Staats-Vertrag zwischen Österreich und Bayern 1807 über die Salinen von Berchtesgaden und Hallein
[199] 12. Staatsvertrag zwischen Seiner kaiserl. königl. apostolischen und Seiner königl. Majestät von Bayern d. d. München den 3. Dezember 1807 über die Salinen von Berchtesgaden und Hallein.
Nachdem Wir es zu Unserem vorzüglichen Augenmerk genommen haben, die bestehenden freundnachbarlichen Verhältnisse mit der Krone [200] Bayern mehr und mehr zu befestigen, haben Wir zugleich beschlossen, verschiedene der vorzüglichsten Berührungspunkte, insbesondere und namentlich die Verhältnisse des Salz- und Holz-Handels in Unserm Herzogthum Salzburg und Fürstenthum Berchtesgaden, dann den Transitozug Unserer Fürstenguts- und Aerarial-Effecten durch eine freundschaftliche Unterhandlung zu beiderseitiger Zufriedenheit festsetzen zu lassen.
Zufolge dessen ist zwischen den beiderseitigen Bevollmächtigten, als von Unserer Seite dem hochgebornen lieben getreuen Friedrich Lothar Grafen von Stadion zu Tannhausen und Warthausen etc.. und von Seite Seiner königl. Majestät von Bayern, dem geheimen Rathe etc. Maximilian Joseph Freiherrn von Montgelas, nach vorhergegangener Berathung und Uebereinkunft der beiderseitigen respectiven inländischen Departements und der von denselben hierzu bestimmten österreichisch kaiserlichen und königlich bayerischen Geschäftsmännern ein Staatsvertrag abgeschlossen und unterzeichnet worden, nachstehenden vollständigen Inhalts:
Nachdem die kaiserlich königliche Regierung von Salzburg sowohl als die königlich bayerische General-Administration der Salinen in Betreff der vormals zwischen Bayern und Salzburg bestandenen Holz- und Salz-Verhältnisse, dem beiderseitige Interesse nützlich gefunden haben, einen neuen Contract über Holz- und Salzabnahme, dann über die Transitirung abzuschließen, so haben sich die hiezu beiderseits Bevollmächtigten, und zwar von kaiserl. königl. österreichischer Seite der k. k. salzburgische Regierungsrath und Referendär, Franz Pichler; dann von königl. bayerischer Seite der königl. bayerische geheime Referendär und General-Salinen-Administrator Joseph Utzschneider, mit Vorbehalt der Genehmigung Ihrer Allerhöchsten Höfe, auf nachstehende Contractspunkte vereinigt:
§. 1. Dieser ganze Contract mit allen seinen Punkten macht ein untrennbares Ganzes aus, und es soll derselbe in dieser Art durch sechs Jahre, und zwar vom heutigen Tage der Unterschrift an, bis Ende Mai 1814 verbindlich und geltend sein, also von beiden Theilen gehalten werden. Bei dem Ausgange des fünften Jahres, d. i. vor Ende Mai 1813 haben aber beide kontrahirende Theile sich darüber einzuverstehen, ob und unter welchen Modificationen dieser Contract erneuert oder aufgehoben werden solle.
§. 2. Salzburg macht sich anheischig an Bayern jährlich zehntausend Klafter Holz als Minimum und fünfzehntausend Klafter als Maximum aus seinen eigenthümlichen Waldungen abzugeben.
[201] Ueber diese Quantität ist von Seite der königl. bayerischen General-Administration der Salinen jährlich zu Anfang des Monats September die bestimmte Anzeige an die k. k. Regierung zu Salzburg zu machen (bei Anfang dieses Contracts oder sogleich nach der Ratification dieses Contracts), worauf alsdann unverzüglich von Seite Salzburgs die Invitation zur Vorzeige und Ausweise der zu angreifenden Wälder geschehen soll. Die Auswahl der Verhaue und die Vorzeige des Holzes hat zwar auf Seite Salzburgs zu verbleiben, jedoch sind bei dieser Auswahl jedes Mal folgende Maßregeln zu beobachten:
a) Sollen nur diejenigen Wälder in Verhau behalten oder hierzu
- ergriffen werden, welche die Verhältnisse des Waldstandes nach waldmännischen Grundsätzen vor andern hierzu nothwendig machen.
b) Hierbei wird man aber von Seite Salzburgs, so viel und immer
- möglich ist, den Bedacht darauf nehmen, entfernte und nähere Waldungen zu gleicher Zeit zum Verhau zu bringen, damit dadurch die Arbeit und die Lieferung des Holzes für Bayern soviel möglich nicht höher als in den letzten Jahren im Durchschnitt komme.
c) Wird von k. k. Seite durch die Auswahl der Verhaue auch auf
- billige Vertheilung des Holzwerkverdienstes unter den Abteilungen der bestehenden Holzmeisterschaften in ihren betreffenden Waldgegenden gesehen werden, damit nicht ohne Noth die eine oder die andere Holzmeisterschaft zu lange ohne alles Verdienen bleibe.
