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BLKÖ:Toscana, Leopold I. Großherzog

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Biographisches Lexikon des Kaiserthums Oesterreich
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Band: 46 (1882), ab Seite: 188. (Quelle)
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Toscana, Leopold I. Großherzog von Toscana (geb. 5. Mai 1747, gest. 1. März 1792). Ein Sohn des Großherzogs Franz II., nachmaligen Kaisers Franz I. Stephan und der Kaiserin Maria Theresia. Dem am 18. August 1765 verstorbenen Großherzoge Franz II. folgte, kraft der Verträge und vorausgegangener feierlicher Erklärungen, dessen zweitgeborener Sohn Erzherzog Leopold (Pietro Leopoldo) auf dem Throne Toscanas. Zwei Monate früher hatte ihn der Vater den Toscanern als ihren General-Statthalter [189] angekündigt, am 3. September begrüßten sie ihn in ihren Mauern als Großherzog Leopold I. mit der Großherzogin Maria Ludovica, seiner Gemalin. Nicht Wenigen wurde der freudige Empfang durch den Gedanken getrübt, daß der neue Beherrscher, welcher das neunzehnte Jahr noch nicht zurückgelegt hatte, eine so schwere Last auf sich genommen habe. Allein schon seine ersten Acte ließen in dem jungen Monarchen eine männliche Geistesreife erkennen. Allgemein bewunderte man den Scharfsinn, mit welchem er zur Leitung der verschiedenen Verwaltungszweige sofort Männer berief, die durch hervorragende Tugenden und ökonomische und politische Erfahrungen inner- und außerhalb Toscanas bekannt waren. Und unter ihnen in erster Reihe stand Pompeo Neri, welcher schon bei den durch Maria Theresia in der Lombardei eingeführten Reformen die Hauptrolle gespielt hatte. Vor Allem wollte Leopold, daß der Hof dem Volke mit gutem Beispiel in der Befolgung religiöser Pflichten vorangehe, daher er seinen Bediensteten die strengste Heiligung der Feiertage zur Pflicht machte und befahl, daß Jeder gleichzeitig mit der großherzoglichen Familie dem Gottesdienst und der Erklärung des Katechismus beiwohne. Er forderte von den Würdenträgern genaue Befolgung der Gesetze und ermächtigte die Finanzorgane und Zolleinheber, die Hofwagen zu durchsuchen und die etwa vorgefundenen zollpflichtigen Sachen zu besteuern; damit tadelte er jene hochgestellten Personen, die sich Verstöße gegen die Zollvorschriften erlaubten. Schon in diesen Acten offenbarte sich der Geist, der alle die weisen Institutionen Leopolds belebte: „Gleichberechtigung Aller vor dem Gesetze, in der Justizverwaltung, in der Vertheilung der öffentlichen Lasten, in der Befugniß dem Souverän ihre Bedürfnisse freimüthig vorzutragen und zur Verwendung im Interesse des öffentlichen Wohles“. Diese Grundsätze, gestützt durch das Princip der persönlichen, gewerblichen und der Handelsfreiheit und das leider als willkürliche Neuerung betrachtete oberste Gesetz, daß die Gerechtigkeit stets im Verein mit der Humanität ausgeübt werden müsse, fanden die glänzendste Anwendung in den drei großen Reformen, nämlich der municipalen, der ökonomischen und der judiciellen und in dieser letzteren sowohl betreffs der politisch-judiciellen wie der Strafgesetzgebung. Das von Leopold eingeführte Municipalsystem wurde mit Recht als eine ökonomische und administrative Verfassung angesehen. Jede Gemeinde mußte einen Magistrat und einen Generalrath haben. Ersterer