wagen nöthigen Mannschaften als Arbeiter herzugeben. In diesem Falle haben die dienstleitenden Beamten die Arbeitertrupps anzustellen und in gleicher Weise wie die eigenen Leute ihrer Verwaltung über die zu beobachtende Vorsicht zu belehren.
Das Kuppeln der Wagen ist stets durch Bahnbedienstete zu besorgen.
7. Sobald das Einladen beginnen kann, sind dem Führer des Transports oder den Führern der einzelnen Transporttheile durch das Bahnpersonal die zur Beladung bereit stehenden Wagen zu bezeichnen.
8. Das Ueberlegen und die Wiederaufnahme der Ladebrücken,
das Einladen der Pferde, der Sättel und des Gepäcks,
das Einlegen der Vorlegebäume,
das Einschieben der Schutzbretter und das Zuschieben der Thüren in den gedeckten Güterwagen sowie
das Verladen, Feststellen und Festbinden der Geschütze und Fahrzeuge nebst zugehörenden Theilen [57] müssen die Truppen selbst bewirken. Die Station hat die Truppen hierbei durch die ihr zur Verfügung stehenden Kräfte nach Möglichkeit zu unterstützen, in der Wageneinrichtung zu unterweisen und ihnen das Material für das Feststellen der Fahrzeuge und Geschütze (ausschließlich der Bindeleinen, §. 45, 25) zu übergeben.
9. Bei schweren Geschützen, Laffeten und anderen schweren Stücken mit schmalem Auflager ist die Festigkeit der Wagenböden durch Unterlegen von Bohlen, die möglichst aus den Beständen der Militärverwaltung zu nehmen sind und über mindestens zwei Träger des Wagenbodens reichen sollen, zu erhöhen.
10. Die Stationsbeamten haben während und nach der Verladung darauf zu achten, daß die Ladung das zulässige Lademaß nicht überschreitet sowie daß die Wagen gleichmäßig und sachgemäß beladen und nicht überlastet sind.

§. 45. Einladen.

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Einsteigen der Mannschaften.

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1. Das Einsteigen der Mannschaften erfolgt nach der gemäß §, 44, 7 gegebenen Mittheilung auf militärischen Befehl mit größter Stille, Ordnung und Schnelligkeit, und muß vor der festgesetzten Abfahrtszeit oder nach Ermessen der Abfahrtstation schon vor Beginn der Rangirbewegungen zur Zusammensetzung des Zuges beendet sein.
2. Das Zugpersonal hat rechtzeitig die Wagen zu öffnen und nach dem Einsteigen die Thüren der Personenwagen zu schließen.
In den Güterwagen ist beim Einsteigen die gegenüberliegende Thür geschlossen zu halten.
3. Der Zugführer eines Militärzugs muß während des Einsteigens, soweit es ihm sein sonstiger Dienst ermöglicht, in der Nähe des Transportführers bleiben.
4. Nachdem die Mannschaften eingestiegen sind, haben deren Vorgesetzte unter Betheiligung des Bahnpersonals die richtige Besetzung der Wagen nachzusehen und endgültig zu ordnen. Sodann sind von der Truppe die Vorlegebäume für die Güterwagen einzuhängen und die Schutzbretter innen vor die offenen Thüren zu setzen.
5. In den mit Pferden und in den mit Gepäck beladenen Wagen dürfen nur die diesen Wagen zugetheilten Mannschaften bleiben.
Auf den Lokomotiven, Tendern, Bremsersitzen, offenen Wagenvorplätzen, Wagentritten und oben auf den Wagen sowie in den Diensträumen des Zugpersonals dürfen weder Offiziere noch Mannschaften Platz nehmen.
Bei Fahrten in der Nähe des Feindes bestimmt der Transportführer nach Verständigung mit dem Stationsbeamten oder dem Zugführer, ob eine Militärperson auf der Lokomotove oder mit dem Zugführer fahren soll.Dies gilt auch bei Friedensübungen.
Bremsersitze, die nicht von Bahnbeamten benutzt werden, müssen an den von Gefangenen eingenommenen Wagen mit Posten besetzt werden, um jede unbefugte Handhabung der Bremsen zu verhüten.
Das Einsteigen von Gefangenen darf nur in so viele Wagen gleichzeitig erfolgen, als genau überwacht werden können; die Wagen sind erst auf Anforderung des Transportführers und in der von ihm zu bezeichnenden Anzahl zu öffnen. [58]

Einladen des großen Gepäcks, der Musikinstrumente u. dergl.

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6. Großes Gepäck – verpackte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, Fahrräder, loses Offiziergepäck, Seegepäck und Kleidersäcke des Marinepersonals – wird unter militärischer Aufsicht und unter Anleitung von Eisenbahnbeamten in die von diesen bezeichneten Wagen durch dazu kommandirte Mannschaften nach der Zusammengehörigkeit kompagnie- u. s. w. weise verladen. Beladene Gepäckwagen, die nicht unter militärischer Bewachung bleiben, sind zu Plombiren. (Wegen Mitgabe besonderer Gepäckwagen an unterwegs abzutrennende größere Abtheilungen s. §. 36, 15).
7. Musikinstrumente und Trommeln sind, wenn sie nicht in Mannschaftswagen untergebracht werden können, in Gepäckwagen zu verladen.
Daselbst ist auch die Fahne oder Standarte mit ihrem Posten unterzubringen, wenn sie nicht in dem Wagen des Truppenbefehlshabers oder bei der Wache Platz findet.
8. Bei mehrtägiger Fahrt mit Militärzügen können auch die Brotportionen für den zweiten und folgenden Tag bis zur Ausgabe in Gepäckwagen aufbewahrt werden (§. 40, 10).
9. Das Material zu Nothrampen ist, soweit es nicht zur Wagenausrüstung gehört, möglichst auf den mit Fahrzeugen beladenen offenen Wagen, nöthigenfalls auch im Wagen für das Gepäck derart unterzubringen, dass es ohne Aufenthalt vor dem übrigen Gepäcke herausgenommen werden kann.
Dasselbe gilt für die Unterbringung der Lanzen.

Einladen von Pferden.

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10. Bei steilen Holzrampen, bei Glätte, Nässe u. dergl. sind die Holzflächen der Rampen, Ladebrücken und Wagenböden mit Sand, Asche oder Stroh leicht zu bestreuen. Das Stroh hat die Militärverwaltung zu liefern oder zu vergüten.
11. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite zu öffnen, die gegenüberliegende aber geschlossen zu halten und deren Vorlegebaum einzulegen. Die anderen losen Vorlegebäume sind hart an der geschlossenen Thür niederzulegen. Die Laterne ist an die der Einladethür gegenüberliegende Wagenseite zu schieben; beim Dunkelwerden muß sie bereits angezündet sein. Der Schemel ist außerhalb des Wagens seitwärts der Ladebrücke zu stellen. Die Ladebrücken sind von der Rampe nach dem Wagenboden zu legen – bei steigender Lage nicht zu weit hinein – und nöthigenfalls durch die heranzuschiebende Thür einzuklemmen.
12. Das Einladen der Pferde hat mit thunlichster Beschleunigung gleichzeitig in alle an der Ladestelle zugänglichen Wagen stattzufinden.
Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatz ist grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit diesen in demselben Wagen zu befördern.
13. Je nach der Größe der zur Verwendung kommenden Wagen sind die Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren.
In gedeckten Wagen sind die Pferde so zu stellen, daß der mittlere Raum zwischen den Thüröffnungen frei bleibt, und zwar bahnlängs mit den Köpfen nach dem mittleren Raume, in der Regel je 3 in einer Bucht, besonders schwere Pferde zu je 2. Müssen Pferde ausnahmsweise in Querstellung, z. B. in offenen Wagen [59] (§. 39, 1), verladen werden, so sind sie der Reihe nach von der Kopfwand des Wagens anfangend bis an die Eingangsthür heranzustellen.
In offenen Wagen ist die Pferdeausrüstung thunlichst durch Decken zu schützen, die von der Eisenbahnverwaltung zu stellen sind. Heu – für die nächsten Fütterungen – darf auf offenen Wagen während der Fahrt nur aufgebunden und mit Decken überdeckt, Stroh gar nicht verbleiben.
14. Nach erfolgter Einladung der Pferde sind in dem Wagen der Hafer (in Futtersäcken) und das Heu für die Dauer der Fahrt, das Gepäck und die Karabiner der Stallwache (Zif. 17), der Schemel, die Sättel (je 3 bis 6 auf einander) u. s. w. im Mittelraum an der geschlossenen Thür unterzubringen. Nöthigenfalls kann das Futter auf den Fahrzeugwagen, durch Decken geschützt, untergebracht werden (Zif. 13 und 19).
15. Das Eisenbahnpersonal hat die für die Verladung zur Seite geschobene Laterne in die Wagenmitte zu ziehen und festzustellen.
16. Der militärische Arbeitertrupp hat den Vorlegebaum in die offene Thür zu legen, die Ladebrücken aufzunehmen, das Schutzbrett innen vor die Thür zu setzen, diese etwas zuzuschieben und den Klinkhaken einzulegen. Die Wagenthür der einen oder der anderen Seite darf erst weiter geöffnet werden, wenn der ganze Zug abgefahren ist und die Pferde ruhig geworden sind.
17. In jedem Wagen sollen in der Regel 2, bei Gespannen auch 3 Mann als Stallwache bleiben.

Einladen von Geschützen und Fahrzeugen.

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18. Im Allgemeinen sind auf kleine Wagen einzelne längere Fahrzeuge, auf größere Wagen Geschütze, mehrere Fahrzeugtheile oder zwei Fahrzeuge, auf die größten Wagen besonders lange (Brücken-)Fahrzeuge oder schwere Geschütze zu verladen.
Durch zweckmäßige Ausnutzung des Ladegewichts und der Ladefläche jedes einzelnen Wagens muß von dem die Verladung leitenden Eisenbahnbeamten in Verbindung mit der Truppe auf die möglichste Einschränkung der Zuglänge (§. 36, 2) hingewirkt werden. Indessen darf durch das Zusammenschieben feldmarschmäßig ausgerüsteter Fahrzeuge nicht verhindert werden, daß sie nach den Längsseiten des Wagens schnell entladen und dabei leicht gehandhabt werden können. Auch darf der freie Raum neben und unter feldmarschmäßig ausgerüsteten Geschützen und Fahrzeugen nicht zur Unterbringung anderer Gegenstände als des Zubehörs der Geschütze und Fahrzeuge selbst, des Nothrampenmaterials und des Gepäcks der etwa zur Aufsicht kommandirten Mannschaften benutzt werden. Dagegen ist bei Verladung nicht feldmarschmäßig ausgerüsteter Fahrzeuge und Geschütze das Ladegewicht durch Zuladen anderer Gegenstände möglichst auszunutzen, soweit nicht nach dem Ermessen der absendenden Militärbehörde militärische Rücksichten entgegenstehen.
19. Futter und andere leicht feuerfangende Gegenstände müssen, wenn sie auf den Truppenfahrzeugen offen liegen, entweder mit Decken gegen Funkenfall geschützt oder von diesen Fahrzeugen entfernt und auf dem Eisenbahnwagen so untergebracht werden, daß sie, wenn in Brand gerathen, unverzüglich herabgeworfen werden können.
20. Zum Auffahren der Fahrzeuge an Seitenrampen ist die Ladebrücke möglichst weit nach einem Ende des Wagens zu legen und der Wagen – besonders an schmalen [60] Laderampen – so zu stellen, daß ausreichender Raum für das Drehen des Fahrzeugs und dessen Vor- und Zurückschieben in die richtige Stellung auf der Wagenfläche verbleibt. An Kopframpen ist die Ladebrücke in der Regel in die Mittellinie des Wagens zu legen.
21. Bei Kopframpen läßt sich eine Beschleunigung der Verladung dadurch erreichen, daß mehrere offene Güterwagen hinter einander durch Ladebrücken von Kopf zu Kopf verbunden aufgestellt und die Fahrzeuge dann in der Reihenfolge übergeführt werden, wie sie auf den Wagen stehen sollen. Wagen, die mit festem Bremsersitz an der Kopfwand versehen sind, müssen dabei – je einer für die Gruppe – mit dieser Wand an die Spitze der nöthigenfalls in mehreren Gruppen zu beladenden Wagenreihe genommen werden.
Auch bei der Verladung über Kopframpen ist die im §. 49, 1 vorgeschriebene Abnahme der Seitenborde unbedingt erforderlich.
22. Die Fahrzeuge und Fahrzeugtheile sind auf der Wagenfläche möglichst gleichmäßig zu vertheilen und stets in oder so nahe an die Mittellinie des Wagens zu stellen, wie bei mehreren Stücken angängig ist.
Zum Abprotzen eingerichtete Fahrzeuge sind in der Regel getheilt zu verladen. Die hinter einander stehenden Fahrzeuge und Fahrzeugtheile müssen möglichst in derselben Richtung aufgefahren und dürfen nur soweit – je um das halbe Maß – seitlich übergerückt werden, daß die Deichsel oder Deichselarme der folgenden nach Umständen auf den tieferen Theilen des vorderen oder gegenüberstehenden Fahrzeugs ruhen oder unter dieses geschoben werden können, und daß die Räder übergreifen.
23. Die Deichseln der Fahrzeuge sind, wenn dadurch der Raum besser ausgenutzt werden kann, herauszunehmen, sobald das Fahrzeug – mit Deichsel voran – auf die Wagenfläche gefahren ist.
Die Munitionswagen der Feldartillerie sind, wenn thunlich, aufgeprotzt mit eingelegter Deichsel zu befördern.
24. Bei einigen Fahrzeugarten läßt sich durch Unterdrehen des Vorderwagens mit der Deichselscheere bis unter die Mitte des Hinterwagens Raum gewinnen, um den Ueberstand des verladenen Fahrzeugs über die Kopfwand des Güterwagens unter das Maß von 0,35 m zu bringen. Vor dem Umdrehen des Vorderwagens sind die Ortscheite in senkrechter Stellung an den Trittbrettern des Vorderwagens festzubinden.
25. Die Räder verladener Fahrzeuge sind durch starke und ausreichend breite Keile gegen Längs- und Seitenverschiebung festzustellen, die Keile an den Wagen fest zu nageln oder zu klammern, die Fahrzeuge durch Bindeleinen an den Wagen und unter sich zu verschnüren und die ausgelegten Deichseln sowie einzelne etwa abgenommene Vorrathsräder an den Wagen oder die Fahrzeuge zu binden. Getrennte Fahrzeugtheile sind mit der Nummer des Fahrzeugs zu bezeichnen, zu dem sie gehören.
Material zum Feststellen der Fahrzeuge, wie Holzkeile, alte Bahnschwellen sowie Nägel und Klammern zum Befestigen dieser Materialien auf den Wagenböden, haben die Eisenbahnverwaltungen unentgeltlich, die Bindeleinen dagegen die absendenden Militärstellen zu liefern. [61]
26. Das Auffahren eines Fahrzeugs von etwa 1.000 kg Gesammtgewicht über eine seitliche Nothrampe vom Erdboden auf den Wagen kann durch 12 Mann in 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minuten bewirkt werden.
Das Aufladen eines Fahrzeugs von etwa 2.000 kg Gesammtgewicht erfordert unter gleichen Umständen 2 Minuten mehr.
27. Zum schnellen Löschen auffallender Funken müssen die Truppen auf jedem mit Fahrzeugen beladenen Wagen die zu den Fahrzeugen gehörigen Eimer mit Wasser gefüllt halten und in die Eimer Strohwische (Lappen) einlegen.

