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Neue Verordnungen (Journal von und für Franken, Band 6, 3)

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Textdaten
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Autor: Diverse
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Titel: Neue Verordnungen
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aus: Journal von und für Franken, Band 6, S. 353-371
Herausgeber: Johann Caspar Bundschuh, Johann Christian Siebenkees
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Entstehungsdatum:
Erscheinungsdatum: 1793
Verlag: Raw
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Erscheinungsort: Nürnberg
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Quelle: UB Bielefeld, Commons
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XII.
Neue Verordnungen.


1. Königl. Preußisches Rescript an die Regierung zu Anspach und Bayreut die Büchercensur betr.

 Friedrich Wilhelm etc.

Unserm Zeitalter war es vorbehalten, daß durch eine übel verstandne und übelgeleitete Aufklärung die Grundpfeiler der Staaten erschüttert, und den Völkern Unglück und Verderben, statt einer vorgespiegelten Freyheit zubereitet werden. Besonders befleißigen sich verschiedene Teutsche Schriftsteller, die gefährlichen Grundsätze der Französischen Revolution auch in ihrem Vaterlande zu verbreiten, und sich Anhänger zu erwerben, worunter einige so weit gehen, daß sie ausser den Aufruhr- und Empörungs-Grundsätzen, sich Urtheile und Raisonnements| erlauben, welche den Königsmord entschuldigen und so gar billigen.

 Wir können euch daher nicht genug Aufmerksamkeit auf alle Schriften empfehlen, welche Revolutionen begünstigen, oder Neuerungen in der Regierungsform anpreisen. Was zu einer andern Zeit ganz unschädlich ist, und durch kluge Anwendung dem Staate nützlich seyn kann, wird gegenwärtig Gift, da so viele Köpfe durch Neuerungssucht und durch unregelmäßiges Emporstreben verrückt sind. Bestimmte Regeln lassen sich hierüber nicht ertheilen. Eure Vorsicht muß zwar gegen die Verbreitung gefährlicher Grundsätze verdoppelt werden; sie muß aber mit einer vernünftigen Freyheit zu denken und seine Meinung öffentlich zu äussern, im genauesten Verhältnis stehen.

 Ermahnen, Warnen, unter der Hand gegebene Winke, nutzen öfters mehr, als Drohungen und fiscalische Untersuchungen.

 Hiernach und in dieser Maaße habt Ihr auch diejenigen anzuweisen, denen die Bücher-Censur obliegt, und ihnen noch eine besondere Obsicht auf die Übersetzungen französischer politischer Schriften anzubefehlen, zu deren Drucke und Verbreitung in Unsern Fränkischen Staaten nicht eher Erlaubniß gegeben werden darf, bis davon die Anzeige bey unserm dirigirenden Minister von Hardenberg geschehen ist. Bayreut den 31 Jan. 1793.

Auf S. K. Maj. Special-Befehl.
Hardenberg. 