bestand aus dem „Gonfaloniere“ (Bürgermeister), als erstem Gemeindewürdenträger, und einer gewissen Anzahl von Gemeinderäthen, genannt „Priori“ (Aelteste). Der Generalrath umfaßte alle Gemeindeeinwohner, welche Personal- oder Familiensteuern zahlten: aus ihnen ward durch das Loos der Magistrat gewählt. Die Gemeinden konnten über ihre Einkünfte und Auslagen frei verfügen, nur nicht über die Befugniß, Patrimonialgründe zu veräußern. Die vielen verschiedenartigen, von den Gemeinden an das Staatsärar entrichteten Taxen faßte man in eine einzige: „Tassa di redenzione“ (Loskaufstaxe) genannt, zusammen und vereinfachte deren Eintreibung in trefflicher Weise. Die Ruralservituten hörten auf. Durch diese ökonomische Reform, welche man mit Recht „ein wunderbares, auf den Trümmern [190] der von früheren Zeiten ererbten und damals in ganz Europa noch immer herrschenden Irrthümer und Vorurtheile aufgeführtes Gebäude“ nannte, ward das unbewegliche Eigenthum befreit; durch sie konnte sich der Ackerbau gedeihlich entwickeln. Das Zunftwesen, die Gewerbesteuern, dann die Handwerks- und Gewerbe-Innungen, die man früher zum Schutze der Arbeit eingeführt hatte, und welche jetzt die Industrie hemmten, wurden abgeschafft. Das schutzzöllnerische System wurde mit dem Princip des Freihandels vertauscht, und so fielen die Schranken, welche den Verkehr im Innern, insbesondere den Getreidehandel, dann den Handel mit dem Auslande schädigten. Und mit Recht sagte der treffliche Oekonomist Forti: „Alles, was in dieser Hinsicht die französische Constituante geleistet hatte, und was so hoch angeschlagen wurde, erreicht bei weitem nicht das, was fast dreißig Jahre früher in Toscana eingeführt worden war“. Von den ersten Jahren seiner Regierung sorgte Leopold väterlich dafür, daß Allen ohne Unterschied eine unparteiische Gerechtigkeit gesichert sei, suchte die Verbrechen durch eine aufgeklärte Präventivpolizei hintanzuhalten, die Besserung der Sträflinge zu erzielen, Verurtheilungen Unschuldiger dadurch zu verhüten, daß der Fiscus jedem Angeklagten, der keinen Advocaten hatte, einen solchen beistellen mußte. Das große Werk wurde durch das Gesetz, welches die Strafgesetzgebung reformirte, vollendet (30. November 1786) und hiedurch die Todesstrafe, die Tortur, die Güterconfiscation, und wie sich der erlauchte Gesetzgeber ausdrückte, „die Vielfältigkeit der sogenannten Majestätsverbrechen abgeschafft, welche in traurigen Zeiten mit raffinirter Grausamkeit erfunden worden waren“. Jede Anklage mußte von dem Ankläger unterschrieben sein, die Anklage gegen die Eltern entfiel, ebenso der Eid der Schuldigen. Jedem unschuldig Verurtheilten wurde eine Entschädigung gesichert. „Diese Reform“, sagte der obgenannte Forti, „führte uns auf einmal aus der barbarischen Grausamkeit des Mittelalters zu den milden Lehren der neuen Philosophie. Und wenn auch diese Reform der Wissenschaft nicht voranging, so kam sie gewiß gleichzeitig, denn erst vor Kurzem waren die Lehren, oder richtiger die milden Anschauungen Beccaria’s veröffentlicht worden, und schon nehmen sie in Toscana die Gestalt von Gesetzen an“. Daß diese weisen Gesetze nicht unwirksam blieben hinsichtlich der Verminderung der Verbrechen, bewies die Thatsache, daß im Jahre 1788, abgesehen von einigen wenigen für vor vielen Jahren begangene Verbrechen Verurtheilten, die