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RE:Δῆμοι

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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unselbständige Dorfgemeinden, kleinste territoriale Gliederung des Staates
Band V,1 (1903) S. 1 (IA)–131 (IA)
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Δῆμοι[WS 1] wurden im allgemeinen die seit den Urzeiten in Hellas existierenden Dorfgemeinden genannt; im specielleren Sinne bezeichnete der Name (im Gegensatz zu πόλις) die unselbständigen Gemeinden, welche die kleinste territoriale Gliederung des Staates bildeten, und zwar bei den Ionern, während bei den Dorern (aber nicht allen) ihnen die Komen (s. d.) entsprachen (Arist. Poet. 1448 a 36). Hier können nur die staatsrechtlich anerkannten und constituierten in Betracht gezogen werden. Da diese Gemeinden und ihre Verfassung, sowie die Entwicklungsgeschichte derselben am genauesten im athenischen Staate bekannt ist, ja ohne Zweifel dessen Beispiel vielfach auf die D.-Organisation anderer Staaten eingewirkt hat, so ist es am zweckmässigsten, die Rolle der D. in Attika ausführlicher darzustellen und darauf in Kürze die anderweitig bekannten Thatsachen in Betreff derselben Gliederung in anderen Staaten zusammenzustellen.

I. Die attischen Demen

I. § 1. In Attika war die Organisation der D. das Werk des Kleisthenes und zwar die Grundlage seiner ganzen Reform (Herod. V 69. Aristot. Ἀθ. πολ. 21). Damit ist nicht gesagt, dass er die D. ins Leben gerufen habe; sie existierten als Dörfer oder Flecken mit zugehörigen Feldern natürlich schon lange vor ihm, denn das Leben in Einzelhöfen, so beliebt bei den Germanen, war den Hellenen ebenso fremd, wie den Italikern, und das Zusammenleben in einer Ortschaft musste unter den Bewohnern eine Gemeinsamkeit der Interessen hervorrufen, welche eine Art Association [2] zur Folge hatte, der selbst die religiöse Weihe gemeinschaftlicher Culte und Opferstätten nicht fehlte. Dass dies kein Phantasiebild ist, beweist nicht sowohl das angebliche Gesetz des Solon (Gaius Digest. XLVII 22), in welchem unter anderen anerkannten Associationen auch die D. erscheinen (sie konnten in das Gesetz später eingefügt worden sein, und das Gesetz selbst scheint zu jung für den Beginn des 6. Jhdts. zu sein und hat wohl nicht mehr mit Solon zu schaffen, als so viele andere, welche ihm von den attischen Gerichtsrednern so freigebig zugeschrieben worden sind; vgl. Meier De bonis damnat. 2; dagegen übrigens Schelling De Solonis legibus 1842, 7f.), als vielmehr eine Reihe von Rudimenten, die auf frühere Zeiten Rückschlüsse gestatten: erstens war eine Anzahl D. nach Adelsfamilien benannt und bisweilen nach solchen, die zu Kleisthenes Zeit erwiesenermassen in anderen D. ansässig waren (z. B. der Philaide Miltiades war nicht im D. Philaidai, sondern in Lakiadai ansässig und eingeschrieben), zweitens hatte die Mehrzahl der D. nicht nur besondere uralte Sagen und dementsprechend Culte (wie sowohl Paus. I 14, 7 bezeugt, als neuere Entdeckungen bestätigen, vgl. u.), sondern auch gewisse Gebräuche – so hatten die D. Agnus und Pallene untereinander keine Epigamie (Plut. Thes. 13); weiter besassen wenigstens viele derselben, abgesehen von den heiligen Bezirken, gewisse Stücke Gemeindeland, welche ihnen selbstverständlich nicht von Kleisthenes verliehen sein konnten; endlich ist uns ein Demenangehöriger aus der Zeit Solons namentlich bekannt – Myron aus Phlya, der Ankläger der Alkmaioniden in dem kylonischen Process (Plut. Sol. 12). Ohne Zweifel konnten viele dieser Gemeinden ihren Ursprung noch auf die Zeiten des sog. theseischen Synoikismos zurückführen, und es war bare Willkür, wenn Philochoros deren Zahl auf zwölf (wohl nach Analogie der ionischen und achaeischen Dodekapolis) beschränkte (Strab. IX 397). Kleisthenes wird den vorgefundenen Verhältnissen im allgemeinen Rechnung getragen haben, wie das den Zielen seiner Reform entsprach: ὅπως αἱ συνήθειαι διαζευχθῶσι αἱ πρότεραι (Arist. Polit. VII [VI] 1319 b 24). Er wollte das gentilicische Princip durch das territoriale brechen, aber schon vor ihm hatte letzteres in der Naukrarienverfassung (s. d.) einen Ausdruck gefunden, welche eben infolge der Künstlichkeit der Einteilung kein nennenswertes Resultat ergeben hatte; nur indem er dem tiefeingewurzelten Geschlechtsprincip nicht ein blasses Schema, sondern eine noch lebensvollere Bildung entgegensetzte, konnte er zum Ziele gelangen, und deshalb ersetzte er die künstlich geschaffenen Naukrarien durch die in jahrhundertelanger [3] Entwicklung organisch erwachsenen D. Dass er wirklich so verfahren ist, klingt noch bei Herodot (a. a. O.) durch und lässt sich auch durch den bedeutenden Grössenunterschied der einzelnen D. beweisen; bei einer durchaus künstlichen Organisation wäre sicher der übergrosse D. Acharnai nicht ungeteilt geblieben neben manchen ganz kleinen D. (vgl. u.). Auch hätte eine solche absolute Neuordnung, wenn sie überhaupt durchführbar war, viel längere Zeit in Anspruch genommen. Dass sich Kleisthenes gar keine Eingriffe in die vorgefundenen Verhältnisse erlaubt hätte, lässt sich andererseits wohl kaum behaupten; erstens hat er sicher wenigstens einige der existierenden Ortschaften, darunter das nicht unbedeutende Brauron (eine der angeblichen Zwölfstädte) nicht in die Zahl der D. aufgenommen (nur Paus. I 23, 7 und Steph. Byz. s. v. nennen es fälschlicherweise einen D.; über die Motive der Ausschliessung vgl. v. Wilamowitz Herm. XII 343); zweitens scheint er wenigstens einige D. neueingerichtet oder wenigstens kleinere Ansiedlungen von den grösseren Dörfern abgetrennt und ihnen neben municipaler Selbständigkeit einen neuen Namen gegeben zu haben – darauf scheint eine leider textkritisch unsichere Angabe des Aristoteles (Ἀθ. πολ. 21, 5) hinzuweisen; endlich war er es sicher, der die Stadt in eine Reihe von D. nach Analogie der Landschaft einteilte, wenn er vielleicht auch hiebei auf gewisse, schon existierende Quartiere Rücksicht nahm (dass die Stadt in D. eingeteilt war, wurde von K. O. Müller in der Übersetzung von Leake Topographie v. Athen 463 geleugnet, der aber schon von Sauppe De demis urbanis 1 schlagend widerlegt worden ist, und kann nach dem Zeugnis des Aristot. a. a. O. nicht mehr bezweifelt werden). Danach erscheint es nicht unmöglich, dass Kleisthenes eine bestimmte runde Zahl der D. zu stande bringen wollte; sowohl Herodot sagt, es seien je zehn Demen zu einer der zehn Phylen vereinigt worden (V 69: δέκα τε δὴ φυλάρχους ἀντὶ τεσσέρων ἐποίησε, δέκα δὲ καὶ τοὺς δήμους κατένειμε ἐς τὰς φυλάς – die Deutung ist zwar strittig, wie denn Lolling Δελτ. 1889, 31 und ihm folgend v. Wilamowitz Aristot. und Athen II 149 und Busolt Griech. Gesch. II² 405 statt δέκα δὲ corrigieren δέκαχα δὲ, ohne zu bemerken, wie die Entsprechung δέκα τε – δέκα δὲ dadurch zerstört wird und dabei dem Herodot ein ganz unnützer Zusatz zugemutet wird, wenn nicht etwa δέκαχα = in zehn gleichen Teilen bedeuten soll, wie es in dem zum Vergleich herangezogenen Psephisma für die Samier [Δελτ. 1889, 26] erklärt werden muss), wie Herodian (π. μον. λέξ. 17, 8) und der Scholiast Eur. Hipp. 455 behaupten, Araphen und Kephalos (die Eponymen der gleichnamigen D.) seien ‚einer der hundert Heroen‘ gewesen, scheinen also die Zahl ‚Hundert‘ für die D. zu bestätigen, v. Wilamowitz a. a. O. und Busolt a. a. O. stellen dem die Artikel von Hesych. Πολύξενος· εἷς τῶν (ergänzt ρʹ) ἡρώων und Phot. Πάνοψ· ἥρως ἀττικός, καὶ ἐν τοῖς ἐπωνύμοις entgegen; aber abgesehen davon, dass durch schlechte Überlieferung unter die 100 Heroen ganz unberechtigte Namen geraten konnten und ausserdem gerade die entscheidende Zahl bei beiden fehlt, sind die Schutzpatrone [4] der attischen D. zu schlecht bekannt, ausser denjenigen, welche ihrer Gemeinde homonym waren, als dass man behaupten könne, Polyxenos oder selbst Panops dürften nicht Eponyme von D. wie etwa Acherdus oder Koile gewesen sein; Panops übrigens wird wohl eher einer der 42 Altereponymen gewesen sein, keinesfalls aber eines Brunnens, wie v. Wilamowitz annimmt. Unter den Verteidigern der Hundertzahl der D. befinden sich Schömann (De Comit. XV; Antiq. 179; Verfassungsgesch. 61f.; Griech Alt. I³ 388), Ross (Demen v. Att. 3), K. Hermann (De iure et auctor. mag. 43; Griech. Antiq. I⁵ § 111, 12, ihm folgend auch Thumser Staatsalt. § 71), E. Curtius (Griech. Gesch. I 367), Duncker (Gesch. d. Alt. VI 587), Philippi (Beitr. z. Gesch. d. att. Bürgerr. 158), Hug (Studien 17), Busolt (Griech. Gesch. I 610; Griech. Staats- und Rechtsalt. 120), G. Gilbert (Griech. Staatsalt. I² 162, 1), C. Wachsmuth (Stadt Athen I 347), v. Wilamowitz (Kydathen 146; Herm. XXII 124); gegen dieselbe erhoben Widerspruch Corsini (Fast. att. III 128), Schweighäuser (ad Herod. V 69), W. Wachsmuth (Hell. Altertumsk. I 544, 18), Dietrich (De Clisthene 1840, 32), indem sie δέκα zu τὰς φυλὰς zogen, Grote (Hist. of Greece IV 59, 2), indem er in unmöglicher Construction δέκα mit κατένεμε verband und = ‚in zehn Teile‘ deutete (d. h. dieselbe Deutung, wie bei der Correctur δέκαχα), Madvig (Adv. crit. I 305), der δέκα δὲ einfach strich, Sauppe (De dem. urban. 5), Landwehr (Philolog. Suppl.-Bd. V 163ff.), Ed. Meyer (Gesch. d. Altert. II 802 Anm.), Lolling, v. Wilamowitz und Busolt (aa. OO.). Neuerdings ist der Vorschlag gemacht worden, unter den hundert Heroen diejenigen zu verstehen, deren Namen der Pythia zur Auswahl der zehn Phyleneponymen vorgelegt wurden; so v. Wilamowitz (a. a. O. 149) und Haussoullier (Rev. de Philolog. XVI 167f.). Diese Annahme ist an sich unhaltbar, denn nie hätte sich das Andenken an die Nichtgewählten erhalten können; diesem Einwand hat Haussoullier vorzubeugen gesucht, indem er annahm, Araphen, Kephalos und andere durchgefallene Candidaten wären durch die Eponymie in den D. entschädigt worden, und so hätten sich ihre Namen erhalten. Das wäre aber nur möglich unter der Voraussetzung, dass auch die übrigen der hundert Heroen einen D. angewiesen erhalten hätten. Diese Zahl (90) wäre für die D. sehr angemessen gewesen; dieselben waren nämlich so gegliedert, dass aus mehreren, wohl sicher bei einander liegenden D. eine Trittys (s. d.) und aus je einer Trittys des Stadtbezirkes, der Paralia und der Mesogaia eine der zehn kleisthenischen Phylen (s. d.) gebildet wurde – nun ist es aber der Etymologie nach viel wahrscheinlicher, dass die Trittys eine Dreiheit (so τριττὺς βόαρχος, ein Opfer von drei Tieren), als ein Dritteil bezeichne (Hesych. s. τρικτύα. Suid. s. τριττύς. Schol. Arist. Plut. 819; vgl. Boeckh CIG I 811. Hermann Gottesdienstl. Alt. § 26, 2. Schömann Griech. Alt. II 233; über den Ursprung des Wortes Brugmann Grundr. d. vergl. Gramm. II 308, der dasselbe mit πεντηκοστύς = Zusammenfassung von fünfzig Objecten zusammenstellt), und folglich könnte man geneigt sein, anzunehmen, [5] dass jede Trittys ursprünglich je drei D. enthalten habe, wenn nur irgend welche directen Zeugnisse vorhanden wären, nicht das einzige glaubwürdige des Herodot auf die Zahl von Hundert führen würde. Unter den Gelehrten, die an der Hundertzahl der D. festhalten, hat Gοmperz vorgeschlagen, auf die Stadttrittys je vier, auf die übrigen je drei zu rechnen (D. Rundschau 1891 Mai 230 Anm.), dagegen Sandys (Aristot. Ath. Pol. p. 80 Anm.) bei den Phylen die Trittys aus vier D. in verschiedenen Gebieten derselben angenommen; beides ist wohl falsch, da eine solche Regelmässigkeit zu spitzfindig gewesen wäre und den uns bekannten Thatsachen widersprochen hätte (v. Schoeffer Bürgerschaft und Volksversammlung zu Athen I 387f., weiteres unter Trittys). Eines steht jedenfalls fest: die Zahl der ursprünglich von Kleisthenes anerkannten D. war bedeutend geringer, als später, wo infolge allmählicher Errichtung neuer D. deren Zahl erheblich vermehrt wurde. Wenn v. Wilamowitz behauptet (a. a. O.), dass schon im 5. Jhdt. sich mehr als 100 D. nachweisen liessen, so ist das erstens unrichtig (man müsste dazu annehmen, alle D., für welche aus späteren Zeiten eine Zwei-, bezw. Dreiteilung bezeugt ist, seien durchgängig schon im 5. Jhdt. vorhanden gewesen, was doch eine starke petitio principii enthalten würde), und zweitens gesetzt sogar, es wäre richtig, würde das für Kleisthenes Ordnung nichts beweisen, da ja der grösste Teil besagter D. erst aus der Zeit nach Ol. 85 bezeugt ist (vgl. Dementafel u. ‚5. Jhdt.‘) und es noch niemand eingefallen ist zu behaupten, es sei die Vermehrung der D. ein Werk des 4. Jhdts. – gerade zur Zeit der Erstarkung der Demokratie und der vollen Entwicklung aller Kräfte des Volkes unter Perikles Verwaltung, also grösstenteils vor Ol. 85, muss die Zahl derselben stark gewachsen sein (U. Köhler datiert diese Vermehrung bis in die Zeiten des themistokleischen Flottenbaus hinauf, Athen. Mitt. X 105f.). Viel eher könnte gegen die ursprüngliche Zehnzahl der D. in jeder Phyle ein anderer Einwand erhoben werden; in der Aiantis sind nur acht D. (davon einer nur in der Kaiserzeit: Ψαφίς) inschriftlich bezeugt, während drei (Θυργωνίδαι, Πεῤῥίδαι, Τιτακίδαι) nur nach dem nicht unbestrittenen Zeugnis des Harpokration (s. Θυργωνίδαι) ihr zugewiesen werden. Selbst alle diese D. als ursprünglich angenommen, müsste man den Schluss ziehen, dass ihre Zahl sich im Laufe der Zeit nicht vergrössert hätte, was man nur mit den besondern Ehrenrechten dieser Phyle erklären könnte. Ganz sicher ist ebenfalls die Zeit der Einführung der neuen Organisation; wenn schon trotz der etwas verwirrten Angaben des Herodot (a. a. O.) manche Gelehrte geschlossen hatten, dass dieselbe in die Zeit nach Vertreibung des Isagoras falle, so ist diese Annahme glänzend durch Aristoteles Worte bestätigt worden (Ἀθ. πολ. 21), der zugleich als festes Datum das Archontat desselben Isagoras (508/7) angiebt (während nach anderer Quelle die zehn Phylen unter dem Archon Alkmaion errichtet worden sind, Poll. VIII 110) – ob Kleisthenes nach einer wahrscheinlichen Vermutung (v. Wilamowitz Aristot. und Athen II 81) als suffectus an die Stelle des vertriebenen Archon getreten sei und als solcher seine Reform durchgeführt habe, [6] ist ziemlich belanglos, aber ganz unverständlich ist es, wie auch jetzt noch einige Gelehrte ohne irgend welche triftige Gründe an der Meinung festhalten, Kleisthenes habe noch vor dem Archontat des Isagoras seine Phylen- und D.-Ordnung durchgeführt (Niese Histor. Ztschr. LXIX 50. Beloch Griech. Gesch. I 338 Anm. Busolt Griech. Gesch. II² 402, 6).