| 2. Ausschreiben des königl. Preußischen Consistoriums zu Bayreut den Buß- und Bettag betreffend.
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 Die bedenklichen und traurigen Aussichten der Zeiten, in welchen wir leben, verdienen alle Aufmerksamkeit und Beherzigung. Unverblendete Augen erblicken in denselben allenthalben Vorboten der wichtigsten Veränderungen und sichtbare Merkmale der einbrechenden Gerichte des Herrn, der sich aufgemacht hat, die überhäuften Sünden der Völker heimzusuchen. Die schon lange im Schwang gegangene Geringschätzung des Evangelii und der von Gott geordneten Gnadenmittel, Unglaube und Ruchlosigkeit nehmen selbst bey dem entfernten Anblick der göttlichen Zornruthen immer mehr überhand. Das traurigste von dieser Lage ist das unselige Blendwerk jener Aufklärung, womit ein ausgegossener Schwindelgeist durch den betrügenden Schimmer einer besondern Weisheit einen großen Theil der Menschen irre führt und von dem Weg der seligmachenden Wahrheit immer weiter entfernt. Gefühllose Sicherheit, aus deren Schlummer weder Wohlthaten, noch Züchtigungen erwecken konnten, erweitert immer mehr die Grenzen ihrer Herrschaft. Der Geist der ausgelassensten Zügellosigkeit empfiehlt und verbreitet sein Gift unter dem blendenden Schein der Freyheit. Die allein aus der wahren Erkenntnis Gottes und aus dem Glauben entspringende wahre Liebe ist erkaltet, die Furcht| vor Gott verschwunden. Ewigkeit, Gericht, Himmel, Hölle beginnen unbedeutende Träumereyen und Schreckbilder zu werden.
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 Dieses sind die traurigen Quellen der Empörungen, die in verschiedenen Ländern die Grundveste und Pfeiler der Staaten erschüttert und umgestürzt haben, und welche uns noch die erschrecklichsten Aussichten eröfnen, wo nicht die unendliche Barmherzigkeit durch eine wahre Sinnesänderung der Menschen bewogen wird, dem Strom der Bosheit einen Damm entgegen zu setzen, und Mittel zu ergreifen, wodurch weiterer Zerrüttung in dem menschlichen Geschlechte vorgebeugt wird. Denn die Erndte des Gerichts scheint reif und das Sünden-Maas der Völker voll zu seyn. Sehr bedenklich ist es, daß dasjenige Land, aus dessen Quellen ein großer Theil des Verderbens auf andere Völkerschaften abgeleitet worden, durch ein gerechtes Urtheil nur der erschrecklichste Schauplatz der Verwirrung und ein Spiegel der göttlichen Rache worden. Das Volk, nach dessen Gesinnungen und Beyspielen sich andere Nationen bildeten, ist durch seine Zügellosigkeit aus dem Glanz eines blühenden Staates in den dunkelsten Abgrund der Verwüstung hinabgestürzt worden und anstatt aus seiner eigenen Erfahrung zu lernen, wohin Gesetzlosigkeit, dann Verachtung der Religion und der von Gott gemachten guten Ordnung verleiten kann, hat es sich aufgemacht, auch andere Völker in die Gesellschaft| seiner Thorheit und seines Unglücks zu ziehen, alle göttliche und menschliche Rechte zu zerstören, die Bande der menschlichen Gesellschaft zu zerreißen und über diejenigen, so der Stimme seiner Verführung Gehör geben, unter dem Vorwand der Freyheit, das Joch der grausamsten Sclaverey zu werfen. So gros bey der auch in unserm Vaterlande herrschenden Sicherheit und Gleichgültigkeit gegen die Religion die göttliche Barmherzigkeit ist, daß dasselbe vor dem Ausbruch solcher Greuel bisher bewahrt worden; so sehr haben wir Ursache, sie demüthig anzuruffen, daß sie uns für dergleichen Irrwegen noch ferner behüte, uns im Besitz der Gnade und des Seegens Gottes erhalte, und unsern Glauben in der Prüfungszeit der göttlichen Gerichte bewährt erfunden werden lasse, dann daß sie die verirrten Völker in die Schranken der Eintracht und der Ordnung zurückführe und den Geist der Empörung unterdrücke. Am allermeisten haben wir Ursache, für unsern allertheuersten König zu beten, der sein und der Seinen uns unschätzbares Leben so vielen Gefahren aussetzt, um in der Verbindung mit andern großen Fürsten und Vertheidigern des teutschen Vaterlandes, Zerrüttung und Verwüstung von den Grenzen desselben abzuwenden. Da dieses Gebet und Fürbitte eines jeden wahren Bekenners Jesu und getreuen Unterthans seines Königs tägliche Obliegenheit ist: so verdient es vor andern an dem auf künftigen Sonntag Judica bevorstehenden Bus- und Bettag ein geheiligter| Gegenstand andächtiger Betrachtungen zu werden. Wir haben zu den Predigten an diesem Tag die beyliegenden biblischen Texte auserlesen, welche wir für geschickt halten, daß sie zu den dahin zielenden Erweckungen Anlaß geben können.