§. 3. Alle bisher nach Reichenhall gebrachten Wälder, welche in dem Salzburgischen Territorinm liegen, sollen in der Regel auch künftighin diesen vertragsmäßigen Verhauen gewidmet sein, und bleibt hiervon ausgenommen:
a) Das ganze Glemmerthal, und alle im Pfleggerichte Kaprun liegenden bisherigen Hoch- und Schwarzwälder.
b) der jedesmalige Bedarf des Leoganger-Handels in dem sogenannten Leoganger-Thale,
c) der allseitige Unterthans Holzbedarf und die Deputat-Holzbezüge der Beamten und Geistlichen; endlich
d) die nach Frauenreit bringbaren Hirschbüchler-Wälder.
Zu einem Ersatze dieser Ausnahme und zur Deckung des jährlich verlangten Holzbedarfes wird man von Seite Salzburgs nach Umständen und nach Thunlichkeit neben den bisher nach Reichenhall gebrachten Schwarzwäldern auch Salzburgische sogenannte freie Bannwälder in Verhau und Vorgabe bringen, auch den salzburgischen Unterthanen in bisheriger Art die Holzlieferung und ihrer Privateigen- und Hofsachen nach den königl. bayerischen Salinen gestatten.
[202] Den Lattenberg, Rettelbach, Weiswand, Prechel, Anthaupten, dann die Gränzdifferenz in der Aschau und am hintern Steinbach, dann in der Reitwalze respective Schwegel.
§. 4. Von diesen contractmäßigen Verhauen und salzburgischer Vorgabe sind weiters ausgenommen die Waldungen Lattenberg, Rettenbach, Weiswand, Prechel, Anthaupten, dann die Gränzdifferenz in der Aschau, am hintern Steinbach, die Reiteralpe, respective Schwegel.
In diesen Waldbezirken soll Bayern ohne weitere Einmischung von Salzburg, wie bisher (durch die ohnehin gebrauchten Holzmeister, forsthaushaltmäßig) während obiger sechs Contractsjahre unangefochten und auch zinsfrei Holz hauen und zur Saline nach Reichenhall bringen, wenn in dieser Zeit ein definitiver Gränzvertrag zwischen Oesterreich und Bayern nicht etwas anderes bestimmen und festsetzen wird.
§. 5. Soll in jedem Verhaue, den Salzburg jährlich vergibt, das darin zum Kleizeln oder Spalten tauglich erfundene Holz durch die Holzmeister sorgfältig ausgeschieden, und in jener Prügellänge, welche noch nachträglich bestimmt angegeben werden wird, ausgelegt, sodann nach den von k. k. Seite zu treffenden Accorden per Pfund durch die Holzmeister oder ihre Leute (ohne dabei fremde oder eigene Kleizler anzustellen) die Taufeln hieraus verfertigt und an die zu bestimmenden Orte zum salzburgischen Gebrauche abgeliefert werden. Doch behält man sich von Seite Bayerns hier vor, daß durch diese Kleizel- oder Holzspalterarbeit die Holzwerksaccorde mit den Holzmeistern nicht zum Nachtheile Bayerns gehöhert werden dürfen.
§. 6. Ist zur Zeit zwar noch das in Reichenhall bisher übliche Scheiter- oder Drähling-Längenmaaß von drei Schuhen sammt den Sprans beizubehalten, und hinsichtlich der zugesicherten Klafter-Quantität noch ferner als Normalmaaß anzunehmen.
Sollte jedoch von der königl. bayerischen General-Administration der Salinen zu Reichenhall eine andere Holzlänge einzuführen beliebt werden, so ist alsdann das Uebermaaß über 108 Cubikfuß, welches das dermalige Klaftermaaß hält, zu erheben, und auf das Lieferungs-Quantum in der Art einzurichten, daß das Maximum von 15,000 Klaftern, nach dermal üblicher und vorgeschriebener Länge nicht überschritten werde, welches sich auch von dem bisher jährlich aus dem Unknerthale gebrachten Kufholz-Saag-Prügeln verstehen soll.