Die D.-Ordnung war nicht nur eine Einteilung des Territoriums von Attika, sondern auch eine Einteilung der Bürgerschaft; jeder Athener musste in einem D. eingeschrieben sein, und zwar geschah die erste Einschreibung unter Kleisthenes nach dem ständigen Wohnsitze jedes erwachsenen Bürgers. Dies ist zwar unbezeugt, aber ganz überzeugend zu erschliessen: wenn der Landbesitz massgebend gewesen wäre, so würden alle besitzlosen Alt- und ebenso die von Kleisthenes aufgenommenen Neubürger von den D. ausgeschlossen, manche Begüterten in mehreren eingeschrieben worden sein. Zweifelhaft kann nur sein, ob die erwachsenen Söhne eines noch lebenden Vaters je nach Wohnsitz zu verschiedenen D. oder zu demjenigen des Vaters gerechnet wurden – dass Angehörige eines Geschlechtes in verschiedenen D. eingeschrieben wurden, ist inschriftlich bezeugt (die Eumolpiden in wenigstens zehn D. [nur die Hierophanten und Hierophantinnen und Exegeten in Betracht gezogen]: CIA II 1047. III 10. 886. 1049. 1282. IV 2, 1203 b Add. Bull. hell. XIX 114; die Keryken in wenigstens neunzehn: CIA II 597. 1413. III 2. 10. 695. 904. 905. 1031. 1043. 1194. 1278. Ps.-Plut. vit. X orat. 834 c; die Amynandriden in sechsundzwanzig D.: CIA III 1276), dass auch Brüder verschiedenen D. zugeteilt wurden, beweist das Beispiel der zwei Neffen des Kleisthenes, von denen Megakles des Hippokrates Sohn aus Alopeke (CIA IV 1 fasc. 3, 569), Leobotes des Alkmeon Sohn aus Agryle (Plut. Them. 23) stammten, die ihren D. natürlich von ihren Vätern geerbt hatten. Für die Folgezeit ward nämlich bestimmt, dass die Söhne den D. des Vaters erben sollten – selbst die Kleruchen, die das Vaterland verliessen, behielten ihren D. bei und vererbten ihn auf ihre Nachkommen (Foucart Mém. sur les colonies athéniennes 348f.); nur diejenigen, welche durch Adoption in eine andere Familie übergingen, wechselten entsprechend ihren D. (Isokr. II 14. Ps.-Demosth. XLIV 21f. 35f.). Ausgenommen sind natürlich die Fälle, wo ein neuer D. errichtet wurde, aber über das dabei eingehaltene Verfahren ist nichts bekannt. Neu aufgenommene Bürger wurden verpflichtet, sich in einem D. nach eigener Wahl einzuschreiben (προσγράψασθαι πρὸς δῆμον ὃv ἂν βούλωνται). Die Mitglieder eines D. hiessen δημόται und fügten alle ihrem Namen neben dem Vatersnamen im Genitiv das Demotikon zu, meist in Form eines Adiectivs, seltener eines Adverbs auf -θεν oder einer Bestimmung mit ἐκ c. Gen. Auch diese Sitte führt Aristoteles (a. a. O.) auf Kleisthenes zurück mit der seltsamen Motivierung: ἵνα μὴ πατρόθεν προσαγορεύοντες ἐξελέγχωσι τοὺς νεοπολίτας; aber der Vatersname wurde meistens hinzugefügt, jedenfalls nicht durch das Demotikon ersetzt, und konnte nicht zur Entdeckung des fremden Ursprungs dienen, da ja die hellenischen Eigennamen nur selten specifisch local waren und Barbaren in die Bürgerschaft wohl kaum anders [7] als in verschwindender Minderzahl aufgenommen worden sind – die einzige, wie es scheint, mögliche Lösung dieser Schwierigkeit ist anzunehmen, dass sich früher die Athener patronymisch nach ihrem Geschlechte benannten (z. B. Μιλτιάδης Φιλαίδης) und letzteres Patronymikon, das nicht sowohl das Neubürgertum, als die unadelige Herkunft verriet, jetzt durch das Demotikon (z. B. Μιλτιάδης Λακιάδης) ersetzt wurde (vgl. v. Schoeffer Bürgersch. und Volksversamml. in Athen I 342ff., anders v. Wilamowitz Aristot. u. Athen II 169). Dass das Demotikon wirklich durch Bestimmung des Kleisthenes eingeführt worden sei, beweisen zahlreiche Inschriften aus dem sog. Perserschutt der Akropolis (CIA IV 1), aber falsch wäre es, alle diejenigen, welche desselben entbehren, in vorkleisthenische Zeit zu setzen – der Gebrauch brach sich nur allmählich Bahn, denn selbst in öffentlichen Urkunden wird er erst im letzten Drittel des 5. Jhdts. consequenter durchgeführt (in den Tributlisten zuerst im J. 437, CIA I 243). In der vom Wohnsitz unabhängigen D.-Angehörigkeit (vgl. darüber Hug Bez. Gem. und Bürgerrecht in Attika 34) zeigt sich ein Festhalten an dem traditionellen Geschlechtsprincip; wie die Phratrie, so vererbte sich der D. auch auf solche, die von ihrer Genossenschaft sich local ganz getrennt hatten. Nur in einem wurde das gentilicische Princip eingeschränkt; die erwachsenen Männer allein, nicht die Unmündigen, auch nicht die Frauen, gehörten dem D. an – zwar bei gewissen Culthandlungen waren die letzteren entsprechend dem D. ihrer Männer beteiligt, aber nie kam dem Weibe ein eigenes Demotikon zu, sondern dasselbe wurde nur dem Namen ihres κύριος (Vaters oder Mannes) im Genitiv hinzugefügt (nur in späterer Zeit, seit dem 3. Jhdt., wurde der Versuch gemacht, auch den Frauen ein Demotikon beizulegen, zuerst in Form eines Locativ-Adverbs auf -θεν, dann speciell in der Kaiserzeit mittels des Gen. Plur. mit ἐκ, noch später und sehr vereinzelt als Adiectiv mit weiblicher Endung; vgl. Dementafel u. Demotika). Dieses Festhalten am Geschlechtsprincip, ohne das Correctiv eines von Zeit zu Zeit zu erneuernden Census der Bürgerschaft, hatte ein doppeltes Übel zur Folge. Bei dem sich seit der zweiten Hälfte des 5. Jhdts. besonders stark zeigenden Zudrang der Attiker zur Stadt entstand eine Spaltung zwischen den städtischen und ländlichen Angehörigen eines D. Während die ersteren bei allen politischen Actionen, wo D. und Phylen eine Rolle spielten, als Vertreter ihres D. fungierten, die letzteren dagegen in den inneren Angelegenheiten der D. die Vorhand besassen, litt sowohl die grosse Politik, in der gegen die Absicht des Kleisthenes die Stadt ein entschiedenes Übergewicht gegen das Land erhielt, als die communale Autonomie der D., welche zum Spielball des Ehrgeizes einiger wenigen wurde und infolge verschiedener Missbräuche (Dem. XLIV pass. LVII pass.) wenigstens teilweise vom Staate eingeschränkt werden musste, was zur Folge hatte, dass sich allmählich das Leben aus dem Organismus zurückzog. Diese Missstände konnte Kleisthenes wohl kaum ahnen, als er den D. eine so grosse Rolle verlieh nicht nur in Bezug auf municipale Selbstverwaltung, sondern auch in [8] Hinsicht auf die Administration des ganzen Staates (vgl. u.); wenn er sie aber auch hätte vorhersehen können, wäre es ihm schwer gefallen, sie zu vermeiden – das Geschlechtsprincip war den Hellenen zu stark eingeimpft und durfte nicht durch freie Association oder mechanische Gliederung ersetzt werden, ohne die Festigkeit der Organisation in Frage zu stellen (vgl. die schönen Worte von Gomperz a. a. O. 228). Zu den alten Geschlechtsverbänden zwar verhielten sich die D. ganz negativ; in Betreff der Geschlechter ist das schon oben hervorgehoben, und dasselbe ist für die Phratrien selbstverständlich (wenn die Amynandriden in einer fragmentierten Inschrift CIA III 1276–1277 in 26 D., im ganzen wohl in ungefähr 40 D. verteilt waren, so musste ihre Phratrie Angehörige von keiner geringeren Zahl von D. zählen), aber die vielumstrittene Frage um das Verhältnis zwischen D. und Phratrie kann nur bei Behandlung letzterer erledigt werden (s. Phratria). Von einer eigentlichen Geschichte der D. kann wegen Mangels an Documenten nicht die Rede sein: auf einen Zug in der Entwicklung derselben ist eben hingewiesen worden, auf das allmähliche Sinken des Gemeingeistes in den D. im Verlauf des vierten und wohl noch mehr der folgenden Jahrhunderte – sehr bezeichnend fehlen nach dem 4. Jhdt. die D.-Urkunden vollständig. Nur eines kann sicher nachgewiesen werden: die Zahl der D. blieb nicht constant, sondern wuchs durch allmähliche Spaltung und Neuschöpfung – so sind wohl alle Doppeldemen, die nur durch Epitheta (meist Ober- = καθύπερθεν und Unter- = ὑπένερθεν) geschieden werden, nach Kleisthenes entstanden infolge der Bildung neuer Ansiedlungen oder des Anwachsens der schon vorhandenen, wobei der stark entwickelte Drang der Hellenen nach municipaler Autonomie eine starke Rolle gespielt haben wird (vgl. U. Köhler Athen. Mitt. X 105f. über die Teilung des D. Potamoi in Ober-, Unter-Potamoi und Potamoi Deirodiotai, zu welchem wohl auch der D. Deirades einen Teil seiner Mark hat abgeben müssen; der Zeitpunkt dagegen und die Veranlassung, der Flottenbau des Themistokles, ist wohl nicht richtig bestimmt) – die Vermehrung der D. wird allmählich vor sich gegangen sein von der Blüte der Demokratie um die Mitte des 5. Jhdts. bis in das erste Viertel des 4., da später die Lebenskraft in den D. zu sinken begann. Leider sind wir über die diesbezügliche Entwicklung und die gesetzlichen Formen, in denen sie verlief, nicht näher unterrichtet, selbst nicht für die D., welche bei Errichtung neuer Phylen neu geschaffen wurden (Berenikidai für die Ptolemais, Apollonieis für die Attalis, Antinoeis für die Hadrianis). Allmählich wuchs die Zahl der D. auf 174 (Strab. IX 396) und nach Hinzukommen der Antinoeis auf 175, von denen 165 (die zweifelhaften eingerechnet 170) inschriftlich belegt sind und 9 auf Schriftstellercitaten (zum Teil sehr unsicheren) beruhen. Vgl. darüber und über die Verteilung der D. unter die Phylen die beiliegende D.-Tafel.

Im weiteren soll also zuerst die Rolle der D. als municipaler Einheiten und dann als administrativer Bezirke des Staates im 4. Jhdt. dargestellt werden, für welches allein genügendes Material vorliegt.

[9] § 2. Die Municipalverfassung der D. Jeder D. war als territorialzusammenhängender Bezirk von seinen Nachbarn abgegrenzt und diese Grenze in die Staatsbücher eingetragen (Schol. Arist. Ar. 997) und durch Pfeiler (ὅροι) bezeichnet, die freilich mit der Zeit selbst in den städtischen D. verschwunden zu sein scheinen (Strab. I 65; die Stelle hat doppelte Deutung erfahren, aber der Schluss entscheidet). Die Grösse der D. war sehr verschieden, und der Unterschied machte sich auch im Selbstbewusstsein der Angehörigen der grossen D. bemerkbar (Thuc. II 19–21; vgl. dazu Arist. Acharner. Ps.-Dem. LVII 57) und andererseits in dem fast gänzlichen Zurücktreten gewisser D. im politischen Leben. Eine genaue Statistik der Grösse und Einwohnerzahl der verschiedenen D. wird im Altertum wohl kaum existiert haben, und eine solche zu geben ist desto mehr jetzt unmöglich, aber es giebt doch Hülfsmittel, um sich einen gewissen Begriff davon zu bilden; in erster Reihe kommen in Betracht die Prytanenlisten, da zu der Ratsphyle jeder D. eine seiner Grösse entsprechende Zahl von Mitgliedern stellte (natürlich nicht ganz genau, denn die grösseren verfügten über verhältnismässig weniger Plätze, damit für die kleineren je eine Stelle freibliebe, ja es scheint, dass die kleinsten nicht alljährlich, sondern abwechselnd ihr Mitglied in den Rat sandten, vgl. darüber § 3); an zweiter Stelle sind die Ephebenverzeichnisse und die Grabinschriften zu berücksichtigen, wobei aber nicht vergessen werden muss, dass zur Zeit, aus der die meisten Verzeichnisse herrühren, die Ephebie kein für alle achtzehnjährige Bürger obligates Institut mehr war und bei der verhältnismässigen Zahl der erhaltenen Grabinschriften besonders der Zufall eine grosse Rolle spielt; endlich ist noch die Häufigkeit des Vorkommens einzelner D.-Namen im politischen Leben, besonders in den Beamtencollegien zu berücksichtigen, wobei natürlich ausnehmend hervorragende Männer aus der Rechnung auszuschliessen sind. Dies sind die Grundlagen, auf denen bauend Milchhöfer (Demenordnung des Kleisthenes, Abh. Akad. Berl. 1892, 6ff.) einen Versuch zur vergleichenden Statistik der D. gemacht hat, welcher nur einen Mangel hat, dass nämlich dabei die Chronologie unberücksichtigt geblieben ist; die Frequenzzahl der Erwähnung eines gewissen D. ist nämlich im 4. Jhdt., im 2.–1. v. Chr. und 2. n. Chr. sehr verschieden, wie eine Betrachtung der beigefügten Demenliste zeigt, wo freilich nur die Inschriften berücksichtigt sind, aus denen sich die Phyle erschliessen lässt, aber das Verhältnis bliebe ungefähr dasselbe auch bei Hinzuziehung aller betreffenden Inschriften, wie auf Grund der Sammlung alles Materiales behauptet werden kann. An positiven Angaben über die Einwohnerstärke einzelner D. ist das wichtigste dasjenige über den grössten von allen: Acharnai, der zu Anfang des peloponnesischen Krieges 3000 Hopliten gestellt haben soll (Thuc. II 20, 4); die Zahl ist vielfach angezweifelt worden und von Müller-Strübing (Aristoph. u. die hist. Kritik 639f.) in 300 geändert – das soll nach Thukydides wiederholter Versicherung (II 19–21) ein μέγα μέρος τῆς πόλεως sein! –, von Szanto (Untersuch. über das attische Bürgerrecht 1881, 34) im Sinne von in [10] Acharnai ansässigen Bürgern, Demoten und ἐγκεκτημένοι gedeutet und ähnlich von Polle (Jahrb. f. Phil. CXXXV 109) mit Änderung von ὁπλῖται in πολῖται, von Beloch (Bevölker. d. gr.-röm. Welt 105) und Busolt (Griech. Gesch. II² 408, 3) willkürlich auf ca. 1500 heruntergedrückt; für die Annehmbarkeit der Zahl, selbstverständlich als etwas abgerundeter, haben sich ausgesprochen Herbst (Philolog. XLVI 573), v. Schoeffer (Bürgerschaft und Volksversammlung in Athen I 313, 3), v. Wilamowitz (Aristot. und Athen II 210); da im 4. Jhdt. von den 50 Ratsmännern der Oineis 22 auf Acharnai kamen (CIA II 868), so muss dieser D. die Hälfte, wahrscheinlich sogar mehr, der Phyle gebildet haben (wie gesagt, mussten die kleineren D. im Rate stärker vertreten sein, als die grossen, und einem so übergrossen D. konnte man nicht das Übergewicht unter den Prytanen geben, auch wenn seine Demoten zwei Drittel der Phylengenossen bildeten) und konnte er wohl von den 29000 Hopliten (Thuc. II 13, 6), die sich ja wohl nicht gleichmässig nach Phylen verteilten, nahe an 3000 stellen. Im Gegensatz dazu zählte der D. Halimus, freilich im Anfang des 4. Jhdts., als die Bürgerzahl ungemein gesunken war, ungefähr 73–80 Demoten (Ps.-Dem. LVII 9–10. 15); im D. Myrrhinus genügten 30 Demoten zur Fassung eines vollgültigen Beschlusses selbst bei der Rechenschaftsablage des Demarchen (CIA II 578), selbstverständlich ist diese Zahl nicht anders aufzufassen als die 6000 der Volksversammlung, d. h. durchaus nicht als die ungefähre Hälfte der Demenangehörigen, sondern ein viel geringerer Procentsatz, abgesehen davon, dass bei dieser Gelegenheit gerade eine Anzahl derselben schon als Logisten, Euthynen, Synegoren und Richter beschäftigt waren (anders Szanto Unters. über d. attische Bürgerrecht 33f., dessen Meinung aber auf einer Reihe Hypothesen beruht). Die D. waren benannt entweder nach dem Hauptort, meist einer ehemals selbständigen Stadt (z. B. Eleusis, das noch in historischer Zeit sich das Münzrecht bewahrt hatte: U. Köhler Athen. Mitt. IV 252. Haussoullier Le dème d’Eleusis 3; Aphidna, Pallene, Thorikos), oder nach dem Charakter der Landschaft (Potamos, Deirades, Koile, Kolonos), ihrer Umgebung (Epikephisia, Pentele, Halai) und ihren Producten (Erikeia, Acherdus, Myrrhinus und ähnliche Namen auf -οῦς), oder nach den betriebenen Handwerken (Kerameis, zweifelhafter Eupyridai, Pelekes, die eher zur letzten Kategorie gehören) oder endlich nach ihrem Oikisten (Marathon, Melite, Araphen, Hekale), wohin auch die nach Geschlechtern benannten (Butadai, Lakiadai, Philaidai, Skambonidai) zu rechnen sind (so schon Etym. M. s. Ἑλεεῖς, vgl. Aristot. Ἀθ. πολ. 21, 5, eine Stelle, deren Erklärung durch v. Wilamowitz Aristot. und Athen II 350f. nicht annehmbar ist). Alle Angehörigen eines D. (δημόται, davon der Ausdruck δημοτεύεσθαι ἐν) waren durch ein enges so zu sagen Familienverhältnis untereinander verbunden (wie es häufig bei den Rednern und in der Komoedie hervortritt, z. B. der Ausruf bei Arist. Nubes 1322: ὦ γείτονες καὶ ξυγγενεῖς καὶ δημόται). Um in deren Zahl aufgenommen zu werden, musste man entweder Sohn oder Adoptivsohn eines Demoten [11] oder durch Volksbeschluss in die Bürgerschaft aufgenommen sein (δημοποίητος, s. d.), vgl. o. S. 6. Die regelmässige Aufnahme geschah jährlich in einer dazu bestimmten Versammlung der Demoten (meist wohl bei den Archairesien, Isokr. VII 28. Ps.-Demosth. XLIV 39), wobei alle achtzehnjährigen von ihren Vätern oder Vormündern derselben vorgestellt wurden (εἰςάγειν εἰς τοὺς δημότας) und letztere die eidliche Erklärung abgaben, dass der Betreffende in gesetzmässiger Ehe und zwar seit dem Gesetze des Perikles vom J. 451 (Aristot. Ἀθ. πολ. 26, 4), welches zwar später vernachlässigt, aber unter Eukleides durch das Gesetz des Aristophon ohne rückwirkende Kraft nach Zusatzantrag des Nikomenes wieder eingeschärft wurde (Schol. Aischin. I 39), in einer Ehe mit einer Bürgerin (ἐξ ἐγγυητῆς oder γαμετῆς καὶ ἀστῆς) gezeugt sei und das 18. Jahr vollendet habe. Bisweilen stellte sich der Betreffende selbst den Demoten vor (Demosth. XXXIX 5), er aber durfte nicht fehlen (wie das Haussoullier Vie municip. 17 Anm. auf Grund von Is. VII 28 annimmt, wo es sich aber um einen erwachsenen, also schon in einen D. aufgenommenen Adoptivsohn handelt), und selbst die Söhne von attischen Kleruchen mussten mit achtzehn Jahren sich in ihrem D. einschreiben lassen (Foucart Mém. sur les colon. Athén. 323ff.). Jeder Demot durfte gegen die Aufnahme protestieren und als Ankläger auftreten (Ps.-Demosth. XLIV 40. LVII 27 u. a.), aber selbst wenn das nicht geschah, stimmten doch nach Eidesleistung (Demosth. LVII 9) die Demoten ab (Demosth. LVII 61. Aisch. I 77), ob erstens der Betreffende achtzehn Jahre alt schiene (also wurden keine Zeugnisse ausser etwaigen Erklärungen der Verwandten gefordert), zweitens ob er in gesetzmässiger Ehe geboren sei; wenn die erste Frage verneint wurde, ward seine Einschreibung bis auf weiteres verschoben, wenn die zweite, so war es dem Betreffenden gestattet, an das Staatsgericht zu appellieren, und es kam zu einer regelmässigen Diadikasie, wobei der D. durch fünf gewählte Ankläger vertreten wurde, und bei günstiger Entscheidung musste der Jüngling in das Demotenverzeichnis eingetragen werden (ἐγγράφει εἰς τ. δ.), widrigenfalls wurde er zur Strafe in die Sclaverei verkauft. Waren dagegen beide Fragen von den Demoten bejaht worden, so unterlag ihre Entscheidung (im 4. Jhdt. wohl kaum von Anfang an) wenigstens in Betreff der Jahre der Controlle des Rates, der die Demoten selbst mit einer Busse für ihre Parteilichkeit belegen durfte (im 5. Jhdt. scheint dieses Recht den Dikasten gehört zu haben: Arist. Vesp. 578; vgl. übrigens v. Wilamowitz Aristot. und Athen I 190). Auf die bürgerliche Berechtigung der Eingeschriebenen scheint sich die Controlle nicht erstreckt zu haben, wenigstens in dem Falle, wenn in der Demotenversammlung kein förmlicher Widerspruch erhoben worden war (Aristot. Ἀθ. πολ. 42, 1–2; vgl. auch unter Διαψήφισις). In Betreff der Adoptivsöhne scheint es obligat gewesen zu sein, sie ebenfalls an den Archairesien eintragen zu lassen, da in einem bekannten Falle (Is. VII 27f.) der Adoptivvater nicht die Zeit der Abwesenheit des Sohnes dazu gewählt hätte, wenn er nicht durch das Gesetz dazu gezwungen worden wäre (O. Müller De demis 34); ob aber dieselben [12] Formalitäten in Betreff der Adoptivsöhne, wie der eigenen befolgt wurden, erscheint mehr als zweifelhaft (trotz Haussoullier a. a. O. 17, der sich auf Is. VII 16 beruft, wo aber von der Phratrie, nicht dem D. die Rede ist und ausserdem die Gleichheit der Procedur gerade bei dieser Phratrie ausdrücklich als etwas Ungewöhnliches betont wird); im Falle eines erwachsenen Adoptivsohnes war wohl nur der Nachweis seiner Zugehörigkeit zu irgend welchem D. notwendig, wie ja der Einzuschreibende dabei sogar abwesend sein durfte. Zwar auch dabei fand die Eidesleistung der Demoten statt (Is. VII 28), aber das wird auf die allgemeine Vereidigung derselben zu deuten sein, und die Erwähnung derselben ist nichts weiter als ein Advocatenkniff und beweist nur noch bündiger, dass die Einschreibung des Adoptierten in der dafür bestimmten regelmässigen Versammlung stattgefunden hatte. Wie es mit den minderjährigen Adoptierten gehalten wurde, darüber fehlt es an Nachrichten (auf die Verhältnisse bei Ps.-Demosth. XLIV näher einzugehen, scheint überflüssig, da sie mit den gesetzmässigen Formalitäten nichts zu thun haben). Die Neubürger endlich hatten das Recht, sich selbst den D. zu wählen, aber das wird sie nicht von den notwendigen Formalitäten befreit haben, wenigstens wird ihre Einschreibung in der dazu bestimmten Versammlung statt gefunden haben, denn gerade unter dem Namen von Neubürgern (Lys. XXIII 1–9) und von Adoptivsöhnen (Is. ΧII 2) suchten sich sehr zweifelhafte Persönlichkeiten in die athenische Bürgerschaft einzuschleichen (sog. παρέγγραπτοι). Dass trotz der erwähnten Formalitäten es bei der Einschreibung der Demoten nicht immer rechtmässig herging, zeigen sowohl die Klagen der Redner (Lys. XIII 73. Ps.-Demosth. XLIV 31ff. LVII 59f. Aisch. II 76. Harpokr. s. Ἀγασικλῆς), wie die Scherze der Komoedie – manche D. standen im üblen Rufe, dass sie ihre Gemeindeangehörigkeit, folglich implicite das Bürgerrecht, um Geld feilboten (Harpokr. s. Ποταμός unter Berufung auf Menandros. Strattis Ποτάμιοι frg. 37–39 Kock). Zu dem Zwecke, diese παρέγγραπτοι aus der Bürgerliste auszuschliessen, wurde von Zeit zu Zeit vom Staate eine allgemeine Abstimmung (διαψήφισις, s. d.) angeordnet, die nach den D. ganz in den Formen der Einschreibung der achtzehnjährigen vorgenommen wurde (Harpokr. Suid. s. v. Bekker Anecd. I 236. Schol. Aisch. 77. 114. Argum. Demosth. LVII). Auch die Versammlung jedes einzelnen D. konnte vorkommenden Falles eine solche Diapsephisis vornehmen; beim Verluste des Gemeindebuches im D. Halimus (Ps.-Demosth. LVII 60) entschieden die Demoten, dass über jeden einzelnen die übrigen Genossen abstimmen sollten, ob er zum D. gehöre, und die dabei Ausgestossenen (ἀποψηφισθέντες, Harpokr. s. ἀποψηφίζονται, Suid. s. v.) nicht aufgenommen werden durften (das Nichterscheinen – ἔκλειψις – war der Ausstossung im Resultate gleich, Bekker Anecd. I 259), wobei selbstverständlich die Appellation an das Staatsgericht gestattet war und in diesem Falle von zehn Verurteilten neun durch das Dikasterion restituiert wurden. Ausser den Demoten gab es im D. noch Ansässige, d. h. entweder Bürger, welche in einem anderen D. eingeschrieben waren [13] (Ps.-Demosth. L 8), oder solche Metoeken, welche vom Staate das Privileg der γῆς oder οἰκίας ἔγκτησις erworben hatten und liegenden Besitz im betreffenden D. besassen – die sog. ἐγκεκτημένοι. Auch die Metoeken, welche, ohne Grundbesitz zu haben, im D. ihren Wohnsitz hatten, waren in ein Register eingetragen und fügten ihrem Namen οἰκῶν ἐν mit dem D.-Namen zu (daraus hat v. Wilamowitz Demotika der attischen Metoeken, Herm. XXII 107ff. 211ff. auf ihre Zugehörigkeit zum D., auf eine Art civitas sine suffragio geschlossen, vgl. Metoikoi). Dasselbe gilt wohl auch von den Bürgern, die, ohne liegendes Gut zu besitzen, in einem fremden D. lebten, aber darüber ist nichts bekannt.

