RE:Iobakchoi 1
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft | |||
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Athen. Kultverein | |||
Band IX,2 (1916) S. 1828–1832 | |||
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Iobakchoi. 1) Athenischer Kultverein (meist Βακχεῖον genannt), uns bekannt durch die Auffindung des Kultlokales, das auch Bakcheion, aber auch στιβάς und ἑστιατόριον (Z. 140) heißt, und einer Inschrift aus der zweiten Hälfte des 2. Jhdts. n. Chr. Bei den deutschen Ausgrabungen in Athen wurde zwischen Areopag und Pnyx ein Saal von 11 m Breite und 18 m Länge aufgedeckt, der durch Säulenreihen in drei Schiffe geteilt war; an der östlichen Schmalseite befand sich eine viereckige Apsis, die Altäre und Kultbilder enthielt. Dörpfeld Athen. Mitt. XIX 147. Die Bestimmung dieses aus römischer Zeit stammenden Gebäudes ergab sich aus einer Inschrift, die auf einer Säulentrommel in zwei Kolumnen eingemeißelt ist; sie wurde veröffentlicht von Wide Athen. [1829] Mitt. XIX 248. Maass Orpheus (München 1895) 18. Dittenberger Syll. 737. Ziehen Leges Graec. sacrae n. 46 S. 132. IG II² 1368. Der Schriftcharakter weist sie in das 2. oder 3. Jhdt. der Kaiserzeit, andere Erwägungen führen auf die Zeit vor 178, dem Todesjahre des Herodes Atticus. Die 163 Zeilen umfassende Inschrift zerfällt in einen einleitenden Bericht über die Vorgänge, die zu einer Erneuerung der Satzungen führten (Z. 1–31), und die Satzungen selbst. Danach fand unter dem Archontat des Ar. (Arrius Dittenberger) Epaphroditos eine Vereinsversammlung statt, die Claudius Herodes als neuernannter Priester berufen hatte; er war von Aurelius Nikomachos, der 17 Jahre Anthiereus und 23 Jahre Hiereus gewesen war, bei Lebzeiten zu seinem Nachfolger ernannt worden εἰς κόσμον καὶ δόξαν τοῦ Βακχείου. Alle Wahrscheinlichkeit spricht dafür, daß dieser durch das Beiwort κράτιστος ausgezeichnete Mann mit Herodes Atticus zu identifizieren ist (Münscher o. Bd. VIII S. 942, 62). Dieser las die Satzungen der Priester Chrysippos und Dionysios vor und bewirkte einen Beschluß der Thiasoten, wonach sie gelten und aufgezeichnet werden sollten. Danach erscheint die Annahme, Herodes habe neue Bestimmungen aufgenommen, ausgeschlossen; jedoch ist die Ordnung der Satzungen sehr verworren, und man kann mindestens bei den Satzungen des Chrysippos und Dionysios an Bestimmungen denken, die zu verschiedener Zeit getroffen waren und jetzt nur mangelhaft miteinander vereinigt wurden (Drerup Ilbergs Jahrb. 1899 III 367), wie man denn überhaupt den Eindruck eines älteren Vereines gewinnt, der mannigfache Wandlungen durchgemacht hat. Die Satzungen sind nicht vollständig und fordern eine Ergänzung durch das Gewohnheitsrecht des Vereins. So ist auch das, was wir Z. 111–127. 136–159 über die Beamten erfahren, durchaus lückenhaft. An der Spitze steht ein Hiereus, der das Recht hatte, seinen Nachfolger und den Anthiereus zu ernennen. Letzterer, der nur hier zu begegnen scheint, ist vielleicht erst spät zu den andern Beamten hinzugekommen (Drerup 366). Der Archibakchos, der wohl dem anderwärts vorkommenden Archimystes entspricht (Oehler o. Suppl.-Heft I S. 121), hat an den großen Dionysien das Opfer zu bringen und die I. mit Wein zu bewirten; im übrigen decken sich seine Funktionen vielfach mit denen des Hiereus. Der nur in Z. 123 genannte Bukolikos (wo nicht mit Ziehen 140 τάμιας βουκολικός verbunden werden darf) entspricht den oft in dionysischen Thiasoi auftretenden Bukoloi und Archibukoloi (Quandt Diss. Halens. XXI 251) und darf schwerlich zu dem in der Nähe des Vereinslokales gelegenen Bukoleion in umittelbare Beziehung gesetzt werden: wir befinden uns in einer Zeit des Synkretismus, in der auch die verschiedenen Thiasosformen sich mannigfaltig miteinander ausgeglichen hatten (Wachsmuth o. Bd. III S. 997. Kern ebd. 1016). Der hier wie in vielen Vereinen vorhandene Tamias (Poland 375) wird in geheimer Abstimmung auf zwei Jahre gewählt; außer der Verwaltung des Vereinsvermögens und -inventares liegt es ihm ob, bei allen ordentlichen und außerordentlichen Versammlungen die Kosten der Beleuchtung zu tragen; [1830] auch von einer ταμιευτικὴ σπονδή ist die Rede, die ihm erlassen werden kann. Ein Eukosmos, der auch bei den Hymnoden von Pergamon begegnet (v. Prott Fasti sacri nr. 27), wird durchs Los gewählt oder vom Priester ernannt; er fungiert als Kneipwart und legt neben den Ruhestörer mit Genehmigung des Priesters oder Archibakchos den Thyrsos des Gottes; verläßt jener nicht das Lokal, so ernennen die Priester Hippoi (Büttel), die ihn herauswerfen. Einen Grammateus kann sich der Tamias auf eigene Gefahr wählen; ein Prostates und ein Proedros erscheinen in dem einleitenden Bericht über die entscheidende Sitzung, die zur Erneuerung der alten Satzungen führte.