Gefängnisse Toscanas durch 22 Tage ganz leer blieben! Dem Geschichtsstudium kam die Gründung des „Diplomatischen Archivs“ in Florenz sehr zu Statten, da dasselbe die Aufgabe hatte, die alten, in den verschiedenen Dikasterien, Privatarchiven und Klöstern befindlichen handschriftlichen Pergamenturkunden zu sammeln. Indem Leopold dem Fideicommiß-Gesetze des Großherzogs Franz II. eine größere Ausdehnung gab, verbot er mit geringen und unbedeutenden Ausnahmen streng jede Gründung oder Uebertragung eines fideicommissarischen Titels. Das Gesetz, welches der „todten Hand“ den Erwerb neuen Grundbesitzes versagte, ließ er mit erhöhter Strenge handhaben und befahl, ihre Gründe dem Verkehr zugänglich zu machen, sei es durch erblichen oder zeitlichen Pacht. Um nun selbst mit gutem [191] Beispiele voranzugehen, gab er einen großen Theil der Krongüter in Erbpacht. Mit neuen Gesetzen bestätigte er die von seinem Vater zum Zwecke der Einschränkung der Feudalmacht erlassenen Bestimmungen; und um die Zahl der Lehen zu vermindern, erwarb er solche für den Staat durch Verträge, die er mit den betreffenden Lehensherren abschloß. Er hob das bisher bestandene Asylrecht für Verbrecher auf. Er schaffte das Santo Ufficio oder Inquisitionsgericht ab, indem er meinte, „daß die Gründe nicht mehr fortwirkten, welche die Duldung eines Uebels zur Bekämpfung eines größeren Uebels rechtfertigen könnten“. Ebenso hob er die Gerichtsbarkeit der päpstlichen Nuntiatur auf, wodurch er Reclamationen von Seite der römischen Curie hervorrief, und woraus jener bedauerliche Conflict entstand, welcher sich noch mehr verbitterte durch eine lange Reihe von kirchlichen Reformen, in denen das leicht erregbare Gemüth Leopolds durch die Aufreizungen Monsignor Ricci’s verleitet wurde, über das rechte Maß hinauszugehen und sogar die Acten der nur zu bekannten Synode von Pistoja zu sanctioniren, die so viel Mißhelligkeiten zwischen Staat und Kirche verursachten. Leopolds Absichten waren aber immer die besten, selbst in jenen reformatorischen Acten, die nicht vollkommen zu rechtfertigen sind. Wenn er bei Abschaffung geistlicher Corporationen über deren Eigenthum verfügte, so geschah es, um dasselbe den Cultusbedürfnissen und der öffentlichen Wohlthätigkeit zuzuwenden, nie aber zu Gunsten des Fiscus oder der Krone. Und damals herrschte die Ansicht vor, daß der Staat der oberste Herr des kirchlichen Vermögens sei und das, was nach Befriedigung der Bedürfnisse des Cultus verblieb, zu Gunsten der Allgemeinheit verwenden dürfe. Als dem Großherzog in den ersten Zeiten seiner Regierung Repressivmaßregeln gegen die Armut vorgeschlagen wurden, gab er zur Antwort, daß, um die Bettelei zu verhindern, die Mittel des öffentlichen Erwerbes vermehrt werden müßten, und zu diesem Zwecke befahl er die Inangriffnahme öffentlicher Arbeiten; man machte auch alsogleich mit der großen Straße den Anfang, welche durch Ueberschreitung der Apenninen Toscana mit der Lombardie in Verbindung setzte. Andere wichtige Straßen wurden später erbaut oder restaurirt; ebenso viele Brücken und Canäle. Da er jeden für das gemeine Wohl nützlichen Gedanken seines Vaters verwirklichen wollte, so widmete er seine Sorge auch der Austrocknung der Sieneser Maremma. Mit den hydraulischen Arbeiten betraute er den berühmten P. Ximenes. Die dem Staate oder den Gemeinden