Wie jede, selbst private Association besass der D. das Recht, in der Versammlung seiner Mitglieder gültige Beschlüsse über die eigenen Angelegenheiten zu fassen, soweit dieselben nicht mit den Staatsgesetzen collidierten, für die Geschäftsführung ständige Beamte oder ausserordentliche Sachwalter zu ernennen, liegende Besitztümer oder bares Geld zu erwerben und selbständig darüber zu verfügen, zu seinem Schutz gewisse Götter und Heroen anzurufen, ihnen einen Cultus, Altäre und Heiligtümer zu widmen, auch eigene Feste nach besonderem Kalender zu feiern. Über die Versammlung der Demoten, welche ἀγορά genannt wurde (CIA I 2. II 573. 585. Ps.-Dem. XLIV 36. Bekker Anecd. I 327), lässt sich wegen der Allgemeinheit ihrer Functionen wenig Positives sagen, wobei man (wie auch im weiteren) den Umstand nicht aus dem Auge verlieren darf, dass nur einzelne Züge aus verschiedenen D. überliefert sind und ihre Zusammenfassung nicht ohne Willkür geschieht, da zwischen den einzelnen D. gewisse Unterschiede obgewaltet haben dürften. Die Versammlungen sind entweder regelmässige (κυρίαι, CIA II 585), so die für die Wahlen der Beamten bestimmten (ἀρχαιρεσίαι), in der auch die neuen Demoten aufgenommen wurden (wenigstens in den zwei bezeugten Fällen: Is. VII 28. Ps.-Demosth. XLIV 39), oder ausserordentliche, die entweder nach dem eigenen Ermessen des Demarchen (Harpokr. s. δήμαρχος) oder nach vorhergehendem Beschluss der Demoten (CIA II 578) oder endlich auf Forderung der Staatsgewalt hin (wie bei einer διαψήφισις) zusammenberufen wurden; für die ersteren standen die zu verhandelnden Fragen im Voraus fest, für die zweite Classe war der Demarch verpflichtet, ein πρόγραμμα kund zu geben, von dem er nicht abweichen durfte (CIA II 578). Als Platz der Versammlung ist wohl meistens das bewohnte Centrum der Gemeinde anzunehmen (ob gerade der Marktplatz derselben, wie Haussoullier a. a. O. 5 aus CIA I 2. II 571. 573 erschliesst, ist zweifelhaft, da z. B. ἐν ἀγορᾷ τῇ Σκαμβωνιδῶν oder ἐν τῇ ἀγορᾷ τῶν δημοτῶν sowohl dieses, als auch einfach ‚in der Versammlung‘ bedeuten kann); in einem Falle findet sie aber sicher in Athen selbst statt (Ps.-Demosth. LVII 10). Der Eröffnung derselben ging wohl stets ein Opfer voran, in gewissen Fällen (bei der Neuaufnahme von Demoten [Aristot. Ἀθ. πολ. 42, 1], bei einer διαψήφισις [Ps.-Demosth. LVII 9] und wenn die Agora als Gerichtshof fungierte, CIA II 578) wurden die Mitglieder von dem Demarchen als κύριος τοῦ ὅρκου (Ps.-Demosth. [14] LVII 9) vereidigt; in diesen Fällen war die Abstimmung geheim und geschah durch Abgabe von Stimmsteinen (ψῆφοι), obgleich Pollux (VIII 18) Blätter (φύλλα) als bei der Ausstossung der παρέγγραπτοι gebräuchlich bezeichnet (wenn hier nicht irrtümlich die ἐκφυλλοφορία des Rates hineingezogen ist), in den übrigen war wohl Cheirotonie (überliefert ist das nicht) üblich. Damit ein vollgültiger Beschluss zu stande kommen konnte, war wenigstens für gewisse Fragen die Anwesenheit einer von der Agora selbst normierten Zahl von Mitgliedern erforderlich; so war in Myrrhinus bei der Rechenschaftsablage wenigstens diese Zahl auf 30 festgesetzt (CIA II 578). Dass diese Zahl keinen Schluss erlaubt auf die Bevölkerungsstärke des D. ward oben hervorgehoben; die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung, die hier erst im 4. Jhdt. getroffen wurde und vielleicht durch besondere Umstände hervorgerufen war, hat nur insofern Bedeutung, als sie das allmähliche Sinken des municipalen Geistes hell beleuchtet. Die Leitung der Versammlungen stand dem Demarchen zu, der auch dafür verantwortlich war, dass die Angelegenheiten programmmässig erledigt würden, widrigenfalls er in eine Busse verfiel (CIA II 578). Die gefassten Beschlüsse wurden zuweilen auf Stein verewigt und die betreffenden Stelen in einem Heiligtum (CIA II 575. 581. 589. Add. 573 b. IV 2, 574 b. c. 587 b), auf dem Marktplatz (CIA II 573 b. Athen. Mitt. XIX 241f.), im Theater (CIA II 574. 579. 585. IV 2, 584 d) oder ‚am passendsten Orte‘ (CIA IV 2, 574 g), jedenfalls im D. aufgestellt. Leider waren die D. in dieser Beziehung noch sparsamer, als der Staat, und verfügten eine solche Aufzeichnung nur in ganz besonderen Fällen; der grösste Teil der erhaltenen Beschlüsse sind Ehrendecrete (CIA II 573–576. 579–582. 584–585. 587–589. IV 2, 572 b. c. d. 574 b–h. 583 b. c. 584 b. d. 587 b); viel seltener finden sich Beschlüsse, welche Anordnungen von grösserer Dauer in Verwaltungsangelegenheiten treffen und eben deshalb zu allgemeiner Kenntnis in Stein eingehauen wurden (CIA II 570–573. 577–578. 586. 590. IV 2, 584 c. Athen. Mitt. XIX 241f.), leider in meist stark fragmentiertem Zustande erhalten. Die Hauptangelegenheiten, welche (ausser der Aufnahme und Ausstossung von Demoten) in der Agora verhandelt wurden, waren: 1) Bestellung der Beamten, Sachwalter und Priester und ihre Rechenschaftsablage; 2) Fragen, welche die Gemeindegüter und Gelder, ihre Nutzbarmachung und Verwendung betrafen; 3) Angelegenheiten des Cultus; 4) Ehrenbeschlüsse für Wohlthäter; 5) Gerichtliche Entscheidungen. Was über die einschlägigen Fragen (aus verschiedenen D.) bekannt ist, soll in der angegebenen Folge zusammengestellt werden.

Von Beamten scheint, ausser dem Demarchen (s. d.), das Schatzmeisteramt allen D. gemeinsam gewesen zu sein; in Acharnai wird einer erwähnt (CIA IV 2,587 b), ebenso in Eleusis (CIA II 574, in den übrigen Decreten wird er nicht erwähnt), in Plotheia sicher zwei (CIA II 570; vielleicht auch in Skambonidai, wenn die Ergänzung ταμία in CIA I 2Α richtig ist), sonst unbestimmt in der Mehrzahl genannt (in Aixone CIA II 579. 585. 1055; im Peiraieus, ebd. 573; sonst ebd. 571–572). Ihre Function wird durch den Namen angedeutet: [15] sie nahmen die Zahlungen entgegen und leisteten aus ihrer Kasse auf Grund eines Beschlusses gewisse Ausgaben, namentlich für Aufstellung von Stelen (CIA II 573–574) und Grenzsteinen (ebd. 1055), für die Darbringung eines Opfers von Seiten eines Wohlthäters (ebd. 579), für Opfer überhaupt (ebd. 570), für einen goldenen Kranz (ebd. 585); zugleich mit ihnen wird meistens auch der Demarch genannt, wohl nur als oberster Beamter, der die Auszahlung überwacht, bisweilen aber ist er allein mit denselben Zahlungen betraut worden (ebd. 581. IV 2, 574 b. g), und zwar in D., wo Schatzmeister sicher bezeugt sind (vgl. besonders CIA IV 2, 587 b). Daraus kann man schliessen, dass entweder die Schatzmeister nur subalterne Beamte waren, untergeordnet dem Befehle des Demarchen, oder dass solche Extraausgaben auf die Kasse desjenigen Beamten angewiesen wurden, welche gerade einen Überschuss über das Budget enthielt. Die Schatzmeister waren nämlich nicht die einzigen Kassenbeamten; in Myrrhinus z. B. leistet ein Gegenschreiber (ἀντιγραφεύς) eine Zahlung (CIA II 575), und in Plotheia werden eine Reihe von ἄρχοντες τοῦ ἀργυρίου gewählt, von denen jeder seine Kasse besass (CIA II 570); auch Priester verwalteten bisweilen Gelder, selbstverständlich die ihrem Heiligtum gehörenden (CIA II 578); die ταμίαι standen wohl an der Spitze der Centralkasse, aber die einlaufenden Gelder wurden sofort an die Einzelkassen verteilt, selbstverständlich nach Veranschlagung der Agora. Wie der Demarch, so standen auch sie unter strenger Controlle (CIA II 571). Als Rechenschaftsbeamte werden genannt der Euthyne (εὔθυνος, ebd. 571. 578. 590) mit seinen Beisitzern (πάρεδροι, ebd. 571), welcher etwaige Anklagen gegen abtretende Beamten entgegenzunehmen und überhaupt ihre Amtsführung zu prüfen hatte, der Logiste (λογιστής, ebd. 578), der die Rechnungen untersuchte, und die συνήγοροι, welche die Interessen des D. vertraten und etwaige Anklagen von einer aus den Demoten bestellten Richtercommission (in Myrrhinus aus zehn Mitgliedern bestehend, CIA II 578) unterstützten, welche, wie auch alle Controllbeamten, vor der Eröffnung des Rechenschaftsprocesses vereidigt wurde. Vereinzelt werden (im Peiraieus) die Feldmesser (ὁρισταί, CIA II 573 b) erwähnt, wobei es aber zweifelhaft bleibt, ob hier Beamte des D. oder die anderweitig bekannten des Staates (s. unter Ορισταί) zu verstehen sind. Als (wohl sicher besoldete) Unterbeamte (ὑπηρέται) erscheinen der häufig genannte Herold (κῆρυξ) und einmal der Schreiber (γραμματεύς, CIA IV 2, 587 b). Von Sachwaltern werden erwähnt σύνδικοι in Aixone (ebd. 584 d) und κατήγοροι in Epikephisia (ebd. 583 b), von denen die ersteren wohl die Anklage des Demarchen unterstützt haben, die andern selbständig als Ankläger vor dem Staatsgericht in Vertretung ihrer D. aufgetreten sind; einmal werden auch bei einem Schiedsgericht der Demoten (ebd. 584 c) σύνδικοι neben dem Demarchen genannt, obgleich (bei dem zerstörten Zustand der Inschrift) nicht ausgeschlossen ist, dass sie nur dann in Function treten sollen, wenn die von diesem Gericht Verurteilten Appellation an die Heliasten einlegen. Hierher dürften vielleicht richtiger auch die Synegoren, ebenso wie die Richter beim Rechenschaftsprocess [16] gerechnet werden, da sie ohne Zweifel jedesmal ad hoc bestellt wurden. Endlich sind noch die ἐπιμεληταί zu nennen, die 14 an Zahl vom D. Halai zur Aufstellung eines Weihgeschenkes ernannt waren (CIA II 1208) und wohl auch sonst zu anderen Zwecken, z. B. Bau oder Instandsetzung eines Tempels u. dgl. gewählt wurden. Zu den Beamten im weiteren Sinne müssen die mit dem Culte betrauten Personen gerechnet werden, die Priester und Priesterinnen der zahlreich in jedem D. vertretenen Heiligtümer und Tempel, die vier Hieropoioi und zwei Sophronisten, die in Aixone im Heiligtum der Hebe bei einem daselbst begangenen Feste fungierten (CIA II 581), und andere ähnliche Beamte, deren Namen und Thätigkeit nach den D. verschieden gewesen sein dürfte, z. B. die μεράρχαι, welche bei den Amarysien in Athmonon beschäftigt waren (vielleicht bei der Verteilung des Opferfleisches, CIA II 580). Endlich tragen einen gewissen amtlichen Charakter die am häufigsten erwähnten Choregen, welche meist in Zweizahl die Chöre bei den ländlichen Dionysien (so in Aixone, CIA II 579. IV 2, 584 b; in Ikaria, ebd. 572 c) und an anderen Festen auszurüsten hatten. Was den Bestellungsmodus aller dieser Beamten des D. betrifft, so werden ἀρχαιρεσίαι (Is. VII 28. Ps.-Demosth. XLIV 39), auch ἀρχόντων ἀγορά genannt (Ps.-Demosth. XLIV 36), in den D. erwähnt, ob aber hierin nicht Verschiedenheiten zwischen den einzelnen D. und in verschiedenen Zeiten obwalteten, lässt sich nicht absolut behaupten; denn nach dem Namen fanden Wahlen dabei statt, aber es erhebt sich die Frage, wer denn gewählt wurde, da sowohl der Demarch (in Eleusis, CIA IV 2, 574 h), wie die Schatzmeister (in Plotheia CIA II 570) und wohl auch Euthyne und Logist durch das Los bestellt wurden, von geringeren Beamten nicht die Rede sein kann. Entweder muss man annehmen, dass der Modus in den einzelnen D. nicht der gleiche war, oder in verschiedener Zeit gewechselt hat, d. h. der Name aus einer Zeit beibehalten worden ist, als noch wirkliche Wahlen stattfanden. Das letztere würde das wahrscheinlichere sein, da die Anwendung des Loses im Laufe der Zeit allgemein im athenischen Staate sich ausgebreitet hat, wenn nicht eine noch wahrscheinlichere Hypothese möglich wäre: von der Agora wurden nur die Candidaten nach Wahl festgestellt (προκρίνειν), und unter diesen entschied das Los, wie solches für die Archontenwahlen wenigstens im 5. Jhdt. gebräuchlich war (Aristot. Ἀθ. πολ. 8, 2), wahrscheinlich auch für die Mitglieder der Bule, und auch in den D. sicher in gewissen Fällen vorgeschrieben war. Nämlich für die Bestellung der Priester giebt es ein Zeugnis (Ps.-Dem. LVII 46f. 62), dass im D. Halimus dabei von den Demoten vier Männer aus der Zahl der ‚Wohlgeborenen‘ (εὐγενέστατοι) gewählt wurden und aus ihrer Zahl einer ausgelost. Ähnlich wird der Vorgang im D. Pithos gewesen sein, wo die Frauen der Demoten zur Leitung des Thesmophorienfestes zwei ihrer Genossinnen ‚in der Vorwahl vorschlugen‘ (προκρίνειν: Is. VIII 19); wenn es gleich darauf heisst, sie hätten dieselben gewählt (αἱρεῖσθαι ebd. 20), also beide Acte identisch zu sein scheinen, so löst sich der Widerspruch leicht bei der Annahme, [17] dass die Frauen mehrere Candidatinnen aufgestellt hatten, auf diese zwei aber das Los fiel, die sich natürlich in Kürze auch als von ihren Genossinnen gewählt bezeichnen konnten – umgekehrt ist es sehr wahrscheinlich, dass die vier ‚erlosten‘ Hieropoioi in Aixone (CIA II 581) ebenso aus einer grösseren Anzahl von ‚vorgeschlagenen‘ Candidaten ausgelost worden sind. Das Los als Bestellungsmodus bei Beamten, besonders sacralen Charakters, empfiehlt auch Plato (Leg. III 690 c), sicher in Nachahmung attischen Brauches. Dagegen wurden die Sachwalter (Synegoren, Syndiken, Epimeleten u. s. w.) wohl unzweifelhaft gewählt, weil ihre Thätigkeit Gesetzeskenntnis und Beredsamkeit erforderte, meist aber nicht in den Archairesien, sondern nach Bedürfnis. Dasselbe gilt auch von den mit Leiturgien belasteten Personen, so z. B. den Choregen. Jedenfalls haben im 4. Jhdt. die Wahlen in den D. keine besondere Rolle gespielt. Beamte wie Priester unterlagen einer Dokimasie, die wohl in derselben Versammlung vorgenommen wurde (Ps.-Dem. LVII 25. 46. 67).

