RE:Titius 23

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
korrigiert  
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal Korrektur gelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
Sex., Volkstribun 99 v. Chr., Freund des L. Appuleius Saturninus
Band VI A,2 (1937) S. 15631565
Sextus Titius in Wikidata
Bildergalerie im Original
Register VI A,2 Alle Register
Linkvorlage für WP   
* {{RE|VI A,2|1563|1565|Titius 23|[[REAutor]]|RE:Titius 23}}        

23) Sex. Titius war ein Gesinnungsgenosse und Freund des L. Appuleius Saturninus und nahm nach dessen gewaltsamen Ende als einer seiner unmittelbaren Nachfolger im Volkstribunat 655 = 99 sein Werk auf, indem er wieder ein Ackergesetz beantragte. Er kam dadurch in heftigen Streit mit dem Consul M. Antonius; in dessen Munde heißt er bei Cic. de or. II 48 seditiosus [1564] civis et turbulentus, wodurch Cicero eigenes Urteil über ihn bestimmt wurde (Rab. perd. 24f.; leg. II 14; Brut. 225), während er nach Val. Max. VIII 1 damn. 3 innocens und agraria lege lata gratiosus apud populum war. Allerdings stieß das Ackergesetz auch auf den Widerstand seiner Amtsgenossen im Tribunat (Obseq. 46), und als während der Abstimmung darüber ein Zweikampf zweier Raben beobachtet wurde, bot dieses Prodigium eine willkommene Handhabe, um das Gesetz für ungültig zu erklären (Cic. leg. II 31: leges non iure rogatas tollere, ut Titiam decreto conlegii (scil. augurum); vgl. 14. Obseq. aruspices sacra Apollini litanda et de lege quae ferebatur supersedendum pronuntiarunt; zu dem Zusammenwirken von Augures und Haruspices s. Wissowa Religion2 546). Eine andere Lex Titia, die vor 680 = 74 in Kraft war (Cic. Mur. 18), bezog sich auf die Verteilung der quaestorischen Provinzen (s. Mommsen St.-R. II 532, 3. 571, 1. o. Bd. XII S. 2415f.). Da C. Gracchus der Willkür des Senats bei der Zuweisung der Provinzen an die Oberbeamten ein Ende gemacht hatte (o. Bd. XII S. 2414, 22ff. II A S. 1389, 59ff.), doch Saturninus diese Willkür bei der Zuweisung und Entziehung der quaestorischen Provinz erfahren hatte (Cic. har. resp. 43; Sest. 39), so ist der an beide anknüpfende Tribun T. von 655 = 99 gewiß der Urheber jenes Gesetzes, für das ohnehin kaum eine andere Persönlichkeit in Frage kommt. Eine dritte Lex Titia, die bei Spielen, ubi pro virtute certamen fit, d. h. bei militärischen und gymnastischen Übungen, Wetten gestattete (Dig. XI 5, 3. o. Bd. XII S. 2404, 31ff.), kann ebenfalls von T. herrühren, obgleich von ihm nur überliefert ist, daß er ein leidenschaftlicher Ballspieler gewesen sei (Cic. de or. II 253. III 88 ohne Praenomen, doch wohl auf diesen T. als noch lebenden Zeitgenossen des Redners L. Crassus zu beziehen). Seine politischen Widersacher sagten ihm viel Schlechtes nach: So erwiderte ihm M. Antonius, als T. sich selbst eine Kassandra nannte, weil er Unglück voraussagte, ohne Glauben zu finden: Multos possum tuos Aiaces Oileos nominare, als ob er sich in jungen Jahren preisgegeben hätte (Cic. de or. II 265). Dem entspricht der zweite Teil seiner Charakteristik als Redner bei Cic. Brut. 225 (zitiert von Quintilian. inst. or. XI 3, 128); homo loquax et salis acutus, sed tamen solutus et mollis in gestu, ut saltatio quaedam nasceretur, cui saltationi Titius nomen esset. Ob mit jenem Vorwurf die nicht ganz klare Anspielung des Ausonius (epigr. 92 [89], 4 p. 346 Peiper) auf eine Lex Titia gegen Unzucht zu verbinden ist, bleibt zweifelhaft. Worauf der Vorwurf beruht, daß er signa sacra noctu frangere putaretur (Cic. de or. II 253 ohne Praenomen s. o.), ist kaum zu ermitteln, könnte aber immerhin mit dem Grunde seiner Verurteilung irgendwie zusammengebracht werden (häuslicher Geheimkult?). T. wurde nämlich, wahrscheinlich bald nach seiner Amtsniederlegung im J. 656 = 98, vor Gericht gezogen; als Zeuge gegen ihn trat u. a. Antonius auf: Explicavi omnia consilia consulatus mei, quibus illi tribuno plebis pro re publica restitissem, quaeque ab eo contra rem publicam facta arbitrarer exposui (Cic. de or. II 48), wonach der Prozeß ein [1565] Majestätsprozeß war. Aber die Verurteilung durch die Geschworenen aus dem Ritterstande erfolgte wesentlich deshalb, weil T. ein Bild des Saturninus in seinem Hause hatte (Cic. Rab. perd. 24f. Val. Max. VIII 1 damn. 3; s. Lengle Untersuch. über die Sullan. Verfassung [Diss. Freiburg i. B. 1899] 32); er ging ins Exil (Cic.) und wird später nicht mehr erwähnt. Das Praenomen begegnet auf einem Grabstein in Caere: L. Titi Sex. f. (CIL I2 2621).[1]

Anmerkungen (Wikisource)[Bearbeiten]

  1. Corpus Inscriptionum Latinarum I, 2621.