 Der Spital-Text[1] ist ein busfertiges Gebet eines durch den Anblick der jetzigen betrübten Zeitläufte erweckten Sünders. 1) Er stehet dieselben als Strafen der Sünden an und demüthigt sich vor Gott. 2) Er bittet für sich und sein Volk, daß ihm Gott seine Gnaden-Gegenwart nicht entziehe, 3) Er gründet sein Busgebet auf den Bund und Verheisungen Gottes.

 Der Psalm, woraus der Vormittags-Text[2] genommen ist, handelt zwar vom fünften Vers an von dem ewigen Reich Gottes und des Messias. Die vier ersten Verse aber sind offenbar ein Wunsch für einen irrdischen König, daß er glücklich regieren möge, und enthält daher eine demüthige Fürbitte für den König und sein Haus, als einen wichtigen Gegenstand des gegenwärtigen Bettags. 1) daß Gott ihn nach seinem Bilde noch lange gerecht und gütig regieren lassen, 2) daß er durch ihn den Frieden befördern, 3) Religion und Ordnung aufrecht erhalten, 4) ihm Sieg wider seine Feinde geben wolle.

In dem Nachmittags-Text[3] liegen unter| andern die weisen Absichten Gottes bey schweren Zorngerichten, die er über ganze Völker verhängt 1) daß dergleichen Gerichte von Gott kommen 2) seine seligen Absichten dabey; a) seine Kirche zu prüfen und von eingerissenen Übeln zu reinigen b) die Frommen zu belohnen c) die Gottlosen zu strafen.

 Wir theilen diese Gedanken unter dem grunddemüthigen Wunsch mit, daß der gute Geist Gottes vor allen die Herzen der Lehrer mit seiner Gnade erwecken und beleben wolle, damit sie nach Anleitung dieser Texte mit ihren Zuhörern rührend und erwecklich zu handeln, und dasjenige vorzutragen geschickt seyn mögen, was unter den Gemeinden Erbauung und busfertige Demüthigung vor Gott allenthalben befördern kann. Wir verfügen zugleich, diese Anleitung nebst den Texten den untergeordneten Geistlichen zu communiciren und in Zeiten das zu veranstalten, was zur fruchtbaren Begehung dieses Tags erforderlich ist. Bayreut den 4 Februarii 1793.

Königl. Preußisch. Consisiorium.
Petermann. Seiler. Lang. Wetzel. Löw. Kapp. Strebel.


3. Ausschreiben der Königl. Preußischen Regierung in Anspach die Sonntagstänze betr.

 So zweckgemäß und dem göttlichen Gesetz angemessen auch immer die Heilighaltung der Sabbaths-Feyer| an und für sich ist, so gewiß ist jedoch auch nach letzterm, daß der Sonntag nicht blos dem äußerlichen Gottesdienst und der stillen Andacht, sondern hiernächst auch der Erholung von andern Arbeiten, durch den Genuß erlaubter sinnlicher Freuden gewidmet werden darf. Besonders ist daher der bishero blos den höhern Classen erlaubt gewesene Vorzug, sich an Sonn- und Feyertagen, durch Music und Tanz vermögen zu dürfen, auch der niedern Volks-Classe, nach einer durchgebrachten Woche voll Mühseligkeiten und harten Arbeiten, und der Genuß dieser sinnlichen andern bereits erlaubten Erholungen gleichkommenden Freuden, um so mehr zu gönnen, als die geistigen Vergnügungen ohnehin nicht immer Reitz für sie haben, und in einem, wie in dem andern Fall, Mißbrauch statt finden kann. Es werden daher in Gemäßheit eines hierunter vorliegenden höchstverehrlichen Rescripts vom 15. d. M. dem – Amt diese Grundsätze andurch mit der Verordnung bekannt gemacht, daß nach dem Beyspiel der übrigen königl. Preußisch. Staaten, auch hinführe das Spielleuthalten am Sonntage und Music und Tanz in den Wirthshäusern Abends von 5. bis 11. Uhr, jedoch mit der ausdrücklichen Einschränkung verstattet seyn soll, daß von Polizey- und Amtswegen genaue Aufsicht gehalten werde, damit diese Erlaubnis nicht in Unfug und tobenden Lärm ausarte. Gegeben, Ansbach, den 25 Febr. 1793.
Königl. Preußisch. Regierung I. Sen. zu Ansbach.


| 4. Rescript an das königl. Preußische Consistorium zu Anspach die Toleranz gegen durchmarschirende Truppen betr.

 Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm König in Preußen etc. Wir finden nicht das geringste Bedenken, Euren Uns den 8. huj. gethanen, auf die Grundsatze einer christlichen Toleranz gebauten Vorschlag, dahin durchgängig zu genehmigen, daß durch die Dekanaten, den gesammten evangelischen Pfarreyen Unsers untergebürgischen Fürstenthums, gemessen aufgegeben werde, den – durch dasselbe, zumahlen bey gegenwärtigen Zeitläufen, mehrmahlen marschirenden Österreichischen Kriegs-Völkern, auf Verlangen ihrer Befehlshaber, und behörige Requisition des Feld-Geistlichen, bey dem disseitigen Pfarrer des Einquartirungs-Orts, die evangelischen Kirchen zu Haltung des katholischen Gottesdienstes, jedoch ausser der Zeit des evangelischen, gegen Ausstellung eines Reverses, de reciproco, für jetzt und künftig, auf einige Zeit einzuräumen. Ihr habt daher nach Unsern vorstehenden Gesinnungen das weitere an die Behörden zur Nachachtung zu verfügen.

Anspach, den 13 Febr. 1793.

Auf Seiner Königlichen Majestät
allergnädigsten Special-Befehl.
'von Hardenberg. 


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5.

 Die königliche Preußische Regierung zu Bayreut hat unter dem 23 Jan. 1793 ein Ausschreiben erlassen, daß alle Wochen, oder wenigstens, so oft eine Veränderung vorgeht, die Getraidpreise, Brod- Fleisch- und Biertaxen von den Unterstellen an die Landes- und Amtshauptmannschaften eingeschickt, und bey einreissenden Mangel von diesem schleunigst Berichte, welche sich über die Quellen desselben ausbreiten, und Vorschlage zu deren Verstopfung enthalten, an die Regierung erstattet werden sollen.


6.

 Nach einer Fürstl. Bambergischen Verordnung vom 28 Febr. 1793 muß jeder, der künftig in der Stadt Bamberg Handlung treiben und anfangen will, er sey ein Sohn eines wirklichen Handelsmanns daselbst oder ein andrer, folgende Eigenschaften haben und bescheinigen:

 1) Soll er die Handlung bey einem Handelsmann ordentlich erlernet,

 2) wenigstens drey Jahre ausser Landes in einem fremden Comtoir oder Handlung gestanden, und sich allda befähigt haben,

 3) wenigstens 3000 fl. an nutzbringendem Vermögen zu seiner vorhabenden Handlung besitzen,

 4) von einer Regierungsdeputation durch Handelsleute geprüft werden, und in dieser Prüfung wohl bestanden seyn.


| 7. Auszüge aus der im Hoch- und Teutschmeisterthum Mergentheim eingeführten Taxgebührverordnung vom Jahr 1789.
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 Güte und Gerechtigkeit, heißt es in den Sprich-Wörter: 20, 28. schützen den Regenten, und Wohlthun ist die Grundveste seines Thrones. Von dieser erhabnen Lehre durchdrungen suchte Maximilian, von dem Antritt seiner Hoch- und Teutschmeisterischen Landesregierung an, jede drückende Last der Abgaben seinen Unterthanen entweder abzunehmen, oder, wenn es die Umstände nicht anders erlaubten, merklich zu erleichtern. Die große Ungleichheit der eingeführten Taxgebühren, die in verschiedenen Städten und Ämtern herrschte, entging nicht seinem Auge. Er suchte nach ihren verschiedenen Rubriken, durch eine besondre Verordnung zu bestimmen, daß in sämtlichen Ämtern eine völlige Gleichheit gehalten, und alle Unterthanen in einem Orte gegen den andern nicht höher oder geringer angelegt werden sollen. Diese Verordnung, die ganz die tiefe Einsicht ihres Urhebers athmet, erschien den 11. Februar. 1789. und nahm mit dem 1. April eben dieses Jahres ihren gesetzmäßigen Anfang, sie ist in sechs Bogen in Folio abgefaßt, begreift 38. Numern in sich, und verbindet alle Ober- und Unterbeamten an der Tauber und Neckar – die Staabs- und Amtsschultheissen, die drey Stadtschreiber zu Mergentheim – Neckarsulm, und Gundelsheim, alle Bürgermeister, gemeine| Schustheissen und Gerichtsschreiber zur gehorsamsten Befolgung, so, daß sie sich, wie Num. 5 enthält, in kein Geschäfft, welches nicht seiner Natur nach, oder durch besondre Herrschaftliche Befehle zur richterlichen Vornahm wirklich geeigenschaftet ist, aus Sportelsucht etwan eindringen, sondern in allen einer Gerichtstaxe unterworfenen Fällen in den ihnen gesetzten Schranken sich genauest halten, und selbe unter keinerley Vorwand weder mittels Vergleiches, oder ungebührlich eigenmächtiger Auslegung, oder noch weniger unter Bezug eines ältern Herkommens, als welches Wir wiederhohlter durchgehends aufheben, im mindesten überschreitten etc. etc. etc.