Zusatzbestimmungen für das Einladen von schweren Geschützen und Belagerungsmaterial.

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28. Jedes schwere Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf einen, in Ausnahmefällen – wenn genügend lange Wagen fehlen – auf zwei sicher und vorschriftsmäßig verbundene Wagen zu verladen. Der verbleibende Raum ist bis zur Grenze des zulässigen Ladegewichts durch Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen, jedoch mit angemessener Vertheilung über die Wagenfläche und nur soweit, wie die Zusammengehörigkeit der beigepackten Gegenstände und die Rücksicht auf die Tragkraft des Wagenbodens (§.44, 9) und auf das Abladen, das dadurch nicht erschwert werden darf, es gestatten.
Die Geschütze und beladenen Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt.
29. Abweichend von der sonstigen Regel hat das Verladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge soweit möglich über Kopframpen von Wagen zu Wagen in der Längsrichtung zu erfolgen. Zur Beschleunigung des Einladens sind die zur Stelle befindlichen Hülfsmittel der Belagerungstrains mitzubenutzen. Zum Feststellen der Räder sind möglichst Stücke des Belagerungsmaterials selbst zu verwenden.

Einladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen.

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30. Das Verladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ist durch §. 54 geregelt.

Beladen von Sanitätszügen.

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31. Für das Beladen von Sanitätszügen sind besondere Vorschriften gegeben.

§. 46. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation.

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Fertigstellung des Zuges zur Abfahrt.

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1. Jeder Zug oder Zugtheil für Militärtransporte ist so zusammenzustellen, daß
a) die verschiedenen Truppentheile in sich geschlossen bleiben;
b) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Abtrennung einzelner Transporttheile die Wagen möglichst ohne Rangirbewegungen oder Umsteigen der Insassen abgehängt werden können;
c) bei einer für den Lauf der Fahrt vorgesehenen Zugtheilung auf jedem Halbzuge sich möglichst eine in sich geschlossene Abtheilung des Truppenkörpers befindet und die Bremswagen innerhalb des Zuges so vertheilt sind, daß Umrangirungen und die Einstellung an sich nicht erforderlicher Schutzwagen vermieden werden.
Unterwegs abzutrennenden Transporten ist je nach ihrer Größe, sofern die Zuglänge es gestattet, auf der Absendestation je ein besonderer Gepäckwagen mitzugeben (§. 40, 10).[62]
d) Im Uebrigen richtet sich die Zusammenstellung des Zuges nach dem jeweiligen Betriebsbedürfnisse, wobei zu beachten bleibt, daß die Offizierswagen sich möglichst in der Mitte der Mannschaftswagen befinden.
Muß Futter in besonderen Wagen mitgeführt werden, so sind diese zwischen den Mannschafts- und den Pferdewagen des zugehörenden Truppentheils einzustellen.

Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials.

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2. Der dienstleitende Beamte hat im Beisein des Zugführers mit dem Transportführer oder einem hierzu beauftragten Offizier festzustellen, daß die vorgeschriebene Wagenausrüstung und das Nothrampenmaterial vollzählig und in gutem Zustande vorhanden sind. Hierdurch darf jedoch die fahrplanmäßige Abfahrt des Zuges nicht verzögert werden.
3. War die Feststellung vor der Abfahrt nicht möglich, so ist sie bei dem nächsten ausreichenden Halten nachzuholen; konnte sie weder vor der Abfahrt noch unterwegs stattfinden, so wird bei späteren Ersatzansprüchen der etwa festgestellte Verlust je zur Hälfte von der Militär- und Eisenbahnverwaltung getragen, falls nicht nachgewiesen wird, daß nur einen Theil die Schuld an dem Verluste trifft.

Abfahrt und Verhalten während der Fahrt.

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4. Der dienstthuende Stationsbeamte ist für die rechtzeitige Abfahrt verantwortlich und hat den Befehl dafür zu geben. Der Bahnhofs-Kommandant und der Transportführer müssen daher ihre Anordnungen so treffen, daß von militärischer Seite zu keiner Verzögerung der Abfahrt Anlaß gegeben wird.
5. Für die Einhaltung der Fahrzeiten und für die Sicherheit des Zuges sind die zuständigen Eisenbahnbeamten und nicht der Transportführer verantwortlich.
6. Die militärischen Vorgesetzten haben dafür zu sorgen, daß die Mannschaften während der Fahrt innerhalb der ihnen angewiesenen Wagenräume bleiben, daß sie nicht die Köpfe, Arme oder Beine aus den Fenstern oder Thüren strecken, nicht die aufschlagenden Seitenthüren öffnen, nicht Gegenstände hinauswerfen, nicht auf die Trittstufen, Wagendächer u. s. w. steigen, nicht in den Thüröffnungen der Güterwagen und auf den Wagenborden sitzen, und daß sie in Wagen, worin sich Stroh oder Futter befindet, sowie vor Allem auf den mit Sprengstoffen in Fahrzeugen beladenen Wagen nicht Feuer machen oder rauchen.
Die Wagenlaternen dürfen nicht zum Feuernehmen benutzt werden. Mit Taschenfeuerzeug ist Vorsicht geboten. Auch ist darauf zu achten, daß nicht durch den Funkenflug der Lokomotive Feuer in den Wagen entsteht.
7. In Fällen äußerster Gefahr (Bruch einer Wagenachse, Brand, Zugtrennung, Entgleisung oder dergl.), unter Umständen auch beim Fluchtversuch eines Gefangenen, ist nach Möglichkeit die Aufmerksamkeit des Zug- und Streckenpersonals zu erregen.

Anhalten auf freier Strecke.

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8. Hält ein Militärzug auf freier Strecke, so hat bei voraussichtlich mehr als 5 Minuten Dauer des Aufenthalts der Zugführer den Anlaß und die voraussichtliche Dauer des Haltens dem Transportführer mitzutheilen. Dieser hat alsdann die zur Erhaltung der militärischen Ordnung erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. (Wegen des Ausladens auf freier Strecke s. §. 47, 16 ff.). [63]

Anhalten auf Unterwegsstationen.

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9. Bei Transporten mit Zügen des öffentlichen Verkehrs dürfen die Mannschaften auf den Unterwegsstationen aussteigen, sofern die Aufenthaltszeit des Zuges es gestattet.
Bei Militärzügen ist das allgemeine Aussteigen auf diejenigen Stationen zu beschränken, auf denen mindestens 10 Minuten gehalten wird. Bei kürzerem Aufenthalte kann der Transportführer im Einverständnisse mit dem für den Abgang der Züge verantwortlichen Stationsbeamten einzelnen Leuten das Aussteigen gestatten.
Bei Gefangenentransporten ist das Verlassen der Wagen auf Zwischenstationen, die nicht Verpflegungsstationen sind, nur für einzelne Gefangene zu gestatten und auch nur da, wo es die örtlichen Verhältnisse zulassen.
10. Zum Aussteigen auf Unterwegsstationen dient im Allgemeinen die für den öffentlichen Verkehr bestimmte Stelle. Wenn es die Lage der Verpflegungs- und Tränkanstalten oder sonstige besondere Verhältnisse erfordern, ist eine geeignete andere Aussteigestelle zu bestimmen. Ist hierbei das Ueberschreiten von Gleisen, die während des Haltens befahren werden müssen, nicht zu umgehen, so darf dies nur mit größter Vorsicht und unter Anwendung ausreichender Sicherheitsmaßregeln geschehen.
Die Aussteigestelle ist, soweit hierüber nicht höhere Anordnungen erlassen sind, von dem dienstthuenden Stationsbeamten, und zwar dort, wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, im Benehmen mit diesem zu bestimmen.
11. Der Aussteigeplatz ist von der Eisenbahnverwaltung soweit möglich abzusperren und bei Dunkelheit ausreichend zu beleuchten.
12. Der Stationsvorsteher ist bei Absperrung des Aussteigeplatzes sowie bei Aufrechterhaltung der Ordnung durch den Bahnhofs-Kommandanten zu unterstützen. Wo ein solcher nicht vorhanden, hat der Transportführer diese Unterstützung zu leisten, auch auf Ersuchen des Stationspersonals Posten zu stellen, z. B. im Interesse des Bahndienstes an den beiden Enden und an den Ausgängen des Aussteigeplatzes, an den Eingängen von Gebäuden, die von Mannschaften nicht betreten werden sollen, an Brunnen u. s. w. An die Bahnhofswirthschaften, Marketendereien und Erfrischungsstellen ist bei allen Transporten militärische Aufsicht zu kommandiren.
13. Für die Zeit der Anwesenheit größerer Gefangenentransporte ist der vollständige Abschluß aller von ihnen zu benutzenden Räume u. s. w. geboten; kleineren Transporten sind abgesonderte Aufenthaltsorte anzuweisen und militärische Posten dabei aufzustellen.
14. Der Transportführer hat dafür zu sorgen, daß bei jeder Art des Wasserempfanges Ordnung und Reinlichkeit von den Mannschaften beachtet, die zur Station gehörigen Geschirre an ihrem Aufstellungsorte belassen und die zum Trinken oder Tränken benutzten Gefäße unverzüglich dorthin zurückgereicht werden.
15. Während das Eisenbahnpersonal den Zug nachsieht, hat der Transportführer die benutzten Wagenräume auf die innere Ordnung und Reinlichkeit nachsehen, die Befestigung der verladenen Fahrzeuge durch die militärischen Arbeitertrupps prüfen und nöthigenfalls verbessern sowie die Wassereimer wieder auffüllen zu lassen.
16. Auf der letzten Haltestation vor dem Ziele der Fahrt hat der Transportführer zu befehlen, daß sich die Truppen zum Aussteigen und Ausladen fertig machen, gegebenenfalls daß die Pferde gesattelt, gezäumt oder angeschirrt werden. [64]
17. Bei Ankunft des Zuges auf einer Station ist ihr Name, die Dauer des Aufenthalts und der etwa stattfindende Wagenwechsel laut und deutlich auszurufen, damit die Mannschaften an den Uebergangsstationen umsteigen und an den Zielpunkten aussteigen.
Ist bei Zügen des öffentlichen Verkehrs ein Aussteigen geschlossener Militärtransporte in Aussicht genommen, so hat der Schaffner dem Transportführer den Namen der Station und die Dauer des Aufenthalts persönlich mitzutheilen. Bei Militärzügen hat der dienstthuende Stationsbeamte dafür zu sorgen, daß diese Mittheilung gemacht wird. Der Transportführer hat sich dieserhalb beim Einfahren des Zuges in die Station durch Zurufen, Winken u. dergl. dem dienstthuenden Stationsbeamten bemerkbar zu machen; letzterer hat auf diese Zeichen zu achten.
Das Aussteigen der Mannschaften darf erst auf militärischen Befehl erfolgen. Das Personal der Uebergangsstationen hat mit darauf zu achten, daß die Mannschaften in die richtigen Züge übersteigen.
18. Der dienstthuende Stationsbeamte hat dafür zu sorgen, daß dem Transportführer – geeignetenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – die nach dem Aussteigeplatze, den Verpflegungsanstalten, Bahnhofswirtschaften, Brunnen und Latrinen einzuhaltenden Wege, die außerdem durch deutlich sichtbare Tafeln kenntlich zu machen sind, angegeben werden.
19. Offiziere und Mannschaften dürfen nicht nach einer anderen als der von den Eisenbahnbeamten bezeichneten Seite aussteigen und die nach der anderen Seite aufschlagenden Thüren nicht öffnen. Auch dürfen sie nicht in den Wagenthüren, auf den Tritten oder zwischen den Gleisen stehen bleiben. Außerdem sind die im §. 44, 5 gegebenen Bestimmungen beim Aus- und Wiedereinsteigen zu beachten.
20. Bei Militärzügen ist dem Transportführer in der Regel 5 Minuten vor der Abfahrt mitzutheilen, daß wieder eingestiegen werden muß; zu diesem Zwecke haben der rangälteste Transportführer und der dienstthuende Stationsbeamte Verbindung mit einander zu suchen. Das Einsteigen muß alsdann sofort erfolgen.
21. Müssen mit dem Zuge während seines Aufenthalts auf der Station Rangirbewegungen vorgenommen werden, so sind die nach außen aufschlagenden Thüren durch das Eisenbahnpersonal zu schließen und erst wieder zu öffnen, wenn diese Bewegungen beendet sind. Während der Zugbewegungen und bis zum Wiedereintreffen am Aus- oder Einsteigeplatz ist das Aus- und Einsteigen unbedingt verboten.