§.7. Der Holzwerksverdienst hat je und allezeit ausschließend bei den salzburgischen Unterthanen der betreffenden Gegend und in der Weise [203] zu verbleiben, daß nach bisheriger Art bei billigen Bedingninnen immer die nächstgelegenen und allenfalls betheiligten vor andern k. k. salzburgischen Landesunterthanen zu Holzmeistern und Arbeitern von Seite Bayerns erwählt werden. Sollten über Holzwerksverdienen Klagen und Anstände sich ergeben, so sind dieselben bei der jährlichen Holzansage zwischen den k. k. und k. bayerischen Abgeordneten jedes Mal freundschaftlich auszugleichen
§. 8. Die königlich bayerische Regierung übernimmt die Regie der ganzen Holzlieferung, und bleibt demnach befugt, nach Ermessen des Bedarfes, hierzu ihre eigenen königl. Forstbeamten und Subalternen, über deren Zahl und Charakter sich noch nachträglich vereint werden wird, an den hierzu geeigneten und gleichfalls noch zu bestimmenden Plätzen zu halten, welche den Holzverhau, die Bringungsart und die Abtriftung desselben, so wie die Wald-, Klaus- und Triftgebäude, dann deren Errichtung und Unterhaltung nach Erforderniß ungehindert zu besorgen haben sollen; hierbei wird auch noch festgesetzt, daß auch dem königl. bayerischen Salinen-Oberinspector von Reichenhall, so wie den dortigen königlich bayerischen Forstbeamten, die obere Nachsicht über die ganze Holzbringungsart und über die Geschäftsführung der königlich bayerischen Subalternen im salzburgischen Territorium gestattet bleibe, so wie sich übrigens von selbst versteht, daß die Ausübung der landesherrlichen Forstjurisdiction, eben sowohl als die Auf- und Nachsicht in diesen Verhauen (jedoch mit Ausnahme der oben §. 4 benannten Waldbezirke) den geeigneten k. k. Forstbeamten und wer dazu beauftragt werden wird, jederzeit vorbehalten bleiben solle.
§. 9. Die Art, die Accorde mit obigen Hoflieferanten zu treffen, bleibt ganz der königlich bayerischen General-Administration der Salinen überlassen, ohne daß man von k. k. Seite sich jemals in dieses Geschäft einmischen werde.
Bayern bezahlt an die obigen Hofmeister die eine Hälfte des getroffenen Lieferaccordes in Geld nach dem Conventionswerth, und die andere Hälfte in Getreide, und zwar ein Drittel in Waizen und zwei Drittel in Korn in Natura nach dem fixen Preisanschlage von 2 fl. vom Metzen Waizen und von 1 fl. 30 kr. vom Metzen Korn, so lange diese Contractzeit dauert. Alles Holz ohne Ausnahme, welches zur Ablieferung nach Reichenhall angewiesen werden wird, soll entweder am Maisse oder an einem andern thunlichen Platze in das Klaftermaaß gewährlich aufgestellt und ordentlich gesetzt werden.
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§. 10. Sobald die königlich bayerischen Forstbeamten den k. k. salzburgischen die Anzeige gemacht haben werden, daß alles Holz in das Klaftermaaß bereits aufgestellt sei, so wird sich zwischen beiden Beamten freundschaftlich über den Tag der Zusammenkunft, welche doch längstens bis Mitte September jeden Jahres erfolgen muß, vereint, wo man sich alsdann auf die Waldplätze zur gemeinsamen Holzabmessung begibt, und alsdann ein Theil dem andern ein gefertigtes Verzeichniß der auf jedem Platze vorgefundenen Klafterzahl zu überreichen hat.
§. 11. Sollten Fälle sich ergeben, wo k. k. Landesunterthanen durch die Reichenhaller Holzarbeiten, oder durch die Holztrift an Gebäuden, Gründen etc. sich beschädigt finden und deswegen Beschwerden führen, so wird man bei Gelegenheit des jährlichen Holzverdingens und der Vorgabe gemeinsame Einsicht nehmen, und nach Befund der Sache von königlich bayerischer Seite sich zu einer angemessenen Ablege oder Entschädigung verstehen.
§. 12. Wird von k. k. Seite zugesichert, daß im Falle, wo von königl. bayerischer Seite gegen k. k. Landesunterthanen oder wen immer gegründete Klagen über Verhinderung dieses Holzgeschäftes sich ergeben sollten, alsdann von k. k. landesherrlicher Seite die volle richterliche Manutenenz niemals versagt, sondern vielmehr alle nöthige Unterstützung unverzüglich geleistet werden wird, damit dieses Holzgeschäft, insoweit selbes nicht durch Gottes Gewalt gehindert sein wird, in vollem Maaße erfüllt werde.