 Dem gegen die Vorschrift dieser Ordnung sich verfehlenden Beamten, soll zum erstenmal die ihm diesfalls zur Last fallende Ungebühr ernsthaft verwiesen, und er zugleich angehalten werden, das unrechtmäßig Erhobene jedesmahl zweyfach wieder zurückzustellen, wovon die Halbscheid der beschädigten Partey, die andre Halbscheid aber dem Denuntianten zugewendet werden soll. In dem wiederhohlten Betretungsfall aber, und besonders, wo gravirliche Umstände mit der Übertretung verknüpfet seyn sollten, behalten Wir uns vor, die Entgegenhandelnden mit noch empfindlicheren Strafen, auch wohl mit der Amotion von dem begleitenden Amte, und der gänzlichen Cassation anzusehen.

|  Laut Num. 3, soll die höchste Verordnung, damit Niemand sich mit der Unwissenheit zu entschuldigen Anlaß und Ursache haben möge, zum Verkauff gedrucket, einer jeden Gemeinde besonders publicirt, und von den Beamten vorgelesen, auch allenthalben in den Amts- Gerichts- und Gemeinds-Stuben an einem schicklichen Ort affigirt werden, auf daß ein jeder sich alsbald in selbiger Bescheids erhohlen, und selbst sehen und wahrnehmen könne, was für Gebühren er in jeden vorkommenden Fällen zu bezahlen, oder nicht zu bezahlen schuldig ist.

 Auf solche Art also wäre das Unthier – Habsucht – auf immer an die Fesseln der gesetzlichen Ordnung gebunden, und der Unterthan hätte nicht erst Ursache, auf den Zehen in das Zimmer der Frau Beamtin zu schleichen, und ihr ein paar Worte in der grösten Stille ins Ohr zu flüstern! – Nein, nach eben dem Fingerzeig dieser weisesten Verordnung Num. 7 darf es der Unterthan nicht wagen, die Augen des ihm vorgesetzten Beamten durch unerlaubte Anerbietungen an Geld oder Naturalien, unter was immer für einem Vorwand, zu reizen, wenn er sich nicht der Gefahr aussetzen will, nicht nur, wenn er davon gerichtlich wird überführt werden, das Angebotene zum Vortheile der Heiligen- oder Armen-Pflegschaft des Orts zu bezahlen, und die aufgelaufenen Untersuchungskosten zu entrichten, sondern noch überdies eine Strafe von 1 fl. 30 kr. für den Denuntianten zu erlegen.