§. 47. Ausladen.

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Allgemeine Vorschriften.

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1. Wegen der Wahl, Einrichtung, Ausrüstung u. s. w. der Auslade-Stationen, -Plätze und -Rampen sowie wegen der Aushülfemaßnahmen beim Fehlen ausreichender Rampen s. §. 41.
2. Die in den §§. 44, 45 und 46 für das Einladen und für das Verhalten auf Unterwegsstationen gegebenen Vorschriften finden auch auf das Ausladen sinngemäß Anwendung. [65]
Außerdem wird Folgendes bestimmt:
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden und die Eisenbahnverwaltungen sowie die Transportführer müssen gemeinsam Alles aufbieten, um den glatten und raschen Verlauf der Ausladungen zu sichern und Anhäufungen auf den Ausladestationen und den einzelnen Ausladestellen zu vermeiden.
4. Bei Militärzügen sind im Allgemeinen für das Aussteigen und Formiren der Mannschaften bis 15 Minuten, für jede Gruppe gleichzeitig zu entladender Pferdewagen bis 20 Minuten, für jede Gruppe von Fahrzeugwagen bis 30 Minuten, außerdem bei Kavallerie, Artillerie, Munitions-Kolonnen und Trains für das Rangiren und Auspannen noch etwa 20 Minuten bis zum Räumen der Station und des Aufstellungsplatzes zulässig.

Ausladen der Mannschaften.

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5. Findet eine getrennte Ausladung von Mannschaften, Pferden und Fahrzeugen statt, so muß der Zug in der Regel zuerst nach dem Aussteigeplatze für die Mannschaften fahren.

Ausladen des Gepäcks u. s. w.

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6. Das Ausladen des großen Gepäcks, der Lanzen, Sättel u. s. w. erfolgt durch die Truppe. Nach dem Ausladen sind die Stücke von dem dabei kommandirten Unteroffizier den berechtigten Empfängern zu übergeben, nöthigenfalls hat er dafür zu sorgen, daß die Stücke von der Station fortgeschafft werden.
7. Wenn bei Massenentladungen Truppentheile die von ihnen mitzuführenden Lebensmittel und das Futter innerhalb der für die Ausladung der Wagen oder der zur Räumung der Station statthaften Fristen noch nicht aus den Wagen oder von den Aufstellungsplätzen entfernt haben, verlieren sie die freie Verfügung darüber und geht diese alsdann auf den Bahnhofs-Kommandanten über.

Ausladen der Pferde.

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8. Erst wenn der Pferdewagen an der Ausladestelle hält, die Thür nach der Rampe von außen geöffnet, die Ladebrücken übergelegt und durch die Schiebethür der Ausladeseite festgeklemmt, Schutzbrett und Vorlegebaum aus der Thüröffnung entfernt, die im Wagen befindlichen Futtersäcke, Futterreste, Schemel u. s. w. herausgegeben und aus dem Wege gelegt, die Schiebethür der entgegengesetzten Seite geschlossen, die Laterne nach dieser Seite hinübergeschoben oder ausgehängt sind, ist der Querbaum vor den inzwischen losgehalfterten Pferden der einen Wagenhälfte zu entfernen und mit dem Herausführen zu beginnen.
9. Die Pferde sind sofort nach dem Aufstellungsplatz und zwar die Zugpferde in die Nähe der zu bespannenden Fahrzeuge zu führen. Erst dort, niemals aber auf oder unmittelbar an der Rampe, darf die Sattelung und Beschirrung, das Unterbringen des Futters u. dergl. geordnet werden.

Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge.

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10. Beim seitlichen Ausladen der Geschütze und Fahrzeuge sind die Ladebrücken nahe an einem Ende des Wagens aufzulegen. Die Fahrzeuge sind möglichst mit der Deichsel voran auszuladen.
11. Wenn die Wagen nach und nach an die Ausladestelle gerückt werden, müssen auf dem zweiten und den nachfolgenden Wagen die Fahrzeuge u. s. w. soweit möglich schon wieder marschfertig hergerichtet, die Bunde gelöst, die Deichseln eingelegt, [66] die Keile und Klammern von Leuten der militärischen Arbeitertrupps gelockert, jedoch nicht gänzlich entfernt sein, bevor der Wagen zum Ausladen hält.
12. Beim Abladen der schweren Geschütze und Fahrzeuge sowie auf steilen Rampen ist besondere Vorsicht zu beachten. Die zum Hemmen des Ablaufs dienenden Taue sind möglichst über Rollen zu führen; das Abheben mit Krahnen und Hebezeugen verdient den Vorzug bei allen schweren Stücken.
13. Die ausgeladenen Fahrzeuge müssen sogleich so weit von der Rampe fortgeschoben werden, daß die Ausladestelle für einen nachfolgenden Wagen frei wird.

Feststellung der Wagenausstattung und des Nothrampenmaterials.

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14. Das Vorhandensein der Wagenausstattung und und des Nothrampenmaterials in und auf den Wagen ist auf der Ausladestation in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §. 46, 2 und 3 einschließlich etwaiger Sachbeschädigungen festzustellen.
15. Das Nothrampenmaterial (§. 41, 14) geht grundsätzlich mit den Leerzügen an die Ausgangsverwaltung zurück, sofern nicht ausnahmsweise die Militär -Eisenbahnbehörden oder der Stationsvorsteher der Ausladestation die Zurückbehaltung für nothwendig erachten. Die Verladung des Nothrampenmaterials zum Rücktransport ist durch die Truppe thunlichst zu unterstützen.

Ausladen auf freier Strecke.

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16. In Nothfällen (bei Betriebsstockungen, Unfällen, Störung des Betriebs in der Nähe des Feindes) kann es erforderlich werden, Truppenzüge auf freier Strecke zu entladen.
Der Transportführer entscheidet nach Benehmen mit dem Zugführer auf dessen Meldung über den Anlass des Haltens, ob sofort entladen oder nach einer geeigneteren Strecke der Bahn oder der nächsten Station vor- oder zurückgefahren werden soll. An welcher Stelle sodann die Entladung von Pferden und Fahrzeugen mittelst Nothrampen stattzufinden hat, bestimmt der Transportführer ebenfalls nach Benehmen mit dem Zugführer.
Geeignete Stellen hierfür bieten Wegeübergänge oder Parallelwege etwa in Bahnhöhe. Auf hohen Dämmen, in tiefen Einschnitten, auf Brücken sowie in Gefällen von mehr als 1 : 60 ist das Ausladen thunlichst zu vermeiden.
17. Sobald die Entladestelle für Pferde und Fahrzeuge bestimmt ist, lässt der Zugführer den Zug dorthin vorfahren oder zurückdrücken. Gleichzeitig giebt der Transportführer den Unterführern die Befehle für die militärische Sicherung des Zuges und die Reihenfolge der Entladung. Für die betriebssichere Deckung des Zuges und der Ausladestelle ist der Zugführer verantwortlich.
Die militärischen Arbeitertrupps rücken nach Ablegung ihrer Ausrüstung sofort mit dem Material zum Bau der Nothrampen ab.
18. Die einzelnen Wagen sind in erster Linie durch Mannschaften – je nach den Neigungsverhältnissen bis zu 8 Mann für jeden Wagen – und nur wenn dies nicht angängig, durch die Lokomotive an die Rampe zu schieben. Die Mannschaften dürfen nicht in das Gleis, bei zweigleisigen Bahnen auch nicht zwischen die Gleise treten, die Wagen nur an den Längsseiten, aber nie an oder zwischen den Buffern schieben oder ziehen. Im [67] Gefälle dürfen die Wagen nur in langsamer Gangart bewegt und nicht durch Entgegenstemmen, sondern nur durch Zurückhalten zum Stillstande gebracht werden. Zum Anhalten und zum Feststellen der Wagen sind die Bremsen anzuziehen und wo solche fehlen, zum Feststellen im Gefälle Holzkeile vor das erste Räderpaar zu legen.
Liegen die Kanthölzer der Nothrampe auf dem Wagenboden auf, so ist die Rampe vor Bewegung des Wagens und Heranführung eines anderen zu entladenden Wagens durch Mannschaften anzuheben.
19. Zugtheile sind in der Regel mit der Lokomotive zu bewegen und dabei im Gefälle die Bremsen anzuziehen.
20. Das An- und Abkuppeln der Wagen sowie die Bedienung der Bremsen haben ausschliesslich Bahnbedienstete auszuführen; bei der Bewegung der Zugtheile und einzelnen Wagen sowie bei ihrer Trennung und Verbindung hat der Zugführer die technische Leitung zu übernehmen.
21. Erlaubt die Oertlichkeit, Pferde und Fahrzeuge an mehreren Rampen gleichzeitig abzuladen, so sind aus dem im §. 41, 14 bezeichneten Nothrampenmateriale 2 Rampen zu bauen und ist auf jede Rampe ein Theil der zu entladenden Wagen zu verweisen. Zwischen den Rampen muss genügender Raum vorhanden sein, um bei jedem Zugtheil – unabhängig von dem anderen – die zu entladenden Wagen ohne Zeitverlust einzeln an die stehenbleibende Rampe heran und nach Entleerung weites schieben zu können.
Der Zugführer muss den Zug entsprechend aus einander ziehen lassen.
22. Im äussersten Nothfalle können Pferde auch ohne Nothrampen auf freier Strecke ausgeladen werden.
23. Der Transportführer hat den Zugführer bei dem Verladen des Nothrampenmaterials und der Wiederzusammensetzung des Zuges unterstützen zu lassen.
24. Das Ausladen auf freier Strecke zu Uebungszwecken darf nur nach vorgängiger Vereinbarung mit der Eisenbahnverwaltung geschehen.

Ausladen von Sanitätszügen.

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25. Für das Ausladen der Sanitätszüge sind besondere Vorschriften gegeben.

§. 48.

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Zugverspätungen, Störungen, Unfälle.

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1. Diejenige Station, auf der bei Militärzügen eine durch Verspätungen oder Unfälle verursachte erhebliche Störung der Abfahrt oder Fahrt eintritt oder zuerst vorauszusehen ist, hat außer der Meldung an die vorgesetzten Dienststellen und den Bahnbevollmächtigten auch die zuständige Linien- Kommission Kommandantur unverzüglich zu benachrichtigen.
Wo ein Bahnhofs-Kommandant eingesetzt ist, veranlaßt er die Meldung an diese Militär-Eisenbahnbehörde. Der Transportführer erstattet sofort Meldung an die empfangende und nöthigenfalls an die absendende Militärbehörde. [68]
Als erheblich ist bei Militärzügen eine Verspätung von 2 oder mehr Stunden anzusehen.
2. Bei Unfällen haben bis zum Eingang anderweiter Befehle durch die vorgesetzten Stellen der Transportführer und der Zugführer, nach Eintreffen des Bahnhofs-Kommandanten, Stationsvorstehers oder höherer Bahnbeamten diese, alle zur Feststellung des Thatbestandes und zur Abhülfe an Ort und Stelle geeigneten Maßnahmen – die Bahnbeamten unter Beachtung der bei den Eisenbahnverwaltungen hierüber bestehenden Bestimmungen – zu treffen.
3. Treten bei Massentransporten erhebliche Störungen ein, so ist durch Ausschalten einzelner Transporte, durch Umleitungen oder andere Auskunftsmittel nachdrücklich darauf hinzuwirken, daß der regelmäßige Lauf der nachfolgenden Transporte möglichst bald wiedergewonnen wird. Zur Nachführung der zeitweilig ausgeschalteten Transporte sind verfügbare Züge derselben oder anderer Transportstraßen zu Hülfe zu nehmen.
Gegebenenfalls haben sich der betreffende Bahnbevollmächtigte und die Linien- Kommission Kommandantur über die zu ergreifenden Maßnahmen schleunigst zu verständigen (§. 19, 3).
4. Schwere Unfälle hat der Bahnhofs-Kommandant auch unmittelbar dem Chef des Feld-Eisenbahnwesens oder dessen Stellvertreter zu melden.

§. 49. Behandlung der entladenen Wagen.

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Reinigung und Desinfektion.