Wichtiger als diese Function der Agora war die Verwaltung des Gemeindegutes und der Finanzen. Es gab wohl keinen so geringen D., der nicht gewisse liegende Güter besessen hätte, da dieselben meistens wohl zu den τεμένη der D.-Heiligtümer gehörten (Ps.-Dem. LVII 63f.) und letztere selbstverständlich in jedem D. vorhanden waren. Diese Güter wurden durch Pachtung nutzbar gemacht, wobei die Bedingungen der Pacht (μίσθωσις) von dem Demarchen, den Schatzmeistern und zuweilen einer Commission Sachverständiger auf das genaueste geregelt und von der Agora meistens wohl auf längeren Zeitraum bestätigt wurden (auf 40 Jahre im Contracte des D. Aixone CIA II 1055); die Überwachung der Pächter war Pflicht der Beamten des D., die über etwaige Übertretungen an die Agora berichten mussten, welche entweder die Frage selbständig entschied oder den Demarchen mit Syndiken anwies, einen Process bei dem Staatsgericht anhängig zu machen (CIA IV 2, 584 c), bei rückständigen Zahlungen waren Demarch und Schatzmeister befugt, gegen den ganzen Besitz des Pächters Pfändung vorzunehmen (CIA II 1055). Diese Ländereien enthielten Felder, Wein-, Öl- und andere Pflanzungen, auch Weideland. Von vermieteten Häusern, Läden u. s. w. findet sich wohl zufällig keine Erwähnung, denn die Κυθηρίων οἱ μερίται, welche über solche Liegenschaften einen Pachtvertrag schliessen (CIA II 1058), haben mit dem D. Kytherros (wie Haussoullier a. a. O. 74f. meinte) nichts zu thun, sondern gehören einer Gesellschaft aus Kythera an (U. Köhler a. a. O., dem auch Haussoullier beigetreten ist). Ausserdem konnten die D., welche ein Theater besassen (vgl. u.), dasselbe für die Festzeit an Unternehmer verpachten, die das Eintrittsgeld für sich eincassierten, aber dagegen eine gewisse Pauschalsumme zahlten und auch für die bauliche Instandhaltung desselben zu sorgen hatten; im Peiraieus wurde das Theater für 3300 Drachmen vermietet, und eine Commission von drei Mitgliedern (ἐπιτιμηταί) prüfte dessen bauliche Einrichtung, namentlich die hölzernen Schaugerüste (CIA II 573). Zweitens verfügte der D. über bedeutende Geldsummen, welche sich teils aus den erwähnten Pachtgeldern, teils aus gewissen [18] Bussen, teils aus der Abgabe der Insassen, die in fremdem D. liegendes Gut besassen, dem sog. ἐγκτητικόν, bildeten. Über die Grösse der letzteren schweigen die Quellen, und sie wird wohl verschieden und von der Bestimmung der Agora abhängig gewesen sein, ebenso darüber, zu welcher Abgabe die nur zur Miete wohnenden Insassen verpflichtet waren, denn dass auch sie zu solcher herangezogen wurden, beweist das für einen in Eleusis lebenden Thebaner, also Metoeken, verfasste Ehrendecret (CIA IV 2, 574 b), in dem ihm Atelie verliehen wird. Nach einem Zeugnis (CIA II 570) scheint es, als ob die Demoten gewisse Abgaben oder Beiträge (τέλη) auch selbst gezahlt hätten, aber in diesem Falle sind dieselben nicht sowohl als rein communale Steuern, wie vielmehr als Zuschüsse zu Festlichkeiten, an denen dieselben mit anderen zusammen teilnahmen, aufzufassen; abgesehen von den Leiturgien, die den reichsten Demoten nach Bestimmung der Agora auferlegt wurden, und etwaigen freiwilligen Beisteuern (Athen. Mitt. XIX 241), kam es wohl nur in Fällen der Not zur Auferlegung gewisser directer Steuern auf die Demoten selbst; so wurde in einem D. infolge der Verwüstung aller Heiligtümer der Beschluss gefasst, dass jeder durch ein Gemeindeamt Geehrte eine gewisse Summe (ἐπαρχή) zur Wiedererrichtung derselben beizusteuern habe (CIA II 588). Als dritter Einkommenszweig erscheinen die Bussen, welche säumigen Pächtern oder schuldigen Beamten durch Gericht der Demoten auferlegt wurden (CIA II 578. IV 2, 574 h) – es scheint, dass dieselben nicht in die Gemeindekasse flossen, sondern in den Schatz einer Gottheit gebracht wurden. Die dem D. aus diesen drei Quellen zukommenden Gelder, gleichviel ob sie direct in die Gemeindekasse flossen oder in den Schatz der D.-Heiligtümer gelangten, wurden gewöhnlich nicht vollständig zur Deckung der Ausgaben verwendet, sondern der Rest derselben durch Darlehen nutzbar gemacht; diese Zinsen bildeten den vierten Posten im Einkommenbudget. Das Ausleihen geschah entweder nach gewissen durch einen Beschluss der Agora ein für allemal festgesetzten Normen oder wurde unter Beistimmung der Agora dem Gutdünken der Beamten überlassen unter der Voraussetzung, dass sie die Gelder unter den günstigsten Bedingungen und nur bei besten Garantien, d. h. vertrauenswürdigen Bürgen (ἐγγυητής) oder genügendem Pfand, sei es ein Landstück oder ein Haus (τίμημα oder ἀποτίμημα), das mit Schuldpfeilern (ὅροι) bezeichnet wurde, unter eigener Verantwortung mit ihrem Hab und Gut (CIA II 578) ausleihen würden (CIA II 570); ersteres betraf wohl die heiligen Gelder, die wenigstens in gewissen D. (so in Myrrhinus: ebd. 578) von den Priestern verwaltet wurden, letzteres die profanen Capitalien, die unter Verfügung des Demarchen und der Schatzmeister standen. Das Ausgabebudget wurde auch durch Gemeindebeschluss geregelt (CIA II 570). Es zerfiel in zwei Hauptposten: erstens die wohl stätigen Summen, welche für den Cultus im weitesten Sinne angewiesen wurden, nämlich zur Instandhaltung der Heiligtümer, regelmässigen Darbringung der Opfer und Feier der Feste; zweitens gewisse Beträge, die an verschiedene Cassen des Demarchen, der Schatzmeister u. s. w. verteilt wurden, zur Deckung [19] der laufenden Verwaltungsausgaben (z. B. Lohn eines Schreibers oder Heroldes u. dgl., auch gewisse den Beamten obliegenden Opfer, Is. VII 28. CIA II 578) und der durch ein besonderes Decret verfügten und auf dieselben angewiesenen, wie Goldkränze für Wohlthäter (in Aixone zwei goldene zu je 500 Drachmen, CIA II 584. IV 2, 584 b, in Athmonon und Eleusis ebenso, CIA II 580. IV 2, 574 c; in Eleusis von 1000 Drachmen, CIA IV 2, 574 b), Aufstellung und Gravierung von Stelen (fast überall; CIA IV 2, 574 b 10 Drachmen, ebd. 587 b deren 20), Verleihung von Geldsummen für ein Opfer seitens des Geehrten (CIA II 579: 10 Drachmen. CIA IV 2, 587 b: 20. ebd. 574 b: 100) u. s. w. Leider sind alle diesbezüglichen Documente zu vereinzelt oder fragmentiert, um das Budget, sei es auch nur eines D. vollständig herzustellen. Davon macht auch das öfters citierte Fragment von den Finanzoperationen des D. Plotheia (CIA II 570) keine Ausnahme, da gerade der für die Beurteilung der mitgeteilten Zahlen entscheidende Anfang verloren ist und sich nur der angefügte Beschluss über die Verwaltung der zinsbaren Capitalien und Ländereien erhalten hat. Aus der vorhergehenden Berechnung der verausgabten oder veranschlagten Summen (κεφάλαια) ersieht man, dass, abgesehen von den dem Demarchen für seine Ausgaben und den Schatzmeistern für die geringeren Opfer angewiesenen Geldern (1000 bezw. 5000 Drachmen), für die grösseren jährlichen Feste und die damit verbundenen Speisungen der Demoten bedeutende Summen ausgeworfen wurden (für die Aphrodisien und Anakeien je 1200, für die Apollonien 1100, für die Pandien 600), ebenso für ihre Bewirtung sowohl an den Demenfesten, als bei den Opfern des Cultvereins der Epakreis und des Staates (d. h. die Zukost, welche zu dem verteilten Opferfleisch durch Einzelbeiträge der Demoten beschafft werden musste, hier aber auf die öffentliche Casse übernommen wurde unter genauer Regelung der Qualität und Quantität im Betrage von 5000 Drachmen unter dem Titel ‚für die Atelie‘), endlich für die Restauration von verfallenen oder zerstörten Tempeln die Agora entsprechende Gelder verabfolgte, für das Herakleion 7000 Drachmen (in einem anderen Falle wurden die nötigen Summen durch eine besondere Umlage eingetrieben, CIA II 588). Diese natürlichste Deutung der Urkunde ist aber nicht unbestritten geblieben. Szanto (Unters. z. att. Bürgerrecht 38f.) und ihm folgend Haussoullier (a. a. O. 63f.) meinen, diese Summen seien nur die Capitalien (so wird die Überschrift κεφάλαια gedeutet), welche ausgeliehen wurden, um aus den Procenten die betreffenden Ausgaben zu bestreiten; sie stützen sich auf das nachfolgende Decret über Ausleihung von Geldern, auf die Grösse der Summen (zusammen fast 4 Talente), auf die Erwähnung der μισθώσεις = Pachtgelder mitten unter den angeblich auszugebenden Geldern – wie letztere, so müsse auch alles Übrige nicht Ausgaben sein, also Capitalien. Dagegen dürften folgende Einwände gemacht werden: man müsste an ‚ewige Stiftungen‘ denken, was für diese Zeit sehr unwahrscheinlich ist; die Regelmässigkeit der Feste würde sehr in Frage gestellt sein, wenn sie von der Pünktlichkeit der Schuldner abhängig gemacht würde, abgesehen davon, dass man letztere nicht zwingen konnte, die Zinsen für das ganze [20] Jahr vor dem betreffenden Feste auszuzahlen; weshalb ist bei den Pachtgeldern, die so lächerlich gering sind (ungefähr 134 Drachmen), nicht die Bestimmung angegeben, während bei den übrigen Summen umgekehrt ihr Ursprung unbekannt bleibt? Darüber könnte nur der verlorene Anfang der Inschrift Aufklärung geben, zu welchem die summierten Posten (das bedeutet κεφάλαια, nie Capitalien) gehörten, nicht zum folgenden Beschluss. Endlich sind die für Opfer und Feste ausgerechneten Summen der Zinsen viel zu gering, denn dem Demarchen werden nur 120 Drachmen zugewiesen, während er in Myrrhinus (CIA II 578) ein Opfer allein für Zeus mit 500 verrichten soll und in Eleusis (CIA IV 2, 574 b) einem Metoeken für ein Opfer 100 Drachmen, für einen Kranz 1000 aus der Demencasse angewiesen werden, Schwierigkeit macht nur die Deutung von μισθώσεις, denn im gewöhnlichen Sinne gefasst passen sie weder zu der einen, noch zu der anderen Ansicht über diese Tabelle; sie können nur Ausgaben bedeuten, also entweder Mietegelder (z. B. für irgend welche Räumlichkeiten in der Stadt), oder ungenau Löhne (z. B. für Herold, Schreiber, niedriges Cultpersonal), oder vielleicht die aus Verpachtungen entstehenden Ausgaben (Limitation der Grundstücke, Gravierung der Stelen u. s. w.). Wenn also die gewöhnliche und gesichertere Deutung der Inschrift angenommen wird, so beliefen sich die Ausgaben von Plotheia auf 22234 Drachmen 2½ Obolen, was viel zu denken giebt, denn wenn auch die meisten D. wohl viel weniger verausgabten, so gab es doch manche bedeutendere, deren Ausgabebudget grösser sein musste; wenn man die etwa 4 Talente als Durchschnittsmass der Ausgaben eines D. annehmen würde, kämen an 700 Talente für alle zusammen heraus, und wenn man diese Ziffer selbst auf die Hälfte reducieren würde (was jedenfalls zu niedrig wäre, da man doch die freiwilligen Leistungen berücksichtigen müsste), hätte man doch ein glänzendes Zeugnis für die materielle Blüte der D. im 4. Jhdt. Leider ist, wie gesagt, die Deutung der Inschrift strittig und macht die Grösse der anzunehmenden Capitalien stutzig; der Zweifel wird auch nicht durch die Urkunde aus Ikaria gehoben (CIA IV 1 fasc. 3, 5 a), auf der sechs Übergaben von profanen und heiligen Geldern von der Mitte des 5. Jhdts. an beginnend und bis mindestens Ende desselben sich erstreckend verzeichnet sind. Zwar belaufen sich die Summen insgesamt auf ca. 5 Talente und man dürfte schliessen, der viel kleinere D. Plotheia (Ikaria stellte fünf Mitglieder des Rates, Plotheia nur eines, CIA II 872) hätte nicht über grössere verfügen können, noch weniger an 4 Talente jährlicher Ausgaben bestreiten; aber dieser Schluss wäre falsch, denn bei der Übergabe konnten doch nur die in der Casse befindlichen Gelder verrechnet werden, die ausgeliehenen Capitalien, so gross sie auch in Ikaria sein mochten, unterlagen der Übergabe nicht, und ein Budgetschluss mit 5 Talenten Cassenbestand ist kein zu verachtendes Zeugnis von Reichtum. Als wichtige Beihülfe für das Budget der D., wie des Staates erscheinen die Leiturgien und freiwilligen Beiträge der reicheren Demoten und bisweilen der Metoeken; das wenige darüber Bekannte findet besser seinen Platz bei Behandlung des Cultes.

[21] Wie in den Finanzen die Ausgaben für Feste und Opfer die Hauptposten ausmachten, so spielten in der Verwaltung die Cultangelegenheiten die Hauptrolle, ja man könnte sagen, dass sie in denselben fast aufging. Jeder D. hatte seine Cultstätten, Culte und Feste, die ihm eigen waren und zu denen Angehörige anderer D. nur unter besonderer Vergünstigung, und auch dann nicht zu allen, zugelassen werden durften (CIA II 589). In jedem D. gab es vor allem ein Heiligtum des Heros Eponymos (männlich oder weiblich); eine vollständige Liste derselben, wahrscheinlich mit Hinzufügung ihrer Genealogien und Legenden hatte Polemon aufgestellt (Schol. Arist. Av. 645; vgl. Preller Polemon 41), die namentlich aus dem Altertum bezeugten (40) hat Sauppe (De demis urban. 6ff.) gesammelt mit der richtigen Bemerkung, ihre Zahl könnte sicher noch vergrössert werden, wenn man den patronymisch benannten D. den zu erschliessenden Ahnen zum Eponymen gäbe; manche D. freilich scheinen sich mit einem namenlosen ἥρως ἀρχηγέτης begnügt zu haben, wie z. B. Rhamnus und andere, deren Namen von Pflanzen und anderen Producten der Landschaft abgeleitet war und sich zur Bildung eines Eponymennamens nicht eignete (v. Wilamowitz Aristot. und Athen II 150) – möglich ist es immerhin, dass dieselben zwar keinen eigentlichen Eponymen, aber doch einen schützenden Heros bestimmten Namens besassen, wie Sauppe (a. a. O. 7) für den Peiraieus Munychos annahm. Aber Heiligtum und Cult dieses Heros war durchaus nicht in jedem D. der wichtigste und angesehendste; neben demselben gab es überall Heiligtümer und Culte, die verschiedenen Göttern und Heroen mit besonderen, zuweilen ganz singulären Beinamen gewidmet waren. Schon Pausanias (I 31ff.) zählt eine stattliche Reihe derselben auf, und doch müssen, in diesem Falle wenigstens, seine Notizen als ziemlich kurzes Excerpt aus einer ausführlichen Periegese (wohl des Polemon) angesehen werden; dazu fügen die Lexikographen und Scholiasten, wohl auf dieselbe Quelle zurückgehend, noch etliche Bemerkungen; sehr viele Culte der Demen sind zuerst aus Inschriften bekannt geworden. Die betreffenden Namen sind gesammelt worden von Leake (Demen v. Attika) und Hanriot (Rech. s. la topograph. des dèmes, Napoléon-Vendée 1853) unter den einzelnen D.-Namen, Haussoullier (a. a. O. 155); manches bieten die Berichte Milchhoefers aus Attika (Athen. Mitt. XII 81. 277. ΧIII 337). Dieselben zu wiederholen, wäre zwecklos, da es eben meistens nur Namen sind und die Liste selbstverständlich nicht erschöpfend ist. Es mögen sich ausserdem unter den inschriftlich bezeugten Culten manche den D. zugehörige verbergen, die als solche von den Staats- und Privatculten nicht zu unterscheiden sind, und umgekehrt wäre es leicht möglich, einige der letzteren fälschlich den D. zuzuschreiben, in denen betreffende Inschriften gefunden sind. So hat schon Haussoullier (a. a. O. 154) auf eine Stiftung eines Cultes des Asklepios hingewiesen (Bull. hell. V 262), die rein privater Natur ist; so kann es nicht sicher entschieden werden, ob der Cult des Apollon Erithaseos (Menidi-Acharnai) staatlich – δημοτελής – oder δημοτικός war (CIA II 841), denn einerseits macht der Priester [22] desselben Strafandrohungen im Namen der Demoten (aber auch des Volkes und seinem eigenen), andererseits sollen die Schuldigen nach Volksbeschluss dem Basileus und der Bule gemeldet werden — man kann sowohl erklären, dass die Demoten nur deshalb genannt sind, weil das Heiligtum in ländlichem D. lag und die Strafvollziehung dem Demarchen (als staatlichem Polizeibeamten) oblag, als auch so deuten, dass infolge häufiger Vergehen gegen die Unantastbarkeit der D.-Heiligtümer ein Volksbeschluss erwirkt worden war, nach dem sowohl dem Priester und Demarchen weitgehendere Strafcompetenz eingeräumt war (einem Sclaven 50 Hiebe, einem Freien eine ἐπιβολή von 50 Drachmen), als auch die der ἀσέβεια Schuldigen dem Basileus zur eventuellen weiteren Aburteilung gemeldet werden sollten. Letztere Deutung würde ein gewisses, an sich höchst wahrscheinliches Aufsichtsrecht des Basileus über die D.-Heiligtümer voraussetzen, und wenn man bei Mangel anderer diesbezüglichen Zeugnisse auch Vorsicht walten lassen muss, erscheint sie doch als die ansprechendere; schon die ungelenke sprachliche Form der Inschrift spricht eher für ein D.-Document, als für eine staatliche Anordnung. Dass aber gewisse Heiligtümer auch in den ländlichen D. dem Staate gehörten und von ihm verwaltet wurden, ebenso manche Feste ebenda auf seine Kosten begangen wurden, ist sicher; es genügt, an die Heiligtümer und Feste der Artemis Kolainis in Myrrhinus (CIA III 275), Amarysia in Athmonon (Paus. I 31, 5), der Demeter Thesmophoros und Kora in Halimus (Schol. Arist. Thesm. 80. Plut. Sol. 8. Paus. I 31, 1. Phot. s. Θεσμοφόρια) zu erinnern, von den eleusinischen Heiligtümern ganz abgesehen. Von der Unmasse von D.-Culten zeugt die lange Liste in dem Opferkalender von Koukounari, wo der antike D. Hekale localisiert wird (Amer. Journ. of Arch. X 209ff. = v. Prott Leges. graec. sacr. I 26), mag er sich, wie Richardson geneigt ist anzunehmen, auf diesen D. selbst beziehen, oder, was bei weitem wahrscheinlicher (dies ist von v. Prott nach genauerer Lesung der Inschrift festgestellt worden), der marathonischen Tetrapolis zuzuschreiben sein; der erhaltenen Götter- und Heroennamen, unter denen letztere überwiegen, sind an dreissig, obgleich der grössere Teil des Kalenders verloren ist. Die Bedeutung der einzelnen Culte freilich war eine sehr verschiedene, und dementsprechend auch die Cultlocale und Besitztümer der Vergötterten und die Grösse des Cultpersonals; während einige Götter oder Heroen bedeutende Bezirke (τεμένη) besassen (zuweilen allerdings mehrere zusammen, CIA II 581), aus deren Einkünften (unter Beischüssen seitens der D.-Casse oder Beiträgen von Privaten) ihnen Tempel oder wenigstens Kapellen erbaut und geschmückt (CIA II 570. 581. 588), ihnen glänzende Opfer dargebracht und Feste gefeiert wurden, und zu ihrem Dienst ständige Priester und Priesterinnen nebst ἱεροποιοί und anderen Gehülfen angestellt waren, mussten sich wohl die meisten mit einem Altar am Wege, unter einem Baum, neben einer Quelle oder in einer Grotte begnügen und eines Priesters entbehren, denn die ihnen nur selten (meist wohl einmal im Jahre) zu veranstaltenden Opfer lagen dem Demarchen und den Schatzmeistern ob, die dazu besondere Summen aus dem [23] Budget assigniert bekamen (CIA II 570, vgl. 578). Der Zutritt der Demoten zu ersteren (vgl. das Decret der Peiraieer über das Thesmophorion, CIA II Add. 573 b) und wohl auch die Gebühren für etwaige Privatopfer wurden von der Agora geregelt und deren Beschlüsse vom Demarchen unter Androhung einer Epibole ausgeführt, wohl unter Teilnahme des Priesters; die freistehenden Altäre, die heiligen Grotten und Kapellen befanden sich selbstverständlich nur unter allgemeiner Aufsicht des Demarchen, und jedem stand es frei, sein Gebet zu verrichten oder ein einfaches Weihgeschenk daneben an einem Baume oder in einer Felsennische darzubringen. Alle ständigen öffentlichen Opfer und Feste wurden nach den von der Agora normierten Statuten begangen, wobei die Tage, die Zahl und der Preis der Opfertiere und anderer Darbringungen (namentlich Gebäck, Feigen u. dgl.) fest und meist ein für allemal geregelt wurden (vgl. ausser der oben angeführten Inschrift von Koukounari noch CIA III 77, welche eher einer D.-, als einer Staatsanordnung ähnelt, und die stark fragmentierten CIA II 577. 586), wodurch nicht ausgeschlossen war, dass bei besonders wichtigen Festen eine specielle Vorberatung der Demoten auf Grund eines Vortrages des Demarchen stattfand (in Myrrhinus CIA II 578), so für die ländlichen Dionysien im Gamelion, die ohne Zweifel in allen D. gefeiert wurden (daraus erklärt sich ihre Nichterwähnung im ständigen Opferkalender von Koukounari). Für dieses Fest (und wohl noch einige andere) mussten aus der Zahl der reicheren Demoten Männer gewählt werden, welche die mit ihrer Veranstaltung verbundenen schweren Leiturgien auf sich nehmen mussten. Bezeugt ist vor allem die Choregie (CIA II 575. IV 2, 572 c. 584 b). Chöre zu den Dionysien müssen überall vorgeführt worden sein, ob aber stets dramatische, kann bezweifelt werden (Haussoullier a. a. O. 169 bezweifelt im Gegenteil das Vorhandensein lyrischer Chöre, aber das ist an sich unwahrscheinlich, da deren Ausstattung billiger war, und wird ausdrücklich widerlegt durch CIA IV 2, 574 b, wo ein Männer- und ein Knabenchor erwähnt sind), wenigstens in denjenigen D., wo es kein stehendes Theater gab, obgleich natürlich auch auf der mit Brettergerüsten ausgestatteten Agora der D. solche aufgeführt werden konnten; so ist unzweifelhaft, dass im städtischen D. Kollytos kein stehendes Theater existiert haben kann (es wäre entdeckt worden), und doch wurden dort Tragoedien und Komoedien aufgeführt (Demosth. XVIII 180. Aisch. I 157). Theatergebäude sind bezeugt oder in Ruinen aufgedeckt in Acharnai (CIA IV 2, 587 b), Aixone (CIA II 585), Eleusis (ebd. II 574), Ikaria (? Amer. Journ. of Arch. V 177), Peiraieus (Thuk. VIII 83. CIA II 573. 589, das jüngere Theater: Dörpfeld-Reisch Griech. Theater 97 m. Abb. 34), Thorikos (Dörpfeld-Reisch a. a. O. 10 m. Abb. 43), vielleicht auch in Myrrhinus (CIA II 575). Zu den Aufführungen wurden auch Nichtdemoten zugelassen, ja solche konnten, selbst Metoeken, zum Ehrenrecht der Proedrie zugelassen werden (vgl. u.), welche von rechtswegen den Beamten und Priestern zukam; als Denkmal dieser Sitte dürfte wohl die in Ikaria gefundene Sesselreihe gelten (Amer. Journ. V 176 mit Abb. 28, vgl. Plan I). Über die Choregie selbst [24] lässt sich wenig Sicheres sagen; da in den Belobigungsdecreten für Choregen stets zwei erscheinen, hat Haussoullier (a. a. O. 169f.) geschlossen, dass ihrer nie mehr waren und sie nicht miteinander um den Preis rangen, sondern gemeinschaftlich einen Chor ausrüsteten – nie käme der Ausdruck ἀγών, sondern nur θέα vor, und seine Ansicht wird dadurch bestätigt, dass in den drei bekannten Fällen beide gleichermassen durch einen goldenen Kranz von 500 Drachmen in Aixone (CIA II 579. IV 2, 584 b), einem aus Epheu in Ikaria (ebd. 572 c), hier sogar mit dem Demarchen zusammen, belohnt werden, was entschieden gegen den Sieg des einen spricht. Zwar führt dagegen Buck (Amer. Journ. of Arch. V 29f.) drei Inschriften von siegreichen Choregen aus Ikaria an (CIA IV 2, 1281 b. 1282 b. 1285 b, welchen vielleicht auch 1317 zuzuzählen ist), aber es müsste erst bewiesen werden, dass sie nicht in den Staatsagonen gesiegt haben; die Aufstellung des Siegesdenkmals in ihrem D. beweist dagegen nichts, da z. B. zwei siegreiche, unzweifelhaft staatliche Choregen ihre Siegesinschrift in Eleusis verewigt haben (CIA IV 2, 1280 b). Äusserst wichtig für die Bestellungsweise der D.-Choregen wäre eine noch aus der Mitte des 5. Jhdts. stammende Inschrift aus Ikaria (Amer. Journ. of Arch. V 307f. = CIA IV 1 fasc. 3, 5 a), wenn sie nicht stark fragmentiert sein würde; auch so beweist sie, dass auch in den D. eine ἀντίδοσις (s. d.) gestattet war, welche unter umständlich geschilderten Formalitäten mit Eidesleistung und Busseandrohung vom Demarchen geleitet wurde; daneben kommt auch der Ausdruck πρωτοχόροι vor, den Buck wohl richtig als ‚zum erstenmal einen Chor stellend‘ gedeutet hat, also wurde zwischen diesen und den schon früher mit einer Leiturgie Belasteten ein Unterschied gemacht. Endlich ist bekannt, dass auch Nichtdemoten und selbst Metoeken zwar nicht als Choregen auftreten, aber doch freiwillig dem D. einen Chor stellen durften (ἐπιδιδόναι); ein Thebaner stellt den Eleusiniern zu den Dionysien sogar einen Männer- und einen Knabenchor ganz aus eigenen Mitteln (CIA IV 2, 574 b). Noch dürftiger sind die Nachrichten über zwei andere Arten Leiturgie: die Gymnasiarchie (Is. II 42) und die Hestiasis, d. h. Speisung der Demengenossen – bezeugt ist dieselbe nur bei den Thesmophorien für die Frauen der Demoten, wobei zwar als Wirtin die Frau auftrat, aber der Mann für sie die Kosten trug, also mit der Leiturgie belastet war (Is. III 80). Mit dem Cult hing auch die Einteilung der Angehörigen eines D. in gewisse Vereine zusammen, wie eine solche in τριακάδες (Dreissigmännervereine, die Zahl natürlich rund) aus dem Peiraieus bezeugt ist (CIΑ II 589).