§. 13. Wird für die Klafter im Reichenhaller Salinenmaaß von sechs Fuß Höhe, sechs Fuß Breite und drei Fuß Scheiterlänge, das ist, von 108 bayerischen Kubikfuß, so wie es sich in Zäunen, an Maissen oder andern Waldplätzen vorfinden wird, ein Stammgeld pro materia ligni mit 15 kr. in Conventionsmünze per Klafter hiermit bedungen und von Bayern an Salzburg bezahlt.
§. 14. Nach der in jedem Jahre vollendeten Holzmessung wird beiderseits die Berechnung der bezogenen Klafterzahl vorgenommen, und der gegen die vorangegangene Anweisung sich ergebende Zu- oder Abgang auf das künftige Jahr hinüber geschrieben worauf bei der nächstfolgenden Holzanweisung die erforderlich nöthige Rücksicht genommen werden soll. Die Baarbezahlung des Stammgeldes für die in den Maissen und andern [205] Stellungsplätzen vorgefundene Klafterzahl wird nach erfolgter Abmessung jederzeit geschehen; das bezahlte Holz soll aber in jedem Falle selbst bei allenfallsigem Ausgang dieses Contractes von Seite Bayerns abgetriftet werden können.
§. 15. Da nach bisheriger Uebung die Holztrift aus sämmtlichen Bächen und Wässern, in so lange, bis nicht das Reichenhaller Holz abgetriftet war, von Niemand unternommen werden durfte, so soll dieser Gebrauch noch ferner beibehalten werden, auch alles Auffangen des Holzes auf den Triftwässern für salzburgische Beamte und Geistliche in Zukunft nicht mehr Statt haben.
§. 16. In Betreff desjenigen Scheiterholzes, welches von Seite Bayerns während der letzten Jahre in den Schwarzwäldern auf Verhau verdungen, auch wirklich gefällt, und theils in Maissen, an Schmatzen, in Bächen und Wässern rückliegend, theils auch in Zäune gestellt ist, von der k. k. Regierung aber zur Zeit der Incammerirung in Beschlag genommen worden, wird Folgendes bestimmt und festgesetzt:
a) Die k. k. Regierung befiehlt den im salzburgischen Territorium gesessenen Holzmeistern, dieses noch zurückliegende Holz sogleich in die Fürschlacht nach Reichenhall auf eigene Rechnung, Weg und Gefahr besagter Holzmeister abzutriften.
b) Die k. k. Regierung leistet bei diesem noch zurückliegenden Holz Verzicht auf das oben bedungene Stammgeld, und wird sich in diese Abrechnung nicht mengen.
c) Bayern vergütigt obigen Holzmeistern, welche dieses Mal die Trift selbst zu besorgen haben, nicht allein die Triftungskosten, sondern rechnet mit ihnen nach der Aufstellung dieses Holzes bereits erhaltene Summen und Getreide förmlich ab.
d) Den besagten Holzmeistern wird bei dieser Lieferung und Triftung des noch rückliegenden Holzes ein Liefer-Callo von 25 Klaftern auf hundert, so wie auch das Quantum des durch die diesjährigen Hochwasser eingeronnenen, und in der Fürschlacht zu Reichenhall wirklich aufgezäunten Holzes zu gut gehalten.
e) Sobald dieses noch zurückliegende Holz in die Fürschlacht bei Reichenhall eingetriftet sein wird, dann kann auch die Abtriftung des bisher zurückgehaltenen hamerauer Gewerkschaft-Kohlholzes ungehindert vor sich gehen.
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§. 17. Bayern macht sich für die oben bestimmten sechs Contracts-Jahre verbindlich, von den k. k. Salinen zu Hallein oder Frauenreit, wo es Bayern gefällig ist, jährlich 150,000 Fuderstöcke, wovon einer im Durchschnitt zu einem Zentner Salz gerechnet wird, pro minimo abzunehmen; Salzburg ist, im Falle Bayern das Salz bedarf, gehalten, jährlich auch 200,000 Zentner oder Salzfuderstöcke, und in diesem Falle 150,000 in bisher gewöhnlichen Geschirren eingeschlagene Fuderstöcke von Hallein und 50,000 nackte Fuderstöcke von Frauenreit an Bayern abzugeben.
Die Art und Vertheilung dieser Abnahme soll von Bayern an Salzburg jeden Jahres im Monate Oetober bestimmt angezeigt werden.