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1. Die Reinigung und Desinfektion der zum Transport von Pferden und Schlachtvieh (§. 55) benutzten Wagen regelt sich nach den dafür geltenden allgemeinen vom Reiche (Gesetz vom 25. Februar 1876 – Reichs-Gesetzbl. S. 163 –, Bekanntmachung vom 20. Juni 1886 – Centralbl. für das Deutsche Reich S. 200 ff. –) und von den betheiligten Landesregierungen erlassenen Bestimmungen.
2. Die Verpflichtung zur Desinfektion liegt in Bezug auf die Eisenbahnwagen und die zu ihnen gehörigen Geräthschaften grundsätzlich derjenigen Eisenbahnverwaltung ob, in deren Bereiche die Entladung der Wagen stattfindet. (Ausnahmen s. Zif. 3 bis 6.)
3. Müssen Wagen, die mit Pferden beladen warfen, unmittelbar wieder zu solchen Transporten für die Militärverwaltung benutzt werden, so kann die Desinfektion ausgesetzt werden, solange sie ohne Störung für die schnelle und gute Ausführung der Transporte nicht möglich ist.
4. Ist bei Massentransporten nach Lage der Verhältnisse eine vollständige Durchführung des allgemein vorgeschriebenen Desinfektionsverfahrens nicht möglich, so kann, wenn sich unter den zuletzt in den betreffenden Wagen beförderten Thieren eine übertragbare Seuche nicht gezeigt hat, ein vereinfachtes Verfahren, das nach Möglichkeit dem allgemein vorgeschriebenen Verfahren anzunähern ist, angewendet werden. Hierfür sind Desinfektionsgebühren nicht zu erheben. [69]
5. In dem unter 4 gedachten Falle sind jedoch die mit Desinfektionszetteln zu beklebenden, vom Kriegsschauplatz über die Sammelstationen nach dem Inlande zurückkehrenden Wagen auf diesen Stationen oder in deren Nähe und die ihren Rücklauf anderwärts nehmenden Wagen von der empfangenden Verwaltung einem vollständigen Desinfektionsverfahren zu unterwerfen.
6. An den Sammelstationen sind auch die mit Schlachtvieh (§. 55) für die Sammelmagazine ankommenden sowie die dahin vom Kriegsschauplatze zurückkehrenden zu Schlachtvieh- und Pferdetransporten benutzten Wagen mit ihrer gesammten Ausrüstung von der Eisenbahnverwaltung nach den bestehenden allgemeinen Vorschriften gegen tarifmässige Vergütung für Rechnung der Militärverwaltung zu reinigen und zu desinfiziren.
Fehlt an einer Sammelstation der erforderliche Raum, so kann die Eisenbahnverwaltung im Benehmen mit der Linien-Kommandantur die aushülfsweise Mitbenutzung naheliegender anderer Stationen anordnen.
7. Eine Desinfektion der zum Krankentransport benutzten Wagen ist, falls sie von militärischer Seite für erforderlich erachtet wird, auf Grund einer schriftlichen Anforderung von der Eisenbahnverwaltung gegen Zahlung der tarifmässigen Gebühr auf der nächsten geeigneten Station auszuführen.

Rückführung und Wiederverwendung.

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8. Die entladenen Wagen sind – nach besonderer Vorschrift – mit ihrer Ausrüstung grundsätzlich nach dem Bereiche der absendenden Verwaltung, und zwar auf demselben Wege zurückzusenden, den sie beladen eingehalten hatten. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind indess unter besonders dringlichen Umständen – wie zur Vermeidung von Stockungen, zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit gewisser Strecken oder zur alsbaldigen anderweiten Wiederverwendung der Wagen – befugt, den rückkehrenden Wagen einen anderen Lauf anzuweisen, als der beladene Zug eingehalten hat. Derartige Anforderungen sind stets schriftlich oder telegraphisch an die betheiligten Bahnbevollmächtigten zu richten.
Nimmt eine Zwischenverwaltung innerhalb ihres Gebiets Umleitungen rücklaufender Wagen vor, so kann für dadurch etwa entstehende Umwege keine Vergütung beansprucht werden.
9. In der Regel sind die rückkehrenden Wagen der absendenden Verwaltung an den Eingangsstationen ihres Betriebsbereichs zur freien Verfügung zu belassen. In Fällen ausserordentlichen Bedarfs sind jedoch die Militär-Eisenbahnbehörden ermächtigt,
a) die anderweite Verwendung der von Militärtransporten zurückkehrenden Wagen und die hierzu etwa erforderliche Umbildung der Züge anzuordnen,
b) die zeitweilige Bereithaltung von Wagen und Lokomotiven zur Fahrt zu verlangen.
In diesen Fällen ist der Bahnbevollmächtigte der absendenden Verwaltung vorher rechtzeitig zu verständigen. [70]
10. Die rückkehrenden Wagen können innerhalb der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und Fahrtdauer sowohl zu Militärtransporten als auch für den öffentlichen Verkehr, wenn solcher zugelassen ist, und für den Dienstverkehr der Eisenbahnverwaltungen – auch in den zu 8 und 9 angegebenen Fällen – ausgenutzt werden.
11. Ueber die Weitersendung der entladenen Sanitätszüge hat die zuständige Militärbehörde zu bestimmen. Bei ihrer Rückkehr nach dem Kriegsschauplatze dürfen sie ausnahmsweise zur Mitführung von Lazarethbedürfnissen benutzt werden.
Hülfslazarethzüge sind, sofern nicht ihre Umwandlung in ständige Lazarethzüge von der Militärbehörde angeordnet wird, wie die Krankenzüge – in der Regel jedesmal nach Abgabe der letzten Kranken – aufzulösen. Die Wagen sind zu reinigen und derjenigen Eisenbahnverwaltung, welche die Wagen gestellt hat, zuzuleiten, nachdem die Lazarethausrüstung des Zuges dahin gebracht ist, wo sie zunächst gebraucht wird.
Diese Vorschriften finden auf einzelne zu Krankentransporten benutzte Wagen sinngemäss Anwendung.

Fünfter Abschnitt. Beförderung von Militärgut und Privatgut für die Militärverwaltung.

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§. 50.

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Allgemeine Vorschriften.

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1. Als Militärgut gelten für die Eisenbahnverwaltung alle Kriegsbedürfnisse, die ihr außerhalb eines Truppentransports (s. Vierter Abschnitt) zur Beförderung zu den Sätzen des Miltrfs. übergeben werden.
2. Als Militärgut dürfen nur solche Gegenstände aufgegeben werden, die sich vor der Aufgabe zur Bahn im Eigenthum oder Besitze der Militärverwaltung befinden und durch die Versendung aus diesem Verhältnisse nicht ausscheiden.[3]
3. Die Militärverwaltung ist verpflichtet, alles zu befördernde Militärgut zu den Sätzen des Miltrfs. aufzugeben. (Ausweise s. §. 32, 11).
Ausnahme s. Bes. Best. zu II Zif. (1) letzter Absatz des Miltrfs.
4. Den mit Stäben oder Truppentheilen des Feldheeres besetzten Zügen darf Militärgut, das nicht zur Feldausrüstung der betreffenden Heerestheile gehört, nur von den Militär-Eisenbahnbehörden und auch von diesen nur ausnahmsweise angeschlossen werden.

Privatgut für die Militärverwaltung.

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5. Als Privatgut für die Militärverwaltung gelten für die Eisenbahnverwaltung alle Kriegsbedürfnisse, die ihr von einer Militärbehörde zur Beförderung angemeldet werden und den Bedingungen unter Zif. 2 nicht entsprechen. [71]
Auf die Beförderung solchen Privatguts finden die in dieser Ordnung für die Beförderung von Militärgut gegebenen Bestimmungen sinngemäss Anwendung, sofern in dieser Ordnung nicht ausdrücklich anders bestimmt ist. (Ausweise s. §. 32, 12).
Die Sätze des Miltrfs. finden auf die Beförderung solchen Privatguts keine Anwendung.

Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung.

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6. Die Beförderung von Militärgut erfolgt nach den Bestimmungen der Verk. O. mit folgenden Abweichungen:
a) Militärgut darf von und nach allen Stationen aufgegeben werden, auch wenn solche für den allgemeinen Güterverkehr nicht eingerichtet sind. In diesem Falle hat sich die anmeldende Stelle vor der Aufgabe der Zustimmung der Eisenbahnverwaltung zu versichern. Diese Zustimmung darf nicht versagt werden, wenn die Ein- und Ausladung ohne Störung des Betriebs stattfinden kann und die Einrichtungen der Station die Abfertigung und nöthigenfalls die Lagerung des Gutes gestatten
(§. 41, 1).
b) Militärgut, das innerhalb des kleinsten Lademaßes der am Transport betheiligten deutschen Eisenbahnen und innerhalb der Tragfähigkeit des vorhandenen Betriebsmaterials verladen werden kann, muß zur Beförderung angenommen werden. (Wegen der Sprengstoffe s. §. 54.)
c) Die Eisenbahnverwaltungen dürfen die Annahme von Militärgut zur Beförderung wegen Mangels an Transportmitteln nicht ablehnen.
d) Als dringlich bezeichnetes Militärgut geht allen anderen Gütersendungen in der Beförderung vor.
Auch an Sonn- und Festtagen darf die Annahme und Auslieferung von Militärgut nicht verweigert werden (s. §. 20).
e) Die Nachnahme von Geldbeträgen ist bei der Absendung von Militärgut nicht statthaft.
f) Militärgut darf nicht nur durch die absendende Stelle, sondern auch durch den Begleiter von der Beförderung zurückgezogen werden.
g) Die absendende Stelle ist auch befugt, Ziel und Adresse eines Transports von Militärgut nach dessen Abgang zu ändern. Sie hat zu diesem Zwecke die auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein angegebene Aufgabestation Zielstation und, wenn diese nach der neuen Bestimmung nicht berührt zu werden braucht, auch diejenige Station, von der ab der Transport von dem auf dem Frachtbrief oder Militärfahrschein angegebenen Wege abzulenken ist, mit Nachricht zu versehen.
h) Die Eisenbahnverwaltung hat nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut auf Gefahr und Kosten der Militärverwaltung zu lagern und [72] dies der vorgesetzten Behörde des Empfängers der nächsten Bahnhofs-Kommandantur zur Veranlassung der Abnahme anzuzeigen.
Bei Privatgut für die Militärverwaltung haftet der auf dem Frachtbrief angegebene Empfänger für die rechtzeitige Abnahme.
i) Im Bereiche der den Betrieb nach dem Militär-Fahrplane führenden Eisenbahnen haften die Eisenbahnverwaltungen nicht für versäumte Lieferfrist.
k) Die Deklaration eines Interesses an der Lieferung ist unzulässig.

Begleitung von Militärgut.

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7. Die absendenden Stellen können Einzelsendungen und Wagenladungen mit oder ohne Begleitung[4] aufgeben sowie verlangen, daß diese unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben. In letzterem Falle trägt die Eisenbahnverwaltung keine Verantwortung für das aufgegebene Militärgut. Sie befindet selbständig darüber, ob der Begleiter einer Einzelsendung mit dieser in einem Personenwagen oder – je nach Umfang und Gewicht der Sendung – in einem entsprechend ausgerüsteten Güterwagen zu befördern ist, und an welchen Punkten ein Umsteigen oder Umladen zu erfolgen hat. Die Begleiter zur unmittelbaren Beaufsichtigung von Wagenladungen haben in der Regel in den beladenen Wagen zu fahren.
Militärzüge mit Militärgut müssen stets mit Begleitung versehen werden. Wegen der Begleitung von Pferden und Schlachtvieh s. §§. 45, 17 und 55, wegen derjenigen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen s. §. 54.
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und bei Ablieferung des Militärguts sowie zur Ueberwachung und Sicherung während der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das Militärgut zu übernehmen (§. 52, 5).
Der einzelne Begleiter – unter mehreren der von der absendenden Stelle als Führer bezeichnete – hat die allgemeinen Pflichten eines Transportführers zu erfüllen (§. 12). Bei Militärzügen hat der Führer der Begleitung in der Regel auch die besonderen Obliegenheiten eines Transportführers bei der Bereitstellung, Feststellung der Wagenausstattung, Verladung, Ueberwachung und Verpflegung sowie bei den Meldungen und Anordnungen in Zwischenfällen (§§. 42, 44 bis 48) wahrzunehmen, wie dies für die Beförderung von Mannschaften, Truppen mit Pferden, Fahrzeugen u. s. w. vorgeschrieben ist.

§. 51. Einladen.

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1. Für das Verladen finden die im §. 44 gegebenen allgemeinen Vorschriften sinngemäß Anwendung. Im Einzelnen wird Folgendes bestimmt:
2. Die Eisenbahnverwaltungen haben für die Verladung von Eilgut und Stückgut zu sorgen. Die Verladung von Wagenladungsgütern erfolgt durch die [73] absendende Stelle, kann jedoch im Einverständnisse mit dieser auch von der Eisenbahnverwaltung übernommen werden.
Bei Versendung mehrerer Wagen mit Militärgut in demselben Zuge ist durch den bei der Beladung anwesenden Vertreter der absendenden Stelle für jeden Wagen ein getrenntes Ladeverzeichniß aufzunehmen, das dessen Inhalt angiebt und zur schnellen Uebergabe am Bestimmungsorte dient.
Ferner hat der Vertreter der absendenden Stelle, um zurückbleibende Wagen für die Nachführung kenntlich zu machen, an der Aussenseite jedes Wagens einen Ladezettel mit kurzer Bezeichnung des Inhalts, des Zieles und der empfangenden Stelle anzubringen, und ausserdem innerhalb jedes Wagens eine von der Eisenbahnverwaltung ausgefertigte, von ihm unterzeichnete Abschrift der Frachtkarte derart anzuheften, dass sie beim Oeffnen des Wagens leicht sichtbar ist. Die Abschrift muss das Zeichen des Wagens, die Beladung nach Art und Zahl der Frachtstücke, deren Gesammtgewicht sowie die Bezeichnung der absendenden Stelle enthalten.
Eil- und Stückgutsendungen müssen durch Aufschrift oder aufgeklebte Zettel auf zwei Seiten mit dem Bestimmungsort und der empfangenden Stelle bezeichnet der Eisenbahnverwaltung übergeben werden. Packgefässe und ähnliche Frachtstücke sollen handlich und in mässigem Gesammtgewichte gehalten sein.
3. Die zur Verladung von trockenen Lebensmitteln, von Ausrüstungs- und Bekleidungsstücken, Lazarethbedürfnissen u. s. w. bestimmten Wagen sind besonders gut zu reinigen, auch während der Fahrt gelüftet zu halten; namentlich gilt dies bei Verladung von frischem Fleische, Brot und Brotstoffen. Beim Verladen gemischter Sendungen sind Verpflegungsmittel von anderen Frachtstücken möglichst getrennt zu halten. Bei großen Sendungen von Lebensmitteln kann die Militärbehörde eine wagonweise Verladung der einzelnen Gegenstände und eine bestimmte Gruppirung der Wagen im Zuge beanspruchen.
4. Für die Verladung und Beförderung von Fahrzeugen, Festungs- und Belagerungsmaterial außer dem Verbande der Truppen finden die Vorschriften des §. 45, 18 bis 29 sinngemäß Anwendung.