Die letzte nicht unwichtige Function der Agora, die meistens mit dem Cult in engster Verbindung steht, war die Verleihung von Belohnungen und Ehrenrechten durch Decrete. Als Empfänger dieser Ehren erscheinen am häufigsten die Choregen (CIA II 579. IV 2, 572 c. 584 b), Chorlehrer (ebd. IV 2, 574 b), Demarchen (ebd. IV 2, 572 c. 574 h), priesterliche Beamte (ebd. II 580. 581), Vertreter des D. in Processen (ebd. II 575. IV 572 d. 583 b. 584 d) oder Leute, die grosse Beiträge für Cultzwecke geleistet haben (ebd. II [25] 582. 588. IV 2, 574 e. h), einmal Theaterpächter und derjenige, der die Pacht zu stande gebracht hatte (ebd. II 573). Viel seltener sind die Ehrenbeschlüsse, wo Beamte des Staates für dem D. erwiesene Dienste belobt werden; Demetrios von Phaleron in Aixone (CIA II 584), der Stratege Derkylos aus Agnus in Eleusis (ebd. IV 2, 574 c), zwei Sophronisten, wie es scheint, in fremdem D. Eleusis (ebd. IV 2, 563 b. 574 d) und einer von ihnen Adeistos aus Athmonon in seinem eigenen (ebd. IV 2, 563 b), ein Peripolarch aus Kephale in Eleusis (ebd. IV 2, 574 g). Einmal werden achtzehn Demoten für ihre Thätigkeit als ἐπιμεληταί zur Aufstellung eines Cultbildes (CIA II 1208), einmal eine unbestimmte Anzahl derselben wegen ihrer Tapferkeit im Kriege (ebd. IV 2, 583 c), zweimal das ganze Ephebencorps einer Phyle (ebd. 563 b. 574 d) bekränzt nach Beschluss der Agora, von allgemein bezeichneten Verdiensten abgesehen. Dass dieselben Ehren nicht nur Bürgern, sondern auch Metoeken erwiesen werden konnten, ward schon früher erwähnt. Die verliehenen Ehren waren verschiedener Art, je nach den Verdiensten und auch den Mitteln des beschliessenden D., meistens öffentliche Belobigung, Bekränzung mit einem Laub- (bezeugt ist fast nur Ölzweig) Kranz (CIA II 573. 574. 576. 581. 589. IV 2, 574 b aus Aixone, Eleusis und Peiraieus; in Ikaria Epheukranz, ebd. IV 2, 572 c), oder einem goldenen Kranz (CIA II 579. IV 2, 574 g), meist von 500 Drachmen Wert (entweder für jeden Geehrten, ebd. II 585. IV 2, 574 c. 583 c. 563 b aus Aixone, Athmonon und Eleusis, oder für eine ganze Gruppe zusammen, ebd. II 580. IV 2, 563 b), einmal von 1000 Drachmen (ebd. IV 2, 574 b aus Eleusis), Verkündigung des Ehrendecretes im Theater und Verewigung des Geehrten und seiner Verdienste auf einer Stele (vgl. Ps.-Demosth. LVII 64); häufig kam noch die Proedrie bei allen D.-Schauspielen hinzu, wobei der Geehrte von dem jeweiligen Demarchen eingeladen und eingeführt wurde, wie bei den Priestern üblich war (CIA II 574–576. 589. IV 2, 574 b. c. h. 584 d). Den Nichtdemenangehörigen (ἐγκεκτημένοί) und Metoeken wurde auch Befreiung vom ἐγκτητικόν, Atelie von allen Umlagen oder Isotelie mit den Demoten, endlich Zulassung zu allen Opfern, mit Ausnahme einiger nur den Demoten zugänglicher, und Anteil am Opferfleische gewährt (CIA II 574. 582. 589. IV 2, 574 b. e), in gewissen Fällen wurde dem Wohlthäter aus der Gemeindecasse eine bestimmte Summe zur Verrichtung eines Opfers verliehen (10 Drachmen in Aixone CIA II 579, 20 in Acharnai ebd. IV 2, 587 b, 100 in Eleusis ebd. IV 2, 574 b). Die treue Bewahrung der verliehenen Ehrenrechte wurde bisweilen durch eine Strafandrohung gegen den etwa säumigen Demarchen gewährleistet (CIA IV 2, 574 h).

Endlich in gewissen, nicht genau bestimmbaren Fällen war die Agora befugt nach allgemeiner Eidesleistung als Gerichtshof zu fungieren. In einem Falle geschah es bei der Euthyne der Beamten (in Myrrhinus), wenn letztere von der Verurteilung der Zehnmänner an die Gesamtgemeinde appellierten (CIA II 578); im zweiten (in Aixone) bei Streitigkeiten zwischen dem Demarchen und den Pächtern, wohl in Betreff von Verletzungen des Pachtvertrages, wobei letzteren das [26] Recht gegeben war, von des ersteren Entscheidung an die Agora Berufung einzulegen unter der Bedingung, dass sie im Fall der Verurteilung die ihnen auferlegte Busse anderthalbfach entrichten und nicht weiter (d. h. an das Staatsgericht) appellieren würden, wozu sie sich eidlich verpflichten mussten (CIA IV 2, 584 c).

Von ihrem eigenen Culte abgesehen, standen manche D. seit alters her in einem Cultverband mit etlichen Nachbargemeinden; dass diese Verbände aus höchstem Altertum stammten, wird nicht nur dadurch bewiesen, dass nicht selten die so vereinigten D. zu verschiedenen Phylen gezählt wurden (dies wird nicht ohne Absicht von Kleisthenes verfügt worden sein), sondern mehr noch durch die Altertümlichkeit ihrer Culte oder Sagen, welche für einige sogar ihre frühere Selbständigkeit gegenüber Athen wenigstens ahnen lassen. Leider haben sich nur für wenige dieser Vereine vereinzelte Notizen erhalten. Am bekanntesten ist die marathonische Tetrapolis, der älteste Sitz des Ionertums und des delischen Apolloncultes in Attika (Strab. VIII 383. Steph. Byz. s. v. Gurlitt De tetrapoli Attica, Diss. Gotting. 1867. Τoepffer Attisch. Geneal. 255ff.); an der Spitze des Vereines stand ein Archon und als Vertreter der vier D., Marathon, Trikorynthos, Oinoe und Probalinthos, je ein Hieropoios (CIA II 1324, vgl. 601); von den Culten dieses Verbandes und der zu ihm gehörigen D. besitzt man ein Zeugnis in dem Kalenderfragment von Koukounari (vgl. o.). Nicht weit von ihm entfernt lag der Verein der Epakreis, zu welchem die D. Plotheia (CIA II 570), Semachidai (Steph. Byz. s. v.) und nach der nicht unwahrscheinlichen Hypothese von Hanriot (Topograph. d. dèmes 152) und Buck (Amer. Journ. of Arch. V 164) als dritter D. Ikaria gehörte, das mit Semachidai durch die Gemeinsamkeit des alten Dionysoscultes verbunden war. In der athenischen Ebene lag der aus zahlreichen städtischen oder vorstädtischen D. gebildete Verband der Mesogeer (Bate CIA II 602, Kerameis, Kydathen und wohl auch Diomeia CIA II 603), als Hauptgott Herakles und neben ihm seinen Sohn Diomos verehrend, mit einem Archon an der Spitze und zahlreichem Cultpersonal (Priester des Herakles, Priester des Diomos, Mnemonen, πυρφόρος, κωραγωγός, erblicher Herold). An der Küste derselben Ebene befand sich der Bund der Τετράκωμοι, eine Verbindung der D. Peiraieus, Phaleron, Xypete, Thymaitadai (Poll. IV 105). Wahrscheinlich im Gebirge nördlich von Athen lag das Gebiet der Τρίκωμοι, aus den D. Eupyridai, Kropidai und Pelekes bestehend (Steph. Byz. s. Εὐπυρίδαι), mit einem τρικώμαρχος an der Spitze (CIA IV 2, 636 d). Weniger sicher sind einige Verbände, welche von G. Gilbert (Altattische Komenverfassung 211f.) aus gewissen Sagenzusammenhängen erschlossen werden, so Aphidna mit Titakidai (Herod. IX 73) und Perrhidai (Hesych. s. v.), so Hekale, Trinemeia und etliche umliegende D. (Plut. Thes. 14. Steph. Byz. s. Τρινεμεῖς), so endlich der Cultverein der Athena Pallenis (aus Athen. VI 235 a erschlossen), der aus den D. Pallene, Sphettos, Gargettos (Plut. Thes. 13) und Pithos (Athen. VI 234 f) bestanden haben soll. Vielleicht war auch Aixone das Centrum eines solchen Cultverbandes, da in einem auf nächtliche Festfeier bezüglichen [27] Decrete ein Archon, der sonst nie in den D., wohl aber in den Vereinen vorkommt, und Hieropoien, wie in der Tetrapolis, erwähnt werden (CIA II 581). Was die Organisation dieser Cultvereine betrifft, so ist mehrfach für dieselben ein Cultcentrum und oberster Beamter, in allen bekannten Fällen Archon genannt, nebst Priestern, Hieropoien und andern niederen Cultbeamten bezeugt; erwähnt werden Processionen, Opfer, Feste, Speisungen der Vereinsgenossen; dass für dieselben, sowohl wie für etwaige Belohnung von Wohlthätern (ein goldener Kranz von 500 Drachmen Wert und 15 Drachmen zu einem Opfer, CIA II 603) und Gravierung von Beschlüssen (ebd. IV 2, 603 b) eine gemeinsame Casse vorhanden war, ist bezeugt (CIA a. a. O.); dieselbe wurde gefüllt aus den Einkünften der heiligen Besitztümer (CIA II 603), aus Poenalsummen (ebd. 601) und aus Beiträgen der einzelnen zum Vereine gehörigen D. (ebd. 570).

