RE:Furius 86

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Paulys Realencyclopädie der classischen Altertumswissenschaft
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Purpureo, Sp. f. Sp. n., L. cos. 196 v. Chr.
Band VII,1 (1910) S. 362364
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86) L. Furius Purpureo, Sp. f. Sp. n. (Fasti Cap.), diente zuerst 544 = 210 unter M. Marcellus als Kriegstribun (Liv. XXVII 2, 10) und erhielt 554 = 200 als Praetor die Provinz Gallien (Liv. XXXI 4, 4. 6, 2) mit 5000 Mann bundesgenössischer Truppen (ebd. 8, 7. 10, 5. 21, 1). Die Überlieferung über seine Taten bei Livius (10, 1–11, 3. 21, 1–22, 3. 47, 4–49, 3; daraus Oros. IV 20, 4 mit Entstellung des Namens in L. Fulvius) und Dio (frg. 57, 7–9. Zonar. IX 15 E) ist ziemlich bedenklich. Unter Führung eines in Oberitalien zurückgebliebenen karthagischen Offiziers Hamilkar hätten sich die Kelten erhoben, von den beiden römischen Festungen am Po Placentia überrumpelt und Cremona bestürmt; auf den Bericht des F. sei das Heer des Consuls C. Aurelius Cotta nach Ariminum beordert worden; vor dem Eintreffen des Consuls selbst habe F. dieses und seine eigene Macht sofort gegen den Feind geführt, ihn unmittelbar vom Marsche aus angegriffen und einen großen Sieg erfochten; trotz der Eifersucht des Consuls, der gleich nach seinem Eintreffen selbst den Befehl übernahm, und trotz des Widerspruchs einer starken Partei im Senat sei dem F. ein Triumph bewilligt worden. Einen ganz ähnlichen Sieg über die Kelten berichtet aber Liv. XXXII 29, 5–30, 13. XXXIII 23, 1f. 4–7 von C. Cornelius Cethegus dem Consul von 557 = 197; die Zahl der gefallenen Feinde ist dieselbe (XXXI 21, 17 und XXXII 30, 11), die Befreiung der Placentiner aus der Gefangenschaft findet sich in beiden Fällen (XXXI 21, 18. 48, 11 und XXXIII 23, 1f. 6), und von Hamilkar, der entweder zum Heere Hasdrubals (XXXI 10, 2) oder zu dem Magos (Dio. Zonar.) gehört haben soll (beide Möglichkeiten in der Rede der römischen Gesandten in Karthago XXXI 11, 5), heißt es im ersten Bericht, er sei gefallen (XXXI 21, 18), im zweiten, er sei gefangen worden (XXXII 30, 12. XXXIII 23, 5). Allerdings sagt Livius bei dem zweiten Bericht, daß die Züge, die am auffallendsten übereinstimmen, sich nur in einigen Quellen fänden (XXXII 30, 11. XXXIII 23, 5); das beweist aber nur, daß die anderen sich bemühten, die Doublette zu verhüllen. In der Darstellung, wie dem F. das Recht des Triumphes bestritten und der Triumph selbst verkümmert wurde (besonders XXXI 49, 3), liegt noch eine Erinnerung daran vor, daß er überhaupt nicht triumphiert habe; ganz unwahrscheinlich ist auch, daß die Kelten Cremona belagert haben sollten, bis F. den Senat benachrichtigt, dieser seine Anordnungen getroffen und das consularische Heer sich bei Ariminum versammelt hatte. Angesichts dieser und anderer Bedenken (vgl. noch Nissen Krit. Untersuch. 139. 143. Soltau Livius’ Geschichtswerk 40f.) ist es entschieden unrichtig, wenn neuerdings K. Lehmann (Die Angriffe der drei Barkiden auf Italien [Leipzig 1905] 293ff. 302ff.) an dem ganzen Bericht über F. festhält. Die Fälschung wird noch [363] deutlicher, wenn man den über das Consulat des F. hinzunimmt. Dieses bekleidete er 558 = 196 zusammen mit M. Claudius Marcellus (Fasti Cap. Chronogr. Nep. Hann. 7, 6. Liv. XXXIII 24, 1. 