gehörigen sumpfigen Gründe gab er Denjenigen in Eigenthum, welche die Trockenlegung und Bebauung derselben zu Stande brachten. Bedeutende Ameliorationen erfuhren die Gründe im Val di Chiana, Val di Nievole und im Pisanischen. Um den Unterricht zu verbreiten, rief er in den Städten und größeren Ortschaften öffentliche Schulen für beide Geschlechter ins Leben. In Florenz gründete er eine Lehrerbildungsanstalt, und begünstigte auf verschiedenen Punkten des Großherzogthums die Errichtung von Conservatorien zur Erziehung adeliger und bürgerlicher Mädchen, sowie jener, welche niederen Ständen angehörten; und für diese Institute wurde über eine Million Lire ausgegeben. Die Universitäten von Pisa und Siena erhielten neue Einrichtungen. In Florenz gründete er ein naturgeschichtliches und physikalisches Museum nebst einem astronomischen Observatorium. [192] Die Gesellschaft der „Georgofili“ (Förderer des Ackerbaues) wurde ins Leben gerufen und reich dotirt, und in einem eigens errichteten großartigen Gebäude die Akademie der schönen Künste eröffnet. Zum Schutze der öffentlichen Gesundheitspflege ließ er die Begräbnißstätten weit von den bewohnten Ortschaften verlegen. Zur Verhütung von Beerdigungen Scheintodter wurden eigene Reglements publicirt und zur Rettung scheinbar Erstickter oder Ertrunkener Preise ausgesetzt. Die Reihe seiner Regierungsacte schloß Leopold mit der Rechnungslegung, die er nach fünfundzwanzigjähriger Herrschaft den Toscanern über seine Verwaltung bieten wollte, „überzeugt – es sind dies seine eigenen Worte – daß das wirksamste Mittel, um das Vertrauen der Völker zu der Regierung zu befestigen, darin bestehle, die verschiedenen Zwecke und Gründe, auf welchen die durch die Bedürfnisse oder die Umstände bedingten Maßnahmen fußten, jedem Einzelnen darzulegen“. Aus der Darstellung der gesammten Staatseinnahmen und deren Verwendung ersieht man, daß im letzten Regierungsjahre (1765) Franz’ II. die Staatseinkünfte 8,958.685 Lire betrugen, während die ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben die Summe von 8,448. 892 Lire in Anspruch nahmen, so daß sich ein Nettoüberschuß von 509.193 Lire ergab. Die dem Betrieb des Jahres 1789 entnommene Generalübersicht der Einnahmen und Ausgaben berechnet erstere mit 9,196.121 Lire tosc., letztere mit 8,405.056 Lire tosc., so daß ein Ueberschuß von 784.064 Lire tosc. verbleibt. Im Jahre 1790 zählte das Großherzogthum eine Bevölkerung von 1,058.000 Seelen, seit dem Jahre 1765 hatte sie sich um 113.000 Seelen vermehrt. Leider war dieser Rechenschaftsbericht zugleich das politische Testament Leopolds I. als Großherzog, denn nach dem Tode Kaiser Josephs II. ernannte er einen Regentschaftsrath und verließ Toscana, um sich nach Wien zu begeben (1. März 1790) zur Uebernahme der Regierung Oesterreichs. Kaum war der Großherzog abgereist, so brachen auch schon in Pistoja, Prato, Pisa, Livorno und selbst in Florenz Unruhen aus, hervorgerufen durch böswillige Verhetzungen Einzelner, die durch die wohlthätigen Reformen Leopolds Schaden genommen hatten. Vorwand zu den Tumulten boten die Neuerungen des Bischofs von Pistoja und die Freiheit des Getreidehandels, welche durch vorgefaßte Meinungen als dem öffentlichen Wohle verderblich betrachtet wurden. Das Eigenthum und die Personen waren derart bedroht, daß Leopold, bei der