§. 52. Zugabfertigung und Beförderung bis zur Zielstation.

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1. Für die Fertigstellung des Zuges, die Feststellung der Wagenausstattung, die Abfahrt und das Verhalten während der Fahrt, das Anhalten auf freier Strecke und auf Zwischenstationen gelten sinngemäß die Bestimmungen des §. 46.
2. Während der Fahrt hat die Begleitung die allgemeine Beaufsichtigung der verladenen Sendung auszuüben, und zwar theils durch etwa Kommandirte auf solchen offenen Wagen, deren Beladung sich während der Bewegung lockern und verschieben könnte oder beim Mangel an Schutzdecken besondere Aufmerksamkeit und bei Feuersgefahr sofortiges Löschen erfordert, theils durch Beobachtung des Zuges von den der Begleitung angewiesenen Wagenräumen aus.
3. Auf den Anhaltepunkten muß erforderlichenfalls (je nach der Zugänglichkeit der Ladung oder wegen sonstiger Gefahr der Entwendung oder Beschädigung) eine [74] Bewachung der Sendung durch die Begleitung oder auf Ansuchen durch den Bahnhofs-Kommandanten bewirkt, auch der Zustand der Verladung untersucht werden.
4. Muß auf einer Zwischenstation ein schadhafter Wagen umgeladen werden, so hat der Transportführer das Nöthige mit dem Stationsvorsteher, gegebenenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten, zu vereinbaren. Ohne Vorwissen des Transportführers darf kein mit Militärgut beladener Wagen von einer Sendung abgetrennt werden. Wird dies auf einer Zwischenstation nothwendig, so hat der Transportführer auf Mittheilung des Stationsvorstehers im Benehmen mit diesem nöthigenfalls für Bewachung solcher Wagen zu sorgen. Die Nachführung hat die Eisenbahnverwaltung zu veranlassen – bei Wagen mit Sprengstoffen der Gefahrklasse ohne jeden Zeitverlust.

Zugverspätungen und Unfälle.

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5. Auf Zugverspätungen und Unfälle finden die Bestimmungen des §. 48 sinngemäss Anwendung. Sendungen von Militärgut sind auf der nächsten erreichbaren Station zu bergen, bis die Eisenbahnverwaltung oder der Transportführer über die Weiterfahrung oder Entladung bestimmen kann, oder bis auf die zu erstattenden Anzeigen höhere Bestimmung ergeht.

§. 53. Ausladen, Rücksendung der Wagen.

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Ausladen.

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1. Auf das Ausladen der Züge mit Militärgütern und auf das Räumen der Stationen finden die Bestimmungen des §. 47 und §. 51, 2 sinngemäss Anwendung.
Die empfangende Stelle hat baldmöglichst mit dem zuständigen Bahnbeamten – nöthigenfalls unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – die erforderlichen Anordnungen über die Gliederung der Entladung, die Reihenfolge der für jede Ladestelle zu bestimmenden Wagen, die Eintheilung und gegenseitige Unterstützung der Arbeiter, über Aufstapelung und Abführung der abgeladenen Gegenstände zu vereinbaren.
Die Feststellung des Inhalts und die Ausladung der einzelnen Wagen hat an der Hand der Frachtkarten zu erfolgen.
Der eine Sendung begleitende Transportführer hat diese zu überwachen oder überwachen zu lassen, bis die Uebergabe von der Eisenbahnverwaltung an die empfangende Stelle oder in deren Vertretung an den Bahnhofs-Kommandanten erfolgt ist.

Räumung der Stationen.

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2. Die empfangende Stelle muss die Räumung der an oder auf den Stationen liegenden militärischen Lagerplätze so beeilen, wie es die Rücksicht auf nächstankommende Güter und auf den Eisenbahnbetrieb erheischt; nöthigenfalls hat die Station sie – unter Vermittelung des Bahnhofs-Kommandanten – hierzu aufzufordern.
Die Lagerung von Militärgut darf den Bahnbetrieb niemals stören; sie muss grundsätzlich möglichst ausserhalb des Stationsgebiets und darf innerhalb der Station nur in dringlichen Fällen sowie nur auf kurze Zeit stattfinden. [75]
Wenn auf Lagerplätzen unterzubringende Gegenstände dem Verderben durch Witterungseinflüsse, der Entwendung oder Entzündung ausgesetzt sind, so hat die empfangende Stelle oder der Bahnhofs-Kommandant sogleich für deren Bewachung, Ueberdachung und Abschluss zu sorgen; ist ein Bahnhofs-Kommandant nicht vorhanden, so hat die Station diese Fürsorge zu übernehmen, insoweit ihr dazu Personal und Material zur Verfügung steht. Gewissen Sendungen werden für diesen Zweck Entladezelte von vornherein mitgegeben. In Ermangelung eines besseren Obdachs sind einfache Schleppdächer, wasserdichte Decken und unter Umständen selbst Abdeckungen mit Stroh ausreichend. Je nach der Höhenlage und Beschaffenheit des Lagerplatzes, der Jahreszeit und der Art des Gutes sind Unterlagen und Schulz gegen Zufluss der Tagewasser durch umschliessende Abzugsgräben u. dergl. nöthig.

Rücksendung der Wagen.

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3. Auf die Rücksendung der Wagen finden die Bestimmungen des §. 49 8 bis 10 sinngemäss Anwendung.

§. 54. Besondere Vorschriften für die Beförderung von Sprengstoffen, Munitionsgegenständen und Wasserstoffgas.

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Allgemeines.

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1. Die in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände sind nach den Bestimmungen der Verk. O. (§. 50 B 1 mit Anlage B) zu befördern, soweit in der M. Tr. O. nicht Abweichungen vorgesehen sind.
2. Die Militärverwaltung hat jeden durch solche Abweichungen entstandenen Schaden, der nicht nachweislich durch ein grobes Versehen der Eisenbahnverwaltungen herbeigeführt ist, diesen zu ersetzen und die Gefahr solcher Sendungen zu tragen.[5]
3. Für die Wahl des Zuges, für die Stelle, die Zeit, die Form und den Inhalt der Anmeldung, für die Festsetzung der Beförderungszeit, für den Ausweis zur Annahme und Beförderung der Sendungen, für die Begleitung, wie auch für die Berechnung der Transport-Vergütung sind ausschließlich die Bestimmungen dieser Ordnung maßgebend.
Anmeldungen sowie Militärfahrscheine und Frachtbriefe müssen die Angabe enthalten, ob die zu befördernden Munitionsgegenstände der Gefahrklasse angehören.
Für die Beförderung von Sprengstoffen u. s. w. der Gefahrklasse (§. 54, 18) in Zügen des öffentlichen Verkehrs verbleibt es bei der unter XXXV a. B (3) der Anlage B der Verk. O. vorbehaltenen Beschränkung auf bestimmte Tage und Züge.

[76]

4. Sprengstoffe und Munitionsgegenstände müssen bei der Aufgabe zur Beförderung, den bei der Armee und Marine sonst geltenden Bestimmungen entsprechend, in Taschen oder Tornistern der Mannschaften, in Kriegsfahrzeugen oder in Packgefäßen verpackt sein.

Beförderung in Taschen und Tornistern der Mannschaften.

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5. In Taschen und Tornistern der Mannschaften dürfen – mit Ausnahme des Falles Zif. 19 Zu Zif. XXXV a. e) – nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände auf den Eisenbahnen befördert werden.[6]
Bei der Anmeldung der Mannschaften zur Beförderung schließt die Angabe „mit Munition“ alle für deren Ausrüstung vorgeschriebenen Arten von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ein.
Mannschaften mit dieser Ausrüstung können auch Personenzüge des öffentlichen Verkehrs benutzen und sollen, soweit es angeht, in ihnen allein anzuweisenden Wagenräumen zusammen befördert werden.
Anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.

Beförderung in Kriegsfahrzeugen.

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6. In Kriegsfahrzeugen[7] verladene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände werden bei der Anmeldung der Fahrzeuge durch die Angabe „mit Munition“ einbegriffen.
7. Unter Kriegsfahrzeugen, die mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen beladen befördert werden dürfen, sind lediglich diejenigen zu verstehen, die zum Transport von Munition von der Militärverwaltung besonders bestimmt sind.
Auf ihnen dürfen nur die zu deren Ausrüstung vorgeschriebenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände in der vorschriftsmäßigen Verpackung verladen sein.
Die Beförderung solcher Kriegsfahrzeuge, die mit Deckplan versehen sind, ist nur in Militärzügen zulässig.
8. Die Annahme und Auslieferung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen hat in der Regel auf allen Stationen stattzufinden, bei denen Garnisonorte, Artillerie-Schießplätze oder Truppenübungsplätze sich befinden, und nur in den Fällen, wo mangels geeigneter Gleisanlagen militärische Sendungen weder auf- noch abgeladen werden können, auf der nächstgelegenen entsprechend eingerichteten Station. Diejenigen Stationen, die sich zur Annahme und Auslieferung der in der Anlage B zu §. 50B1 der Verk. O. unter XXXVa bezeichneten Sprengstoffe des öffentlichen Verkehrs oder nur solcher der Armee und Marine eignen, sind den Militärbehörden von den Eisenbahnen besonders bekannt zu geben.
9. Die Auflieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden und abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren. [77]
10. Das Verladen der Kriegsfahrzeuge auf die offenen Eisenbahnwagen sowie das Abladen kann an den für andere Fahrzeuge zulässigen Ladestellen und nach den für letztere Fahrzeuge geltenden Vorschriften erfolgen.
Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangsstation durch Militärpersonen zu bewachen.
11. Strohunterlagen, Futter, überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände müssen von den offenen Eisenbahnwagen, auf denen Kriegsfahrzeuge verladen sind, entfernt werden, sofern die Wagen nicht mit Schutzdecke versehen sind.
Schwarze Flaggen mit weißem P sind an den Eisenbahnwagen mit Kriegsfahrzeugen nicht anzubringen.
12. Bei längerem Halten auf Unterwegsstationen sind die Wagen mit Kriegsfahrzeugen in möglichst abgelegene Nebengleise zu fahren. Dauert der Aufenthalt voraussichtlich länger als eine Stunde, so ist der Ortspolizeibehörde von dem Stationsvorsteher (Bahnhofs-Kommandanten) Anzeige zu machen.
13. Die Zulässigkeit der Beförderung von Kriegsfahrzeugen mit Zügen des öffentlichen Verkehrs (§. 30) ist nach dem Inhalt und der Dringlichkeit der Sendung zu beurtheilen.
In Militärzügen dürfen Kriegsfahrzeuge in jeder Menge zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden.
14. In Züge des öffentlichen Verkehrs sind die mit Kriegsfahrzeugen beladenen Wagen möglichst entfernt von der Lokomotive, jedoch so einzureihen, daß ihnen noch 3 Wagen folgen, die nicht mit leicht feuerfangenden Stoffen beladen sind. Mindestens 4 solcher Wagen müssen den mit Kriegsfahrzeugen beladenen Wagen vorangehen.
In Militärzügen ist die Absonderung der offenen Eisenbahnwagen mit Kriegsfahrzeugen durch Schutzwagen im Zuge nicht erforderlich, jedoch die Einreihung unmittelbar hinter oder vor eine geheizte Lokomotive nicht zulässig.
15. Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung Kriegsfahrzeuge ist von der entsendenden Stelle Begleitung mitzugeben, deren Beförderung auch in einem Schutzwagen zulässig ist.
Offene Eisenbahnwagen, auf denen Kriegsfahrzeuge mit Deckplan verladen sind, müssen je mit einem militärischen Posten besetzt sein, wenn sie nicht von der Eisenbahnverwaltung mit Schutzdecken bedeckt werden können. Befindet sich in einem Zuge nur ein mit einem solchen Kriegsfahrzeuge beladener offener Eisenbahnwagen, so ist dieser stets mit Schutzdecke zu versehen.
16. Bei Sendungen von Kriegsfahrzeugen in Zügen des öffentlichen Verkehrs ist die Benachrichtigung über die bevorstehende Ankunft der empfangenden Militärbehörde von der Eisenbahnverwaltung nöthigenfalls mittelst des Bahntelegraphen zu geben. Die Abfuhr solcher Sendungen aus dem Bereiche der Abladestellen ist – namentlich dort, wo die Gleise und sonstigen Bahnhofsanlagen aus Sicherheitsgründen dies besonders nöthig machen – so zu beschleunigen, wie es ohne Uebereilung geschehen kann, und muß bei den innerhalb des Fahrplans für den öffentlichen Verkehr anlangenden Sendungen binnen 12 Tagesstunden nach der Ankunft bewirkt sein. [78]
Sollte in dieser Frist die Abfuhr nicht erfolgen, so ist die Sendung an Garnisonorten dem Garnisonältesten, an anderen Orten der Ortspolizeibehörde zu übergeben; diese ist verpflichtet, der nächsten Militärbehörde behufs sofortiger Abnahme Anzeige zu machen.
Bis zur Uebernahme hat die Bewachung der Sendung in der Regel durch Militärpersonen zu geschehen.
Die Vernichtung der Sendung anzuordnen, ist die Ortspolizeibehörde nicht befugt. Die Lagerung solcher Sendungen im Bereich oder in unmittelbarer Nähe der Eisenbahn ist selbst vorübergehend nicht statthaft.
Im Kriege findet eine Uebergabe an die Ortspolizeibehörde zu deren Verfügung nicht statt.
Bei Militärzügen muß die Entladung und die Abfuhr der Fahrzeuge baldmöglichst nach der Ankunft stattfinden.
17. Andere in der Anlage B zur Verk. O. aufgeführte Bestimmungen über die bedingungsweise zur Beförderung zugelassenen Gegenstände kommen bei der Annahme und Beförderung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen in Kriegsfahrzeugen nicht zur Anwendung.