|  Da die ganze Taxgebühr-Ordnung für den gegenwärtigen Raum zu ausgedehnt ist, so will ich nur noch einzelne Züge ausheben, und zuletzt das ganze Diäten-Schema anhängen – Diese Züge betreffen nämlich, was für die Eröffnung eines Testaments – was für die Obsignatur – und Resignatur – und was für die Inventur bezahlt wird. – Eine Klippe, woran vielleicht schon manchmahl die Ehrlichkeit eines Richters gescheitert ist.
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 Die Verfassung des Testaments belangend, heißt es Num. 19 und weil solche vielmahl auf dem Lande durch Geistliche und unerfahrne Gerichtsschreiber in behöriger Rechtsform nicht errichtet, mithin durch dergleichen mangelhafte und ungültige testamentarische Dispositionen nicht allein des Testirenden Intention und Willensmeinung vereitelt, sondern auch zu weitläufigen Processen der Anlaß gegeben wird: so wollen Wir, daß, wenn ein Testament durch Gerichtsschreiber, oder andre der Rechten nicht sonderlich erfahrne Personen verfaßt worden seyn wird, selbiges vordersamst Unsern Ober- und Unterämtern an der Tauber und am Neckar oder den Stadtgerichten vorgezeigt, und von diesen der befindende Abgang oder das widerrechtliche Vitium annoch bey Lebzeiten des Testatoris verbessert, und die behörige Form an Handen gegeben werden solle; jedoch, daß dessen Unterlassung zu keiner Nullität des Testaments, wenn es an sich nach rechtlicher Ordnung verfaßt ist, gereichet. Sollte aber diese Vorzeigung unterlassen werden,| und sich hiernächst eine Defectuosität bey einem dergleichen Testament befinden: so soll derjenige, der die Vorzeigung zu bewirken gehabt, und selbige ausser Acht gelassen, mit willkürlicher Strafe nach Gestalt der Umstände angesehen werden.

 Für ein solches gültige und solenne Testament, wo sieben Zeugen adhibirt worden, zu concipiren, und zu mundiren, dann zugleich bey der vorgesetzten Stelle vorzuzeigen 2 fl.

 Der Gerichtsstelle oder dem Amt, bey welchen ein dergleichen Testament zur Durchgehung vorgelegt wird 1 fl.

 Num. 20. Von einem Testament ad Acta zu concipiren, selbiges zu mundiren, und bey Gericht zu übergeben, ebenmäßig 3 fl.

 Wenn aber ein Testament nur mündlich ad Acta oder zu Protokoll gegeben, und solches rechtlicher Ordnung, nach niedergeschrieben wird: so gebühren dafür  30 kr.

 Sollten aber auf vorgängige Requisition zwey Deputirten abgeschickt werden, um das ad Acta gebende Testament geschlossen von dem Testatore abzunehmen: so wird diesfalls sowohl, als auch bey einem Testaments solenni dem Testatori freygelassen, ob und was derselbe respective diesen Deputatis, und auch den Testamentszeugen für ihre Bemühung und Versaumniß auswerfen wolle: würde aber dieserwegen nichts bestimmt worden seyn, so haben die Deputirten und Zeugen,| welche zur Richtigstellung des Testaments angewendet worden, zu empfangen, ein jeder 20 kr.

 Diese nämliche Gebühr soll auch alsdenn Platz haben, wenn der Schultheiß, Burgermeister, oder Gerichtsschreiber des Orts als Zeugen bey dem Testament werden adhibirt werden.

 Num. 21. Für den Recognitions-Schein eines Testaments, welches ad Protocollum genommen, oder ad Acta registriret worden 20 kr.

 Im Falle aber ein Beamter das Testament selbst verfaßt, und die dafür oben bemerkte Gebühr bereits bezogen hätte

 Num. 22. Für die gerichtliche Publication eines Testaments 20 kr.

 Num. 23. Für die gerichtliche Obsignatur einer Verlassenschaft 24 kr.

 Einem beygeordneten Bürgermeister oder Rathsverwandten in den Städten 20 kr.

 Auf dem Lande aber: einem Schultheissen im Dorf, Gerichtschreiber oder Bürgermeister 15 kr.

 Falls aber die Obsignation auf dem Lande durch den Schultheissen oder Gerichtschreiber allein in Loco ohne den Beamten geschehen sollte oder könnte, gebühret einem jeden auch nur 15 kr.

 Für die Wiedereröffnung einer Verlassenschaft 20 kr.