Der religiöse Charakter des Vereines ist namentlich von Maass betont worden, der in ihm eine orphische Sekte erblicken wollte. Das wird sich kaum aufrecht erhalten lassen. (Rohde Kl. Schr. II 293. Kroll Berl. phil. Woch. 1895, 1377). Gewiß ist es kein Zufall, daß das Vereinslokal beim Dionysion ἐν λίμναις liegt und daß auch der Staat Iobakcheia feiert (s. d. Art. Iobakchos), und vielleicht hat das Religiöse in einer früheren Periode im Leben des Vereines eine größere Rolle gespielt: in der uns bekannten Gestalt dient er wesentlich geselligen Zwecken. Die I. versammeln sich regelmäßig zu gemeinsamem Mahl (ἑστίασις Z. 105) und Trunk am 9. jedes Monats, an den Jahrestagen (Stiftungsfesten), den ordentlichen und außerordentlichen Bakchosfesten (Βακχεῖα καὶ εἴ τις πρόσκαιρος ἑορτὴ τοῦ θεοῦ); die in Z. 120 erwähnte Feier am 10. Elaphebolion ist die der städtischen Dionysien (Mommsen Feste der Stadt Athen 439). Dazu kommen aber zahlreiche außerordentliche occasiones bibendi, und die ausgedehnten polizeilichen Bestimmungen zeigen, daß reichlicher Weingenuß den Hauptteil der Dionysosverehrung ausmachte. Die Hippoi (s. o.) erinnern natürlich an die pferdegestaltigen Silene, spielen aber keine andere Rolle, als die Füchse auf unseren Studentenkneipen. Das Wort στιβάς bezeichnet zweimal ein bestimmtes Fest, und zwar die Katagogia (Z. 111: ὁ ἱερεὺς ἐπιτελείτω τὰς ἐθίμους λιτουργίας στιβάδος καὶ ἀμφιετηρίδος. 150 παρεχέτω … τὸ θερμόλυχνον τάς τε ἐνάτας καὶ ἀμφιετηρίδα καὶ στιβάδα), sonst aber die Versammlung oder das Versammlungslokal überhaupt (Z. 48: εἰργέσθω τῆς στιβάδος. 63 οὐδενὶ ἐξέσται ἐν τῇ στιβάδι οὔτε ἆσαι οὔτε θορυβῆσαι οὔτε κροτῆσαι; vgl. 52. 70): bei dem Fest könnte hier wirklich an etwas Ähnliches gedacht sein, wie es Philostr. vit. soph. II 1, 5 von Herodes Atticus berichtet: ὁπότε δ’ ἥκοι Διονύσια καὶ κατίοι ἐς Ἀκαδημίαν τὸ τοῦ Διονύσου ἕδος, ἐν Κεραμεικῷ ποτίζων ἀστοὺς ὁμοίως καὶ ξένους κατακειμένους ἐπὶ στιβάδων κιττοῦ. Auch bei der κλισία Z. 73 (wo ἐπ’ ἀλλοτρίαν κλισίαν ἔρχεσθαι verboten wird) mag die Erinnerung an alte Gebräuche vorliegen; in der Zeit der Inschrift aber war es kaum mehr als eine gewöhnliche Kline. Unter den Obliegenheiten des Priesters erscheint der Trunk an den Katagogia (s. d.), worin sich wohl eine Erinnerung an die Einkehr des Dionysos verbirgt, und die von Nikomachios ἐκ φιλοτειμίας eingeführte θεολογία: schwerlich etwas anderes als ein prosaischer Hymnos auf den Gott (Poland 399), wie wir ihn durch die Vorschriften des Rhetors Menander (III 333 Sp.) kennen. Die auffälligste Bestimmung findet [1831] sich in Z. 121: μερῶν δὲ γεινομένων αἰρέτω ἱερεύς, ἀνθιερεύς, ἀρχίβακχος, ταμίας, βουκολικός, Διόνυσος, Κόρη, Παλαίμων, Ἀφροδείτη, Πρωτεύρυθμος· τὰ δὲ ὀνόματα ἀυτῶν συνκληρούσθω πᾶσι. Hier kann μέρη nicht Rollen, sondern nur Portionen bedeuten, Anteile, welche die genannten zehn Personen vom Opferfleisch erhielten, und ist von den μερισμοί Z. 65, die man μετὰ πάσης εὐκοσμίας καὶ ἡσυχίας λέγειν καὶ ποιεῖν soll, zu trennen. Jedoch werden diese μερισμοί eben die Rollen sein, welche die fünf aus den I. ausgelosten göttlichen Personen (Dionysos, Kore, Palaimon, Aphrodite, Proteurythmos) hersagten, während die Reihe Hiereus-Bukolikos sicher nicht vorübergehend übernommene Rollen, sondern die regelmäßigen Beamten bezeichnet, die