§. 18. Sollte von Seite Bayerns ein Jahr für das andere ein größeres Quantum, als obige 200,000 Zentner beliebt werden, so ist das super plus, um wie viel hiervon von jeder Saline abgenommen werden wolle, längstens Ende Januar der k. k. Regierung in Salzburg bestimmt anzuzeigen, worauf dann von Seite Salzburgs, in wie fern dieses Begehren Statt haben könne, die Rückäußerung sogleich erfolgen wird.
§. 19. Die Ausfuhr des Salzes zu Wasser soll gleich mit Eintritt der dienlichen Schiffmanns-Witterung, im Frühjahre, und längstens bis April jeden Jahres anfangen, wenn keine unausweichlichen Hindernisse im Wege stehen.
Mit der Ausfuhr des Salzes von Frauenreit zu Land soll es wie bisher gehalten werden; man wird also von Seite Berchtesgadens das Salzsudwesen jederzeit so einrichten, daß die Abfuhr des Salzes von da fortwährend Statt haben könne. Was aber den, dermal zu Schellenberg in unbeschlagenen Fudern vorhandenen Salzvorrath betrifft, wird Bayern die von diesem Vorrathe noch brauchbaren Fuderstöcke, wenn sie in Reichenhall noch bei der Abladung einen Zentner im Durchschnitt schwer sind, abnehmen, wegen des weitern Transports nach Reichenhall aber den Fuderstock um 4 Kreuzer minder, als den zu Frauenreit bezahlen.
§. 20. Die jährlich abzugebende Anzahl von ganzen Fuderstöcken soll von den k. k. Salinen in ganz gewöhnlichem Zustande an die von Seite Bayerns hierzu zu ernennenden Beamten zu Hallein, und an die betreffenden Vecturanten zu Berchtesgaden abgeliefert werden; wobei die königlich bayerischen Beamten in Hallein berechtigt sein sollen, vor der wirklich geschehenen Uebernahme die Fuderstöcke vor dem Einschlagen genau zu [207] besichtigen, und alle diejenigen Stöcke vor der wirklichen Uebernahme auszuschließen, die von denselben als ungewährlich, oder als nicht annehmbares Bruchsalz pflichtmäßig anerkannt werden würden.
Es sollen in Regula nur ganze und wohl ausgepfiselte vollkommen trockene Fuderstöcke übernommen werden, man wird aber von Seite Bayerns auch die Annahme von einbrüchigen Fuderstöcken nicht ausschlagen, wenn dieselben das vollständige Volumen ohne Abgang auffüllen, und in nicht größerer Anzahl hergehen, als daß ungefähr auf 20 ganze Stöcke ein einbrüchiger Stock gerechnet wird. Rücksichtlich der Gewährlichkeit des Geschirres bleibt es bei der bisherigen Observanz, es soll das bisherige Fudergeschirr mit der erforderlichen Anzahl von Taufeln, Nägeln, Spangen und Reifen beibehalten werden. Rücksichtlich des Gewichts werden die Fuderstöcke, welche von Zeit zu Zeit im Beisein eines bayerischen Bediensteten nachgewogen werden, mindestens 100 Pfund netto und 120 Pfund Sporko wiegen. Ueberhaupt soll es in Hinsicht auf Gewährlichkeit bei dem 2. Artikel des unterm 22. Hornung l. J. abgeschlossenen Salzcontractes gänzlich sein Verbleiben haben. Wenn die Salzfuderstöcke von Berchtesgaden das Gewicht von ein Zentner im Durchschnitte nicht erreichen, so muß dafür der Ersatz mit anderm Salze gemacht werden. Bruchsalz wird hier keines angenommen, ebenso wenig, als diejenigen Fuderstöcke, welche sich von außen feucht oder naß bezeigen.
§. 21. In Rücksicht der Salzabgabe und dessen Uebernahme zu Hallein soll das zu übernehmende und gewöhnlich herzustellende Salz aus solchen Magazinen und Vorrathshäusern abgegeben werden, welche der Salzach, worauf die Abfuhr geschieht, am nächsten gelegen sind; auf entfernte Vorräthe oder auf solche außer der Stadt Hallein darf von Seite Bayerns keine Anweisung angenommen werden.
Das Austragen und die Einladung in die Schiffe wird von bayerischer Seite übernommen, oder durch ihre Ober- und Nebenausschiffer, oder von denjenigen, denen es im Accord überlassen werden dürfte, besorgt werden.