Beförderung in Packgefäßen.

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18. In Packgefäßen aufgegebene Sprengstoffe und Munitionsgegenstände sind, soweit nicht nachstehend Abweichungen vorgesehen, bei der Beförderung zu behandeln:
a) wenn sie der Gefahrklasse angehören, gemäß Verk. O. Anlage B XXXVa[8]
Anlage V und VI Seite 99–102.
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b) wenn sie der Gefahrklasse nicht angehören, je nach ihrer Beschaffenheit, gemäß Verk. O. Anlage B II, IV, XXXVb a und b, XXXVI, XXXVIII, XXXIX, XLII bezw. gemäß §. 54, 20, 21 und 22 dieser Transport-Ordnung.
Welche von den in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffen und Munitionsgegenständen zu der Gefahrklasse und welche nicht zu der Gefahrklasse zu rechnen sind, wird bestimmt
für den Frieden durch die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, in Bayern durch das Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern und das bayerische Kriegsministerium,
für den Krieg lediglich durch die Militärverwaltung. Die Festsetzungen werden durch das Reichs-Eisenbahn-Amt den Eisenbahnverwaltungen mitgetheilt.
Die Beförderung hat in gedeckten Güterwagen zu geschehen.
Nur geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung in ihren vorschriftsmässigen Transportbehältern können in Ermangelung gedeckter Güterwagen auf offenen Eisenbahnwagen untergebracht werden, unter Umständen auch als Beifracht (s. z. B. §. 45, 28).[79]

Abweichungen von der Verkehrs-Ordnung.

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19. Zu den Vorschriften der Verk. O. Anlage B werden wegen der in Abweichungen von Packgefäßen verladenen Sprengstoffe und Munitionsgegenstände folgende Aweichungen festgesetzt:

Zu Ziffer XXXVa.

a) Zu 4. Hierzu rechnen auch die Zündladungen zu Geschoßzündern aller Arten.
Wegen gepreßter Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 bis 15 Prozent Wassergehalt s. die Bestimmungen zu Zif. XXXIX.
b) Zu A. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen.
c) Zu A zu 4 (3) und D (4) Das Verbot, wonach Schießbaumwolle (Schießwolle) weder mit Zündern versehen, noch mit solchen in dieselben Gefäße verladen, noch in demselben Wagen untergebracht werden darf, bezieht sich nicht auf Zündladungen zu Geschoßzündern. auf geladene Mundlochbuchsen oder auf geladene Geschosse mit Zünder oder mit Zünder und Zündladung.
d) Zu A zu 5 (1) und(3) Geschoßkörper sind als zulässige Packgefäße für die Sprengladung anzusehen. Eine Aufschrift auf den Packgefäßen mit Geschoßkörpern ist nicht erforderlich, es genügt die Angabe auf dem Frachtbrief u. s. w.
„Geladene Geschosse, zur Gefahrklasse gehörig.“
e) Zu B (1) und (3), C (1), D (1) und (2), E (1), F (1), (3) und (4) und G. Die zur Beseitigung elementarer Gefahren, z. B. bei Eisstopfungen, Hochwasser u. dergl. nöthigen Sprengbüchsen in geladenem Zustande oder die zu ihrem Füllen erforderlichen Sprengstoffe, auch die zu verwendende Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88, dürfen in dringlichen Fällen als „Eilgut“ aufgegeben und mit allen Arten von Zügen, einschließlich der nur zur Personenbeförderung des öffentlichen Verkehrs dienenden, befördert werden, mit letzteren jedoch in der Regel nur, wenn diese zur Mitnahme von Eilgütern bestimmt sind, und nur unter militärischer Begleitung. In Personenzügen muß die Fortschaffung in einem und, wenn Sprengbüchsen oder das zum Füllen erforderliche Schwarzpulver und Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 mitgeführt werden, in zwei besonderen Wagen erfolgen und zwar Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 in einem Wagen für sich. In den Wagen ist je ein abgeschlossener Raum zu benutzen, in den andere Gegenstände oder Personen nicht mitaufgenommen werden dürfen. Die Sprengmittel müssen vorschriftsmäßig verpackt, die Packgefäße fest verladen und unter, auf und zwischen die letzteren Haardecken gelegt sein.[9] Die Fenster und sonstigen Oeffnungen der mit den Sprengmitteln beladenen Wagenräume müssen verschlossen gehalten werden; die Beleuchtung der Räume hat zu unterbleiben. Die in demselben Wagen untergebrachte Begleitung darf nicht rauchen. [80]
Wenn Sprengmittel aus dem vorgedachten Anlaß in Packgefäßen in einem Personenzuge des öffentlichen Verkehrs befördert werden sollen, so ist der Wagen als vorletzter in den Zug einzustellen und der Schluß des Zuges durch einen Wagen mit bedienter Bremse zu bilden. Bei gleichzeitiger Fortschaffung von Schießbaumwolle (Schießwolle) oder Sprengmunition C/88 in einem zweiten Wagen ist dieser vor den zuerst erwähnten einzufügen. Die Einstellung besonderer Schutzwagen vor und hinter die Wagen mit den Sprengmitteln ist nicht erforderlich.
f) Zu B (1), (2), (3), (7) – wegen der Frachtgebühren –, (8) und (9). Die hier angegebenen Beschränkungen fallen bei eintretender Mobilmachung weg.
Zu B (2) Wie unter Zif. 8.
g) Zu B (6) Diesen Bestimmungen sind Sendungen der Militärverwaltung nicht unterworfen. Die vorschriftsmäßige Anmeldung und Aufgabe durch die Militärbehörden ersetzt andere Bescheinigungen.
h) Zu B (8) und (9). Die Auflieferung darf in der Regel erst kurz vor Abgang des zur Beförderung bestimmten Zuges erfolgen. Der Zeitpunkt ist zwischen der absendenden und der abfertigenden Stelle vorher zu vereinbaren.
i) Zu C (3) Die Gebühr für die Dichtung der Wagenthüren und Fenster der gedeckten Güterwagen, einschließlich Hergäbe der dazu erforderlichen Materialien, ist in den Sätzen des Miltrfs. mitenthalten.
k) Zu D (6) Die Sendungen sind während ihres Verbleibens auf der Abgangsstation durch Militärpersonen zu bewachen.
l) Zu E (5) Wie unter Zif. 12.
m) Zu F (1), (3) und (4) Mit Militärzügen dürfen Sprengstoffe u. s. w. jeder Menge in Packgefäßen zugleich mit Personen oder anderen Transporten befördert werden.
In Militärzügen sind nur die Bremsen an den mit Sprengstoffen beladenen Wagen von der Besetzung und Bedienung auszuschliessen.
n) Zu G. Zugpersonal und Begleitung dürfen die mit Sprengstoffen u. s. w. in Packgefäßen beladenen Eisenbahnwagen nur zum Nachsehen der Wagen und der Verladung besteigen. Ein Oeffnen der Wagen darf, wenn die Beförderung unter militärischer Begleitung geschieht, nur in Anwesenheit des Transportführers stattfinden. Die Beförderung der Begleiter in einem als Schutzwagen eingestellten Personen- oder Güterwagen ist zulässig.
o) Zu J. Diese Bestimmungen gelten nicht bei Militärzügen. Im Uebrigen wie unter Zif. 16.
p) Für die Beförderung der zur Gefahrklasse gehörigen Patronen für Kanonen sind dieselben Bestimmungen maßgebend wie für Schießpulver der Militärverwaltung. Die Packgefäße sind mit einem Zettel:
„Metallpatronen für Kanonen, zur Gefahrklasse gehörig.“
zu versehen. [81]

Zu Ziffer XXXVb. a. und b.[10]

Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen.
Die unter XXXV b a 6 vorgeschriebene Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt.

Zu Ziffer XXXVI.

Die Beförderung der nicht zur Gefahrklasse gehörigen Metallpatronen und Metallkartuschen für Kanonen hat unter denselben Bedingungen wie die der Metallpatronen für Handfeuerwaffen zu geschehen.
Zu b. Die Versendung dieser Metallpatronen und Metallkartuschen für Kanonen ist in der bei der Militärverwaltung bezw. für die Anbordgabe dieser Munition vorgeschriebenen Verpackung zulässig.
Zu c. Die angeführte Gewichtsbeschränkung bezieht sich nicht auf die vorstehend „zu b“ bezeichneten Patronen und Kartuschen.
Zu d. Die Packgefäße sind, wenn sie als Stückgut aufgegeben werden, mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendende u Behörde zu versehen; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der beiden Wagenthüren.
Zu e. Zur Abgabe der Erklärung ist die Militärbehörde nicht verpflichtet.

Zu Ziffer XXXVIII.

Zu 2, 3 und 4. Die Sprengstoffe und Munitionsgegenstände der Militärverwaltung sind in der von ihr vorgeschriebenen Verpackung, Bezeichnung oder Bezettelung sowie mit dem angegebenen Gewichte zur Beförderung zuzulassen.
Zu 5. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt.

Zu Ziffer XXXIX.

Die Bestimmungen gelten auch für gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) der Marine mit 12 und mehr Prozent Wassergehalt.
Zu 1. Die Verpackung der Schießbaumwollkörper in verlöthete Blechbüchsen und dieser in gewöhnliche Holzkisten ist zulässig, ebenso die in Geschoßkörpern ohne Zündladung und ohne Zünder, in Gefechtsköpfen für Torpedos ohne geladene Gefechtspistole oder in Minen ohne Sprengbüchse mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.
Die Packgefäße mit dergl. Geschossen, mit Gefechtsköpfen für Torpedos oder mit Minen bedürfen keiner Aufschrift; es genügt die Angabe in der Anmeldung:
„Geladene Geschosse (bezw. geladene Gefechtsköpfe für Torpedos oder geladene Minen), nicht zur Gefahrklasse gehörig.“ [82]
Bei geladenen Geschossen, Gefechtsköpfen für Torpedos oder Minen darf das Gewicht des einzelnen Packgefäßes 160 kg erreichen; dieses Gewicht darf nur dann überschritten werden, wenn das Gefäß nur einen solchen Körper enthält.
Zu 2. Im Kriege können Geschosse, Gefechtsköpfe für Torpedos und Minen von der vorerwähnten Beschaffenheit in ihren vorschriftsmässigen Transportbehältern wie gewöhnliches Militärgut zur Beförderung gelangen.
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von der absendenden Stelle Begleitung mitzugeben.
Zu 3. Die Bescheinigung wird durch die militärische Anmeldung ersetzt.

Zu Ziffer XLII.

Die Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen sind in der bei der Militärverwaltung vorgeschriebenen Verpackung zur Versendung zuzulassen.

Beförderung von Feld- u. s. w. Schrapnels, Granatfüllung und von Unterkörpern für Sprengladungen.

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20. Die Beförderung von Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie von 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder hat in den bei der Militärverwaltung hierfür vorgeschriebenen Packgefäßen zu erfolgen. Eine Bezeichnung der gefüllten Packgefäße ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung:
„Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig.“
Zur Aufgabe als Stückgut ist nur die Verpackung in Kasten zulässig, die je mit einer über Deckel und Seitenwand geklebten Stempelmarke der absendenden Behörde zu versehen sind; bei Wagenladungen genügt eine Plombirung der Wagenthüren.
Die Beförderung von dergl. Geschossen im Kriege geschieht wie bei Zif. 19 Zu Zif. XXXIX unter zu 2 angegeben.
21. Die Beförderung von Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88 in Packgefäßen oder auch in Geschoßkörpern ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung ist wie die von gewöhnlichem Militärgute zuzulassen, auch ist die Beibringung einer Bescheinigung über die Ungefährlichkeit nicht erforderlich. Jedes Packgefäß muß mit einem besonderen Zettel mit der Aufschrift „Granatfüllung C/88.“ versehen sein. Eine Bezeichnung der Packgefäße mit Geschoßkörpern ist entbehrlich; es genügt die Angabe in der Anmeldung:
„Geladene Geschosse, nicht zur Gefahrklasse gehörig.“
22. Die Beförderung von Unterkörpern für Sprengladungen geschieht in der bei der Militärverwaltung vorgeschriebenen Verpackung oder auch in Geschoßkörpern neben den unter Zif. 21 erwähnten Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 wie gewöhnliches Militärgut.

Beförderung von Wasserstoffgas.

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23. Die der Militärverwaltung gehörigen Gasbehälter für Wasserstoffgas (s. XLV Anlage B der Verk. O.) dürfen, wenn sie laut angebrachtem Stempel nach den für diese Verwaltung bestehenden besonderen Vorschriften geprüft und abgenommen und innerhalb der letzten 3 Jahre nachgeprüft sind, mit 150 Atmosphären Gasdruck versendet werden. [83]
Sind die zur Versendung verwendeten gedeckt gebauten Wagen mit besonderen Gestellen zur Lagerung der Gasbehälter versehen, so kann von der Sicherung der Ventile durch Schutzkappen abgesehen werden.