§ 3. Staatliche Functionen der D. Da der D. den doppelten Charakter einer sich selbst verwaltenden Gemeinde und des kleinsten Gliedes in der Staatsorganisation besass, so hatte er neben seinen municipalen auch gewisse ihm vom Staate auferlegte Functionen auszuüben. Dieser doppelte Charakter zeigt sich schon in der Bedeutung der von den einzelnen D. (unter einer gewissen Controlle des Staates) geführten Demotenverzeichnisse (ληξιαρχικὰ γραμματεῖα); auf ihnen ausschliesslich beruhte die allgemeine Bürgerliste (πίναξ ἐκκλησιαστικός), welche die Grundlage für die Volksversammlung und jegliche Ausübung der Bürgerrechte bildete. Dementsprechend geschah auch die Aushebung der Flottenmannschaft (Ps.-Dem. L 6–7) und der Hopliten nach D.; letzteres ist zwar nicht sicher bezeugt, folgt aber notwendig daraus, dass die Demoten beim Ausmarsch sich versammelten (Lys. XVI 14) und im Felde in Reih und Glied nebeneinander fochten (Is. II 42. Lys. XX 23), endlich die körperlich Untauglichen an eigener Stelle einen Ersatzmann aus ihrem D. senden durften (Lys. XXXI 15). Die Einordnung der Mannschaft nach Trittyen (für die Flotte) und nach Phylen (für das Fussvolk) that der Bedeutung der D. als Conscriptionsbezirke keinen Abbruch und hatte nur den Zweck grösserer Gleichmässigkeit gegenüber den meist kleinen und an Zahl höchst verschiedenen D.-Contingenten. Den D. scheint auch ein gewisser Einfluss auf die εἰσφορά, die einzige directe Besteuerung der Bürger, eingeräumt gewesen zu sein, insofern ihre Versammlung diejenigen Demoten und Insassen des betreffenden D. bezeichnete, welche zur schweren Pflicht der προεισφορά ihres Vermögens wegen herangezogen werden könnten, wie solches für das J. 362 Apollodoros (Ps.-Dem. L 8) bezeugt, indem er sagt, dass wegen der Eile der Rüstung ‚statt der Demoten‘ ihre Vertreter im Rate die betreffenden Listen abfassten. Dass schon im 5. Jhdt. der D. als Steuerbezirk für directe Umlagen diente, beweist das Decret über die ἀπαρχή für Eleusis (CIA IV 1 fasc. 2, 27 b), welches dieselbe nach D. abzuliefern befiehlt, wie das noch im J. 329/28 der Fall war (CIA IV 2, 834 b). Man darf also wohl diese Rolle der D. bis auf Kleisthenes zurückdatieren, von dem ausdrücklich bezeugt wird (Aristot. Ἀθ. πολ. 21, 5), dass er die D. ‚an Stelle [28] der Naukrarien‘ setzte, welche bekanntlich hauptsächlich Steuerbezirke waren (vgl. u. Demarchoi). Im Einklang damit waren die D. verpflichtet für die Feste des Staates (δημοτελῆ ἱερά) und speciell die penteterischen, gewisse Beiträge zu liefern (CIA II 570), über deren Betrag leider nichts Näheres bekannt ist. Dementsprechend spielten bei denselben die D. eine gewissermassen officielle Rolle, indem die Festteilnehmer (sicher bei den Panathenaeen, aber wohl auch sonst, Schol. Arist. Nub. 37. Suid. s. Δήμαρχος) demenweise unter Führung ihres Demarchen in den Processionen aufzogen, ihren Teil des Opferfleisches erhielten (εἰς τὸν δῆμον ἕκαστον CIA II 163) und das Schaugeld (θεωρικόν) ausgezahlt bekamen (Ps.-Dem. XLIV 37). Eine grosse Bedeutung für das politische Leben besassen die D. infolge ihres Einflusses auf die Zusammensetzung einer Reihe von Behörden, nach Aristoteles (Ἀθ. πολ. 62, 1) aller derjenigen, welche im Theseion erlost wurden, wenigstens in früheren Zeiten. Vor allem war die Bule aus Vertretern der D. gebildet, deren Zahl ungefähr ihrer Bedeutung und Bevölkerungsdichtigkeit entsprach. Diese Thatsache, schon von U. Köhler erkannt (Athen. Mitt. IV 97 auf Grund von vier Prytanenlisten = CIA II 864. 868. 869. 329), weiter begründet durch Hauvette-Besnault (Bull. hell. V 361 = CIA II 872, Prytanenurkunde der Aigeis) und bekräftigt durch Foucart (Bull. hell. XIII 346 = CIA IV 2, 871 b), ist über allen Zweifel erhoben durch Aristoteles Zeugnis (a. a. O.), dass die Buleuten demenweise erlost wurden, natürlich aus den sich meldenden Candidaten (dadurch wird auch die Beschuldigung bei Aischin. III 62 gegen Demosthenes, dass er seinen Sitz im Rate erlangt habe ἐκ παρασκευῆς πριάμενος, verständlich; da der eine D. Paiania nur über eine Stelle verfügte, brauchte er nur seine Nebenbuhler zum Rücktritt zu bewegen, um Ratsherr zu werden). Dementsprechend müssen alle Stellen, wo in Verbindung mit dem D. oder dem Demarchen oἱ βουλευταί genannt werden (Ps.-Dem. L 8. Bekker Anecd. I 199 u. s. w.), letztere als die im Rate sitzenden Demoten aufgefasst werden (Haussoullier a. a. O. 131, 1). Nach den erhaltenen Prytanenurkunden zu urteilen, waren stets alle D. der Phyle vertreten (das kann für die vollzähligen als sicher gelten, wo ein D. nicht genannt ist, muss man schliessen, dass er zur Zeit nicht existierte, wenn nicht etwa unter den allerkleinsten ein gewisser Turnus in der Besetzung einer Ratsherrnstelle anzunehmen ist), und zwar sehr viele nur durch ein Ratsmitglied, während bei anderen die Zahl bis auf zehn (für Anaphlystos, Alopeke [CIA II 869] und Herchia [ebd. 329], für letztere nur zur Zeit der 12 Phylen, früher 6), bei Acharnai bis auf 22 wuchs (CIA II 868). Dass diese Prytanenurkunden (wie schon Haussoullier bemerkt, Milchhoefer ausgeführt hat) das wichtigste Hülfsmittel für die relative D.-Statistik sind, ist oben erwähnt worden. Dass diese Organisation in ihrem Princip auf Kleisthenes zurückgeführt werden muss, beweist Aristoteles (a. a. O.) durch den Ausspruch, dass ‚früher alle im Theseion erlosten Ämter unter die D. (proportionell) verteilt waren, da aber diese die Stellen verkauften, dieselben zu seiner Zeit aus der ganzen Phyle durch Los [29] bestellt würden‘, also war die Entwicklung des politischen Einflusses der D. seit dem 5. Jhdt. nicht im Steigen, sondern im Sinken begriffen, und muss folglich der Beginn derselben dem Schöpfer der D.-Ordnung zugeschrieben werden; überraschend freilich ist es, das Princip der proportionellen Vertretung, das bisweilen den Hellenen ganz abgesprochen wurde, schon im 6. Jhdt. so klar erkannt und verwirklicht zu finden. Daran knüpft die Frage an, was waren es für Ämter, deren Besetzung im 4. Jhdt. dem Einfluss der D. entzogen wurde? Es kann sich nicht um die kleineren Beamtencollegien handeln, da diese Stellen sich nicht auf die D. verteilen liessen; da jeder D. wenigstens einen, die grösseren mehrere Vertreter haben mussten, so können nicht minderzählige Collegien, als der Rat der 500 in Frage kommen. Von einer ähnlichen Behörde hat sich eine Notiz erhalten; die fünfhundert Nomotheten, die nach dem Sturz der Dreissig eingesetzt wurden, waren von den Demoten gewählt nach dem Beschluss des Teisamenos (Andokid. I 84). Diese Massregel wird meist als zufällige betrachtet (Perrot Essai s. l. droit public d’Athènes 164), aber das ist wohl kaum richtig, im Gegenteil, auf Grund der angeführten Stelle des Aristoteles kann man weiter gehen und die Hypothese aufstellen, dass nicht nur dieses ausserordentliche Nomothetencollegium (dessen geringe Mitgliederzahl ihre Erklärung in dem starken Sinken der Bevölkerung zu Ende des Krieges findet), sondern auch die teilweise mit der Nomothesie betrauten sechstausend Dikasten ursprünglich von den D. als ihre Vertreter bestellt wurden, natürlich zu Kleisthenes Zeit in geringerer Zahl, etwa ein Gerichtshof der Heliaia, nach der sie ihren Namen erhielten. Diese Hypothese scheint dadurch gestützt zu werden, dass man nach Aristoteles Ausdruck meinen kann, es seien ursprünglich im 5. Jhdt. alle grösseren Beamtencollegien so besetzt worden, da selbst das politisch höchst unbedeutende Corps der φρουροί (wohl ebendeshalb) noch im 4. Jhdt. mit proportioneller Vertretung der D. besetzt wurde (Aristot. Ἀθ. πολ. 62, 1; gemeint sind natürlich die fünfhundert φρουροὶ νεωρίων, ebd. 24, 3). Wie das politische Leben in den D. seit dem Ausgang des 5. Jhdts. im Absterben begriffen war und dieselben in ihren Rechten und Vorteilen verkürzt wurden, beweist auch die Veränderung im Institute der κατὰ δήμους δικασταί; ursprünglich dreissig an Zahl (vielleicht den Trittyen entsprechend), waren sie wandernde Gaurichter für Bagatellsachen mit dem Zweck, die Demoten von der Notwendigkeit, in die Stadt zu gehen, zu befreien, seit dem Ende des 5. Jhdts. auf vierzig gebracht und nach Phylen erlost, wurden sie an die Stadt gebunden und behielten ihren Namen nur als Reminiscenz (Aristot. Ἀθ. πολ. 53, 1f., vgl. 16, 5. 26, 3). Dementsprechend war seit dem peloponnesischen Kriege, der besonders die Landbevölkerung schwer getroffen und die ländlichen D. verödet und verarmt gelassen hatte, auch der politische Geist der Demoten stark gesunken; ihre Rechte machten sie zu einem Erwerbsmittel, indem sie die von ihnen zu vergebenden Ämter feilboten (wie Aristot. Ἀθ. πολ. 62, 1 und Aischin. III 62 ausdrücklich behaupten); ebenso waren die kleineren D. im Verruf [30] wegen Verkaufes des Bürgerrechtes, da ja auf ihren Verzeichnissen die allgemeine Bürgerliste beruhte (vgl. darüber o.), und es ist ein böses Zeugnis für die Gesetzgebung Athens im 4. Jhdt., dass sie diesem anerkannten Übel nicht zu steuern wusste; neben dem Kauf spielten dabei, wie schon erwähnt, auch verschiedene Intriguen eine grosse Rolle (Ps.-Dem. XLIV 31f. LVII 58f.). Trotz dieses allmäligen Sinkens der Bedeutung der D. im politischen Leben Attikas hat sich die Einrichtung, eben weil sie so zu sagen aus dem Boden des Landes erwachsen war, mit bemerkenswürdiger Zähigkeit bis in die spätesten Zeiten erhalten; der D. Melite wird noch im 4. Jhdt. n. Chr. erwähnt (CIA III 719).

§ 4. Zum Schluss sei noch bemerkt, dass die Angehörigen verschiedener D., besonders im 5. Jhdt., einen stark individuell ausgeprägten Typus besassen und infolge dessen häufig den Komoediendichtern Stoff lieferten, wie auch manches Stück derselben nach einem gewissen D. benannt war; es genügt, an die ‚Acharner‘ zu erinnern, ausführliche Zusammenstellungen kann man bei Haussoullier (a. a. O. 196f.) finden. Eine ausführliche Darstellung der Lebensweise, der Beschäftigungen und Erwerbszweige in den verschiedenen D. ist neuerdings von Scherling (Quibus rebus singulorum Atticae pagorum incolae operam dederint, Leipz. Stud. XVIII 1–100) versucht worden, worauf hier, wo nur die staatsrechtliche Rolle der D. in Betracht kam, nicht näher eingegangen werden kann.

Litteratur: Ausser den über Kleisthenes und seine Reformen handelnden Abschnitten in den Geschichtswerken von Grote, E. Curtius, Duncker, Duruy, Holm, Ed. Meyer, Beloch: Philippi Beitr. z. ein. Gesch. d. att. Bürgerrechtes, Berlin 1870, 149ff. G. Gilbert Altattische Komenverfassung, Jahrb. f. class. Phil. Suppl.-Bd. VII. E. Kuhn Über die Entstehung der Städte d. Alten 1878, 160ff. O. Müller De demis atticis, Nordhus. 1880. Szanto Unters. über das attische Bürgerrecht, Wien 1881, 32ff. Haussoullier Vie municipale en Attique au IV s., Paris 1884 (grundlegendes Werk) und Artikel Demos in Daremberg-Saglio Diction. d. ant. II 76ff. Hug Bezirke, Gemeinden und Bürgerrecht in Attika (Stud. a. d. class. Altert.), Freiburg 1886. v. Schoeffer Bürgerrecht und Volksvers. in Athen I 310–368. 385–400. v. Wilamowitz Aristoteles und Athen II Kap. 6. Francotte L’organisation de la cité athénienne et la réforme de Clisthènes, 1893. Botsford Development of athenian constitution, New-York 1893, 193. Hermann-Thumser Staatsaltert. 395ff. 466f. G. Gilbert Handb. d. griech. Staatsaltert. I² 162f. 225f. Busolt Griech. Staats- u. Rechtsaltert.² §§ 135f. 168ff.; Griech. Gesch. II² 400ff. Schoemann-Lipsius Griech. Altert. I⁴ 387ff. Smith Dictionn. of gr. and rom. Antiq. s. v. Demus.

Litteratur zur Topographie der Demen: Leake Demen von Attika, übers. von A. Westermann, Braunschweig 1840 (2. englische Aufl. 1841). Ross Demen von Attika, Halle 1846. Sauppe De demis urbanis, 1846. Hanriot Recherches sur la topographie des dèmes de l’Attique, Napoléon-Vendée 1853. Σουρμελῆ Ἀττικὰ ἢ περὶ [31] δήμων Ἀττικῆς², Athen 1862 (nach Citat). Kastromenos Demen von Attika, Leipzig 1886. Milchhöfer Über Standpunkt und Methode der attischen Demenforschung, S.-Ber. Akad. Berl. 1887, 41f.; Erläuterungen zu den Karten von Attika; Die Demenordnung des Kleisthenes, Abh. Akad. Berl. 1892; Attische Localverfassung, Athen. Mitt. XVIII 277 und oben Bd. II S. 2191ff. v. Schoeffer a. a. O. v. Wilamowitz a. a. O. Loeper Trittyen und Demen Attikas, Athen. Mitt. XVII 318.

Verzeichnisse der Demen: bei Leake und Ross a. a. O., in Hermanns Griechischen Antiq. B. I Staatsaltertümer⁵ 1875, 797 (von Gelzer), in den Indices des CIG von Roehl, in den Indices der CIA I. II. III. IV 2, bei Haussoullier in Daremberg-Saglio Dict. d. Ant. II 89ff. (ohne ihre Verteilung nach Phylen) und bei Milchhoefer o. Bd. II S. 2204f. Verzeichnis der Abkürzungen der Demotika in Inschriften (ältestes Beispiel davon in den Bauurkunden: CIA I 321. 324, besonders häufig in der Kaiserzeit) bei S. Reinach Traité d’épigraphie grecque 226ff.

Erläuterungen zu dem beigefügten Demenverzeichnis (S. 35–122). Der Hauptzweck desselben war, Gelzers (hauptsächlich in den Citaten) veraltetes Verzeichnis zu erneuern und zu vervollständigen, ersteres durch Ersetzung aller Citate durch Hinweisung auf das CIA, letzteres nicht nur durch Einfügung des neugefundenen Inschriftmateriales, sondern noch mehr mittels einer andern Epochenteilung und unter Anführung aller inschriftlichen, aller lexikographischen und der wichtigsten litterarischen Belege für die Form der Demennamen und der Demotika und die Phylenzugehörigkeit in verschiedenen Epochen. In Beziehung auf letztere sind alle inschriftlichen Nachweise mitgeteilt, was zum Nebenzweck hatte, die ungefähre Häufigkeit des Vorkommens eines D. und also seine Bedeutung in den verschiedenen Epochen vor das Auge zu führen, weshalb auch die sicher datierbaren Inschriften mit ihrem Datum angeführt werden (vor Chr. nach Olympiaden, nach Chr. nach uns geläufiger Bezeichnung) in jeder Epoche in chronologischer Folge (ausnahmsweise sind die Inschriften CIA II 465–482, welche alle der zweiten Hälfte des 2. und den ersten Jahren des 1. Jhdts. angehören, wegen ihres beständigen Vorkommens und gewisser Unsicherheit in der Datierung einiger Archonten – vgl. Bd. II S. 591f. – nach der Reihenfolge des CIA und ohne Hinzufügung des Datums angeführt). Dagegen bei den Urkunden des 5.–3. Jhdts. v. Chr. erschien es zweckmässig, auch den Charakter derselben (bei den wichtigeren) anzumerken, erstens weil nur officielle Documente volle Beweiskraft besitzen, zweitens weil dadurch eine ungefähre Abschätzung der Teilnahme am öffentlichen Leben gewonnen werden kann; in Betreff des 5. Jhdts. ist besondere Rücksicht darauf genommen, die erste chronologisch-gesicherte Erwähnung eines D. namhaft zu machen. Ebenso vollständig sind die Angaben der Lexikographen Harpokration, Hesychios und Stephanos von Byzanz (für den Buchstaben Α auch diejenigen des sechsten Bekkerschen Lexikons), welche sich auf die Phylenangehörigkeit beziehen, mitgeteilt worden, selbst in Fällen des Irrtums oder Widerspruchs; dabei sind die Angaben [32] des Harpokration selbstverständlich unter das 4. Jhdt. eingereiht und ebenso diejenigen des Stephanos, dem eine Zehnphylenliste vorgelegen hat, welche er nur hie und da auf Grund der Angaben des Phrynichos mit Notizen über die Zeit der späteren zwölf Phylen vervollständigte, und endlich auch diejenigen des Bekkerschen Lexikons; die viel spärlicheren Mitteilungen des Hesychios dagegen berücksichtigen nicht die Zeit der zehn Phylen, sondern die Kaiserzeit, aber sicher nur die frühere, vor Errichtung der Hadrianis, welche seiner Quelle unbekannt war; dasselbe darf von den Scholien zu Aristophanes behauptet werden, nur dass sich in ihren Angaben Spuren erhalten haben, welche auf eine Überarbeitung hinzuweisen scheinen, weshalb sie zwar unter der ‚Zeit der 12 Phylen‘, aber durchgehends vor Hesychios als zuverlässigere Quelle citiert worden sind. Von den übrigen Autoren sind nur solche des 5. Jhdts. ausgezogen worden für die bei ihnen erwähnten D., von welchen etliche aus den Inschriften dieses Jahrhunderts sich nicht nachweisen lassen. Als unmittelbare Folge dieser Vervollständigung der Belege erschien eine andere Einteilung der Epochen, als diejenige von Gelzer, zweckmässig: die ‚Zeit der 10 Phylen‘ ist in die Perioden des 5. und des 4. Jhdts. geschieden worden, weil die Bezeugung eines D. für das 4. Jhdt. noch keineswegs (besonders bei den Doppeldemen) seine Existenz im 5., noch weniger seinen kleisthenischen Ursprung beweist – es schien gerade hier notwendig, alle Belege, sowie nach oben Gesagtem die früheste chronologisch sichere Erwähnung eines D. übersichtlich vor Augen zu führen; diejenigen D., von denen man mutmassen kann, dass sie wenigstens zu Ende des 5. Jhdts. existiert haben, sind mit einem ‚inschriftlich nicht bezeugt‘ versehen worden, diejenigen dagegen, welche sicher oder höchst wahrscheinlich späteren Ursprungs sind, wurden durch ein leeres Spatium hervorgehoben. Die ‚Zeit der makedonischen Phylen‘ ist entsprechend den neueren Entdeckungen als ‚Zeit der 12 und 13 Phylen‘ (d. h. 306–200 v. Chr. oder rund 3. Jhdt.) betitelt worden; zu einer Scheidung dieser zwei Epochen reicht das Material noch nicht hin – es versteht sich von selbst, dass zur Zeit der 13 Phylen alle später der Ptolemais zugezählten D. ihr schon angehörten, und ausserdem noch ein paar D., die sie später an die Attalis hat abtreten müssen, umgekehrt in der Zeit der 12 Phylen alle diese später der Ptolemais zugeteilten D. noch ihrem alten 10-Phylenverbande angehört haben, ausser wieder ein paar, die bei der Bildung dieser dreizehnten Phyle den zwei ‚makedonischen‘ entnommen wurden, aber eben diese paar Ausnahmen von der allgemeinen Regel entziehen sich bis jetzt streng-wissenschaftlichem Nachweise. Eine besondere Rubrik ist geschaffen worden für die ‚Zeit der 11 Phylen‘, d. h. nach Abschaffung der makedonischen (vgl. Demetrias Nr. 6) und vor Errichtung der Attalis, obgleich diese Zeit kaum das ganze Jahr 200 ausgefüllt haben wird; das einzige erhaltene phylenweise geordnete (leider stark fragmentierte) D.-Verzeichnis CIA II 991 gehört diesem Jahre an und ist aufgezeichnet worden, als die in die Antigonis und Demetrias versetzten D. ihren alten Verbänden zurückgegeben wurden [33] (vgl. v. Schoeffer a. a. O. 427f. Schebelev Zur Geschichte der nachkleisthenischen Phylen 40f.). Endlich wurden alle nicht zu umgehenden kritischen u. s. w. Bemerkungen zu allen Rubriken in eine gesonderte verwiesen. Was die zwei ersten Spalten mit den Namen der D. und der Demotika betrifft, so ist in letzterer das Vorbild Gelzers durch vollständige Aufzählung aller belegbaren Formen befolgt, aber auch hier ergänzt worden; erstens sind auch hier (die sozusagen regelmässigen Formen ausgenommen) die genauen inschriftlichen Belege hinzugefügt, um Zeit und Häufigkeit des Vorkommens einer gewissen Form zu illustrieren (mit stäter Betonung des diesbezüglich vielfach abweichenden Usus der Kaiserzeit); zweitens sind auch die bei den oben genannten Lexikographen (und in bezeichnenden Fällen auch bei anderen Autoren) überlieferten Formen vermerkt worden, und zwar in Parenthesen (wobei nur der Autorname in Parenthesen gesetzt ist, wenn die Form auch inschriftlich bezeugt ist, im anderen Falle auch diese miteingeschlossen ist); eine besondere Aufmerksamkeit ist dem Vorkommen der sog. ‚weiblichen Demotika‘ gewidmet, dagegen von einem Verzeichnis der für die Demotika üblichen Abkürzungen wegen ihrer Mannigfaltigkeit Abstand genommen worden (mit Verweis auf S. Reinach Traité d’épigraphie grecque 226ff.); dass nur auf individuellem Schreibfehler beruhende Fehler ausgeschlossen worden sind, bedarf kaum der Erwähnung. Die Namen der D. endlich in der ersten Spalte sind meistens nach dem Consensus der Herausgeber des CIA wiedergegeben, trotz mancher Zweifel in betreff ihrer Form (so scheint schon seit dem 3. Jhdt. v. Chr. der Plural des Demotikon den eigentlichen D.-Namen immer mehr zurückgedrängt zu haben, fast consequent bei Hesychios) und noch mehr ihrer Accentuation. In Parenthesen sind die bei Harpokration, Stephanos von Byzanz, Hesychios und die wichtigeren bei anderen Autoren (durchgehends die bei Strabon) vorkommenden Varianten verzeichnet, wobei Unterschiede in der Accentuation, wenn es sich nicht um Genus- und Numerusunterschiede handelte, nicht berücksichtigt wurden. Hinzugefügt sind weiter auch die sog. τοπικά (d. h. die Adverbien auf die Fragen woher? wohin? wo?), obgleich sie eher unter der zweiten Rubrik erwartet werden könnten, teilweise weil auch sie zur Feststellung des D.-Namens dienen können, teilweise zum Zwecke grösserer Übersichtlichkeit bei den Demotika; durchgehends sind nur die bei Steph. Byz. überlieferten (und zwar so, wie sie im Texte stehen, die ganz unmöglichen Formen ausgenommen, die ohne weitere Bemerkung corrigiert wurden) und die inschriftlichen, mit Belegen citierten Angaben verzeichnet. Endlich sei negativ vermerkt, dass irgendwelche auf die Topographie bezüglichen Hinweise mit Rücksicht auf Milchhöfers Artikel über die einzelnen D. vermieden worden sind. Diese ‚Geschichte der attischen D. in Tabellen‘ fordert als Gegenstück und Ergänzung eine ‚Geschichte der Phylen in Tabellen‘, welche unter Phyle erfolgen soll.

[WS: Die Liste der attischen Demen (Sp. 35–122) wird auf der Unterseite Demenverzeichnis transkribiert. Der Bearbeitungsstand der Tabelle ist unkorrigiert. Siehe hierzu die entsprechende Diskussionsseite.]

Scans der Tabelle

II. Demen außerhalb Athens

II. Ausserhalb Athens ist über die D.-Organisation fast nichts bekannt; dass wohl innerhalb jedes, irgendwie bedeutenden Staates kleinere sich selbst in communaler Unabhängigkeit verwaltende [34] Gemeinden vorhanden waren, unterliegt kaum einem Zweifel und ist für eine Reihe von Staaten sicher bezeugt, aber teilweise sind für dieselben andere Namen, nicht D., überliefert (so κῶμαι auf Kreta: Dittenberger Syll.² 477, in Teos: ebd. 177, in Priene: Le Bas-Waddington 188, in Lampsakos: CIG 3641 b, in Smyrna: Le Bas-Waddington 1534; in letzterer Stadt erscheinen daneben auch χῶροι oder χωρία, ebd. 1534; χῶροι auch in Gergis, ebd. 1745), teils ist der officielle Name dieser Gemeinden gar nicht bekannt, endlich lässt sich bisweilen nicht entscheiden, ob man es mit einer rein territorialen Einteilung des Staates zu thun habe, wie das im eigentlichen Wesen des D. liegt, oder mit einer von alters her stammenden gentilicischen Gliederung (Beispiele dafür vgl. u.).