 Mit den Beygeordneten aber wird es eben so gehalten, wie es oben in Rücksicht der Obsignation verordnet worden.

|  Woferne hingegen der Beamte eine Obsignation oder Reseration zu bewirken sich über Feld begeben müßte, so hat sich derselbe in diesem Falle ohne Bezuge andrer Taxe nach der vorgeschriebenen Diätenordnung zu achten.

 N. 29. Für die Inventur, eine vorzunehmende Grundtheilung, dann für die Ausfertigung der Looszetteln, wenn alle diese gerichtliche Verfügungen zusammen vereinbaret sind, ist die Taxgebühr in folgender Maaß bestimmt.

 Wenn der Beamte zu Haus in dem Ort seiner Wohnung, oder im Ort, der nur eine Stunde von seiner Wohnung entlegen ist, eine Inventur, oder Theilung zu bewirken hat, und das zu vertheilende Vermögen nicht mehr als 100 fl. oder weniger als 100 fl. beträgt; so ist eine dergleichen Theilung als eine Causa Pauperum anzusehen, und von dem Beamten unentgeldlich und ex officio zu verrichten.

 Würde aber das zu vertheilende Vermögen über 100 fl. hinauf steigen, so gestatten Wir gnädigst, daß alsdenn von einer solchen mehr als 100 fl. betragenden Verlassenschaft von 100 bis 1000. 1 fl. per hundert.

 Wenn aber das Vermögen mehr als 1000 fl. und bis 2000 abwerfen sollte, von jedem weitern hundert 45 kr

und von dem 2000 übersteigenden Vermögen, von jedem hundert jedesmal und ferner 30 kr angenommen und bezogen werden dürfen.

|  So ferne hingegen der Beamte ausser seinem Wohnort ein dergleichen Theilungsgeschäfft vornehmen, und dieserwegen mehr als eine Stund weit sich über Land begeben müßte; so verordnen und erlauben Wir, daß in einem solchen Fall noch besondre Taggelder als täglich 1 fl.

und Falls er wegen allzuweiter Entlegenheit auch etwan über Nacht ausbleiben müßte, täglich 1 fl. 30 kr angerechnet und genommen werden dürfe; die Vertheilung eines geringen, und nur 100 fl. ausmachenden Vermögens aber auch in diesem Fall unentgeldlich und ex officio geschehen müsse.

 Der taxmäßige Ansatz des Vermögens hat ohne Abzug der etwan vorhandenen Schulden zu geschehen, und kein Beamter hat für Kost, Verpflegung, Fuhr, und dergleichen weder für sich, noch die Seinigen, ausser den bestimmten Tax- und respective Taggeldern das mindeste mehr weiter zu fordern, und im übrigen das Theilungsgeschäfft zum Nutzen der Interessenten auf das schleunigste zu befördern.

 Nach diesen folgen in der Verordnung, um allen Mißverstand und ferneren Beschwerden der Unterthanen auszuweichen, die Ortschaften, in Rücksicht welcher in ein und anderm Amte die vorbemeldten Taxgelder besonders anzurechnen erlaubt seyn sollen.

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Diäten-Schema.
Im Lande fl. kr. Ausser Land. fl. kr.
Geheimer Rath 4   6
Hofrath 4   6
Hofkammerrath 4   6
Regierungs oder Kammer-Sekretär 3   4 30
Rentmeister 4   6
Commissions-Sekretär 2   3
Ober Registrator 3   4 30
Registrator 2   3
Kanzlist 2   3
Trapponei Verwalter 2   3
Kuchenschreiber 1   1 30
Oberamts-Secretär 3   4 30
Spital Verwalter 2   3
Stadtschreiber 2   3
Amtmann 3   4 30
Stadtschultheiß 2   3
Verwalter 2   3
Marsch Commissär 4   6
Amtsvogt 2   3
Amtsschultheiß 1 30   2
Oberjäger 1 30   2
Revierjäger 1   1 30
Schultheiß 40   1
Garde-Reiter oder Bedienter, wenn er mit einem Rath abgesandt wird 40   1



  1. Jerem. XIV, 20. 21.
  2. Psalm LXII, 1-4.
  3. Matth. III, 12.