§. 55. Besondere Vorschriften für die Viehbeförderung.

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1. Pferdetransporte außerhalb eines Truppentransports werden nach den Vorschriften im §. 45, 10 bis 17 (s. auch Bes. Best. zu II des Miltrfs.) verladen und befördert,
2. Schlachtviehtransporte nach den Vorschriften für den öffentlichen Verkehr unter Beachtung der nachstehenden besonderen Bestimmungen:
a) für jeden mit Vieh beladenen Wagen ist von dem Transportaufgeber ein Wärter zu stellen, der erforderlichenfalls auch während der Fahrt in dem Wagen bleibt und für die Nachtzeit mit einer gut brennenden Laterne zu versehen ist. Sobald das Vieh als Militärgut befördert wird, ist die Erleuchtung von der Eisenbahnverwaltung zu stellen,
b) Futter und leicht feuerfangende Streu darf in den Viehwagen nicht mitgeführt werden,
c) der Futterbedarf ist durch die Militärverwaltung sicher zu stellen. Die Fütterung des Viehes hat bei längerer als 24stündiger Fahrt an den berührten Viehtränkstationen stattzufinden, sofern die Betriebsverhältnisse die Ausladung des Viehes auf 6 bis 8 Stunden gestatten,
d) das Tränken des Viehes ist auf die Viehtränkstationen (§. 42, 8 ) und die dort zulässigen Aufenthalte zu beschränken. Die Tränke ist nach Bedarf durch heisses Wasser vorzuwärmen.
3. Ueber die Reinigung und Desinfektion der Viehwagen s. §. 49.

§. 56. Vorschriften für die Beförderung von Militärbrieftauben.

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1. Als „Militärbrieftauben“ im Sinne dieser Vorschriften gelten Brieftauben, die der Militärverwaltung gehören oder ihr gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Verfügung gestellt und mit dem gesetzlich vorgeschriebenen, hierneben abgedruckten Stempel versehen sind (Reichsges. vom 28. Mai 1894 §. 3 und die Ausführungsbestimmungen dazu vom 8. November 1894).
Militärbrieftauben, die von Vereinen des „Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine“ mit weißem Frachtbrief als Frachtstückgut, sowie diejenigen Militärbrieftauben, die von Militärbehörden als Militäreilgut mit Frachtbrief oder mit Militärfahrschein aufgegeben werden, sind mit den zur Eilgutsbeförderung bestimmten Zügen zu befördern.
2. Die Frachtbriefe sind mit dem Stempel der Militärbehörde oder mit dem des Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine zu versehen.
3. Die Beförderung hat im Packwagen zu erfolgen. Die Körbe dürfen nicht auf einander gestellt, auch andere Gegenstände nicht darauf geladen werden; nöthigenfalls ist ein besonderer gedeckt gebauter Wagen einzustellen. [84]
4. Die zur Lüftung des Laderaums etwa erforderlichen, vor die Thüren der Wagen zu stellenden Vorsatzgitter sind von dem Versender zu beschaffen.
5. Zu jeder Sendung von Militärbrieftauben und, wenn zu einer Sendung wehr als ein Wagen verwendet wird, zu jedem Wagen, ist ein Begleiter zuzulassen, der in dem für die Sendung gestellten besonderen Wagen und bei Zusammenladung der Tauben mit anderem Gute in einem Personenwagen Platz zu nehmen hat. Werden Militärbrieftauben ohne Begleiter befördert, so haben die Vorstände der Zielstationen auf Ansuchen der versendenden Verbandsvereine die Tauben durch das Stationspersonal in Freiheit setzen zu lassen.
6. Militärische Begleiter und Civilwärter der Militärverwaltung werden auf Militärfahrschein oder gegen entsprechenden Ausweis[11] auf Militärfahrkarte befördert, Civilwärter der Brieftauben-Liebhaber-Vereine gegen einen Ausweis[11] des versendenden Vereins auf Militärfahrkarte.
7. Den in Personenwagen beförderten Begleitern ist der Zutritt zu den Tauben behufs Wartung und Pflege auf den dazu geeigneten Zwischenstationen zu gestatten.
8. Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiterbeförderung der Sendungen mit dem nächsten zur Eilgutbeförderung bestimmten Zuge zu erfolgen. Umladungen sind thunlichst zu vermeiden, eintretendenfalls ist dabei soweit angängig nach Anleitung des Begleiters zu verfahren.
9. Auf den Bestimmungsstationen ist zur Fütterung der Tauben wenn thunlich ein Raum unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

Sechster Abschnitt. Berechnung und Zahlung der Vergütungen.

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§. 57. Grundsätze der Berechnung.

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1. Vergütung für Militärtransporte sowie für leihweise Hergabe von Betriebsmaterial erfolgt nach dem vom Bundesrath erlassenen Militärtarif für Eisenbahnen, für das übrige hergegebene Material nach dem Kriegsleistungsgesetze.
2. Die Sätze des Miltrfs. enthalten die Vergütung für alle Leistungen der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militärtransporte, [85] bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial einschl. Gangbarhaltung der Lokomotiven, Tender und Wagen sowie für die aus dem gewöhnlichen Gebrauche solchen Materials herrührende Abnutzung.
Nebenkosten irgend welcher Art, für die in dieser Ordnung oder im Miltrf. eine besondere Vergütung nicht vorgesehen ist, dürfen nicht in Rechnung gestellt werden.
Baare Auslagen der Eisenbahnverwaltungen (Verk. O. §. 60, 2) sind zu ersetzen. Wegen Entschädigung für die den gewöhnlichen Gebrauch übersteigende Abnutzung s. §. 59, 2 der M. Tr. O.
Folgende Gebühren für außergewöhnliche Leistungen:
a) Gebühr für Abstempelung der Frachtbriefe sowie Verkaufspreis der letzteren und der statistischen Anmeldescheine,
b) Zuschläge für etwaige Interessendeklaration,
c) Nachnahmeprovision,
d) Zollabfertigungsgebühren,
e) Ladekosten bei Wagenladungen,
f) Lagergeld bei verspäteter Abnahme von Militärgut,
g) Standgeld bei verspäteter Be- oder Entladung der Eisenbahnwagen oder bei verspäteter Abnahme von Vieh und Fahrzeugen sowie für vorübergehende Unterbringung von Vieh,
h) etwaige Rollgelder, soweit die Militärverwaltung das bahnseitige Abrollen in Anspruch nimmt,
i) Tränkgebühr bei der Tränkung von Schlachtvieh auf öffentlichen Tränkstationen
sind nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden Bestimmungen zu vergüten, soweit in dieser Ordnung nicht ausdrücklich etwas Anderes festgesetzt ist.
Wegen der Erhebung von Deckenmiethe s. Bes. Best. zu IV Zif. (6) des Miltrfs.
3. Wird die Beförderung von Militärzügen in der Nachtzeit auf Bahnstrecken erforderlich, auf denen ein regelmäßiger Nachtdienst nicht eingerichtet ist und deshalb eine Bewachung der Bahn gewöhnlich nicht stattfindet, so sind neben den tarifmäßigen Transportgebühren die in Nr. 29 des Miltrfs. vorgesehenen Kosten für die Bewachung der Bahn außerhalb der gewöhnlichen Dienstzeit zu vergüten und zwar nur einmal für die Bewachung der gesammten in Frage kommenden Bahnstrecke, ohne Rücksicht darauf, ob sie durch einen oder durch mehrere Züge befahren wird und ob es sich um Züge verschiedener Armeekorps sowie um die Beförderung von oder nach verschiedenen Stationen der gleichen Bahnstrecke handelt.
4. Die Berechnung der Gebühren erfolgt:
a) für die mit Militärfahrschein aufgegebenen Transporte unter Zugrundelegung des von der absendenden Militärbehörde vorgeschriebenen Bahnwegs,
b) für die auf Frachtbrief abzufertigenden Transporte unter Zugrundelegung des von der Eisenbahnverwaltung in Rechnung zu stellenden [86] billigsten Weges. Hat die Militärverwaltung ausdrücklich die Benutzung eines anderen Weges gefordert, so sind die Gebühren nach diesem Wege zu berechnen (§. 19, 2).
Die Entfernungen der Stationsorte ergeben sich aus den von der Aufsichtsbehörde für den öffentlichen Verkehr genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung solcher aus dem zur Zeit der Leistung gültigen Reichs-Kursbuche.
Bei Ueberführung von Militärtransporten nach Anschlußbahnhöfen oder öffentlichen Ladestellen über Strecken, für welche weder in den Kilometerzeigern (Gütertarifen) noch in dem Reichs-Kursbuche Entfernungen angegeben sind, werden diese besonders ermittelt und der Frachtberechnung zum Grunde gelegt.
5. Für das von den Eisenbahnverwaltungen hergegebene Betriebsmaterial sind die im Miltrf. (unter VIII) vorgesehenen Sätze zu vergüten. Die Uebergabe an die Militärbehörde gilt als mit dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Material aus dem Bahnbereiche der hergebenden Verwaltung austritt, die Rückgabe als mit dem Zeitpunkt, in dem das Material in diesen Bereich zurückkehrt. Falls das Betriebsmaterial den Bahnbereich nicht verlässt, so wird die Miethe vom Tage der Uebergabe am militärischen Bedarfsorte bis zum Tage der Rückgabe an diesem berechnet. Für das Bereitstellen des Materials ist ein Tag Miethe zu gewähren, ausserdem wird die tarifmässige Miethe für den Tag der Uebergabe sowie für den der Rückgabe voll bezahlt.
6. Die unter VIII des Miltrfs. angegebenen Sätze sind unter Ausschluss jeder anderen Miethsberechnung auch zu entrichten:
a) beim Uebergange von Betriebsmaterial einer deutschen Eisenbahnverwaltung in den Verwaltungsbereich einer militärischen Eisenbahnverwaltung sowie
b) beim Uebergange von Betriebsmaterial einer militärischen Eisenbahnverwaltung in den Bereich einer anderen deutschen Eisenbahnverwaltung;
c) wenn Betriebsmaterial auf Anforderung der Militärbehörde an bestimmter Stelle verfügbar gehalten werden muss.
7. Für die Bereithaltung und Beförderung von Betriebsmaterial zu Uebungszwecken u. s. w. kommen die unter VIIa des Miltrfs. angegebenen Sätze zur Berechnung.

§. 58. Stundung, Liquidation und Zahlung.

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1. Die den Eisenbahnverwaltungen zu gewährenden Vergütungen sind in der Regel bis nach Eingang, Prüfung und Feststellung der Liquidationen zu stunden. Die Militärverwaltung ist jedoch berechtigt, auch Baarzahlung eintreten zu lassen.
Die Gebühren für Militärgut ohne Begleiter sind bei der Aufgabe des Gutes zu berichtigen oder auf den Empfänger zur Zahlung anzuweisen.

[87]

Zu Einzelreisen sind nach Maßgabe des besonders geregelten Verfahrens baar bezahlte Militärfahrkarten zu benutzen. Eine Verpflichtung hierzu liegt im Kriege nicht vor (K. L. G. §. 30).
Die Frachtkosten von Privatgut für die Militärverwaltung sind nach den Vorschriften des öffentlichen Verkehrs zu bezahlen. Sie sind, wenn die Militärverwaltung die Gewähr für die Zahlungsleistung übernimmt, auf deren Verlangen zu stunden.
2. Die Liquidationen sind von den Eisenbahnverwaltungen in doppelter Ausfertigung – bei gemeinsam von mehreren Verwaltungen erfüllten Leistungen nur von einer der betheiligten Eisenbahnverwaltungen – vorzulegen.
Ueber Fahrgelder auf Grund rothgeränderter und weißer Fahrscheine (s. §. 32, 4 d) sind getrennte Liquidationen aufzustellen.
3. Den Liquidationen müssen die zugehörenden Beläge beigefügt sein, nämlich:
a) bei Militärtransporten:
der Abschnitt 1 des Militärfahrscheins und der Kontrolzettel bezw. der Kontrolzettel bezw. die Frachtbriefe mit Empfangsbescheinigung;
b) bei leihweiser Hergabe oder bei Bereithaltung von Material:
die von der Militär-Eisenbahnbehörde ausgefertigte Anweisung und die von der empfangenden bezw. die Bereithaltung von Betriebsmaterial in Anspruch nehmenden Militärbehörde ausgestellte Bescheinigung der Erfüllung sowie ausserdem die Nachweisung der Schätzungswerthe bei der Abgabe von Materialien, die nicht zu den eigentlichen Betriebsmaterialien (Betriebsmitteln) gehören.
Bei den auf Grund von Aushülfsfahrscheinen in Rechnung gestellten Beträgen muß auf die Rechnungsposition hingewiesen werden, bei der sich der Abschnitt 1 des ordentlichen Fahrscheins befindet.
Duplikate und Abschriften von Fahrscheinen haben als Rechnungsbeläge keine Gültigkeit.
4. Die Stelle, an welche die Liquidationen zur Feststellung und Anweisung einzureichen sind, ist in jedem Falle von der Militärbehörde auf den Belägen zu bezeichnen; im Kriege ist dies die Intendantur des stellvertretenden Generalstabs der Armee.
Bei fehlender Bezeichnung ist die Forderung an die Intendantur desjenigen Armeekorpsbezirkes zu richten, in dem die Anfangsstation gelegen ist, bei der Marine an die Intendantur der Marinestation der Nordsee.
5. Die Zahlung der gestundeten Vergütungen – einschliesslich der nach K. L. G. zu berechnenden Zinsen – erfolgt kostenfrei an die Hauptkasse der abrechnenden Eisenbahnverwaltung. [88]

§. 59. Feststellung von Beschädigungen.

