RE:Carnifex

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Vollstrecker einer Folterung oder Hinrichtung im Römischen Reich
Band III,2 (1899) S. 15991600
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Carnifex. C. ist in minder genauer Redeweise jeder, der eine Hinrichtung oder Folterung vollzieht; es kann daher mit diesem Ausdruck z. B. auch ein Lictor (Cic. in Verr. V 118. 125) oder ein Triumvir capitalis (Val. Max. IX 12, 6) bezeichnet werden. In genauer Redeweise versteht man darunter das besonders für den genannten Zweck (Hinrichtung, Folterung) gebildete, wahrscheinlich aus servi publici zusammengesetzte und den Triumviri capitales unterstellte Personal, Mommsen Röm. Staatsr. I³ 327. 328.

Dieser C. vollzieht ursprünglich nur die Hinrichtung (Kreuzigung) von Sclaven (Plaut. Bacch. IV 4, 37; Capt. V 4, 22), während bei freien Personen Lictor oder Triumvir capitalis in Function treten, Mommsen a. a. O. 381; vgl. die Art. Lictor, Triumvir capitalis. Neben der Hinrichtung liegen dem C. ob: die derselben vorausgehende körperliche Züchtigung, die Folterung, die Verwahrung der Folterinstrumente, die Schleifung der Leichen, Suet. Tib. 54; Claud. 15. Tac. ann. XIV 48. Senec. ep. III 3, 14. Martial. II 17, 1. Tertull. apol. 7. Ammian. Marcell. XIV 5, 9. XIX 12, 1. XXVI 10, 9.

Die Beschäftigung des C. galt als verächtlich; Iuven. VIII 175 nennt ihn zusammen mit dem Dieb, dem flüchtigen Sclaven und dem Sargschreiner. Nach den leges censoriae ist er gehalten, ausser der Stadt zu wohnen (Cic. pro Rabir. 15: urbis domicilio carere); die Hinrichtungen vollzieht er vor dem esquilinischen Thor (Tac. ann. II 32. Plut. Galba 28. Plaut. Mil. II 4, 6; Pseud. I 3, 97. Suet. Claud. 25; vgl. Becker [1600] Topograph. 555). Ein ehrliches Begräbnis ist ihm versagt; er wird deswegen mit dem Selbstmörder zusammengestellt (Festus ep. p. 64).

Die Organisation des Personals ist unklar; dass es sich mit Beginn der Kaiserzeit vermehrt hat – Seneca ep. III 3, 14 spricht von einer turba carnificum –, ist wahrscheinlich, da die Todesstrafe häufiger zur Anwendung gelangt und nunmehr auch an freien Personen durch den C. vollzogen wird, Suet. Claud. 34. Tac. ann. V 9. Plin. ep. IV 11; vgl. Mommsen Röm. Staatsrecht I³ 381. Im übrigen nimmt in der Kaiserzeit, wie vor allem die Märtyreracten lehren, das ganze Hinrichtungswesen vorwiegend militärischen Charakter an; häufig wird ausdrücklich berichtet, dass die Todesstrafe durch einen Soldaten vollstreckt worden sei, Joseph. ant. Iud. XIX 1, 6. Senec. de ir. I 18, 4. Suet. Calig. 32. Tac. ann. I 53; hist. IV 11. Cass. Dio LXXVIII 14, 4. Hist. Aug. Carac. 4, 1. Ulp. Dig. XLVIII 20, 6. Act. procons. Cyprian. V (Ruinart Act. mart. sinc. p. 218). Firmic. Matern. VIII 26; Klagen über solche Verwendung der Soldaten bei Joseph. a. a. O., vgl. auch den Artikel Speculator. Wahrscheinlich hat man daher überall, wo in späterer Zeit schlechthin von Hinrichtung durch einen C. gesprochen wird (z. B. Ammian. Marcell. XXVIII 1, 26. 27) an einen Soldaten, nicht an den früheren Gemeindesclaven zu denken.

Vgl. Walter Gesch. d. röm. Rechts 885–887. Rudorff Röm. Rechtsgeschichte II 455. 456 § 137. Mommsen Röm. Staatsrecht I 327. 328. 381. Fulda Das Kreuz und die Kreuzigung (1878) 133. 134.