vielleicht ebenfalls bei den λεγόμενα καὶ δρώμενα mitwirkten. Auf diese und ähnliche Betätigungen geht Z. 45 (die I. sollen sich an den Festen versammeln) ἕκαστος ἤ λέγων ἤ ποιῶν ἤ φιλοτειμούμενος. In diesen (hier wohl sehr verkümmerten) Aufführungen haben wir ein Band, das unseren Verein mit Mysterienkulten verbindet, dürfen aber aus der Zusammenstellung der Götter in dieser Zeit keine weitgehenden religionsgeschichtlichen Schlüsse ziehen. Das verbietet schon Palaimon (s. d.), der vielleicht wie im orphischen Hymn. 75 als σύντροφος des Dionysos gedacht ist: nur erscheint dort in nr. 74 folgerichtig auch die gemeinsame θρέπτειρα Leukothea, die hier fehlt. Auch Proteurythmos ist eine junge Personifikation und nicht eine mystische Bezeichnung des Orpheus, wie Maass 62 wollte.
Daß die I. exklusiv waren, ist vielleicht weniger aus der bei der Aufnahme stattfindenden Dokimasie zu folgern (Z. 35), die freilich selten ist, als aus der Höhe des Eintrittsgeldes, das 50 Drachmen betrug und nur, wenn auch der Vater I. war, auf die Hälfte ermäßigt wurde. Ferner mußte jeder I. einen Monatsbeitrag für den Wein entrichten; unterließ er das, so wurde er ausgeschlossen, falls er nicht besondere Entschuldigungsgründe hatte. Nicht verständlich ist Z. 55 ἐὰν δὲ ἱερὸς παῖς ἐξωτικὸς καθεσθεὶς ἀναλώσῃ τὰ πρὸς τοὺς θεοὺς καὶ τὸ Βακχεῖον (die regelmäßigen Beiträge leistet), ἔστω μετὰ τού πατρὸς Ἰόβακχος ἐπὶ μιᾶ σπονδῇ τοῦ πατρός. Ziehen versteht darunter Knaben, die ohne I. zu sein zu Aufführungen herangezogen werden und die durch Entrichtung der Beiträge und einen von ihrem Vater gestifteten Freitrunk samt diesem I. werden konnten. Eine weitere Einnahmequelle bildeten die Strafgelder, die mit großer Strenge eingezogen wurden; wer sie nicht entrichtete, blieb bis zum Zeitpunkte der Bezahlung aus dem Vereine ausgeschlossen: 25 Obolen für Beleidigung, Unbotmäßigkeit und Betreten einer fremden κλισία; kommt es zu Schlägen, so soll eine Anzeige beim Hiereus (oder Anthiereus) eingereicht werden und dieser eine Versammlung berufen, die den Übeltäter für eine gewisse Zeit ausschließt und ihn mit einer Buße bis zur Höhe von 25 Drachmen belegt; die gleiche Strafe trifft den Beleidigten, wenn er sich statt an den Priester oder seinen Stellvertreter an die staatlichen Gerichte wendet, und den Eukosmos, der die Streitenden nicht entfernt. Wer zu einer aus dem genannten Grunde anberaumten Versammlung nicht erscheint, zahlt [1832] 50 Obolen. Unbefugtes Reden kostete 30 Obolen (Z. 107). Dazu kommen andere Leistungen, abgesehen von denen, welche den Beamten auferlegt waren (s. o.). Wer eine Erbschaft machte oder zu einem Amte gelangte oder ein Familienfest feierte (als κλῆρος ἢ τειμὴ ἢ τάξις in Z. 127. 154 zusammengefaßt), war zur Stiftung eines Freitrunkes verpflichtet, der dem freudigen Anlaß entsprechen mußte (σπονδὴν ἀξίαν τῆς τάξεως Z. 129). Genannt werden z. B. Hochzeit, Geburt, Ephebie, Eintritt in die Bürgerschaft, den Rat, die Gerusia, das Kollegium der Thesmotheten, Sieg an einem Agon καὶ εἴ τίς τι ἐπὶ τὸ κρεῖσσον Ἰόβακχος ὤν τύχοιτο. Stirbt ein I., so stiftet ihm der Verein einen Kranz bis zum Werte von fünf Drachmen, und die Teilnehmer am Begräbnis (aber nur diese) erhalten jeder einen Krug Wein. Vgl. auch Poland Gesch. d. griech. Vereinsw., Leipz. 1909 passim.