So lange dieses Salz, welches auf k. k. Kosten ausgesetzt und eingeschlagen wird, noch in den zu Hallein befindlichen und Salzburg angehörigen Magazinen aufgelagert ist, so bleibt es noch Eigenthum der k. k. salzburgischen Regierung; es geht aber dann auf Wag und Gefahr als ein Eigenthum an Bayern über, sobald selbes den Trägern zum Eintragen in die Schiffe übergeben sein wird, deswegen soll bei der Abgabe von Seite Salzburgs immer ein eigener Commis, der die Abgabe, und von Seite Bayerns ein eigener sogenannter Nebenanschaffer, oder ein anderer königl. bayerischer Diener gegenwärtig sein, der die Uebernahme und das Austragen in die Schiffe besorgt.
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§. 22. Was die Uebernahme des Salzes zu Berchtesgaden betrifft, so bleibt auch dort das in den Magazinen befindliche Salz, so lange es aufgelagert ist, ein Eigenthum der k. k. salzburgischen Regierung, geht aber auf Wag und Gefahr als Eigenthum an Bayern über, sobald es von den dahin zur Uebernahme kommenden Vecturanten auf ihre Wägen aufgeladen ist, wobei man hinsichtlich der Ueberlieferung sich von Seite Bayerns, wie bisher, an die Fuhrleute halten wird. Die Salzabfuhr von Berchtesgaden soll, wie bisher, durch bayerische und berchtesgadische Fuhrleute geschehen können.
§. 23. Bayern soll das jährlich in Hallein käuflich zu übernehmende Salz nach eigener Convenienz im Accorde nach Burghausen und Passau ausführen zu lassen berechtigt sein. Die Wahl des Lieferungs-Unternehmers steht in der vollen freien Willkühr Bayerns; derselbe hat bei der Salzausfuhr nichts weiter als folgende zwei Punkte zu beobachten:
a) Hat er sich bei der Ausfuhr vorzugsweise der salzburger und
- obernberger Schiffleute zu bedienen, und ist nur in dem Falle auswärtige Schiffleute zu miethen befugt, wenn die salzburgischen und obernbergischen in der Miethforderung mit diesen nicht Preis halten würden, oder eine hinlängliche Anzahl brauchbarer Individuen nicht vorhanden wäre. Worüber aber bei der Wahl der auswärtigen zuvor der k. k. salzburgischen Regierung Anzeige gemacht werden soll, damit diese die salzburgischen Schiffleute allenfalls zu gleichen Bedingungen bewegen könne, welches aber in Zeit von drei Wochen, vom Tage der gemachten Anzeige an, geschehen muß.
b) Steht zwar dem Lieferungs-Unternehmer frei,
- die benöthigten Salzschiffe bei den salzburgischen Schoppen zu Hallein, Salzburg und Laufen anzukaufen, doch aber muß zur Beseitigung einer zu großen Holz-Exportation der Gegentrieb der Salzschiffe eingeführt und beobachtet werden. Außer diesen beiden Punkten wird von Seite Salzburgs den bayerischen Lieferungs-Unternehmern keine weitere Einschränkung wie auch weder andere Lasten noch Zahlungen aufgebürdet werden. Zu dem Ende soll denselben unbenommen sein, die Schiffleute und Treiber nach freier Concurrenz (so wie sie sich gegen Bezahlung freiwillig vorfinden) zu miethen, und die Anstalten bei der Schifffahrt nach eigenem ungebundenen Gutdünken zu treffen.
In Rücksicht der Abfuhr ist man dahin übereingekommen, daß jederzeit über den andern Tag das von Bayern gekaufte Salz von Hallein abgeführt werde, für jeden solchergestalt über den andern Tag abgehenden Transport macht sich Salzburg verbindlich nach vorhergestelltem Ansagen [209] wenigstens 2500 und höchstens 4000 eingeschlagene Fuderstöcke auf der Stoßstatt zur Uebernahme und Abfahrt bereit zu halten.
Sollte aber die Abfuhr der ausgesetzten Fuderstöcke durch unvorhergesehene Hindernisse verschoben werden müssen, so tragen weder das königl. bayerische Aerarium, noch der Lieferungsunternehmer die allenfalls erlaufenden Kosten für das Nachbessern des Geschirres, weil das volle Eigenthum des Salzes bis zum Abtragen desselben der k. k. Regierung zusteht.
Bei einer von Seiten Oesterreichs beliebten Salzausfuhr zu Wasser wird in den Zwischentagen jederzeit das für die österreichische Monarchie bestimmte Salz abgeführt werden, so daß die bayerische und österreichische Abfuhr von Tag zu Tag mit einander abwechseln.
