RE:Claudius 229

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Marcellus, M. Freund d. jüngeren Cato, ging als Caesargegner in Verbannung
Band III,2 (1899) S. 27602764
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229) M. Claudius Marcellus M. f. (Dio XL Ind.; vgl. zu Nr. 216) war Quaestor zusammen [2761] mit seinem Freunde, dem jüngern Cato, also 689 = 65 (Plut. Cato min. 18, 3), und gehörte seitdem dem Senate an. Im J. 691 = 63 unterstützte er Cicero gegen Catilina und warnte ihn vor dem Anschlage gegen sein Leben (Cic. Cat. I 21. Plut. Cic. 15, 1), Die Aedilität bekleidete er wohl schon in den nächsten Jahren und nicht erst 698 = 56, wie man aus Cic. ad Att. IV 3, 5 schliessen kann; dort ist eher Nr. 216 gemeint. Dagegen war es ohne Zweifel M. Marcellus, der am 2. Februar 698 = 56 auf Bitte Ciceros den Milo gegen die Anklage de vi verteidigte (ad Q. fr. II 3, 1). Spätestens im J. 700 = 54 war er Praetor; in diesem Jahre gehörte er zu den Verteidigern des M. Aemilius Scaurus (Ascon. Scaur. p. 18). Im J. 702 = 52 trat er wiederum für Milo auf; da Milo am 4. April sowohl vor A. Manlius Torquatos de ambitu, wie vor L. Domitius Ahenobarbus de vi zur Verantwortung gezogen werden sollte, erschien vor Manlius als sein Vertreter Marcellus und erlangte Aufschub dieses Processes. In dem Mordprocesse nahm er an dem Zeugenverhör teil; schon am ersten Tage wurde er dabei von den Anhängern des Clodius so bedroht, dass er sich unter den Schutz des Vorsitzenden stellen musste; erst an den nächsten Tagen unter dem Schutz der Soldaten des Pompeius konnte er mit Cicero das Verhör fortsetzen (Ascon. Milon. p. 30. 34. 35). Als Anhänger des Pompeius und Gegner Caesars wurde er mit Ser. Sulpicius Rufus für 703 = 51 zum Consul gewählt (Inschrift von Grumentum CIL I 617 = X 220. Chronogr. Idat. Chron. Pasch. Cic. ad fam. XII 15. 2. Sall. hist. I 9 Kr. = I 11 Maur. Liv. ep. CVIII. Cassiod. Schol. Bob. Vatin. p. 320 Or. Dio XL Ind. 58, 3). Marcellus sah seine Hauptaufgabe darin, Caesars Wiederbewerbung um das Consulat zu vereiteln (Liv. ep. CVIII. Appian. bell. civ. II 25; Plut. Caes. 29, 1 hält die verschiedenen Marcelli, die einander im Consulate folgten, nicht aus einander; Eutrop. VI 19, 2 und Oros. VI 15, 1 vermengen ähnlich die Consuln von 703 und 704). Er begann sehr bald einen diplomatischen Feldzug, indem er durch ein Edict verhiess, er wolle de summa re publica referieren, und Anträge über die Zurückberufung Caesars aus Gallien vor dem gesetzlichen Termin und über die Ungültigkeit der Bürgerrechtsverleihungen Caesars im transpadanischen Gebiet vorbereitete (Suet. Caes. 28). Er brachte die letztere Angelegenheit zunächst zur Sprache und säumte nicht, die praktischen Consequenzen daraus zu ziehen; Caesar hatte nach der latinischen Colonie Novum Comum neue Colonisten geführt und ihnen bei der Deduction römisches Bürgerrecht verliehen; Marcellus liess einen in Rom weilenden Senator der Colonie wegen irgend eines Vergehens mit Ruten schlagen und zeigte damit dem Caesar, dass er das von ihm verliehene Bürgerrecht nicht anerkenne (Cic. ad Att. V 2, 3. 11. 2. Plut. Caes. 29, 1; etwas abweichend Appian. bell. civ. II 26: vgl. Mommsen CIL V p. 565; St.-R. III 640, 2). Die wichtigste Frage, die den Senat zu beschäftigen hatte, die über die gallischen Statthalterschaften, wurde trotz des Drängens des Marcellus aufgeschoben. Er selbst setzte den 1. Juni für die Verhandlung fest, liess dann diesen Termin absichtlich wieder fallen und konnte nachher längere Zeit keine [2762] vollzählige Sitzung zu stande bringen (Cael. ad fam. VIII 1, 2. 2, 2. 