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1. Sachbeschädigungen – auch an Betriebsmaterial –, die bei der Beförderung von Militärtransporten vorgekommen sind, mögen sie von der Eisenbahnverwaltung oder der Militärverwaltung zu tragen sein, müssen gleich nach Ankunft der Züge oder nach Uebergabe der betreffenden Gegenstände angemeldet und von der Eisenbahnverwaltung unter Zuziehung eines Vertreters der Militärverwaltung schriftlich festgestellt werden. Die Vergütung hat gegebenenfalls nach den für den allgemeinen Verkehr geltenden Festsetzungen zu erfolgen.
2. Entschädigungsansprüche aus einer den gewöhnlichen Gebrauch übersteigenden Abnutzung müssen bei Rückgabe des leihweise der Militärverwaltung überlassenen Betriebsmaterials durch sachverständige Schätzung des Minderwerths gemäss §. 33 des K. L. G. und Zif. 16 der K. L. G. A. V. begründet werden.
3. Eine gleiche Schätzung des zeitigen Werthes oder Minderwerths ist vorzunehmen, wenn eine Eisenbahnverwaltung aus dem Eigenthume der Militärverwaltung Stücke, die bei dieser entbehrlich geworden sind, übernehmen will. Werden solche Stücke der Militärverwaltung an die Eisenbahnverwaltung zurückgegeben, die sie ursprünglich geliefert hat, so ist der zeitige Werth in Gegenrechnung zu stellen.
4. Der Militärverwaltung überwiesene Räume in Dienstgebäuden müssen in gebrauchsfähigem Zustande zurückgegeben werden; die Wiederherstellungskosten trägt die Militärverwaltung. [89]

Anlagen

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Anlage I. (Zu §. 31, 4.)

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Anlage II. (Zu §. 31, 6.)

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Anlage III. (Zu §. 31, 11.)

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Anlage IV. (Zu §. 32, 4. a.)

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[99]

Anlage V. (Zu §. 54, 18.)

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Im Frieden gültig.
Verzeichniß
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände nebst Angabe, welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur Gefahrklasse zu rechnen sind.
Lfd.
Nr.
Benennung. Bemerkungen.
A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse angehörig zu behandeln:
1. Schieß- und Sprengpulver.
2. Beutelkartuschen mit Schießpulver sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schieß- oder Sprengpulver.
3. Sprengpatronen, Sprengbüchsen oder andere Körper aus gepreßter (gemahlener), trockener, wasserdicht überzogener Schießbaumwolle (Schießwolle) ohne Zünder.
4. Zündladungen zu Geschoßzündern mit Körper bis zum Gewichte von 20 g.
5. Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung[12] (ausgenommen die mit Granatfüllung C/88 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle (Schießwolle) geladenen ohne Zünder und ohne Zündladung).
6. Fertige Granat- und Schrapnelpatronen für Kanonen bis einschl. 6 cm.
7. Metallpatronen für Kanonen über 6 cm, deren Geschoß mit Schwarzpulver geladen ist, ohne Zünder mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung. [12]
8. Geladene Gefechtspistolen für Torpedos ohne Zünder und Reservedetonationsladungen für Gefechtspistolen.
B. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. II, IV, XXXVb a und b, XXXVI, XXXVIII, XXXIX oder XLII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bezw. gemäß §. 54, 20, 21 uns 22 je nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln:
1. Geladene Geschosse mit Granatfüllung C/88 oder mit nasser, gepreßter Schießbaumwolle (Schießwolle) gefüllt ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.[12]
2. geladene Gefechtstöpfe für Torpedos ohne geladene Gefechtspistole,
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen,
4. Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder.
5. Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88.
6. Nasse, gepreßte Schießbaumwolle (Schießwolle) mit 12 bezw. 15 und mehr Prozent Wassergehalt.
7. Unterkörper für Sprengladungen.
8. Metallpationen für Handfeuerwaffen.
9. Metallpatronen für Kanonen, deren Geschoß ungeladen ist, und dergleichen, deren Geschoß mit Granatfüllung C/88 geladen ist, ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.[12][100]
10. Metallkartuschen für Kanonen mit rauchschwachem Pulver.
11. Raketen und geladene Raketenhülsen.
12. Leuchthauben für Raketen.
13. Leuchtfackeln.
14. Brandröhren.
15. Feuerballen.
16. Fackelfeuer und Schwimmlichte.
17. Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen.
19. Geschoßzünder ohne Sprengkapsel, Zündmittel zu Geschoßzündern (ausschl. der mit Sprengkapsel versehenen) und Ringkapseln, sowie Zündschrauben für Gefechtspistolen für Torpedos und Zündschrauben für Torpedoausstoß.
19. Fertige Granatzünder C/96, Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe (ausschl. Zündladungen zu Geschoßzündern, siehe unter A4).
20. Schlagröhren und andere Geschützzündungen.
21. Rettungsbojenlichte.
22. Pillenlichte.
23. Zündhütchen.
24. Zünder für Raketen.
25. Zünder für Leuchthauben.
26. Leuchtfackelzünder.
27. Brandröhrenzünder.
28. Fackelfeuerzünder.
29. Eissprengbüchsenzünder.
30. Guttapercha-Zündschnur.
31. Schnellzündschnur.
32. Patronen für Torpedo-Lancirrohre.

[101]

Anlage VI. (Zu §. 54, 18.)

[Bearbeiten]
Im Kriege gültig.
Verzeichniss
der in der Armee und Marine eingeführten Sprengstoffe und Munitionsgegenstände nebst Angabe, welche von diesen zur Gefahrklasse und welche nicht zur Gefahrklasse zu rechnen sind.
Lfd.
Nr.
Benennung. Bemerkungen.
A. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. XXXVa sind als dieser Gefahrklasse angehörig zu behandeln:
1. Schiess- und Sprengpulver.
2. Beutelkartuschen mit Schiesspulver sowie Ladebeutel, Kammerhülsen, Kanonenschläge, Eissprengbüchsen und ähnliche Behälter, gefüllt mit Schiess- oder Sprengpulver.
3. Trockene Schiessbaumwolle (Schiesswolle). Vergl. B. 6.
4. Geladene Mundlochbuchsen.
5. Geladene Geschosse mit Zünder bezw. mit Zünder und Zündladung.
6. Fertige Granat- und Schrapnelpatronen für Kanonen.
7. Geladene Gefechtspistolen für Torpedos und Reservedetonationsladungen für Gefechtspistolen.
B. Nach Anlage B zur Verk. O. Zif. II, IV, XXXVb a und b, XXXVI, XXXVIII, XXXIX oder XLII sind als nicht der Gefahrklasse angehörig bezw. gemäß §. 54, 20, 21 uns 22 je nach ihrer Beschaffenheit zu behandeln:
1. Geladene Geschosse ohne Zünder und ohne Zündladung, mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.[13]
2. geladene Gefechtstöpfe ohne geladene Gefechtspistole,
3. geladene Minen ohne Sprengbüchsen,
4. Feldschrapnels C/91 und C/96 sowie 10 cm Schrapnels C/96 ohne Sprengladung und ohne Zünder.
5. Granatfüllung C/88, Sprengladungen aus Granatfüllung C/88 und Sprengmunition C/88.
6. Nasse, gepresste Schiessbaumwolle (Schiesswolle) mit 12 bezw. 15 und mehr Prozent Wassergehalt.
7. Unterkörper für Sprengladungen.
8. Metallpationen für Handfeuerwaffen.
9. Metallpatronen für Kanonen mit ungeladenem Geschoss und dergleichen mit geladenem Geschoss, ohne Zünder und ohne Zündladung mit sicherndem Abschlusse der Sprengladung.[13]
10. Metallkartuschen für Kanonen mit rauchschwachem Pulver.
11. Raketen und geladene Raketenhülsen.
12. Leuchthauben für Raketen.
13. Leuchtfackeln.
14. Brandröhren. [102]
15. Feuerballen.
16. Fackelfeuer und Schwimmlichte.
17. Sternsignal-, Signal- oder Leuchtpatronen.
19. Geschosszünder ohne Sprengkapsel, Zündmittel zu Geschosszündern (ausschl. der mit Sprengkapsel versehenen) und Ringkapseln, sowie Zündschrauben für Gefechtspistolen für Torpedos und Zündschrauben für Torpedoausstoss.
19. Fertige Granatzünder C/96, Zündladungen zu Geschosszündern, Sprengkapseln und sonstige Zündungen für brisante Sprengstoffe (ausschl. geladene Mundlochbuchsen, siehe unter A4)
20. Schlagröhren und andere Geschützzündungen.
21. Rettungsbojenlichte.
22. Pillenlichte.
23. Zündhütchen.
24. Zünder für Raketen.
25. Zünder für Leuchthauben.
26. Leuchtfackelzünder.
27. Brandröhrenzünder.
28. Fackelfeuerzünder.
29. Eissprengbüchsenzünder.
30. Guttapercha-Zündschnur.
31. Schnellzündschnur.
32. Patronen für Torpedo-Lancirrohre.

[107]

Abkürzungen.

[Bearbeiten]
K. L. G. = Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129).
K. L. G. A. V. = Verordnung, betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Kriegsleistungen. Vom 1. April 1876 (Reichs-Gesetzbl. S. 137).
M.Tr. O. = Militär-Transport-Ordnung.
M. E. O. II. Th. C. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. C. Bestimmungen, betreffend die Ausrüstung und Einrichtung von Eisenbahnwagen für Militärtransporte.
M. E. O. II. Th. D. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. D. Instruktion, betreffend Hergabe von Personal und Material der Eisenbahnverwaltungen an die Militärbehörde.
M. E. O. II. Th. E. = Militär-Eisenbahn-Ordnung. II. Theil. E. Instruktion, betreffend Kriegsbetrieb und Militärbetrieb der Eisenbahnen.
Betr. O. = Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 691).
Bahn-O. = Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands. Vom 5. Juli 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 764).
Verk. O. = Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 15. November 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 923).
R. Tel. V. = Verordnung, betreffend die gebührenfreie Beförderung von Telegrammen. Vom 2. Juni 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 524).
R. Tel. O. = Telegraphen-Ordnung für das Deutsche Reich. Vom 9. Juni 1897 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 163).
R. Tel. Rgl. = Reglement über die Benutzung der innerhalb des deutschen Reichs-Telegraphengebiets gelegenen Eisenbahn-Telegraphen zur Beförderung solcher Telegramme, welche nicht den Eisenbahndienst betreffen. Vom 7. März 1876 (Centralbl. für das Deutsche Reich S. 156).
Miltrf. = Militärtarif.
Bes. Best. z. Miltrf. = Besondere Bestimmungen zum Militärtarif.
Zif. = Ziffer.

  1. Ausserdem der Kaiserliche Kommissar und Militär-Inspekteur der freiwilligen Krankenpflege im Sinne der Bes. Best. zu I Zif. (16) des Miltrfs.
  2. Die preußischen Staatseisenbahnen und die mit ihnen in Betriebsgemeinschaft stehenden Verwaltungen gelten hierbei als ein Gebiet.
  3. Auch freiwillige Gaben für die bewaffnete Macht, die an einen Ersatztruppentheil oder für Lazarethe an ein Militärlazareth abgegeben sind.
  4. Private und Vereine dürfen ihre Gaben (s. Fussnote zu §. 50, 2) vom Garnisonorte des betreffenden Ersatz-Truppentheils aus durch ihre Beauftragten begleiten lassen. Diese Güter sind zunächst nur nach der Sammelstation zu senden.
  5. Für die genaue Beachtung aller über den Transport von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen erlassenen besonderen Vorschriften sind der Militärverwaltung hinsichtlich der Verpackung die absendenden Militärstellen, hinsichtlich der Behandlung bei der Aufgabe und Abnahme auf den Bahnhöfen die beaufsichtigenden Offiziere, Militärbeamten oder Unteroffiziere, hinsichtlich der Ueberwachung während der Beförderung die Transportführer unmittelbar verantwortlich.
  6. Die ledernen Taschen mit Sprengpatronen sind ebenfalls als zur Ausrüstung der Mannschaften gehörig anzusehen. Die Zünder dürfen mit den Sprengpatronen nicht in derselben Tasche untergebracht werden.
  7. Die Kriegsfahrzeuge sind während des Verladens und der Beförderung bis nach dem Verlassen der Bahn sorgfältig geschlossen zu halten.
  8. Es ist zu beachten, daß Wagen mit Sprengstoffen und Munitionsgegenständen der Gefahrklasse in Packgefäßen nur zu etwa 2/3 Ladegewichts beladen werden dürfen (Anlage B der Verk. O. XXXV a. D (2)).
  9. Die zur Schießbaumwolle (Schießwolle) und Sprengmunition C/88 gehörigen Zünder sind in den Taschen oder Tornistern der Begleitmannschaft fortzuschaffen.
  10. Hierzu rechnen alle Zündungen für brisante Sprengstoffe einschl. Zündladungen zu Geschosszündern, aber ausschl. geladene Mundlochbuchsen.
  11. a b Muster für den Ausweis:
    „Ausweis zur Erlangung von Militärfahrkarten
    für die Hin- und Rückreise zwischen ...................... und .......................
    für ..........(Zahl..............eine Brieftaubensendung begleitende Civilwärter.
         ..................., den .......ten .......................18........
    (Stempel.)
    (Militärbehörde oder Name des Brieftauben-Liebhaber-Vereins.)
  12. a b c d Als sichernder Abschluß der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluß der letzteren durch Verschlußschraube oder durch Mundlochfutter und Schließschraube zu verstehen.
  13. a b Als sichernder Abschluss der Sprengladung bei Geschossen ist der Verschluss der letzteren durch Verschlussschraube oder durch Mundlochfutter und Schliessschraube zu verstehen.