§. 24. Die von Seite Bayerns zur Salzabfuhr bestimmten Fuhrleute sollen in ihren zur Abfuhr nöthigen Salzladungen nicht aufgehalten werden, sondern es wird immer derjenige Vorrath in den Magazinen bereit liegen, welcher von Zeit zu Zeit zur Abfuhr nöthig sein wird, so daß die Salzabgabe nach Verlangen immer uneinstellig wird fortgesetzt werden können, insofern nicht unvermeidliche Zufälle dieselbe auf einige Zeit unmöglich machen.
§. 25. Der Preis des gewöhnlichen eingeschlagenen Halleiner Salzfuderstockes wird einschließlich der sogenannten kleinen Gefälle und Nebenzahlungen auf 1 fl. 50 kr. d. i. ein Gulden und fünfzig Kreuzer gesetzt. Salzburg wird in obigen sechs Contracts-Jahren diesen Halleiner Salzpreis gegen Bayern nicht höhern, auch wegen dieses Salzes unter keinerlei Vorwand jemals ein Mauth-, Zoll-, Weg- oder Stromgeld abfordern.
§. 26. Für das Berchtesgadner-Frauenreiter Salz soll der Preis auf ein Gulden 34 Kreuzer per Fuderstock, respective Zentner, und ein Gulden 30 Kreuzer für den Fuderstock zu Schellenberg nach der Bestimmung des §. 19 festgesetzt sein.
§. 27. Die Bezahlung des ganzjährigen, sowohl von Hallein als Berchtesgaden abzunehmenden Salzquantums geschieht in monatlichen vorauszubezahlenden Raten und zwar in der Weise, daß jedesmal nach Verfluß eines Vierteljahres über das bis dahin bereits abgeführte Salz ordentliche Abrechmmg gepflogen, und die ganze Abnahme saldirt, dann zugleich wieder für das eintretende Monat das Anticipations-Ratum entrichtet werde.
[210] Diese Zahlungen sind durch das königl. bayerische Salinen-Comtoir in München, auf dessen Wag und Gefahr in Conventionsmünze oder mit annehmlichen auf Conventionsmünze gestellten und mit dem ersten des treffenden Monats zahlbaren Wechseln an die k. k. hierzu ernannte Kasse in Salzburg zu leisten.
Für die Geldtransporte, welche von Reichenhall nach Salzburg durch den Reichenhaller Boten in Baarem gemacht werden, hat die k. k. Regierung besagten Boten, wie bisher, zu entschädigen.
§. 28. Damit die Salzschifffahrt ohne Beschwerde für den Schiffsmann betrieben werden könne, sollen von k. k. Seite die nöthigen Wasserräumungen und die Herstellung der Lait- und Rittwege jederzeit unverzüglich veranstaltet und auf eigene Rechnung besorgt werden, damit durch Vernachläßigung dieser Gegenstände die Schifffahrt keinem gefährlichen Ungemach, Beschwerden und kostspieligen Zögerungen ausgesetzt werde, für welche Fälle Bayern sich die gerechten und billigen Entschädigungen vorbehält.
§. 29. Um alle Zuladungen von fremdem Gute zu beseitigen, wird festgesetzt, daß alle mit Salz beladenen Schiffe vor dem Austritt aus dem salzburgischen Territorium und zwar zu Tittmoning sich der Visitation und Controle zu unterwerfen haben: doch soll hierdurch in der Schifffahrt selbst kein nachtheiliger Aufenthalt verursacht werden, folglich diese Visitation bei strenger Verantwortlichkeit der salzburgischen Beamten oder Visitatoren ohne mindesten Aufenthalt geschehen.
§. 30. Die landesfürstlichen und Aerarialgüter und Objecte aller Gattung, welche Seiner k. k. österreichischen oder Seiner königl. bayerischen Majestät, es sei nun in Allerhöchst Dero persönlichen oder landesherrlichen Eigenschaft, gehören, sollen sowohl die Saalachen und die Salzach, dann den Inn und die Donau hinab nach Oesterreich, oder die Donau hinauf in den Inn, und von diesem Fluß in die Salzach und Saalachen in Transito durch die k. bayerische oder k. k. österreichischen Lande jedesmal zu Wasser frei und ohne Abgabe durchpassiren.
§. 31. Es versteht sich ohnehin, daß von Seite Salzburgs niemals ein Zoll-, Mauth- oder Waggeld von demjenigen Salz erhoben werde, welches von Frauenreit über Hallthurn nach Reichenhall geführt wird, [211] ebenso wenig als von dem Salz, welches als k. bayerisches Aerarialgut durch vom Hauptsalzamt Reichenhall ausgestellte und vom k. k. Gränzmauthamte contrasignirte Certificate ausgewiesen wird, und von Reichenhall über Deisendorf nach Traunstein ausgeht, indem bei diesem Salzfuhrwesen auch die k. k. Unterthanen dieser Gegend immerhin großen Verdienst gemacht haben.