25, 4. Cassiod.; Porphyrio Idat. und Chron. Pasch.). Beide zusammen sollen gegen die Kelten gezogen sein; erst habe Marcellus allein unglücklich, dann mit Erfolg gefochten, und darauf hätten beide Consuln gemeinsam einen großen Sieg errungen (Liv. XXXIII 25, 10. 36, 4–37, 8. Oros. IV 20, 11); aber ein Triumph wird nur dem Marcellus bewilligt: Boiorum triumphi spem collegae reliquit (37, 10), doch ist von der Erfüllung dieser Hoffnung nie die Rede. Aber ein dreitägiges Dankfest wird hier den Consuln bewilligt (37, 9) wie vorher dem Praetor F. (XXXI 22, 2. 48, 12), und die Consuln bringen ebenso wie vorher dieser trecenta viginti milia aeris als Beute heim (37, 11 und XXXI 49, 2). Es wird also nicht in der Praetur, sondern im Consulat des F. die Frage verhandelt worden sein, ob ihm ein Triumph gewährt werden sollte; sie wurde zu seinen Ungunsten entschieden, und dafür entschädigte ihn die annalistische Tradition, indem sie ihm einen Triumph als Praetor zuschrieb und dabei die in dem Consulat gegebenen Momente verwertete. Die Verdoppelung geht noch weiter, wenn F. nach XXXI 21, 12 als Praetor im Keltenkriege dem Diovis einen Tempel gelobt, nach XXXIV 53, 7 im J. 560 = 194 aber ein Tempel des Iuppiter auf der Insel geweiht wird, den F. als Praetor gelobt und als Consul verdungen habe, und nach XXXV 41, 8 im J. 562 = 192 gar zwei Iuppitertempel auf dem Capitol geweiht werden, von denen er den einen als Praetor und den andern als Consul gelobt habe. Historisch ist gewiß nur ein einziges Gelübde (vgl. zuletzt Jordan-Hülsen Topogr. der Stadt Rom I 3, 635). 565 = 189 war F. Mitglied der Zehnerkommission zur Ordnung der kleinasiatischen Angelegenheiten (Liv. XXXVI 55, 7); auf Grund der dort gemachten Erfahrungen erhob er seine Stimme sowohl im J. 567 = 187 gegen Cn. Manlius Vulso bei den Verhandlungen über dessen Galatertriumph (Liv. XXXVIII 44, 11ff., vgl. 47, 1. 4), wie bald darauf gegen L. Scipio Asiaticus bei denen über dessen Bestechung durch Antiochos (ebd. 54, 6f.); wenn ihm selbst die Ehre des Triumphes versagt worden war, so ist es verständlich, daß er andere Feldherren darum beneidete und zu verkürzen suchte. Im J. 570 = 184 bewarb er sich vergebens um die Censur (Liv. XXXIX 40, 2); im J. 571 = 183 ging er an der Spitze einer Gesandtschaft zu den in Italien eingefallenen transalpinischen Kelten (ebd. 54, 13). Mit der letzten Nachrieht steht in einem leichten Widerspruch die Ansicht, daß F. von dem Censor Cato damals aus dem Senat gestoßen worden sei. Aber es steht nur fest, daß einerseits Cato sieben Senatoren bei der Lectio überging (ebd. 42, 5) und der mißbräuchlichen Benützung der öffentlichen Wasserleitungen durch Privatleute Einhalt gebot (ebd. 44, 4) und andrerseits in einer Rede gegen einen L. Furius die letztere Maßregel rechtfertigte (7 Fragmente bei Jordan Catonis quae exstant 49f., vgl. Mommsen St.-R. II 436, 3); dagegen ist es weder sicher, daß L. Furius dieser Purpureo war (vgl. andere Zeitgenossen desselben Namens Nr. 16. [364] 77. 87), noch daß die Anklage den vollen Erfolg hatte.