Bedeutung, welche diesen Wirren wegen der revolutionären Bewegung in Frankreich zukam, mit Edict vom 30. Juni 1790 die Todesstrafe gegen das Verbrechen des Aufruhrs wieder einführte. Am 21. Juli 1790 verzichtete Leopold auf die Souveränität in Toscana zu Gunsten seines zweitgeborenen Sohnes Erzherzog Ferdinand [S. 172]. Im April 1791 begleitete er denselben nach Florenz und am 16. Mai dieses Jahres kehrte er nach Wien zurück, wo er am 1. März 1792 starb. Aus seiner am 5. August 1765 mit Maria Ludovica (geb. 24. November 1745, gest. 15. Mai 1792), Tochter des Königs Karl III. von Spanien, geschlossenen Ehe entsproßten zwölf Söhne und vier Töchter. Die Söhne sind: Franz (geb. 12. Februar 1768, gest. 2. März 1835), nachmaliger Kaiser von Oesterreich [siehe Artikel „Habsburg-Lothringen“, Bd. VI, S. 208, Nr. 95]; Ferdinand III. Großherzog von Toscana (geb. 6. Mai [193] 1769, gest. 18. Juni 1824) [S. 172]; Karl Ludwig (geb. 5. September 1771, gest. 30. April 1847), der Held von Aspern [Bd. VI, S. 372, Nr. 137]; Alexander Leopold (geb. 14. August 1772, gest. 22. Juli 1795) [Bd. VI, S. 146, Nr. 15]; Albrecht (geb. 19. December 1773, gest. 22. Juli 1774); Maximilian (geb. 23. December 1774, gest. 9. März 1778); Joseph (geb. 9. März 1776, gest. 13. Jänner 1847), der nachmalige Erzherzog Palatin [Bd. VI, S. 328, Nr. 125]; Anton (geb. 31. August 1779, gest. 2. April 1835), der nachmalige Erzherzog Hoch- und Deutschmeister [Bd. VI, S. 154, Nr. 34]; Johann Bapt. (geb. 20. Jänner 1782, gest. 11. Mai 1859), der nachmalige Erzherzog Reichsverweser [Bd. VI, S. 280, Nr. 116]; Rainer (geb. 30. September 1783, gest. 16. Jänner 1853), der nachmalige Vicekönig Lombardo-Venetiens [Bd. VII, S. 125, Nr. 273]; Ludwig (geb. 13. December 1784, gest. 21. December 1864), der nachmalige Generaldirector der Artillerie [Bd. VI, S. 447, Nr. 178]; Rudolph (geb. 8. Jänner 1788, gest. 23. Juli 1831), der nachmalige Erzherzog Cardinal und Erzbischof von Olmütz [Bd. VII, S. 145, Nr. 280]. Die Töchter sind: Maria Theresia (geb. 14. Jänner 1767, gest. 7. November 1827), seit 1787 Gemalin Antons, nachmaligen Königs von Sachsen [Bd. VII, S. 82, Nr. 253]; Maria Anna Ferdinande (geb. 21. April 1770, gest. 1. October 1809), nachmalige Aebtissin des Prager adeligen Fräuleinstiftes [Bd. VII, S. 27, Nr. 213]; Maria Clementine (geb. 24. April 1777, gest. 13. November 1801), spätere Gemalin des Königs Franz I. beider Sicilien [Bd. VII, S. 43, Nr. 227], und Maria Amalia (geb. 15. October 1780, gest. 25. December 1798).

Die Quellen zur Geschichte Leopolds siehe im Artikel „Habsburg-Lothringen“, Bd. VI, S. 440. – Prečechtel (Rup.). Die Kaiser aus dem Hause Habsburg-Lothringen (Wien 1879, 4°., mit Port.) S. 181–184. – Auch verdanke ich Vieles den Mittheilungen des Commendatore Biagio Fraxola aus Parma, eines trefflichen, gründlich bewanderten Kenners der italienischen, namentlich mittelitalienischen Verhältnisse.
Porträte. Zu den im VI. Bande dieses Lexikons, S. 442 angegebenen Porträten Leopolds II. sind noch hinzuzufügen: 1) Cl. Kohl sc. Viennae 1792 (8°.). – 2) Clemens Comes de Törring-Seefeld delineavit. Franz Xav. Gebhard sculp. (4°., sehr selten). – 3) Gaet. Bonatti inc. – 4) H. Schlesinger gez. und lithogr. gedr. bei Johann Höfelich. Herausgegeben von Gustav Simon (Wien, bei H. Berka und Comp. in Commission, Fol.).