5, 3). Erst am 30. September kam es dazu; Marcellus referierte und stellte den Antrag im Sinne der entschiedenen Gegner Caesars, dass dessen Statthalterschaft mit dem 1. März 705 = 49 zu Ende sein sollte und er sich nicht abwesend ums Consulat bewerben dürfte. Bei der folgenden Debatte erklärte sich nur Cato unbedingt für den Antrag des Consuls; die Scheu des Pompeius und der Senatsmajorität vor dem offenen Bruche mit Caesar brachte ihn zum Fall und führte zur Vertagung des endgültigen Beschlusses auf den 1. März des nächsten Jahres und zu halben Massregeln (Cael. ad fam. VIII 8, 5f. Cic. ad fam. IV 9, 2; ad Att. VIII 3, 3. Liv. ep. CVIII. Suet. Caes. 28f. Appian. bell. civ. II 26. Dio XL 59, 1; vgl. Mommsen Die Rechtsfrage zwischen Caesar und dem Senat [Breslau 1857] 51). Mit diesen Beschlüssen war dem Marcellus ein weiteres Vorgehen erschwert; es lag sogar jetzt in seinem Interesse, dass keine anderen über die Provinzen gefasst würden. So hatte sich Cicero schon im September mit einem Briefe an ihn gewandt, der nach Complimenten über seine ausgezeichnete Haltung, besonders auch über die energische Unterstützung der Wahl des C. Marcellus zum Consul für 704 = 50 (vgl. darüber auch ad fam. IV 9, 2), die Bitte aussprach, für die baldige Abberufung Ciceros von der Statthalterschaft Kilikiens zu wirken (ad fam. XV 9); doch zwei Monate später berichtete Caelius, dass die Consuln weder dafür noch gegen die Parthergefahr irgend etwas thäten (ad fam. VIII 10, 2f.): Plane nihil video ante Kal. Ianuarias agi posse: nosti Marcellum, quam tardus et parum efficax sit, itemque Servius quam cunctator; cuiusmodi putas hos esse aut quam id, quod nolint, conficere posse, qui quae cupiunt, tamen ita frigide agunt, ut nolle existimentur? Trotz dieses ungünstigen Urteils ist die Consequenz des Marcellus anzuerkennen. Im J. 704 = 50 schlug er vor, mit den Volkstribunen zu verhandeln, um den Widerstand des einen von ihnen, des Caesarianers Curio, gegen die Senatsbeschlüsse zu brechen (Cael. ad fam. VIII 13, 2). Am 1. Januar 705 = 49 wollte er allein von den Gegnern Caesars die Sache des Senats nicht blindlings der des Pompeius unterordnen; er wollte die Kriegserklärung hinausschieben, bis die Aushebungen vollendet seien und der Senat einen militärischen Rückhalt habe, aber die Majorität hörte nicht auf ihn (Caes. bell. civ. I 2, 2. 5. Cic. ad fam. IV 7, 2). Schärfer blickend als sie hat Marcellus den unglücklichen Ausgang des Kampfes vorausgesehen; er traute dem Pompeius nicht und dieser ihm ebensowenig, daher hat Marcellus an dem Kriege selbst keinen thätigen Anteil genommen, sondern eher zur Mässigung und Versöhnung geraten (Cic. ad fam. IV 7, 2. 9, 3; Marc. 16). Doch im Unglück blieb er bei der Partei, die er ergriffen hatte, und verschmähte nicht minder die aussichtslose Fortsetzung des Kampfes, wie die Gnade des Siegers. M. Brutus, der Caesarmörder, erzählte in einer im J. 708 = 46 verfassten Schrift de virtute (erwähnt von Cicero, dem sie gewidmet war, de fin. I 8; Tusc. V 1) zum Beweise dessen, dass die Tugend durch kein äusseres Missgeschick gemindert werde (Sen. cons. [2763] ad Helv. 8, 1), er habe kürzlich Marcellus in der Verbannung in Mytilene besucht (der Aufenthaltsort auch bei Cic. ad fam. IV 7, 4. Val. Max. IX 11, 4; irrig nennt Schol. Gronov. p. 418 statt dessen den Ort seines Todes, Athen); die Charakterstärke des Mannes, der seine unfreiwillige Musse mit gelehrten Studien und Übungen in der Beredsamkeit ausfüllte (vgl. Cic. ad fam. IV 9, 3: honesto otio), habe ihm die höchste Bewunderung eingeflösst: Visum sibi se magis in exsilium ire, qui sine illo rediturus esset, quam illum in exsilio relinqui (Sen. cons. ad Helv. 9, 4–10, 1). Die Schrift des Brutus lag wohl Cicero schon vor, als er ihm die Worte über Marcellus in den Mund legte: Vidi enim Mytilenis nuper virum atque, ut dixi, vidi plane virum (Brut. 250). Es lag natürlich den alten Parteigenossen, die sich dem Sieger unterworfen hatten, daran, einen solchen Mann für ihre Anschauungen zu gewinnen. Wie sein Vetter C. Marcellus vor der Entscheidung versucht hatte, Cicero in Italien festzuhalten, um selbst mit Anstand bleiben zu können, so suchte er jetzt den Marcus zur Anerkennung der neuen Verhältnisse zu bewegen und wurde darin von Cicero unterstützt, der dieselben Beweggründe hatte. Deswegen richtete Cicero im Sommer 708 = 46 mehrere Briefe an den Verbannten (ad fam. IV 