§. 32. Alles Holz, welches als k. k. Aerarialgut von den hinter Reichenhall liegenden Waldungen nach dem vor Reichenhall liegenden Salzburgischen Landesantheil oder nach Berchtesgaden zu Wasser oder zu Land gebracht werden wird, ist ganz Abgaben-frei passiren, und zu Reichenhall auch durch den Holzrechen ungehindert (jedoch gegen billige Entschädigung der allenfalls verursachten Beschädigungen der Anlagen) gehen zu lassen, doch sollen dergleichen Holztriftungen auf der Sallach jedesmal nur nach gänzlich geendigter Reichenhaller Brennholztrift vor sich gehen.
§. 33. In Rücksicht der ungehinderten Hammerauer Kohlholztrift, hat es bei der bisherigen Uebung und Ordnung sein Verbleiben, es ist sich aber hierbei ebenfalls an die gesetzliche Zeit der Nachtrift, wie bisher, zu halten.
§. 34. Dagegen werden von Seite der k. k. Regierung zu Salzburg die zu den königl. bayerischen Gradiranstalten in Reichenhall erforderlichen Dörner- und Reiserbestellungen aus den salzburgischen benachbarten Auen, wie vorher, ungehindert verabfolgt, und derselben Ausfuhr frei gestattet werden.
§. 35. Die oben nach §. 30 freitransitirenden landesfürstlichen Aerarialgüter und Effecten sind zur Legitimation von der absendenden Behörde mit den gewöhnlichen Vorweisen oder Billeten zu versehen. Die k. k. Transitgüter haben sich auch in gleicher Art, wie dieses hinsichtlich des königl. bayerischen Salzes zu Tittmoning bestimmt ist, bei der königl. Mauthbehörde zu Passau der Visitation zu unterwerfen, welche jedoch die mit solchen Gütern beladenen Schiffe nicht länger als zwei bis drei Stunden aufhalten und solche ganz unentgeldlich vornehmen soll.
Es bleibt durchaus verboten, diesen landesfürstlichen Aerarialgütern Privatgüter beizumischen, indem dadurch nur Veranlassung zu Verzögerungen [212] bei der betreffenden Visitation gegeben wird; denn Privatgüter sind durchaus den Zoll- und Mauthgesetzen unterworfen, jedoch haben diejenigen Güter und Effekten, welche durch die vorschriftsmäßigen Zeugnisse als wirkliches Aerarialgut legitimirt werden, und wenn sie keine volle Schiffsladung ausmachen, auf Privatschiffen ausgeführt werden, für sich, die oben §. 30 bestimmte Befreiung zu genießen.
§. 36. Alle in dem gegenwärtigen Contracte angeführten Artikel fangen fünfzehn Tage nach dem Abschluß, d. i. nach der Unterschrift der beiderseitigen Bevollmächtigten zu wirken an, deswegen sollen sogleich, zur Vermeidung alles weitern Aufenthalts die nöthigen Verfügungen getroffen, auch die zu Lauffen und Hallein in Beschlag genommene Mobiliarschaft an Bayern herausgegeben werden.
Zur Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Vertrags-Urkunde, nachdem sie gleichlautend doppelt ausgefertigt wurde, eigenhändig unterschrieben, gesiegelt und gegeu einander ausgewechselt.
München den 3. Dezember im Jahre 1807.
Von k. k. österreichischer Seite Von königlicher bayerischer Seite
(L. S.) Franz Pichler, (L. S.) Joseph Utzschneider,
k. k. österreichischer Regierungs- k. bayer. geheimer Referendär und
Rath und Referendär. General-Salinen-Administrator.
Nach reiflicher Erwägung des vorstehenden Staatsvertrages genehmigen Wir denselben in allen seinen Theilen und geloben Alles, was darin enthalten ist, in genaue Erfüllung zu bringen.
Zu mehrerer Bestätigung haben Wir ferners die gegenwärtige Ratifications-Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und Unser kaiserliches Majestäts-Insiegel derselben anhängen lassen.
Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien am 18. Dezember 1807. Unseres Reichs im sechzehnten Jahre.
(L. S.)
Johann Philipp Graf von Stadion.
Ad Mand. S. Caes. Reg. Apost. Maj. proprium
Franz Carl Ludwig Rademacher.