§ 1. Wirkliche D., mit eben diesem Namen benannt, sind bezeugt sowohl für Staaten mit dorischer (hier natürlich δάμοι), wie mit ionischer Bevölkerung. Für letztere kann man wohl an athenischen Einfluss denken, der in einem Falle wenigstens ganz gesichert erscheint, aber in Beziehung auf erstere ist ein solcher ausgeschlossen. Möglich wäre diese Annahme noch für Aigina, wo ganz nach attischem Brauch und Formel jeder Neubürger in die Phyle und den D., οὗ ἂν βούληται, eingeschrieben wurde (Rhangabé Antiq. hellén. 688), aber ganz unwahrscheinlich für das Gebiet der dorischen Inseln Kos, Kalymna, Rhodos.

§ 2. Aus Kos sind sechs D. inschriftlich bezeugt: 1) Ἁλασάρνα, Ἁλασαρνῖται: Paton-Hicks Inscr. of Cos nr. 372–374 (= Collitz 3711–3713). Rev. des ét. gr. 1896, 419, auch bei Hesych. s. v. (wo nur Μώων δῆμος in Κῷων zu verbessern ist; vgl. Newton Inscript. of Brit. Mus. II 336). 2) Ἅλεις, Ἁλέντιοι, ebd. nr. 344 (= Collitz 3698), vgl. Schol. Theokr. VII 1. 3) Ἀντιμαχίδαι καὶ Αἰγήλιοι καὶ Ἀρχιάδαι, ebd. nr. 393. 394 (= Collitz 3724. 3725). 4) Ἱππία, Ἱππιόται, ebd. nr. 361 (= Bull. hell. V 199). Bull. hell. XVII 208. Rev. des ét. gr. 1896, 418. 5) Ἰσθμός, Ἰσθμιῶται, ebd. nr. 409–411. 413. 414. 416 (= Collitz 3740. 3739. 3737. 3739. 3741). 6) Φύξα, Φυξιῶται, ebd. nr. 327–328 (= Collitz 3693. 3694). Rev. des ét. gr. 1896, 418 (nach dieser Inschrift könnte es scheinen, dass in späterer Zeit die Ἱππιόται und Φυξιῶται in einen D. zusammengezogen waren, wie schon früher die Ἀντιμαχίδαι καὶ Αἰγήλιοι καὶ Ἀρχιάδαι); vgl. Schol. Theokr. VII 130. Der siebente D. Δαφνοῦς, Δαφνούσιος ist nur aus Steph. Byz. s. v. bekannt. Ein als gut begründet anzusehender Versuch, diese D. zu localisieren, ist von Paton-Hicks a. a. O. p. 212f. gemacht und auf einer beigefügten Karte verzeichnet worden. Über die Verfassung dieser D. sind die Andeutungen der Inschriften sehr knapp und vereinzelt, aber doch genügend, um die Analogie derselben im Vergleich zu den attischen festzustellen. An der Spitze jedes D. stand der (wohl jährlich bestellte) Damarchos (Paton-Hicks nr. 9), nach welchem auch datiert wurde (ebd. 344. 347. 391. 417), ihm zur Seite ἱεροταμίαι, zwei an Zahl, wie es scheint (ebd. 345. 383), und Priester samt ἱεροποιοί zur Verrichtung der üblichen Opfer (ebd. 383, vgl. 370. 388). Ausser den Mitgliedern des D. (δαμόται) gab es noch Insassen, die liegendes Gut [123] in demselben besassen (ἐνεκτημένοι) oder solches pachteten (γεωργεῦντες, ebd. 344). Jeder D. besass eigenes Vermögen an Immobilien, zu denen auch die D.-Heiligtümer (τεμένη) gehörten, und Capitalien, welche durch Ausleihen unter genügender Pfandleistung (ἐπὶ ὑποθέμασιν ἀξιοχρέοις), zuweilen selbst an den Staat (ebd. 383), nutzbar gemacht wurden; auch wurden Beiträge zu den Opfern und Festen von seiten reicherer Demoten geleistet (ebd. 383, vgl. 387. 404). Opfer und Feste, welche nach einer ἱερὰ διαγραφά veranstaltet wurden, und Bewirtung der Demoten (ὑποδοχά), nebst Errichtung und Erneuerung der D.-Heiligtümer und Weihungen von Götterbildnissen scheinen auch hier, wie in Attika, die Hauptausgabeposten der D. gebildet zu haben (ebd. 383. 387. 371 a. 361. 372. Bull. hell. XVII 208. Rev. des ét. gr. 1896, 418). Daneben kommen noch in Betracht die Ausgaben für die Ehrung von Wohlthätern durch goldene Kränze (ebd. 344, von 50 Drachmen: 409), Statuen (ebd. 345. 373. 393. 394. 409–415. Rev. des ét. gr. 1896, 420) und – ein singulärer Zug – durch Errichtung von Grabmälern (ebd. 327. 328. 374. 416) nebst der selbstverständlichen Aufstellung von Ehrenstelen. Dass der D. zur Regelung eigener Angelegenheiten das Recht hatte, Beschlüsse zu fassen, wie deren eine Reihe oben citiert ist, brauchte nicht ausdrücklich erwähnt zu werden, wenn es nicht den Anschein hätte, dass wenigstens in einzelnen Fällen dieselben einer Bestätigung natürlich durch den Gesamtdemos bedurften (ebd. 383).

§ 3. Auf Kalymna bestand ebenfalls eine D.-Verfassung, wobei mehrere D. eine Phyle bildeten, wie eine Reihe von Decreten über Verleihung des Bürgerrechtes beweisen, in denen bestimmt wird, dass jeder Neubürger nach Los (nicht nach eigener Wahl, wie in Athen) einer Phyle und einem D. zugeteilt werden solle. Bekannt sind: die Phyle Θεογενίδαι mit den D. Ποθαία (Inscr. of Br. Mus. II 237. 242. 298 = Collitz 3577. 3565. 3590) und einem anderen, dessen Namen zerstört ist (ebd. 277 = Collitz 3571), Ἱππασίδαι mit dem D. …ειται (ebd. 254 = Collitz 3564), Κυδρήλειοι mit den D. Ἀμφιπέτραι (ebd. 232. 233 = Collitz 3573. 3574), Περαιῶται (ebd. 234 = Collitz 3570), Μέσοι (Collitz 3572. 3577 = Inscr. of Br. Mus. 237) und die vereinzelten D. Σκαλιῶδαι (ebd. 236. 249 a = Collitz 3576. 3566 b), Πάνορμος (ebd. 298 = Collitz 3590), Ὅρκατος (vgl. u.) und …γιδαι (ebd. 278), die entweder zu einer der drei genannten Phylen oder zu noch unbekannten gehörten. Die Frage nach der D.-Organisation wird aber dadurch verwickelt, dass in einem Verzeichnis von Männern, Frauen und Mädchen (Bull. hell. VIII 29. 41 = Collitz 3593, wozu unzweifelhaft die Fragmente Inscr. of Br. Mus. II 315–320 gehörten) dieselben zwar nach den D. Πάνορμος, Ποθαία, Ὅρκατος (letzterer sonst unbezeugt) verteilt erscheinen, aber zugleich auch nach den drei dorischen Phylen der Hylleer, Dymanen und Pamphyler. Paton (bei Paton-Hicks Inscr. of Cos, App. H. p. 352–354) sucht diese Thatsache zu erklären durch den Nachweis, es sei Kalymna im Beginn des 3. Jhdts. (wie später in der Kaiserzeit) der Gemeinde Kos einverleibt gewesen, und durch die Hypothese, es [124] seien die drei alten kalymnischen Phylen abgeschafft oder vielmehr ihre Namen durch die dorischen ersetzt worden, während die D. beibehalten wurden. Dem steht aber der Umstand entgegen, dass diese D. nicht Teile der dorischen Phylen waren (wie es bei einer Umtaufung der Fall sein müsste), sondern jeder derselben Genossen aller drei Phylen enthielt, was sicher auf ein verschiedenes Einteilungsprincip hinweist (wie z. B. die συμμορίαι und πύργοι in Teos sich gegenseitig durchkreuzten) – da nun die D. sicher localen Charakter besassen, so müssen die dorischen Phylen auf gentilicischem Princip beruht haben (als eben solches Rudiment uralter Zeiten, wie die vorkleisthenischen mit ihren φυλοβασιλεῖς in Athen), während die obengenannten, deren wirkliche Unterabteilungen die D. waren, auf territorialer Grundlage aufgebaut waren (v. Schoeffer Bürgerschaft und Volksvers. in Athen I 105f.).

§ 4. Auf Rhodos bestand sogar gewissermassen eine doppelte D.-Organisation. Es waren nämlich seit dem Synoikismos von Rhodos im J. 408 v. Chr. (Diod. XIII 75. Strab. XIV 655) die alten drei, früher selbständigen Städte Ialysos, Kamiros, Lindos zu blossen Gaugemeinden im Verhältnis zum σύμπας δᾶμος herabgesunken. Zwar wurden sie inschriftlich nie als D. bezeichnet, ja die Existenz eines rhodischen D. Λινδοπολιτῶν, d. h. eines solchen, der nur die Bewohner von Lindos-Stadt umfasste (vgl. u.), beweist unzweifelhaft, dass es keinen D. von Lindos gab, wie Hiller v. Gaertringen geneigt ist anzunehmen auf Grund von IGIns. I 840 gegen Schumacher (de. rep. Rhod. 25), der hier mit Recht den Gesamtdemos erwähnt findet; aber die früheren drei Gemeinden behielten doch eine Art communaler Selbständigkeit innerhalb ihrer ehemaligen Landesgrenzen (die Λίνδιοι z. B. umfassten ausser der Stadt noch eine Reihe ländlicher D.), so dass sie in dieser Beziehung den attischen D. sehr ähnlich waren, nur mit der Einschränkung, dass sich ihre municipale Autonomie ausschliesslich auf die religiösen Interessen erstreckte. Neben dem δαμιουργός genannten Hauptbeamten in Kamiros (nach dem auch datiert wurde, IGIns. I 696, vgl. 703. 704), und den drei ἐπιστάται, die in Lindos als Vertreter der Gemeinde fungierten (ebd. 761. 762. 836), werden als Beamte nur ἱερεῖς, ἱεροποιοί (Kamiros und Lindos), ἀρχιαριστάς (Kamiros), ἀρχιεροθύτας (Lindos), ἱεροθύται (Kamiros und Lindos), ἀγωνοθέτας (Kamiros) und ἀθλοθέτας (Lindos) angeführt, die Schatzmeister der Gemeinden in Ialysos (ebd. 677) und in Lindos (ebd. 838) heissen bezeichnenderweise ἱεροταμίαι, die höchste Verwaltungsbehörde (sie hatte einen eigenen γραμματεύς, ebd. 696. 701. 762. 828, dessen Name zur Datierung diente) nennt sich nicht βουλή, sondern μάστροι, mit einem altertümlichen Titel, wie sie im Sacralrechte beliebt waren; alle ihre Decrete, welche mit einem ἔδοξεν τοῖς μάστροις καὶ Ἰαλυσίοις (Καμιρεῦσι, Λινδίοις) eingeleitet werden (ebd. 677. 696. 761. 762), also von einer Versammlung aller Gemeindeangehörigen bestätigt werden mussten (nur selten ist die Erwähnung der μάστροι weggefallen, ebd. 694), stehen in engster Beziehung zum Cult (ἱερὰ δαμοτελῆ, ebd. 694), für den genaueste Regeln entworfen wurden (ebd. 677), auf dass die altväterlichen Gebräuche bewahrt, [125] aber zugleich der Festglanz erhöht würde (ebd. 762), und der auf das eifersüchtigste gegen etwaige Eingriffe des rhodischen Staates beschützt wurde (ebd. 761); daneben kommen nur noch die Ehrendecrete in Betracht für die Wohlthäter (ebd. 696. 761) und etwaige administrative Beschlüsse, wie z. B. die Verzeichnung aller Ktoinen von Kamiros auf einer Stele (ebd. 694). Jede der Gemeinden hatte liegende Besitztümer, wenigstens Tempelgüter, und Capitalien, über deren Einkünfte sie selbständig verfügte, wozu noch die Leiturgien hinzukamen, speciell die Choregie, bei der nicht nur die Bürger, sondern auch die Metoeken hinzugezogen wurden (ebd. 762), und ‚freiwillige‘ Beiträge reicherer Gemeindeangehöriger (Subscriptionsliste: ebd. 764). Die Hauptausgaben entfielen auf den Cultus, speciell die Errichtung und Instandhaltung der Heiligtümer und die ordnungsmässige Feier der Feste und Agone; daneben spielen eine bedeutende Rolle die Kosten für die Ehrung von Wohlthätern durch goldene Kränze, Aufstellung von Bildnissen, Speisung im ἱεροθυτεῖον, dem Amtslocal der ἱεροθύται, der Speisung im Prytaneion zu Athen entsprechend (eine Aufzählung dieser und anderer wohlfeilerer Ehren, als da sind: öffentliche Belobigung, Proedrie bei allen Agonen, Stephanophorie bei den Festen findet sich in den lindischen Inschriften, ebd. 846–861, aber auch in Kamiros ist die Bekränzung bezeugt, ebd. 701, und wohl auch in Ialysos, ebd. 706, wie die Aufstellung von Statuen, ebd. 679), endlich ist noch die Publication der Decrete und Ehreninschriften auf Gemeindekosten (ebd. 677. 694. 761. 762) im Ausgabebudget zu erwähnen. Neben dieser Organisation, welche, wenn nicht dem Namen, so doch dem Wesen nach der attischen D.-Verfassung nahe stand, existierten auf Rhodos auch namentlich so benannte D. im Gebiete von Lindos, und zwar waren sie nicht nur Unterabteilungen des rhodischen Staates, sondern auch der Gemeinde von Lindos, derart, dass sich auch innerhalb letzterer die Angehörigen nach ihrem D. nannten, wobei die Stadtbewohner, wie oben erwähnt, den δᾶμος Λινδοπολιτᾶν bildeten (ebd. 88). Ausser diesem werden in einem Decret (ebd. 761, vgl. 764) noch zehn D. aufgezählt, zu denen weitere zwei sicher hinzuzurechnen sind, so dass im ganzen dreizehn inschriftlich bezeugt sind (vgl. Hiller v. Gaertringen a. a. O. p. 112 und die Belege im Index III u. Λίνδου δᾶμοι): 1. Ἄργος, Ἀργεῖος. 2. Βουλίδαι. 3. Βράσιοι (fem. Βρασία). 4. Δρυΐται (fem. Δρυῖτις). 5. Ἐρινα(ι)εῖς (fem. Ἐριναίς). 6. Καμύνδιοι. 7. Καττάβιοι. 8. Κλάσιοι. 9. Λαδάρμιοι (fem. Λαδαρμία). 10. Λινδοπολῖται. 11. Νεττεία, Νεττίδαι (fem. Νεττίς). 12. Πάγιοι (fem. Παγία). 13. Πεδιεῖς (fem. Πεδιίς). Bemerkenswert ist, dass das Demotikon nicht nur den Männern, sondern auch den Frauen beigelegt wurde, und dass die letzteren selbst nach ihrer Verheiratung dasselbe beibehielten; ob in diesem Falle das Demotikon nur deren Ursprung bezeichnen sollte oder eine fortdauernde D.-Angehörigkeit, z. B. in Beziehung auf den Cultus, angenommen werden darf, lässt sich nicht entscheiden – wahrscheinlicher ist die erstere Annahme (sehr bemerkenswert ist in dieser Hinsicht IGIns. I 111), jedenfalls war die Sitte allgemein rhodisch. Über die innere Einrichtung dieser D. und ihr Verhältnis [126] zur Gemeinde Lindos einer-, zum Staat Rhodos andererseits mangelt es vollständig an Zeugnissen; zu bemerken ist nur, dass in zwei Fällen, wo cultliche Genossenschaften einen Wohlthäter öffentlich ehren wollen, und zwar einmal einen Ladarmier durch Bekränzung (ebd. 922), im anderen Falle einen Nettiden ausserdem durch Aufstellung einer Ehrenstele im Hauptheiligtum seines eigenen D. Netteia (ebd. 890), sie die Erlaubnis dazu weder bei der D.-Versammlung, noch bei der Gemeinde Lindos nachsuchen, sondern beim Rat und Volk des Gesamtstaates Rhodos. Eine ähnliche locale Einteilung, wie in Lindos, findet sich auch in Kamiros, nur dass hier die Bezirke nicht D., sondern κτοίναι benannt gewesen sein sollen. Die Bedeutung nämlich von κτοίνα, welcher Name auch ausser Kamiros nur innerhalb des Machtgebietes von Rhodos bezeugt ist, auf der Insel Chalke und dem Festlande (ebd. 694), wie auch auf Karpathos (ebd. 978. 1033), war schon im Altertum strittig (Hesych. κτῦναι ἢ κτοῖναι χωρήσεις προγονικῶν ἱερῶν ἢ δῆμος μεμερισμένος) und ist es auch unter den neueren Gelehrten (Newton zu Inscr. of Brit. Mus. 351. Martha Bull. hell. IV 143. Beaudouin ebd. VIII 355. Holleaux-Diehl ebd. IX 114. Dittenberger Syll.² 449 not. 2. Bottermund De rep. Rhodiorum 15). G. Gilbert (Griech. St.-Alt. II 181, 307), Ε. Kuhn (Entstehung d. Städte 209f.) und Busolt (Griech. Alt. 24, widerrufen in 2. Aufl. 22, Anm. 2) identificieren sie mit den D., und Hiller v. Gaertringen (a. a. O. p. 99) ist geneigt, ihnen beizustimmen; als Hauptargument dient, dass im Beschluss der Kamireer über Aufzeichnung der Ktoinen (ebd. 694) es heisst χωρὶς Χάλκης, und die Χαλκῆται waren zweifellos ein D. von Rhodos (ebd. 844). Dagegen hat Schumacher (De rep. Rhodiorum 15. 20) zweifellos mit Recht eingewendet, dass als territoriale Einteilung des rhodischen Staates (im Gebiet von Lindos, Karpathos und Chalke) nur δᾶμος bezeugt ist, und dass in einem Ehrendecret der κτοίνα ἁ Ποτιδαέων sowohl der Geehrte, als auch der Vertrauensmann der Ktoina Καρπαθιοπολίτας, nicht Ποτιδαεύς genannt werde (ebd. 1033), was nicht möglich wäre, wenn κτοίνα und δᾶμος identisch gewesen sein würden. Seine eigene Deutung freilich, dass die Ktoinen den Phratrien entsprächen, d. h. den höheren gentilicischen Gliederungen (Ἀμφινεῖς u. s. w.) in dem Verzeichnisse der πάτραι (ebd. 695), ist ebenso unhaltbar, da die κτοίνα sicher eine territoriale Einteilung war; es wird ein τόπος ἐν τῇ κτοίνᾳ verliehen (ebd. 836), die Ktoinen der Chalketen liegen alle innerhalb der Insel Chalke (ebd. 694), die Ktoina der Potidaeer führt ihren Namen nach der Ortschaft Potidaion oder Poseidion auf Karpathos (Ptol. V 2, 33. Stad. mar. magni 272, vgl. die Münzen mit der Inschrift ΠΟΣ bei Head HN 834, der zu ihnen bemerkt, dass ihre Prägung mit dem J. 408, d. h. der Bildung des rhodischen Reiches, aufhört, dagegen übrigens Hiller v. Gaertringen a. a. O.). Danach ist wohl die Annahme nicht abzuweisen (v. Schoeffer Bürgersch. u. Volksvers. in Athen I 109f.), dass die Ktoinen Unterabteilungen der D. waren (δῆμος μεμερισμένος Hesych.); auf der Insel Chalke, die einen einzigen D. ausmachte, gab es mehrere Ktoinen (ebd. 694); die nach [127] Ποτίδαιον, der Hafenstadt von Karpathos, benannte Ktoina (ebd. 978. 1033) muss einen Teil des D. der Καρπαθιοπολῖται gebildet haben. Da aber weder in diesem Falle die rhodischen Bürger nach ihrer Ktoina benannt werden (vgl. o.), noch die Angehörigen des D. Chalke sich je anders denn als Χαλκῆται bezeichnen, da endlich die Beinamen der Kamireer ganz den Demotika der Lindier entsprechen (vgl. besonders ebd. 111. 181), so müssen die bezeugten Einteilungen des Gebietes von Kamiros als δᾶμοι bezeichnet werden (nicht als κτοίvαι, wie im Index III der IGIns.) Eine Reihe dieser Demotika sind gesichert durch das Verzeichnis der Priester des Apollon Erethimios (ebd. 730), weitere drei lassen sich sicher feststellen (vgl. Hiller v. Gaertringen a. a. O. p. 99 und Index III u. Κάμιρος; nur das einmal bezeugte Demotikon Πολῖται, ebd. 730, muss wohl mit dem überall sonst vorkommenden Παλαιοπολῖται ebd. 171. 172. 181. 960 identificiert werden). Danach sind folgende elf D. von Kamiros bezeugt: 1. Ἀστυπαλαιεῖς. 2. Βρυγινδάριοι. 3. Ἠριεῖς. 4. Ἰστάνιοι. 5. Κυμισαλεῖς. 6. Νεοπολῖται. 7. Παλαιοπολῖται oder πολῖται. 8. Ποντωρεῖς (fem. Ποντωρηίς, -ρείς, ebd. 173. 175. 176. 201. 750). 9. Ῥογκίδαι oder Ῥυγχίδαι. 10. Σιβύθιοι. 11. Ὑπερεγχεῖς. Ihnen sind als zwölfter die Χαλκῆται, d. h. die Bewohner der Insel Chalke (fem. Χαλκῖτις, ebd. 1006) zuzurechnen – aus dem Decret über die Ktoinen (ebd. 694) lässt sich schliessen, dass sie einst zu Kamiros gehört, aber seit der Entstehung des rhodischen Gesamtstaates sich dieser Abhängigkeit fast entzogen hat. Über die Verfassung dieser D. lässt sich nichts sagen, als dass sie das Recht besassen, Beschlüsse zu fassen und Ehrenkränze zu verleihen (so die Chalketen, ebd. 962 a). Die Topographie dieser D. und derjenigen von Lindos sind behandelt worden von Hiller v. Gaertringen (a. a. O. p. 99. 112, vgl. Karte) und ausführlicher, aber sehr wenig befriedigend von Selivanοv (Topographie von Rhodos [russisch], Kasan 1892). In dem Gebiet der dritten Gemeinde Ialysos, wo auch die Hauptstadt Rhodos lag, sind D. nicht bezeugt; da aber nirgends Ἰαλύσιος als Demotikon eines Bürgers erscheint, so ist man gezwungen anzunehmen, dass auch dieses Gebiet in D. geteilt war, deren Namen sich unter den nicht localisierbaren rhodischen Demotika verbergen (z. B. Λέλιος ebd. 201). Denn auch die übrigen dem rhodischen Staate einverleibten Gebiete waren nach demselben Princip in D. eingeteilt, und zwar bildeten die kleineren Inseln (nach dem Beispiel Chalkes) je einen D., so Kasos (ebd. 236. 1064, obgleich das Demotikon Κασσιώτας Κλάρο… ebd. 4 vielleicht auf die Teilung in mehrere D. hinweist), Saros (ebd. 1010. 1011), Telos (ebd. 237. 844; fem. Τηλία ebd. 15 corrig.) und wahrscheinlich Nisyros (vgl. ebd. Index III), wenn nicht das letzterem entsprechende Demotikon der Stadt Nisyros auf Karpathos (Strab. X 489, vgl. u.) zuzuschreiben ist, während Karpathos und die rhodische Peraia auf dem Festlande mehrere D. enthielten. Auf Karpathos entsprach die Organisation ganz derjenigen der Gebiete von Kamiros und Lindos; während die Gesammtgemeinde Καρπάθιοι genannt wurde (ebd. 977), bestand daneben der D. Καρπαθιοπολιτᾶν (ausdrücklich als D. bezeichnet ebd. 978, fem. [128] Καρπαθιοπολῖτις ebd. 229), der nur die Hauptstadt umfasste, während das weitere Gebiet noch die D. Ἀρκασειεῖς (fem. Ἀρκασείς ebd. 219) und Βρυκούντιοι (ausdrücklich als D. bezeichnet, wie die Angehörigen als δαμέται, ebd. 994. 995. 1032, fem. Βρυκουντία ebd. 1008). Nach dem oben angeführten Zeugnis Strabons (X 489) dürfte man noch einen vierten D. Nisyros annehmen (vgl. Hiller v. Gaertringen a. a. O. p. 158), da aber von einer Stadt Nisyros auf Karpathos nichts weiter bekannt ist, so scheint es sicherer, einen Irrtum desselben zu vermuten; die Insel Nisyros samt gleichnamiger Stadt wird einst einen karpathischen D. gebildet haben, wie die Insel Chalke einen kamirischen, ehe sie zu einem rhodischen wurde, und dasselbe wird mit der Insel Saros der Fall gewesen sein (vgl. o.). Diese D. hatten das Recht Beschlüsse zu fassen, besassen eine Casse, die von einem ταμίας verwaltet wurde (ebd. 1032), ehrten ihre Wohlthäter durch Verleihung goldener Kränze, Aufstellung von Statuen (ebd. 994. 995) und Ehrenstelen und durch Zulassung zu ihren Festen, bedurften aber in diesen Fällen der Bestätigung ihrer Decrete durch die Gesamtgemeinde von Rhodos (ebd. 1032) – ob sie in dieser Beziehung schlechter gestellt waren, als die eigentlich rhodischen oder letztere Einschränkung sich auch auf diese bezog, lässt sich wegen Mangels an Zeugnissen nicht entscheiden. Was die Peraia anbetrifft, so war sie ebenfalls in D. eingeteilt, aber deren Namen sind nicht vollkommen gesichert. Eine ungefähre Zusammenstellung (in die wahrscheinlich etliche auf Rhodos selbst, z. B. im Gebiet von Lindos, gelegene D. aufgenommen worden sind) hat Hiller v. Gaertringen gegeben (ebd. Index IV 1, Pagorum nomina): 1. Ἄμιοι (mit dem Zusatz Δρακωνειταί als D. ausdrücklich bezeugt, ebd. 58). 2. Ἀμνίστιοι(?). 3. Ἄριοι(?). 4. Βυβάσσιοι. 5. Εὐθηνῖται. 6. Θυσσανούντιοι. 7. Κασαρεῖς. 8. Κεδρεᾶται. 9. Κρυασσεῖς. 10. Νάσσιοι(?). 11. Τύμνιοι. 12. Ὑγασσεῖς. 13. Φαγαιεῖς(?). 14. Φύσκιοι; zu ihnen sind wohl noch 15. Τλώιοι hinzuzufügen (wie die Inschrift ebd. 4 beweist). Die Summe aller bekannten D. des rhodischen Staates beläuft sich demnach auf achtundvierzig.