7–9), die ihm immer aufs neue und aufs dringendste ans Herz legten, dass er nur zu wollen brauche, um Verzeihung zu erlangen, dass er aus allen möglichen Gründen, z. B. um sein Vermögen zu retten, nichts Besseres thun könne, als sich in die bestehenden Verhältnisse zu schicken und seinen Frieden mit dem neuen Regiment zu machen. Diesen Äusserungen stand auch Caesar nicht fern, aber sie blieben ohne Wirkung auf Marcellus. Caesars Schwiegervater, L. Calpurnius Piso, gedachte in einer Senatssitzung im September zuerst des Marcellus, dann warf sich C. Marcellus Caesar zu Füssen, um dessen Begnadigung zu erbitten, und der ganze Senat schloss sich diesen Bitten an. Caesar war zwar früher an Mytilene, dem Aufenthaltsort des Marcellus, vorbeigefahren, ohne diesen zu behelligen (Brutus bei Sen. cons. ad Helv. 9, 6), und hatte sich entschlossen, ihn zu begnadigen, aber er hielt dem Abwesenden erst in einer Rede alle feindseligen Handlungen vor, die er gegen ihn selbst verübt hatte, ehe er erklärte, er wolle dem Senat nachgeben und Verzeihung gewähren. Seine wohl berechnete Milde machte solchen Eindruck, dass Cicero glaubte, es sei endlich der Beginn besserer Zeiten, sein lange festgehaltenes Schweigen brach und in einer überschwenglichen Rede, die ungenau pro M. Marcello oratio genannt und öfters, aber mit Unrecht, als Fälschung verdächtigt worden ist, Caesar seinen und des Senates Dank aussprach (Bericht über die Vorgänge ad fam. IV 3, 3f. an Ser. Sulpicius Rufus; der an Marcellus selbst von diesem erwähnt ebd. 11, 1; vgl. ebd. VI 6. 10 und die Stellen der Rede p. Marc. 3. 10. 13. 33; Ligar. 37. Schol. Gronov. argum. p. 418f.; vgl. 415 Or. Liv. ep. CXV. Val. Max. IX 11, 4. Sen. cons. ad Helv. 9, 6). Auch jetzt noch zögerte Marcellus, Caesars Gnade anzunehmen; in einem kühlen und ablehnenden Briefe (ad fam. IV 11) dankte er Cicero für seine Bemühungen, die ihm als Beweise seiner Freundschaft wertvoll seien, deren [2764] Ergebnis ihm aber gleichgültig erscheint, und noch einmal wandte sich Cicero mit denselben Mahnungen zur Heimkehr wie früher an ihn (ad fam. IV 10). Endlich fand sich Marcellus doch veranlasst, ihnen Folge zu leisten, aber ehe er Italien erreichte, erfüllte sich, was Cicero ihm prophezeit hatte (ebd. IV 9,4). Ser. Sulpicius Rufus, damals Proconsul von Achaia, berichtete darüber an Cicero: am 23. Mai 709 = 45 sei sein ehemaliger College im Consulat Marcellus, auf der Heimreise begriffen, im Piraeus mit ihm zusammen gewesen; in der Nacht des 26. erhielt er plötzlich die Nachricht, Marcellus sei von einem seiner Begleiter, Magius Cilo, tötlich verwundet worden. Der Mörder habe sich darauf selbst getötet, und Marcellus sei noch vor Tagesanbruch seinen Wunden erlegen. Er selbst habe ihn nicht mehr lebend gesehen, aber ihm ein würdiges Leichenbegängnis gefeiert; er sei in der Akademie beigesetzt worden, wo ihm die Athener ein Marmorgrabmal errichten wollten (ad fam. IV 12; andere Berichte Liv. ep. CXV. Val. Max. IX 11, 4). Cicero wurde durch diese Nachricht tief erschüttert; er und andere hatten zunächst Caesar in Verdacht, den Mord angestiftet zu haben, und Brutus fühlte sich veranlasst, diesen Verdacht als unwürdig und hinfällig nachzuweisen, womit er auch Cicero überzeugte (ad Att. XIII 10, 1. 3; vgl. 22, 2). Dieser erwähnt dabei noch die Charaktereigenschaft, die Marcellus vor allem auszeichnete und von ihm stets bethätigt worden war, seine Standhaftigkeit und Consequenz (credo ... illum, ut erat, constantius respondisse ad Att. XIII 10, 3); über andere Eigenschaften siehe oben das Urteil des Caelius. Marcellus war bedeutend als Redner (zum Consul gewählt διὰ τὴν τῶν λόγων δύναμιν Dio XL 58, 3. Marcellus loquax Lucan. I 313 im Sinne Caesars, citiert von Schol. Gronov. p. 418); er ist neben Cicero selbst, Caesar und Sulpicius Rufus allein von lebenden Rednern im ,Brutus‘ besprochen worden, weil er sich Cicero zum Vorbild nahm und ihm mit Erfolg nacheiferte (Cic. Brut. 248–250; vgl. Marc. 2. Quintil. inst, or. X 1, 38).