Litteratur: Foucart Rev. Arch. XIV 336f. E. Kuhn Entstehung d. Städte d. Alten 209f.

§ 5. Von den Staaten ionischer Zunge ist auf Naxos ein D. der Αὐλώνειοι bekannt aus einem Ehrendecret (Bull. hell. IX 497), das derselbe Wohlthätern widmet, die sich durch Befreiung von Demoten aus den Händen von Seeräubern verdient gemacht hatten. Ebenso sind für Milet ausdrücklich D. bezeugt: Καταπότια (Le Bas-Waddington 242), Λέριοι (d. h. die Bewohner der von Milet abhängigen Insel Leros, ebd. 240; vgl. die Μιλήσιοι Λέριοι der attischen Tributlisten, CIA I 37. 226. 251. 262. 264), Πιτεῖς (Le Bas-Waddington 242), Τιχιεσσεῖς (ebd. 238. 242; vgl. den Τειχιούσσης ἀρχός im 6. Jhdt. IGA 488 und die Erwähnung dieser Ortschaft bei Thukyd. VIII 26, 3 und CIA I 226). Hier lässt sich factisch nachweisen, was für Naxos nur vermutet werden kann – der Einfluss der kleisthenischen D.-Organisation von Athen aus, denn in Milet erscheinen die genannten D. als Unterabteilungen von Phylen, welche die attischen Namen der Pandionis Akamantis, Oineis (ebd. 238. 242) trugen.

[129] § 6. Attischer Einfluss darf wohl sicher auch in Betreff der Gliederung der Bürgerschaft in Eretria angenommen werden, obgleich für die sicher localen Abteilungen derselben, nach denen die Bürger auch ihren Ursprung bezeichneten, der Name ‚Demen‘ zwar allgemein angenommen, aber nirgends ausdrücklich bezeugt ist. Eine Zusammenstellung aller bis jetzt bekannten Demotika hauptsächlich auf Grund von vier Katalogen aus dem 3.–1. Jhdt. v. Chr. und, soweit möglich, eine Localisierung derselben hat Stauropulos gegeben (Ἐρετρικὰ μελετήματα, Ἐφ. ἀρχ. 1895, wo auch die Belege zu vergleichen). Es sind folgende 30 (Stauropulos zählt 31): 1. Αἰγαλῆθεν. 2. Αἰγλεφειρεῖς, ἐξ Αἰγλεφείρης. 3. Ἀλιφῆθεν (Ἐφ. ἀρχ. 1892, 143). 4. Ἐξ Ἀσ…. 5. Ἀφαρεῦθεν (Ἐφ. ἀρχ. 1892, 119). 6. Βουδιόθεν. 7. Γρυγχεῖς, Γρυγχῆθεν. 8. Δύστοθεν. 9. Εγε…. 10. Ζαρηκόθεν. 11. Ἱστιαιεῖς, Ἱστιάηθεν. 12. Κοτυλαιεῖς, ἐξ Κοτυλαίου. 13. Κωμαιεῖς, ἐκ Κωμαιῶν. 14. Λάκεθεν. 15. Μυνθουντόθεν. 16. Ἐκ Νε…. 17. Πανα…. 18. Παρθενιόθεν. 19. Πεν…. 20. Πεο…. 21. Περαεῖς, Περαόθεν. 22. Πτέχηθεν. 23. Σπυ…. 24. Στυρόθεν. 25. Ταμυναιεῖς, Ταμύνηθεν. 26. Τεμ…. 27. Φη…, ἐκ Φηραι… (beide Formen des Demotikon sind wohl für einen D. in Anspruch zu nehmen, wie auch Stauropulos in Anmerkung dazu meint). 28. Χοι…. 29. Ἐξ Ὠου…. 30. Ὠρώπιοι, Ὠρωπόθεν.

§ 7. Bei weitem zweifelhafter erscheint die Annahme von D. als Bürgerabteilungen in Keos. Boeckh bemerkte zu der Inschrift (CIG 2372 b) Διονύσιος Διονυσίου Ὑλιχίδης, dass eine Bezeichnung nach dem Geschlecht unwahrscheinlich sei, und dass nach Analogie der Δαιδαλίδαι u. s. w. in Attika man einen nach einem Geschlechte benannten D. Ὑλιχίδαι annehmen dürfe. Diese ansprechende Erklärung wurde auch gebilligt, und demzufolge müsste man als D.-Namen auch die mit den Ὑλιχίδαι zusammen genannten Λεῶδαι, Θυσσίδαι, Κορήσιοι (Athen. Mitt. IX 319) und wohl auch die Ἀνταλκίδαι (Α. Pridik De Cei ins. rebus 1892, nr. 49) ansehen; dagegen aber hat Halbherr (Athen. Mitt. IX 320) Widerspruch erhoben, indem er darauf hinwies, dass bei Kallimachos (Schol. Pind. Isthm. II 9) Simonides Ὑλλίχου νέπους genannt worden sei, was nicht δημότης Ὑλιχίδης bedeuten könne, und dass bei Verleihung des Bürgerrechtes (in Karthaia) die Neuaufgenommenen eingeschrieben wurden φυλῆς ἧς ἂν βούλωνται καὶ οἴκου …, woraus er folgerte, dass diese οἶκοι, nicht D., die Unterabteilungen der Phylen und die oben angeführten Namen Bezeichnungen solcher οἶκοι gewesen seien. Das erste Argument hat zwar keine Beweiskraft, denn schon Boeckh hatte ja angenommen, dass der D. Ὑλιχίδαι nach einem gleichnamigen Geschlecht benannt sei und als Angehöriger dieses Geschlechtes, nicht des D., dürfte Simonides bezeichnet worden sein, aber sehr überzeugend wirkt das zweite, und danach sind als Unterabteilungen der Phylen die οἶκοι zu betrachten in Karthaia, ob aber auch in Iulis und Poieessa, woher die angeführten Namen stammen, ist damit noch keineswegs bewiesen; jedenfalls ist eine Zusammenstellung der Κορήσιοι mit der gleichnamigen Polis, die danach also zeitweise einen D. von Iulis [130] gebildet hätte, sehr verlockend. Auch ist das Wesen der οἶκοι strittig: gegen Halbherr, der sie als Geschlechter auffasste (was an sich das wahrscheinlichste wäre), erhob A. Pridik (a. a. O. 64) den überzeugenden Einwand, der Staat hätte seine Neubürger nicht einem Geschlechte octroyieren können, also müsse man darunter Phratrien verstehen. Der Schluss ist sehr problematisch: nicht unmöglich wäre es vielleicht, diese οἶκοι als territoriale Einteilungen aufzufassen, wie ja das lateinische vicus zu solcher Bedeutung gelangt ist. Auf jeden Fall dürfen die von Pridik (a. a. O. 65f.) als D. aufgezählte Ortschaften auf Keos ebensowenig als solche gelten, wie auch sonst jeweilige Ortsnamen, z. B. auf Delos, wo zwar solche genannt werden, aber nirgends in den zahlreichen Inschriften D. vorkommen; nicht jede benannte Ortschaft ist als D. zu bezeichnen, dazu gehört eine besondere staatsrechtliche Sanction.

§ 8. In Elis sind sowohl von Strabon (VIII 337), der auch einen D. Ἀγριάδες nennt, als auch von Pausanias (V 9, 6) zahlreiche D. bezeugt (sechzehn, Paus. V 16, 4), welche erst nach den Perserkriegen durch einen Synoikismos zur Stadt Elis vereinigt wurden (Ol. 77, 2: Diod. XI 54); dass diese kleinen territorialen Einheiten wirklich den Namen δᾶμοι trugen, scheint die Benennung ihrer Gauvorsteher, δαμιοργοί (s. d.), zu beweisen. Vielleicht dürfte sich auch eine Spur von den entsprechenden Demotika erhalten haben in den Einzel- und Doppelbuchstaben, die auf einigen olympischen Inschriften dem Namen elischer Bürger hinzugefügt erscheinen (Olympia V 62 u. a.). Ähnlich behauptet auch von den Städten Arkadiens und Achaias Strabon (VIII 363), dass sie meistens aus mehreren D. zusammengezogen seien, so Mantineia aus fünf, Tegea und Heraia aus je neun (in Tegea Ἀφείδαντες, Γαρεάται, Ἐχευηθεῖς, Καρυάται, Κορυθεῖς, Μανθυρεῖς, Oἰάται, Πωταχίδαι, Φυλακεῖς, Paus. VIII 45, 1), Patrai aus sieben, Dyme aus acht, Aigion aus sieben oder acht, wie er auch an anderer Stelle (VIII 7, 5) speciell von den zwölf Städten Achaias berichtet, es habe jede aus sieben oder sogar acht D. bestanden. In Arkadien werden auch von Pausanias (VIII 27, 3. 4) bei den Mainaliern zehn, bei den Eutresiern sechs, bei den Aigytern wenigstens ebensoviele, bei den Parrhasiern acht, bei den Kynuraeern vier Gaue, die er πόλεις nennt, die aber eher D. oder Komen waren, namentlich aufgezählt als bei dem Synoikismos von Megalopolis beteiligt. Es ist aber keineswegs bezeugt (eher kann man das Gegenteil annehmen), dass diese einst selbständigen Gaue nach dem Synoikismos als sich selbst verwaltende Gemeinden, d. h. eben D. im staatsrechtlichen Sinne, fortbestanden hätten, und jedenfalls den Namen von D. werden sie wohl nie getragen haben, sondern von κῶμαι, wie das für Mantineia wenigstens ausdrücklich bezeugt ist (Xen. hell. V 2, 7). Litteratur: E. Kuhn Entstehung der Städte der Alten 22ff.

III. Demen bei den hellenisierten Völkern

III. Auch bei den hellenisierten Völkern fand die D.-Organisation Eingang, wenn nicht etwa eigene alte Institutionen mit diesem hellenischen Namen verdeckt worden sind. Bezeugt sind D. in den karischen Städten Mylasa, Olymos und Stratonikeia, wo ihre Einrichtung oder jedenfalls Benennung auf rhodischem Einfluss beruht haben [131] wird. In Mylasa und dem benachbarten Olymos fällt es auf, dass sie mehrere D.-Namen oder richtiger Demotika (denn nur diese sind überliefert) gemeinsam besassen; es sind nämlich bezeugt für Olymos: Κορμοσκωνεύς (Le Bas-Waddington 336. 338), Μαυννίτης (ebd. 327. 336. 338), Ὀγονδεύς (ebd. 336. Bull. hell. V 108), Παρεμβωρδεύς (ebd. 325. 327. 328. 336. 338. 339), Τετράφυλος (ebd. 338); für Mylasa: Κεταμβισσίς (fem. ebd. 416), Κορμοσκονεύς (ebd. 394), Maσσωνεύς (ebd. 415. 444), Μαυννίτης (ebd. 401. 409. 414. 415. Bull. hell. V 108. XII 16. 18. 21), Ταρκονδαρεύς (ebd. 408. 409. 415. Bull. hell. V 108. ΧII 21) – letztere zwei D. zur φυλὴ Ὀτωρκονδέων gehörig (ebd. 408. 409. 414. 415. Bull. hell. V 108. XII 21) – so dass es nicht unmöglich erscheint, dass ein in einer Inschrift von Mylasa genannter Ὀγονδεύς (Bull. hell. V 108) nicht nach Olymos gehörte, sondern dies der dritte gleichnamige D. beider Städte gewesen sei. Danach könnte man wohl geneigt sein zu vermuten, man habe es nicht mit Demotika zu thun, sondern mit Geschlechtsnamen, für die eine Wiederholung in zwei Nachbarstädten viel wahrscheinlicher ist; in diesem Falle müsste man die Otorkondeerphyle für eine Geschlechts- (γενική) nicht Localphyle (τοπική) erklären, und dem würde nichts entgegenstehen, denn weder der Name von D. ist für die Bürgereinteilung dieser Städte bezeugt, noch irgend etwas über ihre Organisation bekannt. Trotzdem wird man vorläufig an dem D.-Namen festhalten, da die Existenz von D. für die ebenfalls benachbarte Stadt Stratonikeia bezeugt ist von Strabon (XIV 660), der sie übrigens κῶμαι nennt — jedenfalls an ihrer Spitze standen Demarchen (Bull. hell. XIV 373f.); nicht zu verhehlen ist, dass Stratonikeia eine spätere griechische Gründung war, deren Einrichtungen nicht durchaus beweisend erscheinen für ihre karischen Nachbarn. Als Demotika sind überliefert: Ἱεροκωμήτης (Abkürzung Ἱε., vgl. Liv. XXXVIII 13. Steph. Byz. s. Ἱερὰ κώμη), Κολιοργεύς (Κο.), Κωραιεύς (Κω.), Κωραζεύς (Kζ.), Λοβολδεύς (Λο.) – alle diese erscheinen äusserst häufig auf Inschriften und meist abgekürzt (CIG Indices, Newton Halicarn. II 800f., der auch die Abkürzungen festgestellt hat, Bull. hell. XI 5ff. 145ff. XII 22ff. 249ff. 479ff. XIV 363ff. 623ff. XV 181ff. 423ff.) –, Λωνδαργεύς (Bull. hell. XI 24), Παναμαρεύς (ebd. 22), Ταρμιανός (ebd. 10f.), Τραλλ… (CIG 2731), …ωνδρεύς (Bull. hell. XI 17 nr. 15). Über die Organisation dieser D. sind keine Nachrichten erhalten, die Ταρμιανοί ausgenommen, welche keinen einheitlichen D. bildeten, sondern ein κοινόν, das wenigstens aus 5 Gauen mit ihren eigenen ‚Demotika‘ (Κενενδωλαβεύς Bull. hell. X 490f. Λωμεύς, Μνιεσύτης, Μοβωλλεὺς, Ταβηνός ebd. X 488f.) zusammengesetzt war; man sieht, wie verschieden diese Organisation von der attischen war, und wie gewagt es wäre, irgend welche Verallgemeinerungen aufzustellen. Auch in Ptolemais in Ägypten sind D. bezeugt, über die sich nichts sagen lässt.

Litteratur (allgemeine): Ach. Burckhardt De Graecorum civitatum divisionibus. Diss. Basileae 1873 (für die Zeit sehr tüchtig). G. Gilbert Griech. Staatsaltert. II 307ff. Busolt Griech. Altert.² § 23. 26 (beides sehr kurz); Griech. Gesch. I² unter den einzelnen Staaten.

Anmerkungen (Wikisource)

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  1. transkribiert: Demoi.